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7/31/2018

OLG München, falls DE-Land nicht die Intention hat, sich im Korruptheit-Index vor Indien und PAK zu plazieren, ist die Behördentype Jürgen Sonneck achtkantig aus dem Beamtendienst zu schmeissen!

Präsident des  OLG München
80097 München

(per Email)
30. Juli 2018

cc BMJV, BMAS, BMBF, Stadt München, Ref. Bildung und Sport, JC München, Beamtenbund

Az. 1 W 564/18
15 O 76718 LG München I

Betreff: Beschluss des OLG München v. 28.06.2018 konträr zu vernichtend klarer Evidenz und Fakten gegen unter falschem Namen operierenden Beamten & Nützlichen Idioten Jürgen Sonneck
"Und wir wollen den Pakt mit einer Kampagne für den Rechtsstaat verbinden: Jeder muss verstehen, dass ein Rechtsstaat nur funktionieren kann, wenn seine Regeln eingehalten werden. Ebenso müssen wir verdeutlichen, dass der Rechtsweg jedem offensteht, wenn er sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sieht."¹
Guten Tag Herr Präsident,

Vor mir liegt mit Schreiben vom 28.06.2018 und Az. 1 W 564/18 ein Beschluss der Richter Dr. Steiner, Rieger und - ich denke des Genderproporzes wegen - Richterin Schäfer vom 27.06.2018. Darin wird erwartungsgemäss mein Antrag auf PKH zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen klandestin operierende deutsche Arbeitsbehörden-Beamte und hierin gedeckt von einem perfiden Komplott Polizei/Justiz/"Rechtsanwalt" cum Kungeltante abgelehnt. Die Namen der Richter klingen westlich, nicht irgendwie afrikanisch. 'Zimbabwe' streichelte meine geografische Phantasie, vielleicht auch Congo-Kinshasa.

Jedenfalls begründen die begabten Richter dies mit einer nicht "ordnungsgemässen Darstellung (der) Anträge, (der) tatsächlichen Behauptungen und (der) Beweismittel". Kulanterweise folgt der Hinweis, dass "keine überfordernden Anforderungen zu stellen sind"². Dies wohl als subtiler Hinweis auf meine niedrige Kastenzugehörigkeit als Hartz 4 Rezipient und damit cerebralen Kapazitäten zu verstehen. So wird zirkelmässig konkludent bemängelt, dass "die Antragsschrift des Klägers diesen Mindestanforderungen nicht" genüge, "da in ihr keine Anträge enthalten sind und der Schaden nicht hinreichend dargelegt ist".

Nach meinen bisherigen Erfahrungen mit dem Kangaroo Court München  Münchner Gerichten,
  • sowohl umfassend Staatsanwälte mit seltsam infantilen Allüren wie z.B. (erfolglosem) Niederstarren;
  • einer ledigen blonden Richterin mit ungenügender Kenntnis der Grammatik ihrer Muttersprache und darauf fussend eine Beleidigungsklage kreativ fabrizierend, deren Halbwertszeit im Sekundenbereich lag;
  • andere wiederum mit deutlicher Distanz zur Wahrheit als auch unterhaltsamer Wirrheit in Prozessführung in Kombination mit schriftlich ambivalenter Urteilsfassung;
  • unschlagbar Richterin Hansen mit einem von A-Z verlogenen Beschluss anlässlich meines Befangenheitsantrags gegen Richterin Bassler im Februar 2017;
  • die der bayerischen Einfältigkeit geschuldete mutwillige Beschädigung des Laptops meiner Tochter durch die Münchner Justiz;
  • einem schnodderig-rotzfrechen OStA Hummer mir die Kritisierung von Geschichtsfälschungen in deutschen sog. NS-Dokumentarfilmen verbietend;
  • die verlogene Staatsanwältin Tilmann (Smartphone/Tel. Transcript/Schreiben Pol. Präs.);
  • die Beschlagnahme meines Smartphones OHNE Richterl. Erlass, sowie die geplante Beschlagnahme des Smartphones sowie Körperdurchsuchung meiner tibetischen Tochter³. Wie im Faschismus;
  • die kongenial historisch fundamentierte Deckung des 'Arbeitsscheu Reich 2.0' Medien-Zensur-Trios Bechheim/Bockes/Jäger in Kooperation mit Polizei cum einer sich als Verteidigerin ausgebenden Betrügerin/Dolchstoss-Amazone Aglaia Muth und
  • schlussendlich sich in Nazi-Denunziantenart zugesellend ein hermaphroditischer Behörden-Schnullifuzzi Namens C. Paucher, Reichs-teutonisch auf den Namen Jürgen Sonneck bei der neoliberal-faschistischen Billiglohn-Behörde Jobcenter bis Mitte 2017 im Rassistenland Deutschland dackelnd und in Nazi-Manier gedeckt durch Polizei und Justiz.
Item meine Ansprüche als Kosmopolit in darbender Manier kompromittiert, gestatte ich mir, ein wenig Niveau in die Justiz dieser bukolischen Provinz zu hauchen. Scheint doch offenkundig ein justizprovinzielles Defizit an Redlichkeit vorzuliegen, geistesaffin durch Willkür in ein Equilibrium transferiert.

Ein Blick über den Ozean verspricht einfach mehr Intelligenz und Stil. Aristoteles, denke ich, sollte dem eingangs Genüge tun und zitiere dazu einen amerikanischen Anwalt:
"More to the heart of the matter, the earliest seeds of the rule of law concept were not justifications for strict enforcement but against arbitrary rule. Aristotle wrote, “It is more proper that law should govern than any one of the citizens.” John Adams paraphrased the rule of law as “a government of law not of men.” John Locke, who deeply influenced both English and American law, wrote that the rule of law required that one not be “subject to the inconstant, uncertain, unknown, and arbitrary wills of others.”
Lord Coke stated that law is “a rational ordinance or directive judgment, commanding obedience to itself primarily because what it directs the citizens to do is reasonable and in that sense just.” Concerned also with the opposite, arbitrariness, Coke wrote that the rule of law is violated when “an act of will that derives its binding force from the threat of sanction” is imposed.
The rule of law requires law contain certain characteristics. At the very least, as hinted at above, it requires that the laws not be arbitrary, but instead designed and enforced to the prevent the targeted harms. If law fails to meet these characteristics it is not Law, but would instead be only legislation.
Attorney and author Timothy Sanderfut wrote, paraphrasing Francis Bacon, that a “lawfulness requirement bars the government from using any ‘kind of force which pretends law,’ whether it be an act of ‘mere force,’ or ‘a malicious ensnarement under colour of law,” or if the arbitrariness resides in the ‘harshness of the law itself.’”." (Hervorhebungen durch mich)
James Devereaux - US attorney. Man vermisst solchen Tiefgang im Reichs-teutonischen RA-Urwald.

Nach der Lektüre besagten Beschlusses halte ich eine Befassung der drei Richter mit dieser Rechtsethik/-philosophie für angeraten, denn ihre Ausführungen spiegeln nicht die Wahrheit wider und unterschlagen wissentlich klare Fakten.

Meine Klagen gehen gegen die folgenden Personen, wobei das Landgericht als auch das SG München schon ihre Nichtzuständigkeit für perfiden Feriengeld-Diebstahl von meiner tibetischen Tochter erklärt haben. MaW, für Hartz 4 Shudra existiert der Artikel 103 Abs. 1 GG nicht. Das verwundert wenig, ist doch Deutschland ein widerwärtiges und ekelhaftes Rassistenland. Jüngst köstlich darbereitet durch einen Fussballer, der das Overton Fenster verfehlte und die Rotkutten des Jester Ensembles des Bundesverfassungsgerichts zauberten bislang zwei Urteile zu einem, ja, Kopftuch, das der Nation der Schrebergärtner Perspirationsperlen auf die Stirn treibt.

1) Bockes Christian, c/o Agentur für Arbeit München, Kapuzienerstraße 26, 8033‘ Beklagter und Beschwerdegegner
2) Bechheim Christoph, c/o Agenturfür Arbeit, Kapuzienerstraße 26, 80337 Miln: Beklagter und Beschwerdegegner
3) Sonneck Jürgen, c/o Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München Beklagter und Beschwerdegegner
4) Farrenkopf Anette, c/o Jobcenter München, Orleansplatz 11. 81667 München Beklagte und Beschwerdegegnerin
5) Nowack Sabine, c/o Jobcenter München, Landsberger Straße 486, 81241 Mün i Beklagte und Beschwerdegegnerin
6) Preuschkat, c/o Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München Beklagte und Beschwerdegegnerin
7) Erhardt, c/o Jobcenter München, Landsberger Straße 486, 81241 München Beklagte und Beschwerdegegnerin
8) Strama, c/o Jobcenter München, Landsberger Straße 486, 81241 München Beklagte und Beschwerdegegnerin

wegen Schadensersatz. (Anmerkung! Es fehlt in dieser Liste der Erpresser Manfred Jäger, Ag. f. Arbeit Ingolstadt, der in den Gerichtssaal gezerrt gehört wegen dumpfbackiger Nötigung!)

Es mutet seltsam an, wenn ausnahmslos alle Strafanzeigen, Eingaben und Klagen von mir von der bayerischen Justiz abgebügelt werden. Die Bewertungsstandards scheinen in Bayern exaltiert und von der dritten Art zu sein, wenn gleich drei Richter des OLG bemängeln, dass "die Antragsschrift des Klägers diesen Mindestanforderungen nicht" genüge, "da in ihr keine Anträge enthalten sind und der Schaden nicht hinreichend dargelegt ist".

Dies vor dem Hintergrund, dass Schnullifuzzi und Nützlicher Idiot Jürgen Sonneck - nach meinen zahlreichen Kommunikationen mit Bundesministerien  und Münchner Polizeipräsident mit eindeutigen Hinweisen auf den charakterlich völlig verrotteten Jürgen Sonneck als eindeutigen Täter - Mitte 2017 klammheimlich von seinem Pöstchen bei der rassistischen Behörde Jobcenter umweltfreundlich und nachhaltig entsorgt wurde und, korrupt wie Bayern ist, im Referat für Bildung und Sport Asyl geboten bekam.

