Posts mit dem Label Akteneinsicht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label Akteneinsicht werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

10/04/2019

Stadt München lässt mitteilen, sich das Informationsfreiheitsgesetz bei angestelltem Verbrecher Jürgen Sonneck in den Arsch zu schieben

(SZ Foto: Alessandra Schellnegger)
Und zwar deshalb und es geht hier um Nazi-Stil Verbrecher Jürgen Sonneck alias unter falschem Name 'C. Paucher', angestellt in der Millionedorf-Metropole als Leiter des Sportamts:
§ 6 Ausschluss und Beschränkung des Anspruchs
(1) Der Anspruch besteht nicht, soweit dem Bekanntwerden der Informationen Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen.
(2) Der Anspruch besteht insbesondere nicht,
1.     wenn die Informationen gesetzlich oder vertraglich geheim zu halten sind,
2.     wenn es sich bei den Informationen um Geheimnisse Dritter, insbesondere nach den jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen um personenbezogene Daten handelt,
3.     wenn es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt,
4.     wenn es sich um Entwürfe, Notizen, vorbereitende Stellungnahmen, Protokolle vertraulicher Beratungen u. ä. handelt,
5.     wenn die Preisgabe der Informationen gerichtliche oder behördliche oder gesellschaftsinterne Verfahrensabläufe oder den behördlichen bzw. gesellschaftsinternen Entscheidungsbildungsprozess gefährden könnte oder
6.     wenn der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. (das kann beim Nützlichen Idionen Jürgen nicht befürchtet werden)
(3) Soweit und solange Informationen aufgrund der vorstehenden Absätze nicht zugänglich gemacht werden dürfen, besteht Anspruch auf Zugang zu den übrigen Informationen. Soweit und solange eine Aussonderung nicht möglich ist, besteht Anspruch auf Auskunftserteilung über die nicht nach den Abs. 1 oder 2 ausgeschlossenen Informationen.

Hier der Brief vonne Millionendorf-Metropole.



Was hat die charakterlich versiffte Verbrecher-Type zu verbergen? Wer schob das Ganze rüber zum Verwaltungsgericht?

Na LSG Präse Kolbe und Konsorten vom Kängaroo Court Bayerisches Landessozialgericht. Interessiert das Verwaltungsgericht? Not one fuck is being given.

9/09/2019

Klage gg. Detlef Scheele, BA Nürnberg, bzgl. Personalakteneinsicht von beamteten Behörden-Verbrecher Jürgen Sonneck alias 'C. Paucher'

Sozialgericht München
Richelstr. 11

80634 München

(Copy per Fax an Kanzleramt, BMJV, BMAS; per Email Stadt München und Jobcenter)

09. Sept. 2019

Ich reiche hiermit Klage ein gegen

die Bundesagentur für Arbeit, Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg, vertreten durch Detlef Scheele,

unter Bezug auf § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 IFG und § 51 Abs. 4 SGG.

I. Die Sachlage

Ich forderte Herrn Scheele am 23. Aug. 2019 per Email unter Bezug auf § 5 Abs. 3 IFG auf, Einsicht in die zeitlich relevanten Einträge der Personalakte von diesem deutschen beamteten Nazi-Stil Verbrecher Jürgen Sonneck alias ‘C. Paucher’, die den Ablauf des seltsam abrupten Karrierewechsels dieses kriminellen Verleumders begleiten, zu gewähren. Mein gütlicher Vorschlag einer Frist zur Beantwortung bis zum 02. Sept. 2019 fand wie zu erwarten keine Resonanz. Der Sozialist Scheele zog, wie schon sein Vorgänger Weise, die muffelige, standesarrogante und deutsch-behördentypische Maulfaulheit vor.

In Parenthese sei eingeschoben: Es ist frappant zu sehen, wie Gerichte, in diesem Fall das Sozialgericht München, meine erste diesbezügliche Klage auf Einsichtnahme der Personalakte dieses charakterlich völlig heruntergekommenen deutschen beamteten Nazi-Stil Verbrechers J. Sonneck alias ‘C. Paucher’, gedeckt von Münchner Polizei, dem Kangaroo Court München und den pompösen Roten Divas von Karlsruhe, erst einmal monatelang unbearbeitet liessen. Es wabert einfach eine braune Tradition der Hässlichen Deutschen.

