10/30/2018

Europe has no morals, no ethics no nothing

Cross-posted from Global Research

Khashoggi versus 50,000 Slaughtered Yemeni Children

by Peter Koenig

The European Parliament has asked yesterday (25 October) for an immediate embargo on the sale of weapons to Saudi Arabia, hence sanctioning the Kingdom of rogue Saudi Arabia which is joining the United States and Israel as the main purveyor of crime throughout the Middle East and the world. France still said they will apply sanctions only if it is proven that Riyadh was indeed involved in the killing of the controversial Saudi journalist. Madame Merkel at least days ago said that Germany would no longer supply the Saudis with arms – as a result of the heinous crime committed on Jamal Khashoggi.
No doubt, it was a horrible murder that took place in the Saudi Consulate in Istanbul, with Jamal Khashoggi’s body possibly sawed to pieces, and according to latest accounts, buried in the Consulate’s backyard. And all that now admitted, executed by order of Riyadh. To soften the blow, for business purposes, some European countries would like to argue that it may not have been a premeditated assassination, but possibly a mortal “accident”, which would of course change the premises and lessen the punishment – and weapon sales could continue. It’s all business anyway.
Europe has no morals, no ethics no nothing. Europe, represented by Brussels, and in Brussels by the non-elected European Commission (EC), for all practical purposes is a mere nest of worms, or translated into humans, a nest of white-collar criminals, politicians, business people and largely a brainwashed populace of nearly 500 million. There are some exceptions within the population and fortunately their pool of ‘awakened’ is gently growing.
Even Switzerland, a neutral country according to her Constitution, not a member of the EU, but a staunch adherent to the (non-) European Union through more than 110 bi-and multilateral contracts, it was revealed yesterday, is assisting in Saudi Arabia converting the Swiss built (civilian) Pilatus helicopter into a ferocious war machine. Pilatus has always had that reputation of its controversial convertibility and was particularly known within Switzerland for that reason – but now, they surpass the limit of the tolerable, by helping the criminal and warmonger Saudis to mount a flying war machine in their, the Saudi’s, country – totally against Swiss law and against the Swiss Constitution, but fully tolerated by the Swiss Government.
Back to the real issue: It took the horrendous murder of a famous Saudi-critical and Saudi-national journalist, for the Europeans to react – and that, mind you, grudgingly. They’d rather follow Donald Trump’s line, why lose 110 billion dollars-worth of arms sales to the Saudis, for the murder of a journalist. – After all, business is business. Everything else is a farce.
For three and half years, the Saudi’s have waged a horrendous war on Yemen. They have slaughtered tens of thousands of Yemenis – according to the UN Human Rights Commission more than 50,000 children died by Saudi air raids with UK supplied bombs, and US supplied war planes – through lack of sanitation and drinking water induced diseases, like cholera – and an even worse crime, through extreme famine, the worst famine in recent history – as per UNICEF / WHO – imposed by force, as the Saudi’s with the consent of the European allies closed down all ports of entry, including the moist important Red Sea Port of Hodeida.
The European, along with the US, have been more than complicit in this crime against humanity – in these horrendous war crimes. Imagine one day a Nuremberg-type Court against war crimes committed in the last 70 years, not one of the western leaders, still alive, would be spared. That’s what we – in the west – have become. A nest of war criminals – war criminals for sheer greed. They invented a neoliberal, everything goes market doctrine system, where no rules no ethics no morals count – just money, profit and more profit. Any method of maximizing profit – war and war industry – is good and accepted. And the  west with its fiat money made of hot air, is imposing this nefarious, destructive system everywhere, by force and regime change if voluntary acceptance is not in the cards.
And we, the people, have become complicit in it, as we are living in luxury and comfort, and couldn’t care less what our leaders (sic-sic) are doing to the rest of the world, to the so-called lesser humans, who live in squalor as refugees, their homes and towns destroyed, bombed to ashes, no schools, no hospitals, and to a large extent no food – yes about 70 million-plus refugees are everyday on the move, most of them from the west-destroyed Middle-East. Why should we worry? We live well. To the contrary, these refugees they could steal our jobs. Let them not invade our luxury havens. Rather keep bombing their countries into rubble.
Yemen, strategically highly sought-for, should, of course, not be governed by the Houthis, a socialist-leaning group of revolutionary Muslims which is part of the Shia Zaidi, a branch of the Shia Imamiya of Iran. They finally became sick and tired of the decades-long Washington manipulation of their government. And who better than the stooges of Saudi Arabia to do the dirty job for Washington? – And, yes, they don’t have to do it alone. Weapon supplies come from all over Europe, mainly the UK, and France, also Spain, and for a while also from Germany – and well, neutral Switzerland.
No matter that tens of thousands of children are killed, that according to the Human Rights Commission, up to 22 million Yemenis (out of about 30 million population), are in danger of severe famine, and that includes at least 8 million children – children who have for the most part no more access to schools, health services and food – an entire generation or more without education, a well-planned and premeditated gap in society, as is the case in Syria, Iraq and Afghanistan. By killing and depriving children of basic needs, the west is creating a widening gap of educated people, of people that can and would otherwise fight for their countries, for their societies. But – they are gone. That makes it so much easier for the west just to take over – their strategic position, their natural resources and suck empty the social safety funds accumulated by their labor force.
Isn’t that a thought for the illustrious populace who live in western luxury, to lean back in their fauteuils and think about? – What if, one day the tables are reversed – and we, the west would face justice? – Is anybody in the west bold and realistic enough to see such a picture? – And as we see these days – history is advancing in giant steps. It’s the 21stCentury – Artificial Intelligence (AI) has more than made inroads in our society. And what if – if those that we consider inferior and our enemies, are in fact a few steps ahead of us in AI science – and could reverse the picture rather rapidly?
And while we wonder why Saudi-slaughtered Yemenis does not raise a fuss in the western media, but the Saudi killing of a journalist does, all-the-while our linear IMF provided projections increase western GDP by fantastic numbers by 2030, irrespective of the 20% unemployment thanks to AI, that some predict – all these contradictory figures are unimportant, while we can make a killing from killing Yemeni children. But it takes the Khashoggi killing that might stop – if only temporarily, and if only we are lucky – the Saudi war machine. The population of Yemen is unimportant. Why?
Why does it take the assassination of a journalist – granted, a horrendous and grisly murder by his own country’s government – no matter how controversial Jamal Khashoggi was, he has been writing for our western MSM, for the truth tellers, such as the Washington post and the NYTimes. That may have helped making him more important than 50,000 slaughtered and maimed Yemeni children – more important in the sense that only through his abject murder, the European – maybe – will react and ‘sanction’ the Saudis.
But even that is not sure – as the Transatlantic Master Trump, has many trumps up his sleeve, that he may offer or coerce the EU puppets into following his heinous example and spare Riyadh from any punishment, especially as far as weapons are concerned. After all its business. Dead children are just that, dead Yemenis, a generation less to worry about.
Peter Koenig is an economist and geopolitical analyst. He is also a water resources and environmental specialist. He worked for over 30 years with the World Bank and the World Health Organization around the world in the fields of environment and water. He lectures at universities in the US, Europe and South America. He writes regularly for Global Research; ICH; RT; Sputnik; PressTV; The 21st Century; TeleSUR; The Vineyard of The Saker Blog, the New Eastern Outlook (NEO); and other internet sites. He is the author of Implosion – An Economic Thriller about War, Environmental Destruction and Corporate Greed – fiction based on facts and on 30 years of World Bank experience around the globe. He is also a co-author of The World Order and Revolution! – Essays from the Resistance.
Peter Koenig is a Research Associate of the Centre for Research on Globalization.

Jobcenter München widmet sich nun der Identitätsphilosophie. Chapeau!

Frau Siepmann,

Danke für Ihren Brief vom 23. Okt. 2018 in Sachen 'Behörden-Schnullifuzzi Jürgen Sonneck alias C. Paucher' in dem Sie bzgl. meines letzten Briefes einen fehlenden Identitätsnachweis bemängeln.