Dabei hätte es diesen Richtern eher angestanden, statt der Mood Affiliation (siehe Tyler Cowen) zu frönen, aus der Rede der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Katarina Barley bei der Konferenz der 44 Verbände der Europäischen Richtervereinigung „Unabhängigkeit der Justiz und Gefahren für die Rechtsstaatlichkeit in Europa“ am 24. Mai 2018 in Berlin ein paar Exzerpte zu goutieren. So sei ihnen hier ein wenig dringend notwendige Auffrischung an justizialer Ethik und Stil geboten:
"..., derzeit kann die mangelnde Achtung der Rechtsstaatlichkeit Anlass zu ernster Sorge geben – insbesondere mit Blick auf die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz.
...
Deshalb ist die Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union auch nicht verhandelbar. Die Arbeitsweise der EU insgesamt wird infrage gestellt, wenn die Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedstaat nicht gewährleistet ist.
...
aber auch in Deutschland kümmern wir uns um den Rechtsstaat. Denn auch in Deutschland gibt es Angriffe auf den Rechtsstaat – und das nicht nur von Populisten.
Deshalb werden wir auf Ebene der Regierungschefinnen und -chefs von Bund und Ländern einen „Pakt für den Rechtsstaat“ schließen und eine umfassende Qualitätsoffensive starten.
...
Und wir wollen den Pakt mit einer Kampagne für den Rechtsstaat verbinden: Jeder muss verstehen, dass ein Rechtsstaat nur funktionieren kann, wenn seine Regeln eingehalten werden. Ebenso müssen wir verdeutlichen, dass der Rechtsweg jedem offensteht, wenn er sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt sieht.
Meine Damen und Herren, die richterliche Unabhängigkeit ist von zentraler Bedeutung für das Funktionieren eines Rechtsstaats. So ist auch in Deutschland eines der wichtigsten Prinzipien unserer Rechtsordnung die Unabhängigkeit der einzelnen Richterin und des einzelnen Richters. Diese verfassungsrechtliche Vorgabe bindet sämtliche Regierungsstellen und Behörden.
Auch wenn sich Europa durch verschiedenste Rechtssysteme auszeichnet, so ist allen doch dieser elementare Grundgedanke gemein: ein Rechtsstaat mit einer verlässlichen und unabhängigen Justiz.
Dafür steht, wirbt und arbeitet auch die Europäische Richtervereinigung, indem Sie sich für die Sicherung der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richtern und damit für die Garantie der Menschenrechte und Grundfreiheiten einsetzen..."
(Hervorhebungen durch mich)
Nach der Lektüre des Beschlusses dieser drei Richter des OLG sehe ich besorgt eine flagrante Defizienz sowie auch Bestätigung des Leittitels der Rede der Justizministerin.

I. Nazi-Stil Denunziant Jürgen Sonneck, Beamter operierend unter falschem Namen.

In meiner zugrundeliegenden Klage an das Sozialgericht München vom 14. Okt. 2017 werden überzeugende, auffälligste und vernichtende Indizien aufgelistet, die klar auf den Nützlichen Idioten Jürgen Sonneck deuten. Es heisst dort u.a.:

1. "Ich habe sehr fundierte Gründe, basierend auf auffälligen Indizien dieser Email zusammen mit früheren Strafanzeigen gegen mich, den stellvertretenden GF des Jobcenter München Jürgen Sonneck als den Absender zu vermuten. Die auffälligen Indizien sind:
  • Fortgesetzte Weigerung der Münchner Justiz, meiner damaligen Pflicht"verteidigerin" Aglaia Muth, des Medien-Zensur-Trios Bechheim/Bockes/Jäger der Agentur für Arbeit und der ex-Arbeitsministerin Nahles, Einsicht in die Strafanzeige von 2012 zu gewähren (siehe meine Klage vom 03. Sept.2017 gegen Christian Bockes und Christoph Bechheim mit dem Az. S 24 SV 48/17).
  • Damit verbunden die sichere Annahme des Emailsenders, die Strafanzeige würde mir nicht ausgehändigt werden wie schon zuvor. Erst mein Hinweis auf den 'Case Foucher v. France' des EGMR eröffnete mir partielle Einsicht in 2016!
  • Direkt damit verbunden die Annahme des Anzeigenden, ich würde nicht Kenntnis seiner IP Adresse erlangen. Diese Annahme wurde untermauert durch exzellenten Rapport des JC München mit der Münchner Staatsanwaltschaft, die aber auch jede Strafanzeige von mir und meiner Tochter genüsslich abbügelte. Der EGMR hat sich in einer Entscheidung zu solchen Vorkommnissen recht eindeutig geäussert.
  • Ergo die Zeichnung der Email unter falschem Namen, um die Anonymität abzusichern.
  • Die Unterlassung von KOK Carstens vom Kriminaldezernat 44 trotz Kenntnis der IP Adresse nichts zu unternehmen, um die wahre Identität der Person hinter dem falschen Namen zu eruieren. Dies ist ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK (siehe: http://meinjobcenter.blogspot.ie/2016/11/complaint-letter-regarding-police.html). Der §258 STGB drängt sich auf. Eine Beschwerde in Englisch wurde mittlerweile an das Polizeipräsidium München geschickt und wurde wie zwei andere Beschwerden nicht beantwortet! OStAin Tilmann behauptete in Ihrem Schreiben com 01.06.2017 FÄLSCHLICH, ich hätte Antwort erhalten.
  • Das Datum der Online Anzeige bei der Polizei. Dies ist genau ein Tag, nachdem ich wie zu erwarten die Berufungsverhandlung unter der Richterin verlor, unter der ich schon in einem früheren Fall verloren hatte (dies verstösst gegen Artikel 6 EMRK, siehe u.a. die Entscheidung des EGMR CASE OF BARBERÀ, MESSEGUÉ AND JABARDO v. SPAIN (Application no. 10590/83) und hier die Absätze 44, 53 und 59). Dieser Prozess basierte auf einer Strafanzeige von Jürgen Sonneck!!! Siehe hierzu insbesondere den letzten Abschnitt in der Strafanzeige von Jürgen Sonneck vom 15.05.2014, wo es heisst: "Wir bitten weiter um: Mitteilung des staatsanwaltlichen Geschäftszeichen - ... - abschliessende Mitteilung vom Ausgang des Verfahrens durch Übersendung eines mit Rechtskraftvermerk versehenen Abdrucks der getroffenen Entscheidung."
  • Die Adressierung an das KFD 4 München. Mit hoher Wahrscheinlichkeit basierend auf den bisherigen Erfahrungen und Kontakten zu dieser Behörde.
  • Auffällig ist der Inhaltsbezug dieser Online Anzeige. Er gleicht im Sujet und Dümmlichkeit dem der Strafanzeige von Jürgen Sonneck vom 15.05.2014 gegen mich in Sachen Himmler Bild und bezieht sich wieder auf einen Jobcenter Mitarbeiter.
  • Weiter auffällig ist die Tatsache, dass die Anzeige vom Mai 2015 stammt und sich auf einen Blog Post vom November 2014 bezieht. Die Anzeige war geplant!
  • Ein IP Address Lookup ergab eine Geolocation in 80999 München. Diese liegt in der Nähe des Jobcenter Pasing und, wenn die Adressenangabe von Jürgen Sonneck auf Google stimmt, liegt seine Wohnung in etwa 3 Km Luftlinie entfernt. Siehe: http://whatismyipaddress.com/ip/217.253.91.237.
  • Am 23. Aug. 2016 sandte ich eine Emal an Jürgen Sonneck mit der Aufforderung, mir seine IP Adresse von seinem Heiminternetanschluss zu nennen. Die Email blieb unbeantwortet!
  • Bis Anfang 2016 konnten alle Involvierten der völligen Verschwiegenheit von Justiz, Polizei als auch den zwei "Rechts"anwälten absolut sicher sein!
  • Am 11. Juli 2017 sandte ich ein Schreiben an das Polizeipräsidium München und veröffentlichte es auf meinem Blog unter dem Titel "Amtshilfe erwünscht, bei der Telekom die IP Adresse 217.253.91.237 ausforschen zu lassen. Es geht um den Zeitraum 07. Mai 2015". Das Schreiben wurde cc an das Bundesjustizministerium und BMAS gesandt. Ich verlangte ausserdem die Beschlagnahme des/der Heimcomputer von J. Sonneck und forensische Untersuchung.
  • Seit mindestens 31. Juli 2017 ist Jürgen Sonneck nicht mehr unter seiner Jobcenter Emailadresse zu erreichen!
...
Ausserdem ist diesem Zusammenhang wichtig, noch einmal zu wiederholen, dass mein damaliger Verteidiger für diese Berufungsverhandlung, RA Dr. Aiko Petersen, auf meine Interessenbekundung zu wissen, wer der Anzeigende war, sich in Schweigen hüllte, obwohl er Akteneinsicht genommen hatte! Meine Tochter war Zeuge meiner Frage direkt auf dem Vorhof des Gerichts an der Nymphenburger Strasse nach der Verhandlung. Jürgen Sonneck konnte also der Omertà sicher sein."
2. In meinem Schreiben an das Landgericht München I vom 02. Mai 2018 an Frau Britzke, schrieb ich explizit,
"dass meine ursprüngliche Klage beim SG München vom 26. Nov. 2017 gegen das Jobcenter München (JC) gerichtet war und Jürgen Sonneck als dringend Tatverdächtigen führte aufgrund äusserst auffälliger Indizien.
Mittlerweile erfuhr ich im Februar 2018, dass aufgrund meiner zahlreichen Kommunikationen, nicht zuletzt mit dem Münchner Polizeipräsidenten und dem BMAS, Jürgen Sonneck klammheimlich in bayerischer Behörden-Tradition "umweltfreundlich und nachhaltig entsorgt" wurde und nunmehr schaffenskräftig das Münchner Referat für Bildung und Sport bereichert. Eine weitere Interpretation wäre müssig."
Weiters verwiess ich auf meinen
"Beweisantrag vom 14. Feb. 2017 vor dem LG München I in der Angelegenheit AZ: 18 Ns 112 Js 168454/15 stellte ich klar fest:
"Am 26. April 2016 erbat ich von Richterin Pabst vom AG München "eine richterliche Anordnung zur Herausgabe des Namens und der Adresse des Inhabers der IP Adresse 217.253.91.237 unter Berufung auf § 100g Strafprozessordnung." Wie zu erwarten, blieb das Schreiben unbeantwortet!
In einem Schreiben vom 03. Mai  2016 an das AG München bat ich um die Ladung der Person, die die Strafanzeige unter falschem Namen im Mai 2015 aufgegeben hatte, zur Befragung in der Verhandlung im Juni 2016. Ein weiteres Schreiben folgte am 13. Mai 2016.
...
Mit nahezu 100%iger Wahrscheinlichkeit stammt der unter falschem Namen Anzeigende vom Jobcenter München oder ist ein gedungener Strohmann. Ziel dieser sozial-faschistischen Behörde ist, uns weiteren finanziellen Schaden zuzufügen, um uns schlussendlich zahlungsunfähig zu machen.
Die Email Anzeige vom 07.05.2015 unter falschem Namen weist auffällige und eindeutige Indizien auf. Ein IP Address Lookup ergab eine Geolocation in 80999 München. Diese liegt in der Nähe des Jobcenters Pasing und in der Nähe der (laut Google) Wohnung des stellvetr. GF des Jobcenters München Jürgen Sonneck, gegen den ich am 24. November 2016 Strafanzeige wegen des dringenden Tatverdachts eingereicht habe."
 Ich denke, die Umstände dieser Anzeige vom 07. Mai 2015
  • unter Angabe eines falschen Namens;
  • genau einen Tag nach meiner Verurteilung basierend auf einer Anzeige derselben Person;
  • die vermeintliche Sicherheit dieser niederträchtigen deutschen Behörden-Person, die Justiz würde auch diesmal wie im Fall Az. 18 Ns 112 Js 203869/12 über Jahre durch Verweigerung der Akteneinsicht Deckung garantieren;
  • das Vertrauen in die Verschwiegenheit von Rechtsanwalt Aiko Petersen, trotz oder gerade wegen Akteneinsicht, denn Hartz 4 ist ein veritables Feuchtbiotop mit einträglicher Remuneration die Sozial-Strata durchziehend und
  • die Monate vorab geplante Anzeige,
lassen vielmehr die mutwillige Intention eines Vertreters dieser neoliberal-faschistischen bundesweit operierenden und armutsgarantierenden Institution Jobcenter erkennen. Eine Firma, die u.a. Ferienverdienst meiner Tochter gestohlen hat und ihren Untermietvertrag in typisch deutscher rassistischer Manier als unglaubwürdig (sic) bezeichnet."
Desweiteren führte ich das offensichtliche Komplott JC/Polizei/Münchner Justiz in bewusst primitiv-bayerischer Provenienz und der sprichwörtlichen Schadenfreude dieser widerlichen Deutschen an, weiteren Schaden BEWUSST und mit VORSATZ exekutiert zu haben!
"Diese Aktion des Jürgen Sonneck noch kongenial von der Münchner Justiz komplettiert durch die mutwillige (!) Beschädigung des Computers meiner Tochter und der geplanten Körperdurchsuchung von ihr und Beschlagnahme ihres Smartphones OHNE richterliche Anordnung!"
3. In einem weiteren Schreiben an das Landgericht München I vom 24. Juni 2018 legte ich noch einmal die Faktenlage dar. Interessanterweise führte das zugrundeliegende Schreiben des LG die Online Anzeige des feigen Behörden-Schlimazls Jürgen Sonneck in Anführungsstrichen als "Anzeige". Deutlicher kann ein Gericht sich nicht desavouieren und seine Parteilichkeit demonstrieren.

