1/18/2019

SG München, es liegt ein Schuldverhältnis nach § 311 BGB im Sinne eines rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beklagten J. Sonneck vor. (Culpa in contrahendo)

Jürgen Sonneck: Ich stelle mir nicht immer ein Bein, aber wenn, dann unter falschem Namen.


F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

18. Jan. 2019

Az. S 24 SV 74/18

W I D E R S P R U C H

Ich erhielt mit Schreiben vom 08.01.2019 mit Az. S 24 SV 74/18 bzgl. meiner Klage gegen den beamteten Behördenverbrecher (Verleumdung § 187 StGB) Jürgen Sonneck alias C. Paucher (bis Mitte Juli 2017 stellvertr. GF des Jobcenter München) die inhaltlich dürre Mitteilung, dass, ich zitiere wörtlich, “die Sozialgerichte nicht für die Bearbeitung von Schadensersatzklagen zuständig sind”.

Es drängt sich der begründete Verdacht auf, das Gericht hat die Aussagen in seinem Schreiben ungenügend durchdacht und stattdessen, wie schon in Fällen zuvor, Ignoranz bei Hartz 4 Rezipienten als sozialstandesmässig unterstellt. Dieser vordergründige Eindruck soll nachfolgend in stringenter und überzeugender Argumentation remediert werden.

Der Art. 19 Abs. 4 GG behandelt die Rechtswegegarantie und besagt “Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Der § 13 GVG legt zwar fest:
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Allerdings gilt zu beachten, Sozialgerichte sind nach § 51 Abs. 1, Sätze 4 und 4a SGG zuständig
4. in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a. in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
Dies trifft in diesem Fall zu. Meine Tochter war mit mir bis September 2016 “Kundin” beim JC München.  In den essentiellen letzten Jahren bis zum Realschulabschluss und insbesondere nachfolgend den Jahren bei der Fachoberschule und damit implizit in Berufsvorbereitungen war sie “in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit” als auch “in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende” (videlicet § 51 Abs. 1, Sätze 4 und 4a SGG) auf das JC München angewiesen und in einem Vertragsverhältnis.

Genau dieses Abhängigkeitsverhältnis hatte der beamtete Sozialbehörden-Verbrecher Jürgen Sonneck vorsätzlich und absolut selbstsicher bei seiner hinterhältigen, rachelüsternen und völlig dementen Email-Attacke im Mai 2015 im Visier. Schon Anfang 2014 bediente sich das JC München eines Jean-Marc Vincent, um meine Tochter unter heuchelnder Vorspiegelung und Rechtsbrechung aus der FOS in einen Job zu locken.

Das Gericht hat bei seiner vorschnellen Abweisung ebenso nicht bedacht, dass die nicht eindeutige Formulierung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO („Schadensersatz aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten“) im Unklaren lässt, welcher Rechtsweg für Schadensersatzansprüche aus verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen gegeben ist, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichem Vertrag beruhen. Als solche öffentlich-rechtliche Sonderverbindungen nichtvertraglicher Art sind insbesondere die öffentlich-rechtliche GoA, Ansprüche in entsprechender Anwendung der § 311 Abs. 2 i.V.m. § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo) und öffentlich-rechtliche Leistungs- und Benutzungsverhältnisse anzusehen.

So liegt ein Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 S. 2 BGB im Sinne eines rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beklagten J. Sonneck vor. Der Beklagte hat eine Pflicht i.S.d. § 241 Abs. 2BGB verletzt, denn
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Der Beklagte Sonneck hat den Schaden wegen Pflichtverletzung gemäss § 280 Abs. 1 S. 2 zu vertreten, denn der § 61 BBG bestimmt:
(1) Beamtinnen und Beamte … Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. Sie dürfen ihr Gesicht bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB enthält eine Beweislastumkehr. Der Schädiger muss beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Tut er dies nicht, hat er die Pflichtverletzung zu vertreten. Vor diesem Hintergrund stellt sich somit erneut die Frage, warum wurde der Aspirant auf den Geschäftsführer-Posten beim JC München J. Sonneck klammheimlich und in aller Schnelle vom Jobcenter zum Referat für Bildung und Sport München Mitte Juli 2017 transferiert?

Ein Mitverschulden des Klägers entsprechend § 254 BGB liegt nicht vor.

Sollte das SG München dieser Einschätzung und stringenten Begründung nicht folgen wollen und stattdessen ein anderes Gericht als zuständig ansehen, so bestimmt § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG:
(2) 1Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges.
Schliesslich und schlussendlich garantiert der Art. 13 EMRK das Recht auf wirksame Beschwerde:
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Vor diesem Hintergrund obliegt ipso facto dem Gericht die Prüfung dieser sorgfältig eruierten Argumentation, um den Prämissen des Rechtsstaats als auch seines Legitimationsanspruchs (siehe Jürgen Habermas) gerecht zu werden. Ich sehe es als meine sozio-kulturelle Verpflichtung an, den Rechtsbehörden intellektuell anspruchsvolle, faktisch klar analysierte, fundierte und normativ handlungsinduzierende Denkanstösse zu bieten. Fiat justitia et ruant coeli.

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