Der BA Vorstand Scheele wurde von mir in jener Email vom August 2019 kurz informiert über diese Gestalt von widerlicher Contenance Sonneck alias ‘Paucher’:
"Dem Fall zugrunde lag die hirnamputierte Idee des damaligen stellvertretenden GF des Jobcenter München Jürgen Sonneck, eine verleumderische (wegen angeblicher Hetzrede in einem Blog Post) Online-Strafanzeige gegen mich am 07. Mai 2015 unter der Angabe des falschen Namens ‘C. Paucher’ zu senden. Neben überaus auffälligen chronologischen Indizien kam dieser deutsche in München wohnende Behörden-Halunke auf die völlig verblödete Idee, diese Anzeige an die - jetzt Tusch für Jürgen Schnullifuzzi - Polizei in MÜNCHEN (!!!) zu senden. Dabei vergass diese bayerische Geisteskoryphäe völlig, dass die IP Adresse mit übertragen wird. Hier muss nun klar ermahnt werden: Deutschland muss seine beamteten Behörden-Verbrecher besser trainieren. Der Verbrecher Jürgen Sonneck alias ‘C. Paucher’ wurde von mir in diversen Schreiben an das Gericht als Täter genannt. Nach dezidierten Online Attacken gegen ihn und gesandt an diverse Bundesministerien in Berlin und den Polizeipräsidenten der Millionen-Dorf-Metropole München, wurde der tapsige Jürgen über Nacht Mitte 2017 transfer-saniert in das Referat für Bildung und Sport."
II. Begründung:

Nach § 51 Abs. 4  SGG ist das SG München zuständig in dieser Angelegenheit, denn in Absatz 4 heisst es:
4. in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
Mein Begehren fusst u.a. auf § 5 Abs. 3 IFG:
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn ... der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
In 'Frage an den Staat' an die Bundesagentur für Arbeit, Betreff: IFG_Rechtlicher Status von Jobcenter-Mitarbeitern, Weisungsbefugnis und Privathaftung [#5174], 3. Februar 2014 heisst es auszugsweise:
"Für Leistungen nach dem SGB II ergibt sich die Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB II. Die Beschäftigten der Bundesagentur in den Agenturen für Arbeit und in den als gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 44b SGB II betriebenen Jobcentern handeln insoweit hoheitlich für die Behörde und üben eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 1 SGB X aus. Die Befugnis zur rechtswirksamen Vornahme von Verfahrenshandlungen leitet sich ab aus § 11 Abs. 4 SGB X.
In § 11 Abs. 4 SGB X wird das BGB angeführt. § 1901 BGB erklärt den Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers.

§ 1 SGB X behandelt die Verwaltungstätigkeit. Diese umfasst Verwaltungsakte. Der Begriff des Verwaltungsaktes ist Inhalt des § 35 VwVfG. Verwaltungsakte sind nach § 35 SGB X mit einer Begründung zu versehen, in der neben den tatsächlichen auch die rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. In diesem Fall also, warum wurde überhaupt diese verleumderische Online Anzeige gestellt und dann noch unter falschem Namen und warum wurde dieser hinterhältige Beamtentyp Sonneck versetzt?

Von besonderer Validität ist das Urteil des BSG Az: 11 RAr 89/94 und hier die Punkte 2 und 3, nach denen die BA einer Akteneinsicht in einem weitläufig ähnlichen Fall gewogen schien.

Schlussendlich der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit Az. 2 BvR 1568/12. Dort wird explizit ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf effektive Strafverfolgung erwähnt als auch, insbesondere diesen Fall betreffend, ein strukturell asymmetrisches Rechtsverhältnis sowie eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht:
3. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf effektive Strafverfolgung kann auch in Betracht kommen, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben oder wenn sich Personen in einem strukturell asymmetrischen Rechtsverhältnis zum Staat befinden und diesem - wie etwa im Maßregel- oder Strafvollzug - eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt. 
Das dürfte bei der Charakterleiche Jürgen Sonneck alias ‘C. Paucher’ wohl vorliegen!