Im weiteren widerholte ich nochmals die bisherige Indizienlage, denn
"Die chronologische Faktenlage belegt einen überzeugenden Kausalnexus. Hier seien exemplarisch angeführt meine Initiativen basierend auf ostentativen und klar stukturierten auffälligen Indizien:
  • Schon am 07. Jan. 2017 schrieb ich an Frau Heckner beim Landgericht München zum Fall AZ. 18 Ns 112 Js 168454/15 meine Bitte um Ladung von Jürgen Sonneck als dringend Tatverdächtigen zur Verhandlung im Februar 2017.
  • Gefolgt von aus meinem Beweisantrag vom 14. Feb. 2017 anlässlich der Verhandlung vor dem LG München I am 15. Feb. 2017 mit dem AZ. 18 Ns 112 Js 168454/15.
  • Weiters meine Strafanzeige vom 14. März 2017 gegen Anette Farrenkopf und Sabine Nowack - Jobcenter wegen dringenden Tatverdachts der Strafvereitelung im Amt § 258a STGB.
  • Mein Amtshilfeersuchen beim Polizeipräsidenten von München vom 11. Juli 2017 mit der Bitte,  bei der Telekom die IP Adresse 217.253.91.237 ausforschen zu lassen. Dieser offene Brief ging cc per Email an Justizminister Maas, BMAS Nahles, Sozialgericht München, bcc Jobcenter München.
  • Gefolgt am gleichen Tag mit meiner Bitte an den Polizeipräsidenten von München um Amtshilfe zur Festellung der Wohnadressen im Mai 2015 von Jobcenter München MA Martina Musati und Sabine Nowack. Dier offene Brief ging ebenso cc per Email an Justizminister Maas, BMAS Nahles, Sozialgericht München, bcc Jobcenter München.
  • Am 19. Juni 2017 forderte ich die damalige GFin des Jobcenter München Martina Musati (jetzt Agentur für Arbeit Stuttgart) auf, mir ihre Wohnungsadresse vom Mai 2015 mitzuteilen. Dieselbe Forderung ging an die Leiterin des JC Pasing Sabine Nowack.
  • Sodann gestattete ich mir einen Brief vom 24. Juni 2017 an damaligen Innenminister de Maizière mit der Bitte um Amtshilfe zur Wohnungsermittlung von zwei Geschäftsführern des Jobcenter München nach Strafanzeige unter FALSCHEM Namen im Mai 2015 und
  • ebenso am 24. Juni 2017 an Innenminister de Maizière die Bitte um Amtshilfe zur Beschlagnahme und forensischer Untersuchung des Heimcomputers von Jobcenter München Jürgen Sonneck.
  • Serviceorientiert sandte ich am 27. Juni 2017 eine "Anregung an Bundesministerium für Arbeit und Jobcenter bei nächster Anzeige unter FALSCHEM Namen etwas versatiler zu sein". Hier erinnerte ich das BMAS an hinlänglich bekannte Fakten, wonach Kriminelle immer eine eigene Handschrift haben. Methoden, Stil, Auftritt, Rhythmus, Taktik, Äusseres, verbaler Stil. Also kein Unterschied zu normalen Menschen. So sah ich mich in die Pflicht genommen anzubedingen, die nächste Strafanzeige unter Angabe eines FALSCHEN Namens gegen mich aus den Gefilden des Bundesministeriums für Arbeit mit seinen Sub-Behörden unter seiner Domäne (oder wie immer die Connex juristisch korrekt ausgedrückt heisst) etwas versatiler zu formulieren. Neben all den auffälligen Indizien könnte der Schreiberling die Anrede in seinen Anschreiben variieren. Es wirkt auf Dauer einfach zu auffällig, eine Mitteilung mit "Sehr geehrte Damen und Herren" zu beginnen. Dies sollte als Hinweis verstanden werden, mich als Mann doch investigativ etwas mehr zu fordern.
Mirabile dictu beschied mich mein Email client am 01. Aug. 2017: "Jürgen Sonneck email address not found".
Letztendlich aber bot doch das Gericht, AG, LG und die StA, selber den besten Beleg: in der konsequenten Weigerung Jürgen Sonneck zu laden. Genau so, wie die Details der heimlich Anzeigenden des Zensur-Trios der Agentur für Arbeit, Bechheim/Bockes/Jäger, von 2013 bis Mitte 2017 von der Münchner Justiz unter Verschluss gehalten wurden."
Ausserdem verwies ich auf den bekannten Ententest.
'Sieht aus wie eine Ente, läuft wie eine Ente, schwimmt wie eine Ente, quakt wie eine Ente: Das ist eine Ente.'"
4. Schon in meinem Beweisantrag vom 14. Feb. 2017 vor dem LG München I in der Angelegenheit AZ: 18 Ns 112 Js 168454/15 wies ich klar auf das sozial-faschistische JC München hin:
"Am 26. April 2016 erbat ich von Richterin Pabst vom AG München "eine richterliche Anordnung zur Herausgabe des Namens und der Adresse des Inhabers der IP Adresse 217.253.91.237 unter Berufung auf § 100g Strafprozessordnung."
Wie zu erwarten, blieb das Schreiben unbeantwortet!
In einem Schreiben vom 03. Mai  2016 an das AG München bat ich um die Ladung der Person, die die Strafanzeige unter falschem Namen im Mai 2015 aufgegeben hatte, zur Befragung in der Verhandlung im Juni 2016. Ein weiteres Schreiben folgte am 13. Mai 2016.
Das Gericht unternahm nichts, denn ein Blogger muss mit allen Mitteln kalt gestellt werden.
Mit nahezu 100%iger Wahrscheinlichkeit stammt der unter falschem Namen Anzeigende vom Jobcenter München oder ist ein gedungener Strohmann. Ziel dieser sozial-faschistischen Behörde ist, uns weiteren finanziellen Schaden zuzufügen, um uns schlussendlich zahlungsunfähig zu machen.
Die Email Anzeige vom 07.05.2015 unter falschem Namen weist auffällige und eindeutige Indizien auf. Ein IP Address Lookup ergab eine Geolocation in 80999 München. Diese liegt in der Nähe des Jobcenters Pasing und in der Nähe der (laut Google) Wohnung des stellvetr. GF des Jobcenters München Jürgen Sonneck, gegen den ich am 24. November 2016 Strafanzeige wegen des dringenden Tatverdachts eingereicht habe."
Die ganze durchtrieben-demente Handlungsaktion dieses deutschen Behördentypen lassen vielmehr die mutwillige Intention eines Vertreters dieser neoliberal-faschistischen bundesweit operierenden und armutsgarantierenden Institution Jobcenter erkennen. Eine Firma, die u.a. Ferienverdienst meiner Tochter gestohlen hat und ihren Untermietvertrag in typisch deutscher rassistischer Manier als unglaubwürdig (sic) bezeichnet.

Nach Beschlagnahme des Laptops meiner Tochter hatte sie grosse Schwierigkeiten in bestimmten Aufgaben in der Schule und musste sich im schulischen PC-Raum behelfen. Das sind die Faux Frais für Migranten im Rassistenland Deutschland, dessen einziges Interesse die garantierte Bereitstellung billigen Arbeitsmaterials ist.

Diese Aktion des Jürgen Sonneck wurde noch kongenial von der Münchner Justiz komplettiert durch die mutwillige (!) Beschädigung des Computers meiner Tochter und der geplanten Körperdurchsuchung von ihr und Beschlagnahme ihres Smartphones OHNE richterliche Anordnung! Wie im Faschismus.

Fazit: Wenn diese drei Richter bei all diesen vernichtenden Indizien eine nicht "ordnungsgemässe Darstellung (der) Anträge, (der) tatsächlichen Behauptungen und (der) Beweismittel" sehen, mutet dies wie die Inszenierung einer kruden Bauern-Burleske mit noch zu findendem Unterhaltungswert an, deren Aufführung eher in Zimbabwe anberaumt werden sollte.

II. Nazi Heinrich Himmlers 'Aktion Arbeitsscheu Reich 2.0'-affines staatlich-beamtetes Medien-Zensur-Trio Bechheim/Bockes/Jäger. Gedeckt durch Münchner Justiz und betrügender "Anwältin" und Kungeltante Aglaia Muth von 2013 bis Juli 2017!

