10/10/2018

Strafanzeige gegen Richter des Landgerichts München I und OLG München

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

08. Okt. 2018

Hiermit  erstatte  ich  Strafanzeige  gegen das

Landgericht München I und OLG München

In der Sache Az. 1 W 564/18 (betreff Staatliches Medien-Zensur-Trio Bechheim/Bockes/Nötiger Jäger der neoliberalen Arbeitsbehörde Ag. f. Arbeit München. Akteneinsicht verweigert unter Brechung von Art. 6 EMRK von 2013 bis Juli 2017!) vertreten durch die Richter des OLG Dr. Steiner, Richterin Schäfer und Rieger.

In gleicher Sache beim LG mit Az. 15 O 767/18 durch die Richter Dr. Tholl, Richterin Kern und Richterin Dr. Höffe.

In der Sache Az. 1 W 1290/18 (betreff charakterlich verrottete Beamtentype Jürgen Sonneck, nach dezidiert scharfen Kommunikationen meinerseits mit Bundesministerien in Berlin und Polizeipräsident von München, in denen ich eine Untersuchung dieses verlotterten Beamten forderte, von seiner damaligen Funktion des stellv. GF des Jobcenter München zum Ref. f. Bildung und Sport in auffälliger Windeseile Tage später transferiert!) vertreten durch die Richter des OLG Dr. Steiner, Richterin Schäfer und Dr. Brünink, LL. M. (Austin)¹.

In gleicher Sache beim LG mit Az. 15 O 4865/18 durch die Richter Dr. Tholl, Dr. Sindelar und Richter.

wegen Rechtsbeugung § 339 StGB und Betrug § 263 Abs. 1 StGB.

Begründung

Ich erhielt als letzte Korrespondenz einen Schnorrerbrief getarnt als Mahnung der Landesjustizkasse Bamberg über je € 60,- Beschwerdegebühr; Gesamtsumme € 125,- (Kassenzeichen: 628182472409). In Münchner Gerichten werden offensichtlich Rechtsbrecher kostenpflichtig gedeckt und Pkh verweigert.

Ich verweise auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. November 2015 - 2 BvR 2577/14 und hier die Rn. 5 bis 8 in Bezug auf das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG. Insbesondere heisst es unter Rn. 7 und 8:
bb) Soweit das Kammergericht unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung ausführt, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe auch mitteilen müsse, was bisher im Ermittlungsverfahren geschehen ist und was die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat (so Beschluss des KG vom 25. Juli 2014 - 3 Ws 377/14 -, S. 3), erscheint dies jedenfalls dann überzogen, wenn die Bescheide der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft insoweit keine Angaben enthalten und der Antragsteller diese Kenntnisse erst durch Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erlangen kann (§ 406e Abs. 1 StPO). Die bloße Erteilung von Auskünften, zu denen keine Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich ist (vgl. § 406e Abs. 5 StPO), dürfte zur Erfüllung der vorgenannten Anforderungen nicht genügen. Wenn ein Antragsteller sich aber zur Begründung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe eines Rechtsanwalts bedienen muss, widersprechen die aufgestellten Anforderungen an den Inhalt des Prozesskostenhilfeantrags offenkundig dem Sinn und Zweck des Prozesskostenhilfeverfahrens und stellen insoweit überzogene Anforderungen an den Zugang zu Gericht dar.
b) Auch soweit das Kammergericht beanstandet, dass sich dem Antragsvorbringen nicht entnehmen lasse, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich die Beschuldigten im Ermittlungsverfahren eingelassen hätten und ob Zeugen vernommen worden seien (Beschluss des KG vom 25. Juli 2014 - 3 Ws 377/14 -, S. 3), verstößt dies gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Wenn, wie vorliegend, nach den Feststellungen des Kammgerichts der Antragsteller den Inhalt der Bescheide von Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft als solchen mitgeteilt hat, sind darüber hinausgehende Anforderungen an das Vorbringen in Prozesskostenhilfeverfahren nicht zumutbar, da die verlangten Kenntnisse erst nach erfolgter Akteneinsicht durch einen beigeordneten Rechtsanwalt erlangt werden können.
Weiters auf den Beschluss BVerfG 2 BvR 1568/12.
1. Wenngleich das Grundgesetz den Staat verpflichtet, Grundrechte des Einzelnen zu schützen, so besteht doch regelmäßig kein grundrechtlich begründeter Anspruch auf eine Strafverfolgung Dritter. 
2. Anderes kann allerdings gelten, soweit der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter - wie insbesondere das Recht auf Leben - abzuwehren und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und zu einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und der Gewalt führen kann. 
3. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf effektive Strafverfolgung kann auch in Betracht kommen, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben oder wenn sich Personen in einem strukturell asymmetrischen Rechtsverhältnis zum Staat befinden und diesem - wie etwa im Maßregel- oder Strafvollzug - eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt. 
4. Die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungsorgane, die zu gewährleisten haben, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen von Rechtsgütern auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden. Die Erfüllung der Verpflichtung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle und setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungsentscheidungen. 
5. Diese verfassungsrechtlichen Anforderungen decken sich weitgehend mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, die bei der Auslegung der Grundrechte des Grundgesetzes zu berücksichtigen sind. Nach der maßgeblichen Auslegung der EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte müssen die Ermittlungen prompt, umfassend, unvoreingenommen, gründlich und außerdem geeignet sein, zur Identifizierung und Bestrafung der verantwortlichen Person zu führen. Konventionsrechtlich relevant sind Ermittlungsfehler allerdings nur dann, wenn sie den Untersuchungszweck gefährden. 
Der Rechtsbrecher Manfred Jäger, Mitglied des staatl. Zensur-Trios, wird seid 2013 von der Münchner und bayerischen Justiz gedeckt und vor Strafverfolgung als Nötiger geschützt. Die Existenz des Zensur-Trios wurde mir unter Europa Rechtsbrechung der Münchner Justiz und der Betrügerin & "Rechtsanwältin"  Aglaia Muth bis Juli 2017 vorenthalten!