Ich fordere das SG München auf, Sorge zu tragen, das Recht auf Akteneinsicht, dargelegt u.a. im Art. 6 EGMR, wird respektiert!

Coda

Mein Begehren fusst sittlich auf der festen und kompromisslosen Überzeugung, dass mir und meiner tibetischen Tochter keine charakterlich versiffte deutsche Behörden-Type im widerwärtigen Rassistenland Deutschland aus den modernden Abwasserkanälen der Anonymität bewaffnete Polizei ins Haus schickt und dabei auch noch von Münchner Polizei und Justiz in Roland-Freisler-Manier gedeckt wird! Schon überhaupt nicht, um meine Tochter von Polizei körperlich durchsuchen zu lassen! Gleichwohl Deutschland für seinen Institutionalisierten Rassismus, insbesondere in Justiz und Polizei, international bekannt ist.

5/06/2019

STRAFANTRAG gemäss § 158 Abs. 1 StPO gegen Anette Farrenkopf - Geschäftsführerin Jobcenter München

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

(cc per Fax an BMAS, BMJV, BMFSFJ, BMBF und Kanzleramt)

05. Mai 2019

Ich stelle hiermit

S T R A F A N T R A G

gemäss § 158 Abs. 1 StPO gegen Anette Farrenkopf - Geschäftsführerin Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München

und beantrage gemäss § 94 Abs. 1 und 2 StPO die Sicherstellung oder Beschlagnahme von einschlägigen Auszügen aus der Personalakte von dem ex stellv. GF des Jobcenter München Jürgen Sonneck.

Sollten diese nicht in einem kurz zu bemessenen Zeitraum zugänglich gemacht werden, beantrage ich prophylaktisch gemäss § 112 Abs. 3 a, b und c StPO die Anordnung von Untersuchungshaft. Auch und insbesondere weil “… die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr)”.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen ad nauseam der ursächlichen Umstände dieser erbärmlich primitiven Beamten-Episode bayerischer Provenienz und passend zum Genre dieser Deutschen sei auf den Polizeibericht vom 24.06.2015 mit AZ BY 8644-000804-15/7 hingewiesen, der in semantisch-intellektueller Peinlichkeit überzeugt und instrumentell Grundlage zur Obfuskation durch die Münchner Justiz war und ist. Weitere Details sind in meinem ersten Strafantrag vom 24. Feb. 2019 gegen Jürgen Sonneck aufgeführt, der unbeantwortet blieb.

NEU und Anlass für diesen Strafantrag ist das mir erst jetzt Ende April/Anfang Mai 2019 zugegangene Schreiben des Jobcenter München vom 14. März 2019 (!!!) an das SG München. Darin stellt Mitarbeiterin Preukschat fest, “die Klage ist bereits unzulässig” (Anlage Schreiben des JC). Hartz 4 Abschaum und Römisch Dekadente besitzten also kein Klagerecht.

Die staatliche neoliberale Verbrecher-Behörde JC übergeht einmal mehr Gesetze, als die Rechtmässigkeit meines Anliegens gemäss den §§ 7 Abs. 5 IFG und 8 Abs. 1 IFG gegeben ist. Es darf daher von Seiten der Beklagten als auch den geistesaffinen judikativen Behörden ein lebhaftes Interesse an der Deckung von staatlich besoldeten Behörden-Verbrechern wie schon 2013 unterstellt werden.

Bonus Trivia von Lothario Joseph Goebbels: „Viele von denen (Bloggern), die hier sitzen, um öffentliche Meinung zu machen, sind dazu gänzlich ungeeignet. Ich werde sie sehr bald ausmerzen“ (vgl. Fröhlich 1987/Bd. 2: 393).

In dieser Ungeeignetheit fordere ich die unverzügliche Einsicht in die relevanten Teile der Personalakte dieser charakterlich heruntergekommenen Travesti Jürgen Sonneck.