So wollte das Zensur-Trio Bechheim/Bockes/Jäger z. B. folgende Blog Posts nicht veröffentlicht sehen:
  • Kommentare zu einem Spiegel Artikel über die ARGE/Jobcenter (Seite 27/28 der Akte);
  • 'In der Amanuensis findet Martina Musati ihre Erfüllung' (S. 30-32);
  • Derweil Michaela Englmaier an der monetären Verifizierung des Paretoprinzips arbeitet' (S. 33/34);
  • 'Manfred Jäger von der Arbeitsagentur, arbeiten Sie gewissenhaft!' (S. 36-40),
  • 'Jobs "Zum Teil nicht menschenwürdig" und Jobcenter mitten drin.' (Er handelt von einem Artikel zu Arbeitsverhältnissen bei der Fa. Zalando. U.a. mit einem Zitat von Professor Gerhard Bosch vom Institut für Arbeit und Qualifikation an der Universität Duisburg/Essen, die Arbeitsbedingungen bei Zalando in Großbeeren seien "zum Teil nicht menschenwürdig".) und
  • meine offene Email an das BMAS. (S. 43/44).
Basierend auf geheimer Absprache (u.a. geheimes Telefongespräch von Zensur-Hengst Bechheim mit Polizei) entschied sich die Staatsanwaltschaft für das Quid pro quo Merkel-Nazi Bild als Klagegrundlage. Selbstverständlich kam sie ihrem Staatsauftrag nach und sah ab von den Bildern der deutschen Fake News Schmierfinken, vulgo Journalisten genannt (siehe grundsätzlich Bilder auf Blogpost). Akteneinsicht wurde von 2013 bis Juli 2017 von der Justiz als auch meiner "RAin" und Betrügerin Aglaia Muth verweigert!

III. Nach der erwarteten Ablehnung erhielt ich aus einem bayerischen Dorf Namens Bamberg eine Rechnung datiert 03.07.2018 über € 60,-.

Mit Verlaub, dieser lüstern schlanke Betrag, adrett gekleidet als "Beschwerdegebühr", scheint mir deflationärer Natur zu sein und wirkt peinlich. Er kann unmöglich kostenkongruent sein. So kriegen wir Draghis Inflationsziele niemals nachhaltig in den Griff und wer möchte schon permanent in einem NIRP Environ leben?

Präziser ausgedrückt, in dieser Rechnung können unmöglich die Tradingkosten für Truth Puts enthalten sein. Ebensowenig unberücksichtigt scheinen mir die Aufwendungen für Evidence Futures, Caprice Calls, CDS-ähnliche Hedges wie KCDS⁴, BBG§60/61/77 Puts als auch überhaupt die Storage Costs für Canned Verdicts.

Dringende Bitte um Überarbeitung an die Enklave Bamberg.

Falls DE-Land nicht die Intention hat, sich im Korruptheit-Index vor Indien und PAK zu plazieren, ist die Behördentype Jürgen Sonneck achtkantig aus dem Beamtendienst zu schmeissen!

Weiters sind die Mitglieder des Medien-Zensur-Trios Bechheim/Bockes/Jäger und im Schlepptau "Anwältin"und Betrügerin Aglaia Muth in den Gerichtssaal zu beordern! Als erstes wird Aglaia das von mir erschnorrte Geld auf den Tisch des Richters in bar legen, um sich dann wieder, wie mir bekannt, auf der Bank dem Dauerschlaf zuzuwenden!

Herzlichen Dank für die Zeit, die Sie sich genommen haben.

__________
¹ Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Katarina Barley bei der Konferenz der 44 Verbände der Europäischen Richtervereinigung „Unabhängigkeit der Justiz und Gefahren für die Rechtsstaatlichkeit in Europa“ am 24. Mai 2018 in Berlin.
² Bei allem Respekt, meine Richter, aber Sie haben soeben einen Widerspruch fabriziert.
³ De rigueur im widerlichen Rassisten- und anti-Moslem Hetzerland DE-Land mit seiner Kopftuch Nemesis.
⁴ Kangaroo Court Default Swap

. . . . . . .


Konveniert super-cool mit § 86a StGB
(StAin Tilmann, München)
Untergräbt den Staat, Verstoss gg. § 86a StGB
 (OLG München) and
Computer Beschlagnahme notwendig.














Kein Verstoss gg. § 86a StGB
(StA Brümmer, HH)
Staatszersetzender Verstoss gg. § 86a StGB (OLG München).
2. Computer Beschlagnahme notwendig,
um Nation vor Niedergang zu retten.






     





Absolut keine Einwände
Berüchtigter deutscher Humor (kein Verstoss nach StAin Mainz)



Volle Dusche Hitler.
Weiter so! Verkaufszahlen gut.

Disclaimer

11/02/2017

Wenn das OLG München darauf besteht, OStA Weiß Confirmation Bias und Hang zu Apophenia zu belegen, bittascheen.

Oberlandesgericht München
Nymphenburger Str. 16
80097 München

Az. 5 OLG 13 Ss 364/17

02. Nov. 2017

Guten Tag dem OLG,

Vielen Dank, mir noch einmal Gelegenheit zur Begründung der Revision zu geben. Ich bin eigentlich recht zufrieden mit meiner sehr umfangreichen Begründung der Revision, die ich schon Anfang April 2017 eingereicht hatte.

Irgendwie habe ich das Gefühl, geht bei diesem Fall - also dem Fall basierend auf einer Online Anzeige abgegeben unter FALSCHEM Namen mit 99,9999%iger Sicherheit von einem Mitarbeiter der staatlichen Behörde zur Vermittlung von billigen Arbeitskörpern Jobcenter (hier das Boudoir München) und diese Person gedeckt durch die Münchner Polizei und Justiz, wie schon im Fall Az. 18 Ns 112 Js 203869/12 - doch so manches schief. Will sagen, der Fall ist zu 95% zusammengebrochen und stützt sich nun jämmerlich auf eine, ja, Karikatur.

I. Ich hatte eigentlich nicht mehr vor, irgend eine Stellungnahme zu des OStA Weiß Schreiben vom 13.09.2017 zu geben, da ethischer Mangel vorlag, vulgo auch Lüge genannt und von mir mit Schreiben vom 23. Sept. 2017 begegnet. Doch leuchtete aus seinem Schreiben ein Satz, der mich fassungslos machte und noch immer macht und dieses Prachtsstück aus Bayern liest sich so:
"Die festgestellte Verwendung und Gestaltung der verfahrensgegenständlichen Bilder unter Verwendung von Symbolen der NS-Gewaltherrschaft lässt vielmehr vielgestaltige Interpretationen zu, auch eine Interpretation, die gerade nicht als Distanzierung anzusehen ist."
Zunächst bleibt festzuhalten, der OStA ist so in seiner Zirkelargumentation eingewoben, dass er völlig übersieht, Verfahrensgegenstand ist ein einziges Bild: Marissa Mayer von Yahoo. Der Rest der völlig lächerlichen Klageschrift ist doch zusammengebrochen.

Ich bin es leid, derartige zirkuläre Sätze vorgesetzt zu bekommen, die ein schlichter Beleg für einen Confirmation Bias sind. Apophenia drängt sich auf. Der besagte Satz ist an Verrücktheit, Naivität und Vakuosität schwer zu überbieten. Sein Satz ist sinnlos, nicht unsinnig (Wittgenstein). Er ist eine Tautologie.

Ich bin mir sicher, OStA Weiß könnte auch solchen Konstrukten locker Pixelform geben:
Dieses Auto lässt vielgestaltige emotionale Beschreibungen zu, als auch das Nichtgefallen. (Wunderbar, und jetzt?)
Der Regen lässt verschiedene Feuchtigkeitsinterpretation zu, als auch eine fehlende Affinität zur Trockenheit.
Gott sei Dank gibt es Wittgenstein und seine essentiellen Sätze:
  • „Die Welt ist die Gesamtheit der Tatsachen, nicht der Dinge.“ (1.1)
  • "Was der Fall ist, die Tatsache, ist das Bestehen von Sachverhalten.“ (2)
  • "Der Sachverhalt ist eine Verbindung von Gegenständen. (Sachen, Dingen.)“ (2.01)
  • "Das Bestehen und Nichtbestehen von Sachverhalten ist die Wirklichkeit.“ (2.06)
  • "Die Art und Weise, wie die Gegenstände im Sachverhalt zusammenhängen, ist die Struktur des Sachverhaltes.“ (2.032)
Das übertragen wir nun auf besagtes Bild:

- Marissa Mayer ist eine Frau. Es gab bei den Nazis keine Frauen in leitenden Funktionen. Brechtscher Verfremdungseffekt.
- Yahoo ist ein Medienunternehmen, das ein Spektrum von extrem rechts bis extrem links zugänglich macht.
- Der Blog Post spricht Meinungsfreiheit an. Selbige war nach meinem Wissen unbekannt in der NS Zeit.
- Eine Karikatur bedarf keiner Erklärung. Sie ist es.

II. Allerdings war des OStAs Brief ein Anstoss für mich, seine und der Münchner Justiz eigene ad nauseam reproduzierte einseitige Rumination eines aus dem Zusammenhang gerissenen Fischer Satzes und diese realitätsferne 'Tabuisierung', die doch vor dem EGMR nie und nimmer Bestand hat, dem 'Popperschen Abgrenzungskriterium der Falzifizierbarkeit' zuzuführen. Um einigermassen wissenschaftliche Validität garantiert zu sehen, unternahm ich drei Feldstudien: Zdf, Münchner Merkur und das Nachrichten-Regenbogen-Gossenblatt SPIEGEL. Alle Probanten hatten Bilder veröffentlicht mit Swastika Symbolen.