Mademoiselle, ich habe frohe Kunde. Ich bin weit nördlich der Donau geboren. Will sagen, wir sind keine Eingeborenen, die Darwins Theorie als falsch zu erkennen geben.

Wenn Sie einen Identitätsnachweis in meiner besagten Epistel vermissen, so ist mir nicht klar, wieso Sie mir an die in jenem Brief genannte Adresse antworten? Woher konnten Sie angesichts dieses fehlenden Nachweises wissen, ich war der Schreiber, ob der Schreiber überhaupt in der angegeben Strasse wohnt, ja hat er überhaupt aus München geschrieben und ist er nicht eine sie, ist das überhaupt sein/ihr Name? Sie merken, wir sind hier konfrontiert mit einem existenziellen Problem der Identitätsphilosophie.

Da fühlte ich mich gechallenged und widmete mich der Problemlösung der profanen Art.

Ich kann Ihnen zur Erhellung folgende Lektüre wärmstens empfehlen:

SG München, Urteil v. 04.05.2018 – S 46 EG 130/17
Rn 17
Gründe für einen Zweifel an der Identität der Klägerin sind dem Gericht nicht ersichtlich.
Rn 19
Ein Leistungsausschluss wegen allgemeiner Zweifel an der Identität bzw. am Identitätsnachweis des Antragstellers besteht im BEEG nicht.
Es handelt sich hier zwar um das BEEG, jedoch sind in dem von Ihnen angeführten IFG unter § 7 auch keine solchen Identitätsnachweis-Voraussetzungen (oh Gott, ich liebe diese deutschen Komposita) angeführt.

Es ist mir ausserdem ein inneres Missionsfest Sie auf ein farblich ansprechend gestaltetes Pdf der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hinzuweisen.

Info 2
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes
Text und Erläuterungen

Stand: Mai 2018

So sehr ich mich bemühte, fand ich keine Erwähnung eines verpflichtenden Hinweises auf Identitätsnachweis zur Erlangung von Rechtsgültigkeit.

Dann fand ich hier noch etwas Leckeres:
"Vorliegend steht auch ohne weiteres fest, dass der Gesetzgeber im IFG nicht die Herausgabe von lnformationen an beliebige nicht identifizierbare Personen regeln wollte. Dies ergibt sich schon aus dem Zweck des lnformationsfreiheitsgesetzes, welches namlich u.a. dem Einzelnen Zugang zu amtlichen lnformationen gewahren möchte. Soll dieser Zweck erreicht werden, setzt dies voraus, dass ein Antrag tatsachlich von einer real existierenden Person bezogen auf eine lnformation gestellt wurde. Hierdurch wird auch sichergestellt, dass das lnformationsfreiheitsgesetz nicht dadurch zweckentfremdet wird, dass eine Person unter verschiedenen Pseudonymen einen Antrag mehrfach stellt, obgleich der Zweck des Gesetzes bei Herausgabe der ersten lnformation bereits erfüllt war. Dies wiederum setzt den Nachweis voraus, dass eine bestimmte konkretisierbare natürliche Person im Sinne des § 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als ein Subjekt van Rechten und Pflichten nach § 1 Abs. 1 IFG zugeordnet werden kann."
Hat man da noch Töne, es stammt vom Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg.

Ich freue mich, Ihren Input dazu zu vernehmen. Das sind wir dem Jürgen aber nun wirklich schuldig.

Wenn Sie mich jetzt freundlichst entschuldigen würden. Ich sehe gerade durchs Fenster, da pisst wieder so ein Strassenköter an meinen pinkfarbenen 1973er Hyundai.


Mit Empfehlungen

Reading Lounge

1. Pipes, monks and glaciers: Climbing Everest, 1920s-style

2. Love and loathing in Las Vegas

3. Hospital patients held hostage for cash

4. These Americans fled the country to escape their giant student debt

5. Blood on the Canvas

6. BIG BANG ONE CLICK CALAVERA CATRINA

European Court Upholds Prosecution Of Woman For Comparing Muhammad’s Marriage To A Six-Year-Old Girl To Pedophilia

This is a repost of JONATHAN TURLEY's post about the mind-boggling decision of the ECHR last week. In case you wonder who Mr Turley is here are some details. Note that he used "bizarre" as a keyword among others. The ECHR decision is just that.


A new decision from the European Court of Human Rights (ECHR) confirms the all-out assault on free speech that has taken hold of Europe.  In a chilling decision, the ECHR upheld a fine levied against an Austrian woman who called Muhammad a pedophile for his arranged marriage with a young girl while in his 50s.   The court ruled that such views are not protected by free speech because they violate “the right of others to have their religious feelings protected.” The decision confirms the near complete subjugation of free speech to religious and other views in society.  
In 2009, the defendant held two seminars entitled “Basic Information on Islam,” in which she compared Muhammad’s marriage to a six-year-old girl, Aisha, to pedophilia.
Most accounts put Aisha’s birth around  late 613 or early 614.  She was six or seven years old when she was married to Muhammad in Mecca and he consummated the marriage when she was reportedly ten. Muhammad was around 50 at the time.
For most of us in the free speech community, the differing views of this marriage is immaterial to the right of both sides to be free to state their views.  However, complainants have sought to silence critics like this woman by seeking criminal fines.
Moreover, I am not particularly interested in how the woman expressed her views since they raise core religious and political values.  The court said that she stated that Muhammad “liked to do it with children” and “… A 56-year-old and a six-year-old? … What do we call it, if it is not pedophilia?”  That was found to be “disparaging religion” and lower courts upheld the conviction.
The Strasbourg-based ECHR ruled that the woman’s “right to freedom of expression with the right of others to have their religious feelings protected, and served the legitimate aim of preserving religious peace in Austria.”
The ECHR engaged in what is now an all-too-familiar effort to deny its obvious denial of free speech by saying that freedom of religion did not protect religions from criticism but they upheld the punishment of someone for doing precisely that.  It simply declared that the woman’s comments “could only be understood as having been aimed at demonstrating that Muhammad was not worthy of worship.”
The opinion is perfectly Orwellian in saying that you cannot get away with using free speech by simply claiming the right of free speech.  The court rejected that people are entitled to free speech by simply “pack[ing] incriminating statements into the wrapping of an otherwise acceptable expression of opinion and claim that this rendered passable those statements exceeding the permissible limits of freedom of expression.”
That type of circular logic would be laughable if it were not so chilling.
We have previously discussed the alarming rollback on free speech rights in the West, particularly in France (here and here and here and here and here and here) and England ( here and here and here and here and here and here and here and here and here and here). Much of this trend is tied to the expansion of hate speech and non-discrimination laws.  These prosecutions are part of a new and dangerous attack on free speech. We previously discussed the rise of anti-blasphemy laws around the world, including the increase in prosecutions in the West and the support of the Obama Administration for the prosecution of some anti-religious speech under the controversial Brandenburg standard.  The effort by Muslim countries to establish an international blasphemy standard ran into opposition in the West so a new effort to launched to use hate crimes and discrimination law to achieve the purpose.
This new ruling shows the rapid abandonment of the European courts of fundamental values of free speech.  The ECHR has now established itself as legitimizing the criminalization of speech in Europe.

With thanks to Mr Turley. Nothing needs to be added.

Extra Anlage für EGMR Beschwerde - Auffällige und chronologisch überzeugende Indizien deuten auf Jürgen Sonneck als Denunziator unter falschem Namen

Jürgen Sonneck alias "C. Paucher".
So etwas ist Beamter in Deutschland.
(©Screenshot Google Images)

Extra Anlage 2 - Jürgen Sonneck Indizien

Auffällige und chronologisch überzeugende Indizien deuten auf J. Sonneck als Denunziator unter falschem Namen.