Nochmaliger Strafantrag gegen beamteten Verleumder und Denunzierer Jürgen Sonneck unter falschem Namen “C. Paucher” operierend

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

(cc per Fax an BMAS, BMJV, BMFSFJ, BMBF und Kanzleramt)

05. Mai 2019

Ich stelle hiermit nochmals

S T R A F A N T R A G

gemäss § 158 Abs. 1 StPO gegen den beamteten Verleumder und Denunzierer Jürgen Sonneck unter falschem Namen “C. Paucher” operierend - Landeshauptstadt München, Referat für Bildung und Sport, Bayerstr. 28, 80335 München

und beantrage gemäss § 94 Abs. 1 und 2 StPO die Sicherstellung oder Beschlagnahme von einschlägigen Auszügen aus der Personalakte dieser unter falschem Namen operierenden Person.

Dieser nochmalige Strafantrag ist notwendig, weil die Münchner Justiz auf meinen ersten Strafantrag vom 24. Feb. 2019 nicht reagierte und damit weiterhin den Verbrecher Sonneck deckt.

Sollten diese Aktenteile nicht in einem kurz zu bemessenen Zeitraum zugänglich gemacht werden, beantrage ich prophylaktisch gemäss § 112 Abs. 3 a, b und c StPO die Anordnung von Untersuchungshaft. Dies insbesondere im retrospektiven Blick auf die charakterlich sedimentäre und behördentypische Einfältigkeit, sich hodenlos hinter einem falschen Namen zu verstecken. Ich zitiere aus dem Paragraphen, “deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr)”. Der Vollständigkeit halber sei auf den § 127 Abs. 1 StPO hingewiesen:
(1) … oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. …
Begründung

Eine ausführliche Begründung ist in meinem ersten Strafantrag vom 24. Feb. 2019 dargelegt. Mit dem Schweigen der Staatsanwaltschaft und der unablässigen Weigerung der Münchner Justiz (besonders in ermüdender Einfältigkeit durch OStA Heidenreich mit seinem ad nauseam angeführten § 152 StPO) im Roland-Freisler-Stil trotz Verweisen auf BVerfG und OLG München Entscheidungen eine Ermittlung gegen diesen feigen staatlichen Behörden-Verbrecher zu unternehmen, muss von der Brisanz der Personalakte Jürgen Sonneck ausgegangen werden. Der Beantragende wäre allerdings nicht erstaunt, wenn diese Akte mittlerweile stilistisches Window Dressing erfahren hat, korrupt wie dieses Land ist.

Salvatorisch mahnt der Beantragende insbesondere das neoliberale BMAS an, seine kriminellen Behörden Mitarbeiter besser zu schulen, wenn es um Undercover Aktionen wie schon in 2012 geht. Jürgen Sonneck spielte 2015 eine peinliche Billigversion von “Before the devil knows you are dead” ab und lügt nun dreckig in der Rathaus Umschau 81/2019 der Millionendorf-Metropole nach Übernahme der Leitung des Sportamts: „Damit geht für mich ein persönlicher Traum in Erfüllung“.

Fakt ist, der Behörden-Verbrecher Sonneck musste nach meiner Enttarnung Mitte 2017 fluchtartig die Geschäftsführerschaft des Jobcenter München verlassen und dümpelt nun mit katastrophalem Haarausfall im Turnvater Jahn Medium herum. Nebenbei bestätigt die Rathaus Umschau, er “lebt im Stadtbezirk Moosach”, was die IP-Adresse der Online Anzeige unter falschem Namen bestätigt!

3/07/2019

SG München Präsidentin Dr. Mente, ich lehne Richter Ehegartner als Richter wegen des begründeten Verdachts der Befangenheit ab

F A X

Sozialgericht München
Präsidentin Dr. Edith Mente
Richelstraße 11

80634 München

07. März 2019

Az. S 42 AS 2594/16 - S 42 AS 165/17 - S 42 AS 1398/18 (et al.)

Frau Präsidentin,

Ich würde meinem Ruf als Chevalier nicht gerecht, Sie nicht vor Abgabe meines Antrags zu Ihrer Ernennung als ‘Präsidentin des SG München’ zu beglückwünschen und dies insbesondere als glühender Proponent der Frauenquote.