Bis dato erhielt ich eine wissenschaftlich sukzinkt formulierte Antwort von Staatsanwalt Deutschler aus Mainz, der eine überzeugende Wertung abgibt und damit nebenbei belegt, Mainz liegt nicht in Bayern. Hier ein Exzerpt seiner wesentlichen Argumente vom 12.10.2017 mit Az. 3100 Js 30875/17:
"Die Strafanzeige hat einen kurzen Videobeitrag zum Gegenstand, der über die lnternetpräsenz des Zweiten Deutschen Fernsehens veröffentlicht und von mir in Augenschein genommen wurde. 
Der Beitrag zeigt den Fernsehkomiker Jan Böhmermann und einen weiteren Darsteller, die gekleidet in NS-Uniformen mit Hakenkreuzarmbinde verschiedene bekannte Stücke der Pop-Musik mit abgeänderten Texten präsentieren. Die Texte nehmen in erkennbar satirisch überspitzter Weise Bezug auf Ereignisse des „Dritten Reiches" und einer der Darsteller posiert in überzeichneter und lächerlicher Form als „Adolf Hitler“, der seine „Top-Five-Hits" intoniert. 
Die Verwendung des inkriminierten Kennzeichens in diesem Zusammenhang stellt kein strafbares Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne von § 86a StGB dar. 
Denn jedenfalls sind nach der Rechtsprechung solche Verwendungen von Symbolen straflos, die dem Schutzzweck des § 86a eindeutig nicht zuwiderlaufen oder welche auf eine offene Gegnerschaft zu der verbotenen Organisation abzielen (vgl. Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Aufl., Rdnr. 6, m.w.N.). Die Norm schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt den demokratischen Rechtsstaat vor einer Wiederbelebung verfassungswidriger Organisationen und vor ihrer „Verharmlosung“ durch Gewöhnung an bestimmte Kennzeichen sowie den politischen Frieden (aaO, Rdnr. 1). 
Dem so verstandenen Schutzzweck der Strafnorm läuft die Verwendung des Symbols erkennbar nicht zuwider: Dem Zusammenhang des Beitrags ist die satirische Verfremdung und Überspitzung durch die Verbindung der Eigenarten Hitlers etwa hinsichtlich Sprechweise mit Werken der modernen Popmusik deutlich zu entnehmen. Eine ldentifikation mit verfassungswidrigen Organisationen, der die Vorschrift des § 86a StGB entgegenwirken soll, ist hierin nicht zu erblicken. 
Mit freundlichen Grüßen
(Deutschler) Oberstaatsanwalt"
Übrigens haben die in Mainz noch Anstand und unterschreiben einen Brief und das Briefpapier zeugt von Stil, mit Wappen und einem farbigen Balken am unteren Blattrand! Womit ich en passant Bayern wieder qualifiziert habe.

III. Regelmässig fällt dem Gericht nicht Besseres ein, als irgendwelche Formfehler zu "entdecken". Das Münchner Gericht möge nun endlich zur Kenntnis nehmen:

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Saez Maeso gegen Spanien, Urteil vom 9.11.2004, Bsw. 77837/01. Darin heisst es u.a.:
"Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:
    Der GH erinnert daran, dass Regelungen hinsichtlich der Einhaltung von Formerfordernissen bei der Einbringung von Rechtsmitteln der Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege dienen. Andererseits dürfen der Rechtsprechung der Gerichte unterworfene Personen nicht daran gehindert werden, ihnen zugängliche Rechtsmittel zu ergreifen. Gemäß der st. Rspr. des GH darf das Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht absolut verstanden werden, sondern ist impliziten Einschränkungen unterworfen. Dies trifft vor allem auf die Festlegung der Voraussetzungen bezüglich der Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu, bei der die Staaten grundsätzlich einen gewissen Ermessensspielraum genießen. Die Beschränkungen müssen ein legitimes Ziel verfolgen und es muss ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verwendeten Mitteln und dem angestrebten Ziel bestehen..."
IV. Warum tuen wir uns diese ganze Burleske überhaupt an, wo doch der Revisionsentscheid ohnehin schon feststeht?!

V. Fast wär es mir entfallen. Könnten sie Richterin Baßler über die Existenz von Smartphones unterrichten? So ein neumodisches Zeugs hätte sie zur Kungelei mit Richterin Hansen bzgl. meines Ablehnungsgesuches vom 15.02.2017 verwenden sollen. Dann hätte ich sie nicht auf dem Gang gesehen, als sie offensichtlich von einem lockeren Kungelplausch mit selbiger Richterin zurückkehrte und Minuten später Richterin Hansen mir eine Stellungnahme zum GVP überreichte, die dank der Süddeutschen Zeitung vom April 2017, also zwei Monate später, sich als Lüge erwies. Dies vor dem Hintergrund, dass Richterin B. zum dritten (!) Mal gegen mich richtete (siehe EGMR Fall FERRANTELLI AND SANTANGELO v. ITALY).

VI. Ich gestatte mir mit Dan Hull und amerikanischem Anwaltsstil zu enden. Quasi um den bayerischen Stimmungsbogen zu schliessen:
"Consider what the young, precocious, mega-talented, persistent and world class pain-in-the-ass Benjamin Disraeli (1804-1881) thought--years before becoming Prime Minster of England--as he abandoned his legal career before it really started, in favor of writing and politics. According to one biographer, he exclaimed:
The Bar: pooh! law and bad tricks till we are forty, and then, with the most brilliant success, the prospect of gout and a coronet. Besides, to succeed as an advocate, I must be a great lawyer, and to be a great lawyer, I must give up my chance of being a great man.
A. Maurois, Disraeli (Random House 1928)"

Mit besten Grüssen

5/02/2017

Münchner Richterinnen Hansen und Baßler und das Möbius Band der Lügen

Aus der beliebten Serie 'Bayern im Justiz Siff' oder 'Die indische Kastenjustiz muss sich warm anziehen'.

Kurzes Recap. Ich hatte im März über die "Münchner Richterin Hansen und Baßler im Palindrom, Feedback Loop" die Pixelfeder geschwungen und muss nun feststellen, die Dinge überschlagen sich.

So schrieb ich damals:
Münchner Richterin Hansen bittet unter Invokation  eines Palindrom, Feedback Loops der ihr nahestehenden Richterin Baßlers schon vorab gefälltes Urteil und ihr dreimaliges Auftreten als Richterin wegen, ehem, administrativen Rationalisierungs- und Optimierungsprozessen zu entschuldigen und zu akzeptieren.
 Das liest sich bei Frau Richterin Hansen ungefähr genau so:
Aus Sicht eines verständigen Angeklagten sind die in dem Ablehnungsgesuch vorgebrachten Umstände nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Berufsrichterin zu begründen.
1. Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist nach § 24 Abs. 2 StPO nur gerechtfertigt. wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat. dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnehme, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne (RGSt 61, 67; BGHSt 1. 34. 36; 21. 85, 86). Der Ablehnende muss hierzu vernünftige Gründe für sein Ablehnungsbegehren verbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten (BGH JR 1957. 68).
2. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Ablehnungsgesuch nicht begründet.
und führte weiter den kecken erklärenden Zusatz der jungen blonden Staatsanwältin an:
Freundlicherweise sprang aber die sehr junge Staatsanwältin Langenstein zur Seite und löste den Bayerischen Knoten elegant: Die Richterverteilung würde auch so ausgerichtet, dass die "Einarbeitungszeit kurz" bemessen ist.
Ziemlich harmlos soweit, wenn auch tendenziös. Deswegen gestatte ich mir das Ganze ein wenig zu kondimentieren, indem ich mich einer weiteren Passage aus Richterin Hansens Beschluss, meine dezidierten Einwände mal so bayerisch-priminitv wegzuwischen, zuwende und die hat es nun wirklich in sich. Da heisst es auf Seite 2 ihres Beschlusses (Hervorhebungen durch mich):
Tatsächlich war die abgelehnte Richterin in zwei früheren Verfahren gegen den Angeklagten tätig (Az: 18 Ns 112 Js 203869/12, 18 Ns 112 Js 170286/14)‚ die auch jeweils mit einer Verurteilung endeten. Dies begründet jedoch keine Besorgnis der Befangenheit, da die Zuständigkeit für die damaligen Verfahren wie auch für das aktuelle Verfahren aus der gerichtsinternen Geschäftsverteilung des Landgerichts München I, ersichtlich aus dem für das Jahr des Eingangs gültigen Geschäftsverteilungsplan, folgt. Diese wiederum ist Ausfluss des verfassungsrechtlich abgesicherten Anrechts auf den gesetzlichen Richter. Die gerichtsinterne Geschäftsverteilung ordnet jedes Verfahren nach bestimmten Kriterien einer Strafkammer zu. Die Zuordnung erfolgt bei Eingang des Verfahrens ohne Mitwirkung der Richter und ohne Ansehung der Person des Angeklagten oder des Richters. So wurde auch hier verfahren. Die 18. Strafkammer war und ist u.a. zuständig für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts in Strafsachen nach § 86a. 90a Abs. 1 und 2, 130 und 187a StGB, damit auch für die hier betroffenen drei Verfahren. Ein Tätigwerden des gesetzlichen Richters begründet keine Besorgnis der Befangenheit. 
Oops, meine Richterinnen. Nun bin ich ja ein so verständiger Angeklagter, als mir der Beschluss, mit der heissen Nadel von Richterin Hansen gestrickt, gleich so muffig suspekt vorkam. Ja und was soll ich nun sagen, ausser, dass mir mit Spliff doch glatt das Blech wegfliegt, wenn ich in der Bayern-Gazette SZ lese (Hervorhebung in Rot durch mich):

Schwurgericht hat Urteile möglicherweise ohne rechtliche Grundlage gefällt

  • Das Münchner Schwurgericht hatte offenbar über Jahre hinweg keinen gültigen Geschäftsverteilungsplan, das heißt, es hatte nicht festgelegt, welcher Richter sich welches Verfahrens annehmen wird.
  • Das könnte nun dazu führen, dass einige Prozesse gegen bereits verurteilte Mörder neu aufgerollt werden müssen.
  • Ein Münchner Anwalt hatte bei einem Prozess die fehlerhafte Praxis gerügt und beim Bundesgerichtshof geklagt.
Das Münchner Schwurgericht hat möglicherweise über Jahre hinweg ohne rechtliche Grundlage Urteile gefällt. Weil die Kammer es versäumt hat, vor den Prozessen festzulegen, welcher Richter für welche Verfahren zuständig ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun das erste Urteil in einem Fall von versuchtem Totschlag gekippt. Nach dem Beschluss des BGH muss das Verfahren komplett neu aufgerollt werden. Dies droht nun nach der Einschätzung des Münchner Strafverteidigers Adam Ahmed auch in einer Reihe anderer Fälle.
Um zu verhindern, dass Richter auf bestimmte Fälle angesetzt werden, weil sie möglicherweise besonders hart oder milde urteilen, sollen die Verfahren per Zufallsprinzip zugeordnet werden. Das soll Manipulationen ausschließen. So ist es üblich, dass ein Richter die Fälle mit den geraden Endziffern der Aktenzeichen übernimmt und sein Kollege die ungeraden. Für die Jahre 2011 und 2013 hat das Schwurgericht dies in einem Geschäftsverteilungsplan auch festgelegt, nicht aber für die Jahre 2012, 2014 und zunächst auch nicht für das Jahr 2015. Erst als Ahmed die Besetzungsrüge aussprach, holte die Kammer die Formalität nach und legte nachträglich einen Plan für 2015 fest.
Das war zu spät, urteilte der BGH.

Bin ich überrascht? Ach bitte, wer einmal in den Katakomben der Nymphenburger Strasse war, nimmt doch diesen Odeur der Venalität wahr. Und, ja, du triffst so einige IYIs. Just saying.