Gleich nach Einsicht der Akte, des Kontexts und des Datums der Online Anzeige im Gerichtsgebäude war klar, der Täter stammt aus dem Umfeld des Jobcenter München. Der Absender war sich der Verweigerung der Akteneinsicht sicher und die Anzeige Monate vorher geplant.
  • Die fortgesetzte Weigerung der Münchner Justiz, meiner damaligen Pflicht"verteidigerin" Aglaia Muth, des Medien-Zensur-Trios Bechheim/Bockes/Jäger der Agentur für Arbeit und der ex-Arbeitsministerin Nahles bis Juli 2017, Einsicht in die Strafanzeige von 2012 zu gewähren. "Schutzwürdige Interessen", so StA Peter Preuss.
  • Damit verbunden die sichere Annahme des Emailsenders, Akteneinsicht würde verweigert werden wie schon zuvor. Erst mein Hinweis auf den 'Case Foucher v. France' des EGMR eröffnete dem Bf. erstmals partielle Einsicht im April 2016!
  • Damit auch die Annahme des Anzeigenden, der Bf. würde nicht Kenntnis seiner IP Adresse erlangen. Diese Annahme wurde untermauert durch exzellenten Rapport des JC München mit der Münchner Staatsanwaltschaft, die aber auch jede Strafanzeige von ihm und seiner Tochter genüsslich abbügelte.
  • Bis Anfang 2016 konnten alle Involvierten der völligen Verschwiegenheit von Justiz, Polizei als auch zweier "Rechts"anwälte absolut sicher sein!
  • Ergo die Zeichnung der Email unter falschem Namen, um die Anonymität abzusichern.
  • Die Unterlassung von KOK Carstens vom Kriminaldezernat 44 trotz Kenntnis der IP Adresse nichts zu unternehmen, um die wahre Identität der Person hinter dem falschen Namen zu eruieren. 
  • Das Datum der Online Anzeige bei der Polizei fällt genau auf einen Tag nachdem der Bf. wie zu erwarten die Berufungsverhandlung unter der Richterin verlor, unter der er schon in einem früheren Fall verloren hatte. Dieser Prozess basierte auf einer Strafanzeige von Jürgen Sonneck!!! 
  • Siehe hierzu insbesondere den letzten Abschnitt in der Strafanzeige von Jürgen Sonneck vom 15.05.2014, wo es heisst: "Wir bitten weiter um: Mitteilung des staatsanwaltlichen Geschäftszeichen - ... - abschliessende Mitteilung vom Ausgang des Verfahrens durch Übersendung eines mit Rechtskraftvermerk versehenen Abdrucks der getroffenen Entscheidung." Jürgen Sonneck erkundigte sich telefonisch am 07. Mai 2015 beim LG München nach dem Urteilsspruch vom 06. Mai 2015, um dann seinen Plan abends zu exekutieren.
  • Die Adressierung an das KFD 4 München. Mit hoher Wahrscheinlichkeit basierend auf den bisherigen Erfahrungen und Kontakten zu dieser Behörde.
  • Auffällig ist der Inhaltsbezug dieser Online Anzeige. Der Verweis auf Hetze ist ein Red Herring. Er gleicht im Sujet dem der Strafanzeige von Jürgen Sonneck vom 15.05.2014 in Sachen Himmler Bild und bezieht sich wieder auf einen Jobcenter Mitarbeiter.
  • Weiter auffällig, dass die Anzeige vom Mai 2015 stammt und sich auf einen Blog Post vom November 2014 bezieht. Die Anzeige war geplant!
  • Ein IP Address Lookup ergab eine Geolocation in 80999 München. Diese liegt in der Nähe des Jobcenter Pasing und, wenn die Adressenangabe von Jürgen Sonneck auf Google stimmt, liegt seine Wohnung in etwa 3 Km Luftlinie entfernt.

  • Ausserdem ist in diesem Zusammenhang wichtig, dass der damalige Verteidiger für diese Berufungsverhandlung am 06. Mai 2015, RA Dr. Aiko Petersen, auf die Interessenbekundung des Bf. zu wissen, wer der Anzeigende war, sich in Schweigen hüllte, obwohl er Akteneinsicht genommen hatte! Die Tochter des Bf. war Zeuge dieser Frage direkt auf dem Vorhof des Gerichts an der Nymphenburger Strasse nach der Verhandlung. Jürgen Sonneck konnte also der Omertà absolut sicher sein.
  • Schon am 26. April 2016 erbat der Bf. von Richterin Pabst vom AG München "eine richterliche Anordnung zur Herausgabe des Namens und der Adresse des Inhabers der IP Adresse 217.253.91.237 unter Berufung auf § 100g Strafprozessordnung." Wie zu erwarten, blieb das Schreiben unbeantwortet!
  • In einem weiteren Schreiben vom 03. Mai  2016 an das AG München bat der Bf. um die Ladung der Person, die die Strafanzeige unter falschem Namen im Mai 2015 aufgegeben hatte, zur Befragung in der Verhandlung im Juni 2016.
  • Ein weiteres Schreiben folgte am 13. Mai 2016.
  • Am 23. Aug. 2016 sandte der Bf. eine Emal an Jürgen Sonneck mit der Aufforderung, seine IP Adresse von seinem Heiminternetanschluss zu nennen. Die Email blieb unbeantwortet!
  • Am 07. Jan. 2017 Brief an Frau Heckner beim Landgericht München mit Bitte um Ladung von Jürgen Sonneck als dringend Tatverdächtigen zur Verhandlung im Februar 2017.
  • Beweisantrag vom 14. Feb. 2017 anlässlich der Verhandlung vor dem LG München I am 15. Feb. 2017 in dem explizit " Jürgen Sonneck (als dringend Tatverdächtiger der Sendung der Email unter falschem Namen basierend auf auffälligen Indizien) Jobcenter München, Orleansstraße 50, 81667 München" geladen wurde.
  • Strafanzeige vom 14. März 2017 gegen Anette Farrenkopf und Sabine Nowack - Jobcenter wegen dringenden Tatverdachts der Strafvereitelung im Amt § 258a STGB.
Der klammheimliche Transfer von J. Sonneck Mitte Juli 2017 vom Jobcenter zum Referat für Bildung und Sport steht in konsequentem und direktem Zusammenhang mit den folgenden Anschreiben des Bf., in denen explizit auf Jürgen Sonneck als Täter hingewiesen wurde:

  • Am 01. Juni 2017 an das BMAS und auf Twitter: "German Labor Minister Nahles, reign in your criminals. Stop the Nazi methods! Have you heard of free speech and Article 6 ECHR?" Der Bf. wurde sofort auf Twitter geblockt! 
    Blocked on Twitter by @BMAS_Bund
    (wurde nicht beigelegt)
  • Am 27. Juni 2017 Pdf per Email gesandt an "Innenminister de Maizière, Amtshilfe erwünscht zur Beschlagnahme und forensischer Untersuchung des Heimcomputers von Jobcenter München Jürgen Sonneck".
  • Ebenso im Juni 2017 weitere Pdf an "Innenminister de Maizière, Amtshilfe erwünscht zur Wohnungsermittlung von zwei Geschäftsführern des Jobcenter München nach Strafanzeige unter FALSCHEM Namen im Mai 2015".
  • Am 27. Juni 2017 Email an das BMAS "Anregung an Bundesministerium für Arbeit und Jobcenter bei nächster Anzeige unter FALSCHEM Namen etwas versatiler zu sein". 
  • Am 11. Juli 2017 Schreiben an das Polizeipräsidium München und veröffentlicht auf dem Blog unter dem Titel "Amtshilfe erwünscht, bei der Telekom die IP Adresse 217.253.91.237 ausforschen zu lassen. Es geht um den Zeitraum 07. Mai 2015". Das Schreiben wurde cc an das Bundesjustizministerium und BMAS gesandt. Verlangt wurde ausserdem die Beschlagnahme des/der Heimcomputer von J. Sonneck und forensische Untersuchung.
  • Am 11. Juli 2017 Pdf an das Polizeipräsidium München und als Blog Post veröffentlicht "Bitte um Amtshilfe zur Feststellung der Wohnadressen im Mai 2015 von Jobcenter München MA Martina Musati und Sabine Nowack" und cc per Email an Justizminister Maas, BMAS Nahles, Sozialgericht München, bcc Jobcenter München.
Daraufhin wurde J. S. offenkundig zu "heiss" und war nicht mehr zu halten und es ging alles in Windeseile.