ANTRAG
  1. Unter Bezug auf Artikel 13 EMRK und § 42 Abs. 1 und 2 ZPO drücke ich meine begründete Besorgnis der Befangenheit des vorsitzenden Richters der 42. Kammer Herrn Ehegartner aus und sehe eine Unparteilichkeit basierend auf bisherigen Urteilen und Klageverläufen als nicht gegeben an. Dies insbesondere nach meinem Telefongespräch am 06. März 2019 kurz nach 9 Uhr mit meiner Anwältin. Richter Ehegartner erfüllt/e nicht die Mindestanforderungen an ein Gericht.
  2. Weiters liegt ein Verstoss gegen § 25 SGB X und den Artikel 6 Abs. 3 b EMRK vor (Akteneinsicht).
Ich lehne Richter Ehegartner als Richter wegen des begründeten Verdachts der Befangenheit ab.

Gründe:

a) In einem Telefongespräch mit meiner Anwältin am 06. März 2019 erfuhr ich, dass ihr Antrag auf Akteneinsicht von Mitte Dezember 2018 bzgl. der drei oben mit Aktenzeichen angeführten Fälle bis dato März 2019 (!!!) nicht vom SG München beantwortet wurde. Das Gericht verstösst also gegen § 25 SGB X und Art. 6 EMRK, indem es Akteneinsicht verweigert.

b) schon am 26. Dezember 2018 informierte ich meine Anwältin über meine Ablehnung Richter Ehegartners, die sie aufgrund der fehlenden Aktenkenntnis zunächst nicht kommentierte. Hier noch einmal der Text meines Pdf vom Dezember 2018:

“Ich bin erstaunt zu lesen, dass in diesen drei Fällen wiederum Richter Ehegartner sich der Sache annimmt, als ich anlässlich meiner Klage vom 21. Nov. 2018 mit Az. S 42 AS 2723/18 wegen wiederholten Betrugsversuchs des Jobcenter München bei meinem Wiederbewilligungsantrag (das JC sah Einnahmen von € 143,-/Monat, wo diese sich tatsächlich auf die omnipotente Summe von € 0,- (in Worten NULL) auftürmten), u.a. wie folgt schrieb:
“In diesem Bescheid entdeckt die betrügende anonyme (!) Sachbearbeiterin Einnahmen von € 143,33 pro Monat (Anlage Bescheid). Diese Einnahmen sind perfid und betrügerisch erlogen, wie schon in meiner Klage vom 24. Mai 2018 bzgl. des Bewilligungszeitraums bis Ende Nov. 2018 unter Az. S 42 AS 1348/18 ausgeführt. In dieser Angelegenheit ist seit meinem letzten Schreiben vom 19. Juli 2018 kein Fortschritt zu erkennen. 
Die Kungelei des Gerichts mit dem Jobcenter hat seit geraumer Zeit ohnehin schon abstossende Ausmasse angenommen. Dies bis hin zu Verstoss gegen das Grundgesetz durch die Richter Mayer, Herz, Tischler des LSG (siehe Beschluss L 7 AS 222/18 B ER vom 27. Sept. 2018) und etliche Klagen (Wahrn. Umgangsrecht, Feriengeld, Tabletkosten und eine seltsame optometrische Ferndiagnose einer Richterin (Az S 51 AS 215/17 ER), nach der ich keine Brille benötige, obwohl dies z.B. in meinem Führerschein seit Jahrzehnten verpflichtend angegeben ist) dümpeln vor sich hin, obwohl die Gesetzeslage kristallklar ist.
Ich gehe davon aus, diese Klage wird von einem anderen Richter bearbeitet als Richter Ehegartner. Es ist nicht hinnehmbar, wenn ein Richter seine Entscheidung auf ein BSG Urteil stützt, das das genaue Gegenteil seines Beschlusses belegt und auf ein weiter angeführtes Urteil überhaupt nicht eingeht! So sehr er auch noch die "Sphärentheorie" anzuführen sich bemüssigt fühlt (siehe unten), die im Übrigen überhaupt keinen Erklärungs- oder Begründungswert besass. Dies wurde klar und unmissverständlich in meiner Klage vom 24. Mai 2018 dargelegt.”
Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO / § 17 SGB X ist zu bejahen, wenn aus der Sicht des Ablehnenden die Unparteilichkeit des Richters nicht mehr gewährleistet erscheint. Für diese Besorgnis müssen Gründe vorliegen, die objektiv, d.h. bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt des Ablehnenden geeignet sind, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu wecken. Für die Frage, welche Gründe es rechtfertigen, an der gebotenen Objektivität des Richters zu zweifeln, kann nur ein objektiver Maßstab gelten. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Richter tatsächlich befangen ist; ebenso unerheblich ist es, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