Zwar betrifft es das Schwurgericht, aber wenn die da schon schieben, dann doch allemal, wenn es ums Dreinschlagen auf freie Meinungsäusserung geht.

Was heisst das nun? Ich glaub, ich schieb meinen sexy Arsch mal in Richtung des 359er Wiederaufnahme von Fall 2 und dann natürlich Fall 3. Das noch ausstehende Revisionsurteil steht doch schon seid Monaten fest.

Also Korruption und Korruption ist ja nicht das gleiche. Wieso? Na, in Indien ist das Essen um Klassen besser und die Frauen um ein paar Titten hübscher. Und vor allen Dingen der Gang. Das ist keine Turnschuh-Latscherei.

Zurück zum Titel dieses Posts und dem Möbiusband und hier dem Möbius Lügen Band. Wikipedia schreibt:
Das Möbiusband geht derart in sich selbst über, dass man, wenn man auf einer der scheinbar zwei Seiten beginnt, die Fläche einzufärben, zum Schluss das ganze Objekt gefärbt hat.
Fängt man erst mal auf der einen Seite an, zu lügen, dann ...

3/12/2017

Münchner Richterin Hansen und Baßler im Palindrom, Feedback Loop

Aus der beliebten Serie der Provinz: Was kümmert uns ein doppeltes Vorkommnis (double circumstance), wenn uns nach einem dreifachen Vorkommnis lüstet. Oder blau-weisser Justiz Porno.

Münchner Richterin Hansen bittet unter Invokation  eines Palindrom, Feedback Loops der ihr nahestehenden Richterin Baßlers schon vorab gefälltes Urteil und ihr dreimaliges Auftreten als Richterin wegen, ehem, administrativen Rationalisierungs- und Optimierungsprozessen zu entschuldigen und zu akzeptieren.

 Das liest sich bei Frau Richterin Hansen ungefähr genau so:
Aus Sicht eines verständigen Angeklagten sind die in dem Ablehnungsgesuch vorgebrachten Umstände nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Berufsrichterin zu begründen.

1. Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist nach § 24 Abs. 2 StPO nur gerechtfertigt. wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat. dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnehme, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne (RGSt 61, 67; BGHSt 1. 34. 36; 21. 85, 86). Der Ablehnende muss hierzu vernünftige Gründe für sein Ablehnungsbegehren verbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten (BGH JR 1957. 68).

2. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Ablehnungsgesuch nicht begründet.
Wenn Frau Richterin Hansen das so erklärt und zu allem Überfluss noch mit einem Potpourri von Paragraphen kondimentiert, dann muss das sine dubio korrekt sein. Sie hat schliesslich als Richterin 8 Semester in einem Fach abgehangen, das keine Wissenschaft ist, des ungeachtet dem Begriff 'Rechtswissenschaft' permanent das Wort gesprochen wird . Wenns Fake News gibt, sollte es auch Fake Science geben. (1)

Freundlicherweise sprang aber die sehr junge Staatsanwältin Langenstein zur Seite und löste den Bayerischen Knoten elegant: Die Richterverteilung würde auch so ausgerichtet, dass die "Einarbeitungszeit kurz" bemessen ist.

Nun sind Zeiterwägungen nur bedingt mit justizieller Wahrheitsfindung vereinbar, es sei denn, das Urteil ist ohnehin vorab schon gefällt worden. Interessanterweise liest sich ein handschriftlich hinzugefügter Vermerk auf einem Schreiben in der Fallakte so:

"Zügig bearbeiten!"

Den Feedback Loop wollte Richterin Baßler auch unbedingt optisch bestätigen, damit die Korruptheit der bayerischen Justiz auch visuell verfizierbar ist. So kam sie doch glatt in der Pause aus der Richtung des Treppenhauses und war also mit Sicherheit bei Richterin Hansen, um meinen Antrag gemeinsam mit ihr abzubügeln.


Lasst uns ein wenig zu Alexander Douglas schwingen.


Lindon’s “Bikini Palindrome”:
    Girl, bathing on Bikini, eyeing boy, finds boy eyeing bikini on bathing girl.
Here’s my attempt at a palindrome that represents a positive feedback loop:
    Again, it echoes. He, yet shriller, echoes it back. When back it echoes, shriller yet, he echoes it again.
Now you can “sweep back and forth across the palindrome, adding layer upon layer” — of shrillness. If you can come up with a palindrome that conveys a self-reinforcing structure of desire, let me know.

So far Alexander Douglas. Now let us adapt it to the Munich scenario.

Judge Baßler, bathing on Bikini (laying down her markers on how she intends to proceed, despite a triple concidence), eyeing defendant, finds defendant eyeing bikini (her dubious markers) on explaining judge Baßler.

Here’s my attempt at a Munich palindrome that represents a positive feedback loop:

    Again, Judge Baßler echoes. I, yet shriller, echo it back. When back it echoes, shriller yet, I echo it again.

____________
Auf irgendeinem Anwaltsforum habe ich mal gelesen, gepostet von einem RA, Jura sei eigentlich schon eine Wissenschaft, denn man brauche Menschenkenntnis. Ich erfinde das nicht, RAs sind so blöd.

3/01/2017

Angesichts der mangelnden déontologischen Ethik von Münchner Richterin Hansen funktioniert mein Bullshit Detector hervorragend.

As to the evil which results from a censorship,
 it is impossible to measure it, 
for it is impossible to tell where it ends.

Jeremy Bentham



Ich unterstelle bei der werten Richterin der bukolischen Provinz-Metropole München als Akademikerin plus zwei Staatsexamen in einer Disziplin, die keine Wissenschaft ist, Harry Frankfurt, emeritierter Professor der Philosophie an der Princeton University, zu kennen und hier insbesondere sein bekanntes Essay.

"Aus Sicht eines verständigen Angeklagten sind ...." liest sich das naseweisig beamtig bei das Frau Richterin Hansen.

Ach Gott, das hat jurisprudenzielle Amazone doch glatt abgeschrieben aus 'Löwe/Rosenberg. Die Strafprozeßordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz'. Juristische Bücher zu zitieren, also das gegenseitige Arschkriechen, ist ja eines der Hobby von staatlichen Juristen mit einer Agenda. Auf Gesetze berufen die sich bei sog. Begründungen selten. Ganz beliebt sind Fischer/Tröndle Schoten. Man holt sich unter Juristen gern gegenseitig einen runter.

Da ist diese Entscheidung des BVerfG irgendwie eher hinderlich, doch bevor ich mich der zuwende, würde ich gern ein wenig in der Richterin Realitätsdistorsionsfeld herumtollen, befürchte aber, permanent mit ihren - und damit meine ich die ihrigen, sowie die der feindseligen, parteilichen und lügenden Richterinnen Birkhofer-Hoffmann und Baßler - Pollern der Willkür zu kollidieren.

So war ich jedenfalls bass erstaunt, als doch tatsächlich Richterin Baßler die Hütte des bayerischen Rechts im Februar betrat. Zum dritten (!) Mal im dritten Fall gegen mich! Irgendwie hatte ich das zuvor mal in Erwägung gezogen, aber dann doch als zu abgefuckt offensichtlich verworfen. Nein, die Münchner Justiz ist so primitiv.

Es gibt ja für von Steuergeldern lebende Vertreter der staatlichen Justiz - im Übrigen eine Gemeinsamkeit mit mir und einem lediglich marginalen pekuniären Unterschied der Stellen vor dem Komma -, automatisch eine gewisse elitär-akademische Überheblichkeit, die soziale Kompetenzen überlagern, aber nicht alle Rezipienten der staatlich oktroyierten neoliberalen Austerität kommen auf der intellektuellen Brennsuppe daher geschwommen, womit ich beim Thema elegant angelangt bin.

Im Beschluss der windigen Richterin Hansen aus dem Clan Münchner Justiz zu meinem Antrag heisst es:
2. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Ablehnungsgesuch nicht begründet.
Tatsächlich war die abgelehnte Richterin in zwei früheren Verfahren gegen den Angeklagten tätig (Az: 18 Ns 112 Js 203869/12, 18 Ns 112 Js 170286/14), die auch jeweils mit einer Verurteilung endeten. Dies begründet jedoch keine Besorgnis der Befangenheit, da die Zuständigkeit für die damaligen Verfahren wie auch für das aktuelle Verfahren aus der gerichtsinternen Geschäftsverteilung des Landgerichts Munchen l. ersichtlich aus dem für das Jahr des Eingangs gültigen Geschäftsverteilungsplan folgt. Diese wiederum ist Ausfluss des verfassungsrechtlich abgesicherten Anrechts auf den gesetzlichen Richter. Die gerichtsinteme Geschäftsverteilung ordnet jedes Verfahren nach bestimmten Kriterien einer Strafkammer zu. Die Zuordnung erfolgt bei Eingang des Verfahrens ohne Mitwirkung der Richter und ohne Ansehung der Person des Angeklagten oder des Richters. So wurde auch hier verfahren. Die 18. Strafkammer war und ist u.a. zuständig für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts in Strafsachen nach § 863, 90a Abs. 1 und 2, 130 und 187a StGB, damit auch für die hier betroffenen drei Verfahren. Ein Tätigwerden des gesetzlichen Richters begründet keine Besorgnis der Befangenheit.
Wenig überzeugend kalibriert Richterin Hansen Ihren ablehnenden Beschluss mittels der
"Zuständigkeit für die damaligen Verfahren wie auch für das aktuelle Verfahren aus der gerichtsinternen Geschäftsverteilung des Landgerichts München l. ersichtlich aus dem für das Jahr des Eingangs gültigen Geschäftsverteilungsplan folgt." 
Donnerwetter, das scheint aber ein seltsamer Zufall zu sein, wenn Richterin Baßler in ALLEN DREI Fällen gegen mich in die Glückstrommel greift und gewinnt.

Interessant und nicht wenig desavouierend war aber Richterin Baßlers Eingeständnis während der Verhandlung, dass die Richterwahl auch unter zeitökonomischen Aspekten geschehe, um die Einarbeitungszeit gering (sic!) zu halten! Das deckt sich auch mit dem handschriftlichen Vermerk auf einem Schreiben in dieser Akte, wo es heisst "zügig bearbeiten!" Aber selbstverständlich muss doch eine Blogger Drecksau schnell mundtot gemacht werden.