  • Am 31. Juli 2017 erhielt der Bf. nach Sendung einer Email an mehrere Jobcenter München Mitarbeiter eine Email Server Error Message 550 "Address not found" in Bezug auf J. S.
Tatsächlich aber wurde J. S. schon Mitte Juli 2017 in das RBS überstellt, denn anlässlich des 'Firmenlaufs 2017' am 17. Juli (!) wird er schon unter RBS geführt. Zur Sicherheit existiert ein Screenshot.

(wurde nicht beigelegt)


Nicht zuletzt sei verwiesen auf den bekannten Ententest:
'Sieht aus wie eine Ente, läuft wie eine Ente, schwimmt wie eine Ente, quakt wie eine Ente: Das ist eine Ente.'
Am 25. Juni 2018 sandte der Bf. ein Pdf in dieser Angelegenheit an die Familienministerin Giffey mit Veröffentlichung auf dem Blog und einen Tweet. Er wurde sofort auf Twitter geblockt!

Blocked on Twitter by @BMFSFJ
(wurde nicht beigelegt)

Oh! berstaatsanwalt Ken Heidenreich fällt doch bei Schnullifuzzi Jürgen Sonneck nicht auf den Ententest rein.

Oh! berstaatsanwalt Ken Heidenreich
kennt sämtliche Folgen von Inspektor
Clouseau.
Betreff Az. 120 Js 196152/18

meine Strafanzeige gegen den charakterlich vergeigten Beamtentypen Jürgen Sonneck vom 24. Sept. 2018 wurde mit Schreiben vom 18.10.2018 natürlich erwartungsgemäss vom Kangaroo Court München abgewiesen.

das übliche Yaddayadda:

Gemäss § 152 Abs. 2 StPO ist ein Ermittlungsverfahren ... jebbeldijebbeldijeb ...

Ken hat sich natürlich voll in die Sache reingehängt und, äh, naja wat soll ich sagen, Ken redet besser selber:
"Blosse (er hat das mit dem 'sz' natürlich geschrieben, was ich nie benutze) Vermutungen rechtfertigen es nicht, jemanden eine Tat zur Last zu legen.
Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten sind nicht ersichtlich."
ach Gott Ken, wie konnte mir das nur entgehen. Allerdings liest sich das etwas anders beim Jura Forum.

Insbesondere der Anfangsverdacht ist von der bloßen Vermutung abzugrenzen, da eine solche in der Regel keine strafprozessualen Folgen nach sich zieht.

Anfangsverdacht

Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte (Indizien) für eine Straftat vorliegen. Nach kriminalistischer Erfahrung muss es also möglich erscheinen, dass eine verfolgbare Tat vorliegt. Eine bloße Vermutung reicht indes nicht.
Liegt ein Anfangsverdacht vor, so müssen die Strafverfolgungsorgane ein Ermittlungsverfahren einleiten (sog. Legalitätsprinzip; vgl. §§ 160 Absatz 1, 152 Absatz 2 StPO). Etwas anderes gilt nur, wenn die Tat nicht verfolgbar ist, weil sie beispielsweise verjährt ist.
Ein Anfangsverdacht berechtigt außerdem zur Durchführung einiger Zwangsmaßnahmen, etwa:
Ist unklar, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, so sind in diesen Zweifelsfällen sog. Vorermittlungen zulässig (so BGHSt 38, 214, 227). Eine solche Vorermittlung könnte zum Beispiel in der Überprüfung einer Behauptung des Beschuldigten liegen.


Aber der Ken weiss, es muss eine Blogger Drecksau in Deutschland ruhig gestellt werden. Mit allen Mitteln!
. . . . . . . . .

Bei der Gelegenheit fällt mir ein, ich hab mir ein neues Hoodie zugelegt.


EGMR Beschwerde - Anzeige wg. Internet Meme durch Beamten & Nützlichen Idioten Jürgen Sonneck unter Angabe eines falschen Namens. Gedeckt von Münchner Polizei und verrotteter Münchner Justiz

Gestern am 29. Okt. 2018 ging meine Beschwerde an den EGMR. Wegen Schnullifuzzi Jürgen Sonneck und seiner arschgefickten Anzeige unter Angabe des falschen Namens "C. Paucher". Alles fein säuberlich, wie im stinkend korrupten Bayern üblich, gedeckt durch die Münchner Polizei und den Kangaroo Court München.

Warum wählte dieser Nützliche Idiot den Namen "C. Paucher", wo sich doch ganz andere anbieten, sofern man nicht im Mief der Bauerntrampel-Provinz geistig verhaftet ist? Art Vandelay hat doch mondänen Klang oder Dr Martin van Nostrand von der Hoffermandhoffneir Clinic in Belgium. Dat ist eben dat Problem, wenne nur noch 78 Haare uffem Kopp hast wie der Jürgen.

Beamtenhalunke Jürgen Sonneck und sein
falscher Name "C. Paucher".
(©Screenshot Google Images)

Was hatte dem Kangaroo Court in München diesmal nicht gefallen? Ein Internet Meme. Dieses hier:

Internet Meme verboten von Kangaroo Court München.
Verstoss gg. § 86 a StGB. Haha!
Interessiert mich das Verbot? No fuck has been and is being given! Dem Behördenschlawiner Jürgen Sonneck missfiel dieser Post vom November 2014. Im Mai 2015!

So etwas bringt Fucktard Jürgen Sonneck auf die Palme.
Da arbeitet der Jung dann abends daheim klammheimlich unter falschem Namen.
Und da Jung hat Freunde inne Polizei und inne Justiz.

Hier also nach dieser Intro die wesentlichen Teile meiner Beschwerde beim EGMR. Hoffe doch um Annahme. Ich kenne so ungefähr 50 bis 60 EGMR Urteile mittlerweile und wenn ich mich nicht völlig täusche, wäre diese Beschwerde ein Novum. 




Zum leichteren Lesen Text nachfolgend.

Seite 5/13

E. Darlegung des Sachverhalts

56.

Strafgerichtliche Verurteilung wegen des Verwendens von Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation in einem Meme:

Von 1990 bis zum 18.10.2005 lebte der Beschwerdeführer (im Folgenden 'Bf.') in Nepal bei der dortigen lokalen Gemeinschaft mit einer Vielzahl unterschiedlicher Ethnien. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland machte sich der Beschwerdeführer nach erfolgloser Arbeitssuche im Bereich Home Decor selbständig. Da das Jobcenter alle Einnahmen über € 30,- (!) sofort als Einkommen abzieht, war ein Geschäftsaufbau unmöglich. Als Aufstockung erhielt der Bf. daher Hartz 4. Nach der jüngsten dieser Beschwerde zugrundeliegenden hinterhältigen Aktion einer Online Strafanzeige unter Angabe eines falschen Namens durch den früheren stellvertretenden Geschäftsführer und Beamten des Jobcenter München Jürgen Sonneck gegen ihn, musste er sein Geschäft einstellen. Seine Auseinandersetzungen mit dem Jobcenter München begannen in 2012 unmittelbar mit Beginn seiner Selbständigkeit. Seit Ende 2012 wurde der Beschwerdeführer und damit auch seine Tochter massiv vom Jobcenter München und der Agentur für Arbeit mit bislang drei Strafanzeigen, die in sein Recht der freien Meinungsäusserung eingriffen, attackiert, weil er diesen Blog begonnen hatte, um über seine Erlebnisse mit dem JC im Zuge seines gerade begonnenen Geschäfts zu berichten.