Weiters schrieb ich:
“Der besagte Bewilligungsbescheid nimmt dem Klagenden seinen grundgesetzlich garantierten Anspruch auf Rechtsweggarantie durch bewusste finanzielle Atrophie und erfüllt den Tatbestand der Doppelbestrafung. Dies läuft dem Art. 103 Abs. 3 GG zuwider. Bislang hat das Gericht dem nicht Abhilfe geleistet und der Klagende hat den begründeten Verdacht, das Gericht handelt bewusst so! Hier eine Wiederholung einer Passage aus meiner Klage unter Az. S 42 AS 1348/18 vom Mai 2018:
“In seinem Beschluss vom 24. April 2018 mit Az. S 42 AS 860/18 ER unternimmt das Gericht auf Seite 4 einen Ausflug in einen Beschluss des BSG, um der Sphärentheorie das Wort zu reden. Der als Argument gedachte Verweis auf das Urteil des BSG - B 11 AL 4/09 R ist in Gänze unpassend.  Wieso dieses Urteil und dann explizit noch Rz. 25 angeführt wird, erschliesst sich überhaupt nicht.
Es stünde dem Gericht gut an, das Urteil genau zu lesen und nicht ex ante Ignoranz auf den Hartz 4 Stehplätzen zu unterstellen. Die Sphärentheorie wird in Rz. 8 und 24 angesprochen und weiters empfehlenswert zu lesen wären die Rz. 15, 23 und 24.
[15] Nähere Bestimmungen zur Berücksichtigung von Vermögen trifft die insoweit auf der Verordnungsermächtigung nach § 206 Nr 1 SGB III idF des AFRG beruhende Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV 2002) vom 13. 12. 2001 (BGBl I 3734). Danach ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt (§ 1 Abs 1 Nr 1 AlhiV 2002). Freibetrag ist, soweit hier von Bedeutung, ein Betrag von 200,00 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen, der jedoch 13 000,00 Euro nicht übersteigen darf (§ 1 Abs 2 Satz 1 AlhiV 2002 idF des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. 12. 2002, BGBl I 4607, mit Wirkung vom 1. 1. 2003). Für den am 23. 12. 1975 geborenen Kläger ergab sich demnach zu Beginn des streitigen Zeitraums (Alhi-Bezug ab 23. 7. 2003) ein Freibetrag von 5400,00 Euro (200,00 Euro x 27), weil er am 23. 12. 2002 das 27. Lebensjahr vollendet hatte."
Das Gericht äusserte im Beschluss vom 01. Feb. 2018 mit Az. S 42 AS 2994/17 auch Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Fundraisers. Im Beschluss heisst es auf S. 5:
“Ausserdem erscheint die Behauptung des Antragstellers, die Bargeldeinzahlungen stammten von einem namentlich nicht bezeichnetem Gönner, der über den “Fundraiser” Kontakt zum Antragsteller aufgenommen habe, wenig glaubhaft.”
Dies ist zwar in Deutschland - und Bayern darf ohnehin den Provinz-Bonus an Ignoranz in perpetuum geltend machen - wenig bekannt bislang, aber ein Ausflug in die Schweiz lässt dies als Option erkennen. So heisst es im Pdf des Forum Poenale aus dem Jahr 2010 (!!!) mit dem Titel 'Die Beschwerde an den EGMR – Gewohnte Denkmuster über Bord werfen!' von Jürg O. Luginbühl, Rechtsanwalt in Zürich unter '3. Vorgehen bei mittellosen Klienten': 
"Um es vorwegzunehmen: In den meisten Fällen der mittellosen Klientschaft wird der Anwalt angesichts des nicht unbeträchtlichen Aufwandes in einem nicht alltäglichen Rechtsgebiet auf eine Beschwerde an den Gerichtshof aus finanziellen Überlegungen schlicht und einfach verzichten (müssen). Will er dies partout nicht, ist zu empfehlen – allenfalls zusammen mit dem Klienten – frühzeitig externe Geldquellen zu erschliessen. Eine Mischung aus Phantasie und nicht allzu grosser (falscher) Bescheidenheit kann sich als fruchtbar erweisen, vor allem dann, wenn dem Fall generell oder in einem Teilbereich allgemeine Bedeutung zukommt. Letzteres dürfte bei einer Beschwerde an den EGMR immerhin öfter vorkommen als in der alltäglichen innerstaatlichen Arbeit. Kurz: Vor einem eigentlichen «fund raising» sollten Anwalt und Klient nicht zurück schrecken."
(Hervorhebung durch mich)
Ich erlaube mir auch zu unterstellen, einem Richter an einem Sozialgericht ist der SGB II § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen / 2.8 Pflichtlose Zuwendungen (Abs. 5) geläufig.

