10/14/2018

Welches "Berufs- oder Amtsgeheimnis" des Nützlichen Idioten Jürgen Sonneck hätte denn die kriminelle Behörde JC München und die Stadt München im korrupten Bayern zu hüten?

Tagchen Frau Siepmann,

Quelle surprise! Die kriminelle Behörde JC München antwortet auf Anschreiben. Ist Ihnen auch aufgefallen wie mir, dass die Datenschutzabteilungen (bitte die Lacher in den billigen Reihen dort hinten unterdrücken!) bei Firmen und Behörden oft weiblich geführt sind?! Jetzt verstehe ich auch den Hashtag #metoo.

Sie verweisen in Ihrer Antwort vom 26. Sept. 2018 bzgl. Behörden-Dummerchen Jürgen Sonneck auf § 5 Abs. 3 IFG:
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
Sodann stellen Sie lapidar ohne Angabe von Gründen selbstgefällig fest, "das ist hier nicht der Fall".

Nazi-Stil Denunziant Jürgen Sonneck hat "die Angabe eines Namens" am 07. Mai 2015 vollzogen, und zwar eines falschen Namens "C. Paucher". Der Behörden-Dummdödel war sich so sicher der weiteren Verweigerung von Akteneinsicht durch den Kangaroo Court München. Dat ging inne Büchs.

Weiters hat "der Dritte [in diesem versifften Fall Jürgen Sonneck] ... eine Stellungnahme in einem Verfahren [am 07. Mai 2015 gegen 20 Uhr] abgegeben". Unter falschem Namen. Wir vergessen auch nicht den Ententest.

Ist Ihnen nicht aufgefallen im Abs. 2 die Erwähnung "Dienst- oder Amtsverhältnis" und insbesondere "Berufs- oder Amtsgeheimnis"?

Welches  "Berufs- oder Amtsgeheimnis" des Nützlichen Idioten Jürgen Sonneck hätte denn die kriminelle Behörde JC München und die Stadt München im korrupten Bayern zu hüten?

Darf ich Ihr interessiertes Auge auf den Beschluss BVerfG 2 BvR 1568/12 lenken:
3. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf effektive Strafverfolgung kann auch in Betracht kommen, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben oder wenn sich Personen in einem strukturell asymmetrischen Rechtsverhältnis zum Staat befinden und diesem - wie etwa im Maßregel- oder Strafvollzug - eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt. 
Schon gar nicht ausser Acht lassen sollten wir den Fakt meiner jüngsten Strafanzeige gegen diese Twatwaffle Jürgen Sonneck vom 24. Sept. 2018 und des Jürgens Hinwendung zu einer talentierten Anwältin, die mir dazu ihren Vagina Monolog freundlicherweise schickte.

MAW, wir befinden uns im strafrechtlichen Bereich. Hier, meine werteste Datenschützerin, wenden Sie sich doch mal freundlichst dem Art. 6 Abs. 3 b und d EMRK zu. Di niente.

Ich erwarte Akteneinsicht! Korrupt wie Bayern ist und insbesondere meine Erfahrungen mit der Kaschemme JC München, würde mich Aktenfälschung nicht überraschen. Mein weiteres Vorgehen wäre müssig zu erwähnen.

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