Am 28. Oktober 2015 erschienen gegen 8:45 Uhr zwei Polizisten und eine Polizistin in Zivil und verlangten Einlass unter Vorlage eines Richterlichen Beschlusses (Anlage 3) vom 08. Okt. 2015, der nicht vom Richter unterschrieben war. Ein männlicher Polizist stürzte sofort auf die Tür zum Zimmer der Tochter des Bf. und riss sie auf, ohne anzuklopfen. Die Tochter des Bf. war jedoch schon in der Schule. Im Verlauf wurde der Bf. körperlich durchsucht und es war offensichtlich, dass die Polizistin für die körperliche Durchsuchung seiner Tochter abgestellt war. Die Wohnung wurde fotografiert und auch das Haus von aussen. Es wurde die komplette IT-Ausrüstung inklusive Router beschlagnahmt, denn einem Blogger musste jeder Zugang zum Internet genommen werden. Dies war die zweite Computerbeschlagnahme nach 2013 (damals für 25 Monate ohne finanzielle Entschädigung!) ebenso aufgrund einer Strafanzeige durch eine Münchner Arbeitsbehörde. Obwohl die Beschlagnahme des Smartphones nicht im Beschluss angeordnet war, wurde auch dies beschlagnahmt (Anlage 5). Selbiges war zweifellos mit dem Smartphone seiner Tochter geplant.

Akteneinsicht im April 2016 ergab, dass am 07. Mai 2015 eine Online Strafanzeige kurz vor 20 Uhr an die Polizei München Kriminalfachdezernat 4 gegen den Bf. unter Angabe eines falschen Namens "C. Paucher" gesandt worden war (Anlage 4, S. 2). Auffällige, chronologische Indizien inkl. IP-Adresse engten den Täterkreis sofort ein auf das Jobcenter (Extra Anlage ‘Jürgen Sonneck Indizien’). Die Online Anzeige sieht Hetzrede in einem Blog Post (Anlage 1), der vom November 2014 (!) stammt und ein Meme der damaligen Geschäftsführerin von Yahoo Marissa Mayer (Anlage 2) zeigt. Es ist ein photogeshoptes Bild von M. Mayer, gekleidet in Nazi Uniform mit Swastika mit einem applizierten Text "Work from Home? Nine!". Das Bild war hier zu sehen: http://www.classicforwards.com/memes/marissa-mayer-work-home-meme/ und ist mittlerweile auf Pinterest zu sehen (Anlage 2). Es wurde in dieser Form vom Bf. in 2014 heruntergeladen. Die Münchner Gerichte haben offensichtlich das Wesen von Memes nicht verstanden. Nach Dictionary.com ist ein Meme “1. an element of a culture or system of behaviour passed from one individual to another by imitation or other non-genetic means. 2. an image, video, piece of text, etc., typically humorous in nature, that is copied and spread rapidly by Internet users, often with slight variations.” Nach Wikipedia ist ein "... Internet meme, commonly known as just a meme, ... an activity, concept, catchphrase, or piece of media that spreads, often as mimicry or for humorous purposes, from person to person via the Internet.” Dawkins definierte es in seinem Buch 'The Selfish Gene' als “the basic unit of cultural transmission, or imitation”. Bei 'Vice' heisst es: "You can't make a meme. The meme part is the phenomenon, and is a function of the network into which it is placed”. Eines der bekanntesten Memes zur Zeit ist "Is this a pigeon?", obwohl ein Schmetterling gezeigt wird. 'Vox' erklärt es u.a. so: "But “Is it a pigeon?” and its cousins may be serving as a counter to the American Chopper meme because they allow the meme creator to frame an issue completely through the static image they're

Seite 6/13

57.

presenting. And, crucially, the “misunderstanding” at the center of this meme can be deliberate, accidental, disingenuous, or ironic. That allows us to comment on all manner of social trends and flaws within ourselves and others."

Das M. Mayer Meme bezieht sich auf eine Entscheidung des Yahoo CEO, die bis dahin geltende Möglichkeit der Arbeit von daheim zu beenden. "Nine" steht zum einen für 'Nein' bzw. den nine to five job. Das Wort 'Nine' wurde auch benutzt in Anspielung auf die typisch deutsche sture und strikte Art. Die Nazi Uniform ist ein offenkundiges Vehikel zur optischen Übersteigerung und hat nichts mit Propaganda zu tun. Yahoo ist eine amerikanische Medienfirma und nicht bekannt als Proponent des Nationalsozialismus. Der Text des Blog Posts handelt von freier Meinungsäusserung und Gerichten in einem demokratischen Staat. Der Nationalsozialismus hatte nie etwas mit freier Meinungsäusserung zu tun und Frauen trugen nie eine derartige Nazi-Uniform. Es ist eine offensichtliche Juxtaposition. Den Blog Post als Hetzrede zu denunzieren oder wie im Polizeibericht als Teil "Rachefeldzugs" (Seite 3), ist abstrus und böswillig.

Die Polizei ging der IP Adresse nicht nach, schnüffelte aber ausgiebig auf dem Blog des Bf. (siehe Polizeibericht Anlage 4). Polizist Carstens erklärte auf Befragung während der Verhandlung vor dem LG München am 15. Feb. 2017, IP Adressenermittlung sei zu aufwendig. Dieses einseitige Ermittlungsverfahren verstösst gegen § 160 Abs. 2 StPO und insbesondere § 163b StPO Maßnahmen zur Identitätsfeststellung. Ein Brief an Richterin Pabst vom 26. April 2016 (Anlage 7), eine richterliche Anordnung zur Herausgabe des Namens und der Adresse des Inhabers der IP Adresse  217.253.91.237 unter  Berufung  auf § 100g Strafprozessordnung zu erlassen,  blieb unbeantwortet. Damit wurde dem Bf. die Möglichkeit der Befragung des Anzeigenden gemäss Art. 6 Abs. 3 d EMRK genommen. Der Polizeibericht ist eindeutig parteilich abgefasst.

Der Computer seiner Tochter wurde von der Münchner Justiz mutwillig (!) beschädigt (deutliche Kratzer im linken unteren Viertel des Bildschirms sowie defektes Trackpad) zurückgegeben. Da er unbrauchbar war, hat der Beschwerdeführer ihn im Januar 2017 an das Bundesministerium f. Arbeit und Soziales  BMAS geschickt. Das MacBook wurde beschlagnahmt, obwohl ihn die Tochter für die Schule benötigte. Der damalige Anwalt des Bf. der Verhandlung vor dem LG München am 06. Mai 2015 im Fall, der dem EGMR mit Beschwerde Nummer 35285/16 vorlag, warnte im Beisein der Tochter des Bf. wörtlich, sollte der Blog weitergeführt werden, "machen die Sie fertig". Gemeint war die Justiz.

Zur Beschlagnahme des Smartphones OHNE Richterlichen Beschluss sandte der Bf. im Januar 2017 eine Beschwerde an den Polizeipräsidenten von München (Anlage 15). OStAin Tilmann vom OLG München verwies in ihrem Antwortschreiben vom 01.06.2017 (Anlage 16) auf eine Stellungnahme mit Az. 120 Js 119571/17. Dem Bf. liegt kein Schriftverkehr mit diesem Aktenzeichen vor.

Am 21. April 2016 erhob die Staatsanwaltschaft München I Anklage gegen den Bf. wegen des Verwendens von Kennzeichen nationalsozialistischer Organisationen in zwei Fällen sowie Beleidigung von Richterin Pabst (Anlage 6). Am 22. Juni 2016 verurteilte das AG München den Bf. zu einer Gesamtgeldstrafe von 290 Tagessätzen à € 10,- gleich € 2.900,- (Anlage 10). Der Bf. hatte vorher Befangenheitsantrag gestellt (Anlage 8), der abgelehnt wurde (Anlage 9). Richterin Birkhofer-Hoffmann zeigte wieder das gleiche aggressive Verhalten wie in einer Verhandlung ein Jahr zuvor und drückte im Abschlussplädoyer ihr Missfallen über den Befangenheitsantrag aus. Weiters weigerte sich Richterin Birkhofer-Hoffmann standhaft, die Tochter des Bf. als Zeugin dem Prozess beiwohnen zu lassen. Erst als er sehr laut wurde - seine Tochter bestätigte ihm damals dies draussen deutlich vernommen zu haben -, wurde sie zugelassen. Den Höhepunkt bildete ihre Feststellung, EGMR Entscheidungen gelten nicht in Deutschland, nur deutsches Recht.