Vor diesem Hintergrund ist die Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit des Richters Ehegartner in Zweifel zu ziehen. Ich darf auch die Hoffnung ausdrücken, nicht noch einmal einen solchen Antrag behandelt zu sehen wie im Herbst 2017 durch Frau Dr. Schmidt. Es ist mir ohnehin bewusst, dass Sozialgerichte dem neoliberalen Arbeitsministerium BMAS unterstehen.”

c) In 'Auf Dem Weg Zu Einem Europaischen Strafverfahrensrecht: Die Grundlagen Im Spiegel Der Rechtsprechung Des Europaischen Gerichtshofs Fur Menschenrechte (German Edition) - Robert Esser’ heisst es:
"Beim Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Gerichts kann bereits der äußere Schein („appearances") eine Rolle spielen."
Ich fordere das SG München auf, Richter Ehegartner in Rechtsfällen meine Person und/oder meine Tochter betreffend zu entlasten. Es wird sonst ein negatives Bild auf eine Justiz, die sich rechtsstaatlich nennt, geworfen. Die Kungelei mit der staatlichen Verbrecher-Behörde Jobcenter München, geschäftsführend vertreten durch die bandenmässige Betrügerin Anette Farrenkopf, hat unerträgliche Masse angenommen und wurde noch übertroffen durch den charakterlich völlig verrotteten Beamten-Typen, Nützlichen Idioten und ehemaligen stellv. GF dieser Billig-Lohn Kaschemme Jürgen Sonneck operierend unter dem falschen Namen “C. Paucher” und gedeckt von Münchner Polizei und dem Kangaroo Court München.

10/30/2018

Jobcenter München widmet sich nun der Identitätsphilosophie. Chapeau!

Frau Siepmann,

Danke für Ihren Brief vom 23. Okt. 2018 in Sachen 'Behörden-Schnullifuzzi Jürgen Sonneck alias C. Paucher' in dem Sie bzgl. meines letzten Briefes einen fehlenden Identitätsnachweis bemängeln.

Mademoiselle, ich habe frohe Kunde. Ich bin weit nördlich der Donau geboren. Will sagen, wir sind keine Eingeborenen, die Darwins Theorie als falsch zu erkennen geben.

Wenn Sie einen Identitätsnachweis in meiner besagten Epistel vermissen, so ist mir nicht klar, wieso Sie mir an die in jenem Brief genannte Adresse antworten? Woher konnten Sie angesichts dieses fehlenden Nachweises wissen, ich war der Schreiber, ob der Schreiber überhaupt in der angegeben Strasse wohnt, ja hat er überhaupt aus München geschrieben und ist er nicht eine sie, ist das überhaupt sein/ihr Name? Sie merken, wir sind hier konfrontiert mit einem existenziellen Problem der Identitätsphilosophie.