Das LG bemängelt im Fall Az. 15 O 767/18 einen fehlenden Antrag und die Benennung der Höhe der Schäden. Dies ist gelogen, denn die einzelnen Zahlenposten sind aufgeführt!

Im Fall Az. 15 O 4865/18 meint das Gericht in Fall Az. 821 Ds 112 Js 168454/15 einen Verstoss gg. § 86a StGB zu sehen. Nur im vorigen Jahrhundert residierende Provinz-Richter, die das Wesen eines Memes hinten und vorne nicht verstanden haben, kommen zu einer solch verrückten Einschätzung. Das Gericht bestätigt seine völlige Lächerlichkeit und Parteilichkeit, wenn es behauptet, ich hätte keinen Beweis geboten, Jürgen Sonneck sei der Absender dieser verblödeten Anzeige gewesen. Das Gericht macht sich weiters lächerlich, wenn es auf die "Ermittlungsakte" hinweist. Es sind in Sachen des hinterhältigen und von Polizei und Justiz gedeckten Behörden-Schlawiners Jürgen Sonneck keinerlei Ermittlungen erfolgt. Er wurde auch trotz meines Antrags explizit als "dringend Tatverdächtiger" nicht zum Berufungstermin am 15.02.2017 geladen. Stattdessen Polizist Carstens, der nicht einmal die Worte für einen halben Satz zügig finden und formulieren konnte und der Feinheiten der deutschen Sprache nicht mächtig ist (siehe seine Posse von 'Polizeibericht').

Lassen sie sich in der Provinz Bayern inspirieren von der sozialialistischen, pardon, sozialdemokratischen Bundesjustizministerin Barley:
"Die europäischen Grundwerte sind das Fundament der Europäischen Union und des europäischen Zusammenlebens. Auf diese Werte haben wir uns alle gemeinsam verpflichtet. Ihre Beachtung ist Grundvoraussetzung für ein Funktionieren der EU.
Deshalb ist die Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union auch nicht verhandelbar. Die Arbeitsweise der EU insgesamt wird infrage gestellt, wenn die Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedstaat nicht gewährleistet ist."
Das Comportement dieser angeführten Richter entspricht nicht den Mindestanforderungen an ein Gericht, das auf Rechtstaatlichkeit zu fussen vorgibt. Nehmen sie unverzüglich diese perfide Rechnung zurück und sorgen sie dafür, dass die Behörden-Rechtsbrecher vor Gericht gestellt werden.


¹ Vermutlich zur Ständewahrung angeführt. Ähnlich Dippel Ing und Dippel Ing. (FH).


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Münchner Richter und Staatsanwälte sind zu dumm (und hintertrieben), ein Meme zu verstehen.

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