10/08/2018

Strafanzeige  gg Landgericht München I wegen Rechtsbeugung § 339 StGB in Sachen Manni Jäger, Ag. f. Arbeit, und Gang

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

07. Okt. 2018

Hiermit  erstatte  ich  Strafanzeige  gegen das

Landgericht München I

wegen Rechtsbeugung § 339 StGB.

Begründung

Mit Schreiben vom 05. Nov. 2017 hatte ich beim LG München I meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Erlangung der Wiederaufnahme des Falles mit Az. 18 Ns 112 Js 203869/12 persönlich abgegeben, nachdem mir so im ersten Stock der Nymphenburgerstrasse geheissen worden war.

Dies nach Kontaktaufnahme und Beschwerde beim Präsidenten des OLG über die Verhandlungsabläufe vor dem AG und LG, die verblüffend unsägliche Leistung einer Person Aglaia Muth, die sich als Anwältin ausgebend eher eine Gelegenheit zum remunerierten Füsse vertreten und andere Tapeten anzusehen suchte.

Am 08.11.2017 erhielt ich von einer JOSekr'in des LG München  I ein Schreiben mit der Mitteilung der Nichtzuständigkeit und der vollzogenen Weiterleitung in richterlichem Auftrag an die Staatsanwaltschaft. Also die Staatsanwaltschaft, die sich standhaft unter Brechung von Europarecht von 2013 bis Juli 2017 weigerte, Akteneinsicht wegen, wie es StA Preuss formulierte, "schutzwürdigen Interessen" zu gewähren. Mittlerweile ist trotz meines letzten Schreibens vom 03. Mai 2018 an die Staatsanwaltschaft weiterhin keinerlei Resonanz zu erkennen.

Art. 103 Abs. 1 GG gebietet nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG, dass gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Ausmaß an rechtlichem Gehör eröffnen, das sachangemessen ist, um dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden:
„Art. 103 Abs. 1 GG steht daher in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie […]. Diese sichert den Zugang zum Verfahren, während Art. 103 Abs. 1 GG auf einen angemessenen Ablauf des Verfahrens zielt: Wer bei Gericht formell ankommt, soll auch substantiell ankommen, also wirklich gehört werden. Wenn ein Gericht im Verfahren einen Gehörsverstoß begeht, vereitelt es die Möglichkeit, eine Rechtsverletzung vor Gericht effektiv geltend zu machen“ (BVerfGE 107, 395/407).
Art. 103 Abs. 1 GG schützt damit auch das „prozessuale Vertrauen“ (Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 103 Rn. 42) darauf, dass die Verfahrensbeteiligten mit den für die Entscheidung des Rechtsstreits entscheidenden tatsächlichen und rechtlichen Argumenten gehört werden:
„Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können“ (BVerfGE 107, 395/407).
Dieses Recht auf Anhörung wurde mir aufgrund der von allen Seiten verweigerten Akteneinsicht von 2013 bis Juli 2017 grundsätzlich genommen. In einem vorprozessualen Schreiben bot mir gar das AG München unterstellend das Angebot auf geistige Unzurechnungsfähigkeit zu plädieren an, dem durchtriebene "Anwältin" Aglaia Muth pekuniär in Vorfreude lechzend beipflichtete.

Der Fall Az. 18 Ns 112 Js 203869/12 dürstet regelrecht nach Wiederaufnahme und dies nicht nur aus der bedauerlicherweise ihm nicht gegönnten rechtsstaatlichen Zuwendung, sondern insbesondere aufgrund der nach Akteneinsicht gewonnenen Erkenntnis der Existenz eines Medien-Zensur-Trios der Agentur für Arbeit München bestehend bestehend aus  den Herren Bechheim, Bockes und dem Nötiger Jäger, gedeckt von Polizei und Justiz.

Der Aktualität und Vollständigkeit halber muss hier die wundersame Erweiterung dieses Zensur-Trios in ein Quartett Erwähnung finden. Basierend auf unterstellter Kontinuität der Verweigerung von Akteneinsicht und polizeilichem wie anwaltlichem Cover (RA Aiko Petersen im Mai 2015) fühlte sich der ex-stellv. GF und Beamte (!) des Jobcenter München Jürgen Sonneck sicher, eine Monate vorher geplante Strafanzeige online und völlig verblödet unter Angabe eines falschen Namens absenden zu können und dabei unentdeckt zu bleiben.

Art. 103 Abs. 1 GG gebietet den Gerichten auch nur solche Tatsachen zu verwerten, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten vorher äußern konnten (vgl BVerfG, 27.10.1999, 1 BvR 385/90, BVerfGE 101, 106 <129>). Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt auch dann vor, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Tatsachen- oder Rechtsvortrag der Beteiligten in den Entscheidungsgründen unberücksichtigt lässt, - es sei denn, der Tatsachenvortrag ist nach der materiellen Rechtsauffassung des Gerichts unerheblich (BVerfGE 86, 133, 146). Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Berücksichtigung von Vorbringen ist dann anzunehmen, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (vgl BVerfGE aaO), zB wenn das Gericht - ohne entsprechende Beweisaufnahme - das Gegenteil des Vorgebrachten annimmt oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht existent behandelt (vgl BVerfGE 22, 267, 274).

Gerade im Hinblick auf den Artikel 19 Abs. 4 GG wäre das dem Gericht gut angestanden, besagte er doch
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Diese grundsätzliche Bedeutung ist hier offensichtlich gegeben, da zur Rechtswahrnehmung finanzielle Mittel vorhanden sein müssen, die durch die Überstellung meines Antrags an die StA und dessen Nichtbearbeitung mir bewusst genommen werden sollen.

Anlässlich der Rede von der Bundesjustizministerin Barley bei der Konferenz der 44 Verbände der Europäischen Richtervereinigung „Unabhängigkeit der Justiz und Gefahren für die Rechtsstaatlichkeit in Europa“ am 24. Mai 2018 in Berlin gab die Ministerin zu bedenken:
"Die europäischen Grundwerte sind das Fundament der Europäischen Union und des europäischen Zusammenlebens. Auf diese Werte haben wir uns alle gemeinsam verpflichtet. Ihre Beachtung ist Grundvoraussetzung für ein Funktionieren der EU.
Deshalb ist die Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union auch nicht verhandelbar. Die Arbeitsweise der EU insgesamt wird infrage gestellt, wenn die Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedstaat nicht gewährleistet ist."
Der dem Fall zugrundeliegenden Karikatur von Kanzlerin auf Lebenszeit Merkel in Nazi Uniform ist im damaligen Kontext nicht die entsprechende und ihr gebührende Würdigung angediehen worden; im aktuellen neonationalistischen (Mark Blyth) Kontext ist diese Person zu einer grotesken Travestie mutiert. Der rustikalen bayerischen Behörden-Statur Manni Jäger sollte Gelegenheit gegeben werden zu belegen, dass er nicht nur plump-dumme Erpresserschreiben verfassen kann und weshalb ihm mein Merkel-Nazi Bild negativ aufstiess und nicht die gleichen in den deutschen Medien. Ich verlange die Ladung des Nötigers M. Jäger schon jetzt.

Das Münchner Gericht sollte sich diesem von Ministerin Barley inspirierten Pakt anschliessen und der Qualität offensiv das Wort reden. Ich verlange Pkh zur Durchsetzung meiner Rechte der freien Meinungsäusserung mittels eines Anwalts.

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