Zwar hob das LG München, vertreten zum dritten (!) Mal durch Richterin Baßler, das Urteil am 15. Februar 2017 zum überwiegenden Teil auf (Anlage 13) und entschied auf eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à € 10,- für die Veröffentlichung des Marissa Mayer Memes, doch drückte der Bf. zuvor seine begründete Besorgnis der Befangenheit von Richterin Baßler aus und sah ihre Unparteilichkeit basierend auf früheren Erfahrungen als auch unter Berufung auf die Entscheidung des EGMR im Fall 'FERRANTELLI AND SANTANGELO v. ITALY  (Application no. 19874/92) und die Sätze 58 bis 60 der Entscheidung des EGMR ("double circumstance") als nicht gegeben an. Die Sitzung wurde für etwa 40 Minuten unterbrochen und nach Aushändigung des Beschlusses von Richterin Hansen (Anlage 12) fortgeführt. Der Inhalt des Beschlusses ist gelogen, denn laut eines Beschlusses des BGH vom 8.2.2017 (1 StR 493/16) existierte beim LG München I für das Schwurgericht für die Jahre 2012, 2014 und 2015 zumindest zeitweise kein gültiger Geschäftsverteilungsplan! Es mutet seltsam an, wenn bei einem GVP für einen Angeklagten, der in allen drei Fällen von Arbeitsbehörden angezeigt

Seite 7/13

58.

wurde, das "Losglück" der Richterzuweisung über vier Jahre hinweg immer auf die gleiche Richterin fällt.

Keiner der Zeugen zur Vernehmung des Bf. wurde geladen (Anlage 11)! Als explizit dringend Tatverdächtigen hatte der Bf. Jürgen Sonneck geladen. Damit wurde der Bf. wiederum in seinem Recht auf Waffengleichheit, ein wesentlicher Bestandteil der Konvention, beschnitten. Der Vorwurf der einseitigen Ermittlungen (siehe § 160 Abs. 2 und § 163 STPO), sowie Verweise auf Fälle des EGMR wie Rachdad gg. Frankreich (Beschwerde Nr. 71846/01) bei dem die Pflicht, Zeugen ausfindig zu machen entschieden wurde, werden im Urteil nicht erwähnt.

Der Behauptung des Gerichts im Urteil unter 'V. Rechtliche Würdigung' (Anlage 13), "es ist bei dem Bild auch nicht erkennbar, dass sich der Angeklagte eindeutig gegen den Nationalsozialismus ausspricht", fehlt es an jeglicher Rationalität und zeigt, das Gericht hat die Funktion und Essenz eines Memes überhaupt nicht verstanden und verstehen wollen.

Weiters führt das Gericht in der 'Rechtlichen Würdigung' die "Tabuisierung" von NS Symbolen an und verweist auf Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, zu § 86 a. Randnummer 2 a. Richterin Baßler liess bewusst wichtige Ausführungen von Thomas Fischer aus. Unter 2a (Fischers 63. Auflage) heisst es: "Dient der Tatbestand dagegen der inhaltlichen Ausgrenzung verfassungswidriger Bestrebungen im  Vorfeld organisierter Propagierung (Propagandaverbot), so müsste jede, auch eine inhaltlich indifferente oder neutrale Verwendung vom Tatbestand ausgenommen werden. Umgekehrt ließe die Durchsetzung eines sinnfreien Tabus inhaltlich begründete Ausnahmen („legitime Zwecke“ insb. der „Auseinandersetzung“; vgl. Abs. III) nicht zu.” Siehe auch 2 b bei Fischer: "Auch nach seinem Wortlaut folgt § 86a dem Tabuisierungs-Konzept wenn man nicht die Begriffe „verwenden“ und „verbreiten“ in intentionalem Sinn deutet. Hieraus folgen besondere Schwierigkeiten der Anwendung. Eine vom Äußerungs- und Handlungskontext abstrahierende Tabuisierung von Zeichen oder Worten kann unter den Bedingungen einer Gesellschaft kaum als legitim gelten, die Legitimität gerade auch aus der formalen Offenheit der Kommunikation gewinnt."

Wenn das Gericht derart der Tabuisierung und dem Entgegentreten eines Gewöhnungseffekts das Wort reden will, so bleibt dem Bf. die Plethora an NS-Bildern in etablierten (teils zwangsfinanzierten) deutschen Medien ein Rätsel. Anlässlich des Hakenkreuzschnitzel-Falls im ZdF entschied die Staatsanwaltschaft in Mainz im Mai 2016 korrekt wie folgt: "Nach dem vorgetragenen Sachverhalt ist kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten gegeben (§ 152 Abs. 2 Strafprozessordnung). Der Inhalt dieses Beitrages und dessen Verbreitung erfüllen keine Strafvorschrift. ...".

Am 06. April 2017 legte der Bf. zu Protokoll der Geschäftsstelle Revision ein (Anlage 14). In deren Rahmen rügte er insbesondere, dass AG und LG München nicht den Anforderungen an ein Gericht laut Art. 6 EMRK genügten und bemängelte die einseitigen Ermittlungen nur gegen ihn, obwohl der Polizei und Staatsanwaltschaft die IP-Adresse des unter falschem Namen Absendenden bekannt war. Hierzu verfasste die Generalstaatsanwaltschaft München am 13.09.2017 den Antrag, die Revision zu verwerfen (Anlage 17). Unter Punkt II 1 a bemängelte sie eine fehlende Verfahrensrüge, die den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 genügt. Diese erfolgte sehr wohl durch den Bf. in seiner Revisionsbegründung in den Punkten 1.1.1. und 1.1.2., ebenso 1.1.5. bis 1.1.8. und 2.1.1. bis 2.1.10. Am 23. September 2017 nahm der Bf. Stellung (Anlage 18) und wies OStA Weiß zurecht, als ihm die durch Richter über die Jahre vorgetragenen Lügen zu viel wurden und offenkundig in der Münchner Justiz Hartz 4 Rezipienten als intellektuell Retardierte angesehen werden, denen alles aufgetischt werden kann. Der Bf. ist fassungslos, wie ein studierter Jurist wie OStA Weiß folgenden Zirkelsatz angesichts des Memes verfassen kann: "Die festgestellte Verwendung und Gestaltung der verfahrensgegenständlichen Bilder unter Verwendung von Symbolen der NS-Gewaltherrschaft lässt vielmehr vielgestaltige Interpretationen zu, auch eine Interpretation, die gerade nicht als Distanzierung anzusehen ist." und diesen als Begründung angesehen wissen möchte. Daraufhin beschloss das Oberlandesgericht München am 10. Januar 2018 (Anlage 19) die Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I als unbegründet zu verwerfen.

Am 01. Feb. 2018 reichte der Bf. fristgerecht Verfassungsbeschwerde (Anlage 20) ein. Diese wurde am 08. Juni 2018 nicht zur Entscheidung angenommen (Anlage 21). Schon am 26.01.2016 hatte die Tochter des Bf. vergeblich einen Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Herausgabe der beschlagnahmten IT-Ausrüstung an das Bundesverfassungsgericht (Extra Anlage 1) gesandt mit dem Az. 2 BvQ 7/17. Ihr Laptop war essentiell für die Schule. Das Bundesverfassungsgericht wies den Antrag am 04. März 2016 ab.


F. Angabe der geltend gemachten Verletzung(en) der Konvention und/oder Protokolle und Begründung der Beschwerde

Seite 8/13

59.

Geltend gemachter Artikel 

Art. 10 Abs. 1 EMRK (Meinungs- und Pressefreiheit)

Erläuterung

Der Beschwerdeführer ist nach § 86a Abs 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt worden. Die Norm des § 86a StGB richtet sich gegen das Verwenden und Verbreiten nationalsozialistischer Kennzeichen sowie Kennzeichen anderer politischer Parteien und Vereinigungen, soweit sie für verfassungswidrig erklärt oder verboten worden sind.