Da fühlte ich mich gechallenged und widmete mich der Problemlösung der profanen Art.

Ich kann Ihnen zur Erhellung folgende Lektüre wärmstens empfehlen:

SG München, Urteil v. 04.05.2018 – S 46 EG 130/17
Rn 17
Gründe für einen Zweifel an der Identität der Klägerin sind dem Gericht nicht ersichtlich.
Rn 19
Ein Leistungsausschluss wegen allgemeiner Zweifel an der Identität bzw. am Identitätsnachweis des Antragstellers besteht im BEEG nicht.
Es handelt sich hier zwar um das BEEG, jedoch sind in dem von Ihnen angeführten IFG unter § 7 auch keine solchen Identitätsnachweis-Voraussetzungen (oh Gott, ich liebe diese deutschen Komposita) angeführt.

Es ist mir ausserdem ein inneres Missionsfest Sie auf ein farblich ansprechend gestaltetes Pdf der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hinzuweisen.

Info 2
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes
Text und Erläuterungen

Stand: Mai 2018

So sehr ich mich bemühte, fand ich keine Erwähnung eines verpflichtenden Hinweises auf Identitätsnachweis zur Erlangung von Rechtsgültigkeit.

Dann fand ich hier noch etwas Leckeres:
"Vorliegend steht auch ohne weiteres fest, dass der Gesetzgeber im IFG nicht die Herausgabe von lnformationen an beliebige nicht identifizierbare Personen regeln wollte. Dies ergibt sich schon aus dem Zweck des lnformationsfreiheitsgesetzes, welches namlich u.a. dem Einzelnen Zugang zu amtlichen lnformationen gewahren möchte. Soll dieser Zweck erreicht werden, setzt dies voraus, dass ein Antrag tatsachlich von einer real existierenden Person bezogen auf eine lnformation gestellt wurde. Hierdurch wird auch sichergestellt, dass das lnformationsfreiheitsgesetz nicht dadurch zweckentfremdet wird, dass eine Person unter verschiedenen Pseudonymen einen Antrag mehrfach stellt, obgleich der Zweck des Gesetzes bei Herausgabe der ersten lnformation bereits erfüllt war. Dies wiederum setzt den Nachweis voraus, dass eine bestimmte konkretisierbare natürliche Person im Sinne des § 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als ein Subjekt van Rechten und Pflichten nach § 1 Abs. 1 IFG zugeordnet werden kann."
Hat man da noch Töne, es stammt vom Jobcenter Berlin Friedrichshain-Kreuzberg.

Ich freue mich, Ihren Input dazu zu vernehmen. Das sind wir dem Jürgen aber nun wirklich schuldig.

Wenn Sie mich jetzt freundlichst entschuldigen würden. Ich sehe gerade durchs Fenster, da pisst wieder so ein Strassenköter an meinen pinkfarbenen 1973er Hyundai.


Mit Empfehlungen

3/27/2018

Akteneinsicht ohne Anwalt? Na aber sischer dot!

Druckfrisch vom Law Blog. Auszug:

Akteneinsicht wird grundsätzlich nur über einen Verteidiger gewährt.

Äh, wie bitte? Das klingt zwar sehr entschieden, hat mit der gültigen Rechtslage aber schon seit vielen Jahren nichts zu tun. Aktuell ist das eigene Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten zum Jahresbeginn sogar noch ausgeweitet worden. § 147 Abs. 4 StPO sieht in seiner brandneuen Fassung ausdrücklich folgendes vor:

Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(Neufassung  in Kraft getreten am 01.01.2018)

Dann dürfte irgendwann Einsicht gewährt werden in das klandestine Telefongespräch eines Mitglieds des Heinrich Himmler 'Aktion Arbeitsscheu Reich 2.0' Zensur Trios Bechheim/Bockes/Jäger mit der Polizei.

Werde das in meinem ersten Brief an JuMi Katy Barley von der 'Equipe 14 Prozent™' ansprechen.

Die Zensur Typen vom Arbeitsamt