In Ihrem ablehnenden Bescheid vom 24. Okt. 2013 fusst Ihre Ablehnung auf Fristversäumnis gemäss § 37 SGB X.
Mein Anwalt bezeichnete in seinem Schreiben an mich die Ursache des Fristversäumnisses als einen "Trick der Behörde" (in diesem Fall des Jobcenters München).
Wiewohl das Sozialgericht das SGB X richtig anwendet, erlaube ich mir, auf die Existenz des folgenden Gesetzes hinzuweisen:
§ 7 VwZG
§ 7
Zustellung an Bevollmächtigte
Zustellung an Bevollmächtigte
(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.
Ich würde mich über eine Stellungnahme des Gerichtes freuen.
Mit besten Grüssen
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