Die Norm schützt nach der herrschenden Meinung In Deutschland als abstraktes Gefährdungsdelikt sowohl den demokratischen Rechtsstaat vor einer Wiederbelebung verfassungswidriger Organisationen und vor Ihrer "Verharmlosung" durch Gewöhnung an bestimmte Kennzeichen als auch den politischen Frieden und damit auch das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland Im Ausland. Die Durchsetzbarkeit des intendierten Schutzes erfolgt in der deutschen Rechtsprechung durch eine Tabuisierung der Kennzeichen in Form einer umfassenden Verbannung aus der Öffentlichkeit, so dass die subjektive Beziehung des Kennzeichenverwenders grundsätzlich ohne Bedeutung ist und auch eine ablehnende oder neutrale Verwendung den Tatbestand des § 86a StGB erfüllt. Eine solche weitgehende Auslegung der Norm zulasten der Rechte aus Art 10 Abs 1 EMRK Ist nicht "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" und konventionsrechtswidrig, da der intendierte Rechtsgüterschutz auch erreicht werden kann, indem nur eine inhaltliche Identifizierung mit dem Gehalt des Kennzeichens unter Strafe gestellt wird. Nach der Konvention darf eine Verurteilung nur dann erfolgen, wenn die Verwendung nach den konkreten Umständen als Bekenntnis des Täters zu den inhaltlichen Zielen der Organisation aufgefasst werden kann. Das Rechtsgut des politischen Friedens ist erst dann gefährdet, wenn die Verwendung der verbotenen Symbole bekenntnishaft erfolgt. Nur so lässt sich überdies der Tatsache, dass vom Schutzbereich nicht nur der Inhalt der Äußerung, sondern auch Ihre Form geschützt ist, Rechnung tragen. Ebenso lässt sich nur so dem Interesse des demokratischen Prozesses, für den die Kommunikationsgrundrechte konstitutive Bedeutung haben, hinreichend Rechnung tragen (Propagandaverbot statt Tabuisierung).

Das Marissa Mayer Meme bezog sich auf die kritische wirtschaftliche und geschäftliche Situation der Firma Yahoo.  Die Komik des Memes besteht u.a. darin, dass IT-Firmen die eigentlichen Proponenten  der Arbeit von zu Hause sind. Die NS-Uniform unterstreicht visuell die ultimative Forderung des CEO nach bedingungsloser Konzentration auf das wirtschaftliche Wohlergehen der Firma. Jegliche Unterstellung eines anderen Kontexts oder gar Propaganda wäre abstrus.

Das Landgericht hat seine Entscheidung lediglich damit begründet, dass "es ... bei dem Bild auch nicht erkennbar (sei), dass sich der Angeklagte eindeutig gegen den Nationalismus ausspricht" und "es ergibt sich auch nicht aus dem Kontext der Verwendung, weshalb das Bild der Geschäftsführerin von Yahoo in einer NS-Uniform gezeigt wird". Dabei haben die Gerichte bereits das Wesen von Memes nicht erkannt, als diese nicht nur themenspezifisch, also ursprünglich bei diesem Bild anlässlich der Entscheidung der Beendigung von Heimarbeit bei Yahoo, sondern teils weit themenübergreifend im Internet verwandt werden (siehe Meme 'Is this a pigeon'). Die NS-Uniform fungiert in dem Bild als doppeltes optisches Ausrufezeichen für das "Nine!". Die Frage des Gerichts nach der Funktion der NS-Uniform bei Marissa Mayer kommt einer Bitte gleich, einen Witz zu erklären. Wie Wikipedia erklärt, fungiert ein Meme "als Mimik oder für humorvolle Zwecke". Ausserdem trugen Frauen in der NS-Zeit keine derartigen Uniformen.

Der Verweis des Gerichts auf "Ausgrenzung bestimmter Symbole aus den zulässigen Kommunikationsformen (Tabuisierung) ..., um einem Gewöhnungseffekt vorzubeugen" unterschlägt bewusst wichtige Passagen bei Thomas Fischer: "Aufgrund der besonderen Anforderungen des Grundrechts der Meinungsfreiheit sind aber Ausnahmen geboten, wenn das Verhalten trotz äußerer Verwendung der Kennzeichen dem Schutzzweck erkennbar nicht zuwiderläuft (vgl. BGH 25, 30, 32f.; 25, 133, 136f.; 51, 244 [= NJW 07, 1602; Anm. Schroeder JZ 07, 851; Hörnle NStZ 07, 698]; vgl. unten 18). Diese Rspr. ist mit der Verfassung vereinbar (BVerfG NJW O6, 3052).” Ebenso die Ausführungen Fischers unter 2 b. Siehe auch Entscheidung der Staatsanwaltschaft Mainz im Hakenkreuzschnitzel-Fall im ZdF.

Seite 9/13

60.

Geltend gemachter Artikel 

Art. 6 Abs. 3 d EMRK (Verletzung des Konfrontationsrechts)
und
Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)

Erläuterung

Schon am 26. April 2016 sandte der Bf. einen Antrag an Richterin Pabst am Amtsgericht München (Anlage 14), eine richterliche Anordnung zur Herausgabe des Namens und der Adresse des Inhabers der IP Adresse  217.253.91.237 unter  Berufung  auf § 100g Strafprozessordnung zu erlassen. Er belegte seinen Antrag mit acht auffälligen Indizien, die eindeutig auf einen Mitarbeiter des JC schliessen liessen. Die Weigerung den Antrag überhaupt zu beantworten, belegt die Parteilichkeit des Münchner Amtsgerichts. Dem unbeantworteten Schreiben folgten zwei weitere erfolglos am 03. Mai  2016 und am 13. Mai 2016.

Obwohl der Bf. mit Schreiben vom Januar 2017 an das LG München (Anlage 11) u.a. explizit " J. Sonneck (als dringend Tatverdächtiger der Sendung der Email unter falschem Namen basierend auf auffälligen Indizien) Jobcenter München, Orleansstraße 50, 81667 München" geladen hatte, wurde er nicht geladen. Eine scharfe Befragung sowohl von J. Sonneck als auch der damaligen GFin Martina Musati hätte Aufschlüsse über dieses perfide Unterfangen geben können. Polizist Carstens antwortete auf die Frage warum er nicht der Identität hinter der IP-Adresse nachgegangen sei, dies sei zu aufwendig. In Deutschland sind Blogger schuldig ex ante. Die Gerichte unternahmen nicht den geringsten Versuch, den vom Bf. aufgelisteten auffälligen und chronologisch überzeugenden Indizien nachzugehen. Die im Juli 2017 hastig vollzogene Überstellung vom Jobcenter München zum Referat für Bildung und Sport München nach scharfen, eindeutigen und veröffentlichten Kommunikationen des Bf. mit Bundesministerien in Berlin und dem Polizeipräsidenten von München ist entlarvend.

Betreff Art 8 EMRK

Eine Beschlagnahme des Smartphones war im Richterlichen Beschluss vom 08. Oktober 2015 nicht angeführt. Dennoch wurde es von den Polizisten beschlagnahmt und es ist ausserdem davon auszugehen, gleiches war mit dem Smartphone seiner Tochter geplant, da eine Polizistin zugegen war. Trotz Rechtswidrigkeit zeigte sich Richterin Birkhofer-Hoffmann interessiert an dem Auswertungsergebnis. Für Hartz 4 Rezipienten schienen für sie keine Rechte zu gelten.

Das Bundesverfassungsgericht stellte in einem Beschluss vom 04. Februar 2005 - 2 BvR 308/04 unter Rn. 23 bis 25 klare Grenzen für eine Beschlagnahme fest. Am 22. Nov. 2016 reichte der Bf. Strafanzeige gegen Polizist Carstens bei der Staatsanwaltschaft München ein. Weiters sandte er zwei Pdf an den Polizeipräsidenten von München, die von der Polizei laut deren Schreiben vom 26.04.2017 angeblich an die Staatsanwaltschaft gereicht wurde. Dem Bf. liegt kein Schriftverkehr mit dem Az. 120 Js 119571/17 vor, wie von Oberstaatsanwältin Tilmann im Schreiben vom 01.06.2017 und noch einmal bestätigend am 19.10.2017 behauptet wurde. Alles wurde unter den Teppich gekehrt.

