10/03/2018

Jürgen Sonneck, das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes § 5 Schutz personenbezogener Daten Abs. 3 sollte auf dich Schlawiner zutreffen

Howdy Jürgen Sonneck,

Zunächst meinen Glückwunsch zum Karrierewechsel, der ja mehr oder minder auf dem Absatz erfolgte im Juli 2017. Verwunderlich im trägen Bayern.

Jürgen, die Da-hahaha-tenschutz Abteilung des Jobcenter München hat glatt auf meine Informationsanforderung vom 26. Sept. 2018 geantwortet. Ich dürste regelrecht nach Gründen für deine schmerzliche Demotion von einer wichtigen bundesweit agierenden neoliberalen, grundgesetzbrechenden  Behörde zur Bereitstellung von billigem Arbeitsmaterial, Behinderung der Schulbildung von Kindern und Jugendlichen etc. zum Zwecke des reichs-deutschen Export-Surplusses und 20%iger Armutsquote zu einer Behörde für, ehem, Sport.

Nun war das JC München so freundlich, mein intellektuelles Radar zu lenken auf das

Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG)

§ 5 Schutz personenbezogener Daten

und hier insbesondere auf Abs. 1. Ja, min Jung, da kommst jetzt du ins Spiel, denn nach dem ist nun dein Placet gefragt.
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Besondere Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen nur übermittelt werden, wenn der Dritte ausdrücklich eingewilligt hat.
Auch Abs. 2 scheint in die Richtung zu deuten.
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.
Stutzig macht allerdings die Erwähnung "Dienst- oder Amtsverhältnis" und insbesondere "Berufs- oder Amtsgeheimnis".

Nun stellen wir uns einen feigen Behördentypen vor, der sich nach Dienstende in die versifften Abwasserkanäle der Anonymität begibt, um Kontakt mit einer anderen Behörde unter einem falschen Namen aufzunehmen. Oh fuckedy, fuckedy, fuck.

Drängt sich da nicht der Abs. 3 auf?!?
(3) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und der Dritte als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat.
Jürgen, der Ball befindet sich in deinem Feld. Ich denke, ein paar Tage sollten genügen.

Und noch eins, Jürgen, meine Ausdauer ist gnadenlos. 320 km Rennrad mit Alpenpässen an einem Tag? Bring it fucking on.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.