Richterin Hansen, ganz die Provinz-Richterin, die frühzeitig erkannt hatte, für eine Karriere in einer angelsächsischen international operierenden Law Firm nicht das Zeug zu haben (1), geht es doch da um das B Wort, nämlich Billable hours, Billable hours und nochmals Billable hours, gefällt sich in einem Ipse dixit und so schreibt sie:
"Dass in beiden früheren Verfahren Verurteilungen erfolgten, begründet ebenfalls keine Besorgnis der Befangenheit, da ein verständiger Angeklagter davon ausgehen muss, dass der Richter sich dadurch nicht für künftige Entscheidungen festgelegt hat (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt. StPO, § 24 Rz. 13 m.w.N.). Für eine solche Vorfestlegung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, auch nicht etwa aus den jeweiligen Urteilen in den früheren Verfahren."
Wer könnte denn auf so abwegige Gedanken kommen, aber vielleicht kann es für talentietierte Richterin horizonterweiternd wirken, wenn ich mal so en passant auf den US Supreme Court zu diesem Sujet verweise:
In 1997, the U.S. Supreme Court recognized the problem of "opinion evidence which is connected to existing data only by the ipse dixit of an expert." Likewise, the Texas Supreme Court has held "a claim will not stand or fall on the mere ipse dixit of a credentialed witness."
Meine Bezugnahmen auf EGMR Entscheidungen einfach unter den Tisch zu kehren, ist für die korrupte bayerische Justiz zweite Natur.

Ich schwenke flugs zu HRR hinüber, die die o.g. BVerfG Entscheidung kurz zusammengefasst haben:
3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist, einem Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes gleich steht. Im Rahmen der Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs ist das Gericht allerdings in besonderem Maße verpflichtet, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen, da es andernfalls leicht dem Vorwurf ausgesetzt sein kann, tatsächlich im Gewande der Zulässigkeitsprüfung in eine Begründetheitsprüfung einzutreten. Überschreitet das Gericht die ihm gezogenen Grenzen, so kann dies die Besorgnis der Befangenheit begründen.
4. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet dem Einzelnen das Recht auf den gesetzlichen Richter. Ziel der Verfassungsgarantie ist es, der Gefahr einer möglichen Einflussnahme auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung vorzubeugen, die durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter eröffnet sein könnte (vgl. BVerfGE 17, 294, 299; 95, 322, 327). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber dazu, eine klare und abstrakt-generelle Zuständigkeitsordnung zu schaffen, die für jeden denkbaren Streitfall im Voraus den Richter bezeichnet, der für die Entscheidung zuständig ist. Die Gerichte sind bei der ihnen obliegenden Anwendung der vom Gesetzgeber geschaffenen Zuständigkeitsordnung verpflichtet, dem Gewährleistungsgehalt und der Schutzwirkung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angemessen Rechnung zu tragen.
5. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auch einen materiellen Gewährleistungsgehalt. Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtssuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200, 213 f.; 89, 28, 36). Diese materiellen Anforderungen verpflichten den Gesetzgeber dazu, Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, von der Ausübung seines Amtes auszuschließen.
6. Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind durch ein Gericht jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286, 299). Dies kann nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Das liest sich schon anders und so darf ich der bayerischen Richterin bei ein paar After Eight noch als Lektüre 'JUDICIAL  INDEPENDENCE  IN  THE  LIGHT OF  ART.  6  OF  THE  EUROPEAN  CONVENTION OF  THE  HUMAN  RIGHTS  –  SELECTED  ASPECTS' von Richter Grzegorz Borkowski, Ph.D. empfehlen.
SUMMARY
To sum up, the topic of judicial independence is not very popular, especially in the era of austerity; therefore it is still important to explain the meaning of judi-cial independence and why it is so crucial. It is necessary to stress that although all the guarantees of judicial independence which were elaborated in the doctrine are indispensable, and so are the conditions which must be met, according to the European Court of Human Right’s case-law, yet, what is most important for enjoying the judicial independence is the vocation for the profession, as only someone fully committed to his work, yet open-minded and understanding the different roles of judicial professions and importance of judicial activities for the whole society may be a truly independent judge.
ZUSAMMENFASSUNG
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Thema der gerichtlichen Unabhängigkeit nicht besonders populär ist, vor allem im Zeitalter der Strenge; Deshalb ist es immer noch wichtig, die Bedeutung der judizialen Unabhängigkeit zu erklären und warum es so wichtig ist. Es ist notwendig zu betonen, daß zwar alle in der Lehre erarbeiteten Garantien der gerichtlichen Unabhängigkeit unentbehrlich sind, und so sind die Bedingungen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht zu erfüllen sind, doch was am wichtigsten ist Um die richterliche Unabhängigkeit zu genießen, ist die Berufung für den Beruf, da nur jemand, der sich voll und ganz seinem Werk verpflichtet hat, aber aufgeschlossen und das Verständnis der verschiedenen Rollen der gerichtlichen Berufe und die Bedeutung der gerichtlichen Aktivitäten für die ganze Gesellschaft kann ein wahrhaft unabhängiger Richter sein.
In other words, quoting the French  ethical  code  of  judges:  „Ruling  in  an  independent  fashion  is  also  a  state  of mind”;  or,  to  quote  Lord  Hope  of  Craighead  from  the  other  side  of  the  English Channel  – the  independence  lies  in the  hearts  and minds  of  the  judges.
Mit anderen Worten, unter Angabe des französischen ethischen Kodex der Richter: "Urteilen in einer unabhängigen Weise ist auch ein Zustand des Geistes"; oder, um Lord Hope of Craighead von der anderen Seite des Ärmelkanals zu zitieren - die Unabhängigkeit liegt in den Herzen und Köpfen der Richter.
Basierend auf meinen Erfahrungen hält man sich in Bayern eher abstinent.

(1) Das gilt im Übrigen für alle, die ich bislang an Staatsanwälten und Richtern kennenlernen durfte. Die beste war die junge blonde StAin mit langen Haaren, die beim Rezitieren des 86a drei Mal ins Rote Buch schauen musste, locker-schlacksig ihre Mähne zur Seite schwang wie ein 15 jähriges Gör vor ein paar Junghengsten auf dem Schulhof, ja und dann noch permanent an ihren Fingern fummelte während der Verhandlung.

2/18/2017

EGMR Entscheidungen? Schieben wir am Landgericht München uns in den Arsch

Gerichtsverhandlung am 15. Feb. 2017 und ich trau meinen Augen nicht - obwohl ich es bei der Versifftheit der bayerischen Justiz schon erahnt hatte, aber dann doch irgendwie der Illusion nachhing, dass die so offenkundig primitiv und verkommen wohl nicht sein werden, insofern sie wissen mussten, dass ich mich auf EGMR Entscheidungen stütze. Da kommt tatsächlich die verlogene Richterin Bassler rein in die Hütte und ich musste nur noch schmunzeln. Das dritte Mal ist sie Richterin gegen mich. Dies ist ein klarer Verstoss gegen Artikel 6 EMRK!

Lasse sie loslegen. Die weiss natürlich nicht um Höflichkeit, die Schöffen und die kleine, niedliche Staatsanwältin vorzustellen. Wir and hier im plumpen Bayern.

Na dann ist Richtern Bassler fertig und ich tische gleich meinen Beweisantrag auf:

Landgericht München I
Nymphenburgerstr. 16
80335 München

14. Feb. 2017

AZ: 18 Ns 112 Js 168454/15

ANTRAG

Unter Bezugnahme auf § 244 STPO stelle ich folgenden Beweisantrag, die Verhandlung vor dem AG München am 22. Juni 2016 unter der Leitung von Richterin Birkhofer-Hoffmann als nicht im Einklang mit den im EMRK Artikel 6 gestellten Forderungen an ein Gericht zu befinden.

Basierend auf § 359, Abs. 6 STPO und Artikel 13 EMRK
Art. 13 EMRK
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
stelle ich den Antrag auf Wiederaufnahme des Falls AZ 821 Ds 112 Js 168454/15 vor dem AG München und begründe diesen wie folgt in acht Punkten.

Zunächst sei festgestellt, dass ich diesen Antrag schon am 03. Aug. 2016 an das Amtsgericht gesandt hatte. Wie schon in anderen Fällen zuvor unterblieb auch diesmal eine Antwort!

Ich erhebe Beschwerde wegen des Verstosses gegen Artikel 6 EMRK Abs. 1 und Abs. 3 d.

Dort heisst es:
Abs.1  Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.
Abs.3 Jeder Angeklagte hat mindestens die folgenden Rechte:
d) Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken;
I. Verstoss gegen Art. 6, Abs. 1 EMRK

Die Unparteilichkeit der Richterin Birkhofer-Hoffmann war nicht gegeben, da sie schon am 07. Januar 2015 in der Strafsache AZ 821 Ds 112 Js 170286/14 in Sachen der Abbildung von Himmler mit Swastika als Richterin tätig war und auf schuldig entschieden hatte. Somit lag beim Gerichtstermin am 22.06.2016 ein "double circumstance" vor.

Ich verweise auf Entscheidungen des EGMR:

- CASE OF FERRANTELLI AND SANTANGELO v. ITALY  (Application no. 19874/92)
und die Sätze 58 bis 60 der Entscheidung des EGMR ("double circumstance" (doppeltes Vorkommnis)).
58. Nach dem zweiten muss, ob bestimmt werden, ganz abgesehen von dem Verhalten der Richter, ob es feststellbare Tatsachen gibt, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufwerfen kann. In dieser Hinsicht können sogar Erscheinungen von einer gewissen Bedeutung sein. Was auf dem Spiel steht ist das Vertrauen, das die Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft in der Öffentlichkeit erwecken muss. Dies bedeutet, ob in einem bestimmten Fall bei der Entscheidung ein berechtigter Grund, dass es einem bestimmten Richter an Unparteilichkeit mangelt, zu befürchten ist; der Standpunkt des Angeklagten ist wichtig, aber nicht entscheidend. Entscheidend ist, ob diese Angst objektiv gerechtfertigt gehalten werden kann (das Hauschildt Urteil, aa O., S.. 21, Abs. 48, und mutatis mutandis die Fey v. Österreich Urteil vom 24. Februar 1993, Serie A, Nr. 255 -A, p. 12, Abs. 30).
59. Wie die Kommission stellt der Gerichtshof fest, dass die Angst vor einem Mangel an Unparteilichkeit im vorliegenden Fall aus einem doppelten Vorkommnis abgeleitet ist. An erster Stelle ist das Urteil vom 2. Juni 1988 über den Caltanisetta Assize Court of Appeal, unter dem Vorsitz von Richter S. P. (siehe Ziffer 26 oben), das zahlreiche Verweise auf die sich Beschwerenden und ihre jeweilige Rolle bei dem Angriff auf die Kaserne enthielt.
...
Zweitens In der Jugendabteilung war es wieder einmal Richter S. P., der den Vorsitz inne hatte und in der Tat war er der berichterstattende Richter.
60. Diese Umstände sind ausreichend, um die Befürchtungen der Kläger in Bezug auf die mangelnde Unparteilichkeit der Jugendabteilung des Caltanisetta Berufungsgericht für objektiv begründet zu halten, objektiv gerechtfertigt. Es hat einen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 (Art. 6-1) in diesem Punkt gegeben.
- CASE OF CASTILLO ALGAR v. SPAIN  (79/1997/863/1074)
und die Sätze 48 bis 51 der Entscheidung des EGMR.