----------

Der entstandene Schadens-/Nutzungsausfallersatz für die IT Geräte beträgt € 1.595,- zzgl. Ersatz des MacBook Pro der Tochter.

Seite 10/13

Angabe der eingelegten Rechtsmittel und Datum der letzten Entscheidung

1. Urteil des Amtsgerichts München vom 22. Juni 2016, Aktenzeichen 821 Ds 112 Js 168454/15

2. Berufung des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2016

3. Urteil des Landgerichts München I vom 23. Februar 2017, Aktenzeichen 18 Ns 112 Js 168454/15

4. Revision des Beschwerdeführers vom 06. April 2017

5. Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 10. Januar 2018, Aktenzeichen 5 OLG 13 Ss 364/17 (2)

6. Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 01. Februar 2018, Aktenzeichen 1 BvR 246/18

7. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08. Juni 2018, Aktenzeichen 1 BvR 246/18


Seite 12/13

I. Liste der beigefügten Unterlagen

1. Anlage 1 Blog Post vom 25. November 2014 S. 1

2. Anlage 2 Original Meme vom Internet S. 2

3. Anlage 3 Beschlagnahme Beschluss des AG München, Az. ER II GS - 6711/15 vom 08. Oktober 2015 S. 3

4. Anlage 4 Polizeibericht vom 24. Juni 2015 S. 6

5. Anlage 5 Durchsuchungsprotokoll, Az. BY 8644-00804 15/7 vom 28. Oktober 2015 S. 11

6. Anlage 6 Anklageschrift Staatsanwaltschaft München I, Az. 112 Js 168454/15 vom 21. April 2016 S. 14

7. Anlage 7 Schreiben an AG München vom 26. April 2016 wegen Bitte um richterliche Anordnung zur Herausgabe des Namens und Adresse des Inhabers der IP Adresse S. 18

8. Anlage 8 Befangenheitsantrag vom 21. Mai 2016 gegen Richterin Birkhofer-Hoffmann vom AG München S. 20

9. Anlage 9 Beschluss vom 22. Juni 2016 zu Befangenheitsantrag gegen Richterin Birkhofer-Hoffmann vom AG München S. 23

10. Anlage 10 Beschluss des AG München, Az. 821 Ds 112 Js 168454/15 vom 22. Juni 2016 S. 25

11. Anlage 11 Schreiben an LG München vom 07. Januar 2017 Zeugen zur Vernehmung zu laden S. 33

12. Anlage 12 Beschluss vom 15. Februar 2017 zu Befangenheitsantrag gegen Richterin Baßler vom LG München S. 35

13. Anlage 13 Beschluss des LG München, Az. 18 Ns 112 Js 168454/15 vom 15. Februar 2017 S. 38

14. Anlage 14 Revision vom 06. April 2017 S. 48

15. Anlage 15 Empfangsbestätigung vom 26. April 2017 von Polizeipräsidium München wegen Beschlagnahme von Smartphone und einseitiger Ermittlungen S. 71

16. Anlage 16 Schreiben von OStAin Tilmann, Az. GA 313E-23/2017 zu Strafanzeige gegen Polizist wegen Beschlagnahme von Smartphone und einseitiger Ermittlungen vom 01. Juni 2017 S. 72

17. Anlage 17 Schreiben von Generalstaatsanwaltschaft OLG München vom 13. September 2017 die Revision zu verwerfen S. 73

18. Anlage 18 Erwiderung des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft des OLG München vom 23. September 2017 S. 77

19. Anlage 19 Beschluss des OLG München, Az. 5 OLG 13 Ss 364/17 (2) vom 10. Januar 2018 S. 81

20. Anlage 20 Verfassungsbeschwerde S. 83

21. Anlage 21 Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, Az. 1 BvR 246/18 vom 08. Juni 2018 S. 110

22. Extra Anlage 1 Eilantrag’ vom 26.01.2016 wegen Beschlagnahme des Computers von Tochter, die kurz vor den Abiturprüfungen stand S. 112

23. Extra Anlage 2 Jürgen Sonneck Indizien S. 115 < < <


Now some fun.


weitere Posts folgen, auch in englisch

10/27/2018

Reading Lounge

1. Match made in haven

2. Hilma af Klint

3. Biohackers Are Implanting Everything From Magnets to Sex Toys

4. The first perfume created by artificial intelligence

5. This is guichu

Panhandling behavioral patterns consistent with rational profit-maximization

Beggars can be choosers—and they appear to be rational ones.
Panhandlers are commonly considered “mentally ill” or degenerate substance abusers, and perhaps many are. Even so, this does not seem to prevent them from panhandling optimally. We find that panhandlers behave as homo economicus would behave if homo economicus were a street person who solicited donations from passersby in public spaces.
Here is the appropriately named paper

Hobo Economicus
Abstract
We collect data on hundreds of panhandlers and the passersby they encounter at Metrorail stations in Washington, DC. Panhandlers solicit more actively when they have more human capital, when passersby are more responsive to solicitation, and when passersby are more numerous. Panhandlers solicit less actively when they compete. Panhandlers are attracted to Metrorail stations where passersby are more responsive to solicitation and to stations where passersby are more numerous. Across stations, potential-profit per panhandler is nearly equal. Most panhandlers use pay-what-you-want pricing. These behaviors are consistent with a simple model of rational, profit-maximizing panhandling.
How do they go about?
Some panhandlers beckon you with cardboard signs. Others beseech you with impassioned vocal pleas or by noisily shaking a cup. Some panhandlers stand passively, like urban wishing wells, waiting to receive your change. Others perform music or give away newspapers, and still others lie on the ground practically asleep. Panhandlers may solicit fixed sums from passersby, or they may invite you to pay what you want. And while panhandlers solicit in many public spaces, their locational distribution varies widely. Do panhandling behaviors display patterns? If so, what do they look like, and what explains them?
What they all have in common is their social engagement with passersby because that is their human capital.
We ground our model of panhandling in a few observations. First, panhandlers “support themselves by...engaging the consciences of passersby” through solicitation. Second, panhandler solicitation is generally regarded as a nuisance; it threatens to create “psychological discomfort...in pedestrians,” such as guilt, awkwardness, shame, even fear. Third, pedestrians are willing to pay a modest price to avoid this discomfort. For example, people seek ordinances that restrict or prohibit panhandling. And if they can do so easily, pedestrians divert their paths to circumvent panhandlers.
Panhandlers engage in profit maximization by observing spatial equilibrium.
The space where, ceteris paribus, passersby are more responsive to solicitation and, ceteris paribus, passersby are more numerous therefore tends to attract more panhandlers. An arbitrarily large number of panhandlers who choose sequentially among spaces at which to solicit will locate such that the potential profit available to a panhandler at each space is equal—panhandling spatial equilibrium.
The results reveal panhandling behavioral patterns consistent with rational profit-maximization. Panhandlers solicit more actively when they have more human capital, when passersby are more responsive to solicitation, and when passersby are more numerous. Panhandlers solicit less actively when they encounter more panhandling competition. Female panhandlers also solicit less actively.
Conclusion
Economists have shown that a variety of unorthodox behaviors seemingly unamenable to orthodox economics—from the behavior of pirates and prisoners to that of clerics, cults, duelers, diviners, even human sacrificers—belie rational maximization. Our study finds that the behavior of panhandlers, who are commonly seen as “mentally ill” or degenerate substance abusers, does too. This finding is consistent with T.W. Schultz’s (1980: 649) supposition that “poor people are no less...competent in obtaining the maximum benefit from their limited resources” than “those of us who have comparably greater advantages.” Beggars, it turns out, can be choosers—and they appear to be rational ones.

Full Pdf here

Radio Utopia feat. Bajka