- CASE OF GOLUBOVIĆ v. CROATIA (Application no. 43947/10)
und die Sätze 55 bis 60 der Entscheidung des EGMR.

II. Verstoss gegen Verbot der Doppelbestrafung

Dieser Fall deckt sich in wesentlichen Teilen mit dem Fall in der Strafsache AZ 821 Ds 112 Js 170286/14.

Artikel 4 des 7. ZP zur EMRK verbietet die Doppelbestrafung (Ne bis in idem").
Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden
Abs.1: Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
Abs.2: Absatz 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.
Vgl. auch Art. 103 Abs.3 Grundgesetz (GG) der BRD.

... am 10. Februar 2009 mit Urteil der Großen Kammer in Zolotukhin v. Russland, in dem der Begriff der "Straftat" aus Art. 4 Abs. 1 7. ZP-EMRK neu definiert wurde. Der Tatbegriff der EMRK orientiert sich nunmehr an der Identität des tatsächlichen Verhaltens, unabhängig von seiner materiell-strafrechtlichen Bewertung.[11] Neue Strafverfolgungsmaßnahmen sind nun bereits dann verboten, wenn die neuen Vorwürfe an identische oder zumindest im Wesentlichen gleiche Tatsachen anknüpfen.[12] Anklagestückelung oder künstlich zergliederte Handlungskomplexen darf es nicht mehr geben.

III. Einseitige Ermittlungen 

§ 160 Abs. 2 StPO lautet: Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

§ 163b StPO Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
(2) Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden.

So unterliess es die Polizei, wie im Polizeibericht vom 24.06.2015 mit AZ BY8644-000804-15/7 zu lesen, trotz Kenntnis der IP Adresse des unter falschem Namen Sendenden, Nachforschungen nach dessen wahrer Identität zu unternehmen. Stattdessen heisst es am Ende des Berichts "Es wird um weiteren Ermittlungsauftrag gebeten", der sich ausschliesslich gegen mich richtete. Auch die Staatsanwaltschaft unternahm nichts, denn es galt, wie auch in den zwei Fällen gegen mich zuvor, einen widerwärtigen Blogger, der u.a. eine Behörde, die zur mittlerweile knapp 16%igen Armutsquote in Deutschland beiträgt, kritisiert, zum Schweigen zu bringen.

Nach Artikel 6, Abs.3 EMRK hat jeder Angeklagte das Recht:
d) Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken.
Ich verweise auf Entscheidungen des EGMR:

- CASE OF COLAC v. ROMANIA (Application no. 26504/06) JUDGMENT STRASBOURG 10 February 2015
47. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Unfähigkeit der Behörden, einen Zeugen zu finden, unter bestimmten Umständen die Zulassung der Aussage in Evidenz des Zeugen rechtfertigen, auch wenn die Verteidigung keine Gelegenheit gehabt hat, ihn oder sie zu befragen (siehe Tseber v Tschechische Republik, Nr. 46203/08, § 48, den 22. November 2012). Allerdings müssen die inländischen Behörden positive Maßnahmen ergreifen, um es dem Angeklagten zu ermöglichen, die Zeugen gegen ihn zu befragen (siehe Lučić v. Kroatien, Nr. 5699/11, § 79, den 27. Februar 2014), was bedeutet, dass sie aktiv nach ihnen suchen sollten. (siehe Rachdad v. Frankreich, Nr. 71846/01, § 24, 13. November 2003) Das Gericht muss sich daher selbst vergewissern, dass die inländischen Behörden alles zumutbare unternahmen, die Anwesenheit des Zeugen zu sichern. Mit anderen Worten, das Gericht muss untersuchen, ob das Fehlen des Zeugen einer nationalen Behörden anzulasten ist (siehe Lučić, aa O., § 79).

- Case Hümmer v. Germany (no.  26171/07)

Dort heist es u.a.:
38. Artikel 6 § 3 (d) bestimmt, dass, bevor ein Angeklagter verurteilt wird, alle Beweise gegen ihn müssen in seiner Anwesenheit bei einer öffentlichen Anhörung im Hinblick auf kontradiktorische Argumente offengelegt werden. Das zugrunde liegende Prinzip ist, dass der Angeklagte in einem Strafverfahren eine wirksame Möglichkeit haben sollte, die Beweise gegen ihn zu überprüfen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind möglich, dürfen aber nicht die Rechte der Verteidigung verletzten, die in der Regel erfordern, dass ein Angeklagter nicht nur die Identität seiner Ankläger wissen sollte, so dass er in der Lage ist, ihre Redlichkeit und Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen, sondern dass dem Angeklagten eine angemessene und geeignete Gelegenheit gegeben werden, einen Zeugen gegen ihn herauszufordern und zu hinterfragen, sei es, wenn dieser Zeuge seine Aussage macht oder zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens (siehe Lucà v. Italien, Nr. 33354/96, § 39, EMRK 2001-II und Solakov v. "ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien", Nr. 47023/99, § 57, EGMR 2001-X).
Desweiteren sei auch auf Case Kostovski v. Netherlands, App. No. 11454/85 hingewiesen.
See Kostovski v. Netherlands, App. No. 11454/85, 12 Eur. H.R.  Rep. 434, 448 (1990) (“If the defence is unaware  of  the identity of  the person  it seeks to question,  it may  be deprived  of  the very  particulars  enabling it to  demonstrate that he or she is prejudiced, hostile or  unreliable.”).
("Wenn der Verteidigung die Identität der Person, die sie zu befragen ersucht, nicht bekannt ist, kann ihr die besonderen Merkmale entzogen werden, die es ihr ermöglichen, nachzuweisen, dass sie vorsätzlich, feindlich oder unzuverlässig sind.")

Siehe ebenso TAKING “BLIND SHOTS AT A HIDDEN TARGET”: WITNESS ANONYMITY IN THE UNITED KINGDOM von Jason M. Swergold.

Weiters  bzgl. anonymer Zeugen oder Kläger:
Confronting  Confrontation - Mike  Redmayne LSE  Law, Society and Economy, Working Papers 10/2010, London School of   Economics and Political Science Law Department.

Seite  10:
STRASBOURG
To   date,  most   of   the   indications   are   that   the   ECtHR   understands   the   value of  confrontation   in   purely  epistemic   terms.   The   only  two   explicit   statements about  the   importance   of   confrontation   seem   to   be   that,   where   it   is   lacking, a   defendant   is  deprived of   ‘any  opportunity  of   observing   the   demeanour   of [the]  witness   when  under   direct   questioning,  and   thus   of   testing   her  reliability’,  and   that,  in   the   case  of  an  anonymous  witness:
the   nature   and   scope   of   the   questions   [the   defence]  could   put   were considerably  restricted.  [...]  If   the   defence   is   unaware   of   the   identity of   the  person   it   seeks   to   question,  it   may  be   deprived   of   the   very  particulars   enabling  it   to   demonstrate   that   he   or   she   is   prejudiced,  hostile   or   unreliable.  Testimony or   other   declarations   inculpating   an  accused   may  well   be   designedly untruthful   or   simply  erroneous   and  the   defence   will   scarcely  be   able   to   bring  this   to   light   if   it   lacks   the information   permitting   it   to   test   the   author’s  reliability  or   cast   doubt  on   his   credibility.  The   dangers   inherent   in   such   a  situation   are  obvious.  Furthermore,  each   of   the   trial   courts   was   precluded   by the  absence   of   the   said   anonymous   persons   from   observing   their  demeanour  under  questioning  and  thus  forming  its  own  impression  of  their reliability.
Bis heute liegen die meisten Indizien darin, dass der EGMR den Wert der Konfrontation rein epistemisch versteht. Die beiden einzigen ausdrücklichen Aussagen über die Bedeutung der Konfrontation scheinen, dass ein Angeklagter, wenn sie fehlt, "keine Möglichkeit der Beobachtung des Verhaltens des Zeugen, wenn er unter direkter Befragung und damit der Prüfung seiner Zuverlässigkeit hat" und dass im Falle eines anonymen Zeugen:
Art und Umfang der Fragen, die [die Verteidigung] stellen konnte, würde erheblich eingeschränkt. [...] Wenn die Verteidigung keine Kenntnis von der Identität der Person, der sie Fragen zu stellen sucht, hat, kann ihr so die Möglichkeit entzogen werden, zu zeigen, dass er oder sie voreingenommen, feindselig oder unzuverlässig ist. Zeugenaussagen oder andere belastende Erklärungen gegen den Angeklagten können auch absichtlich unwahr oder einfach falsch sein und die Verteidigung wird kaum in der Lage sein, dies ans Licht zu bringen, wenn ihr die Informationen fehlen, die es erlauben, die Zuverlässigkeit und die Glaubwürdigkeit zu testen. Die Gefahren einer solchen Situation sind offensichtlich.
Siehe ferner:
Auf Dem Weg Zu Einem Europaischen Strafverfahrensrecht: Die Grundlagen Im Spiegel Der Rechtsprechung Des Europaischen Gerichtshofs Fur Menschenrechte (German Edition) - Robert Esser

"Beim Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Gerichts kann bereits der äußere Schein („appearances") eine Rolle spielen." (Robert Esser: Auf Dem Weg Zu Einem Europaischen Strafverfahrensrecht: Die Grundlagen Im Spiegel Der Rechtsprechung Des Europaischen Gerichtshofs Für Menschenrechte (German Edition)).

Am 26. April 2016 erbat ich von Richterin Pabst vom AG München "eine richterliche Anordnung zur Herausgabe des Namens und der Adresse des Inhabers der IP Adresse 217.253.91.237 unter Berufung auf § 100g Strafprozessordnung." Wie zu erwarten, blieb das Schreiben unbeantwortet!

In einem Schreiben vom 03. Mai  2016 an das AG München bat ich um die Ladung der Person, die die Strafanzeige unter falschem Namen im Mai 2015 aufgegeben hatte, zur Befragung in der Verhandlung im Juni 2016. Ein weiteres Schreiben folgte am 13. Mai 2016.

Das Gericht unternahm nichts, denn ein Blogger muss mit allen Mitteln kalt gestellt werden.

Mit nahezu 100%iger Wahrscheinlichkeit stammt der unter falschem Namen Anzeigende vom Jobcenter München oder ist ein gedungener Strohmann. Ziel dieser sozial-faschistischen Behörde ist, uns weiteren finanziellen Schaden zuzufügen, um uns schlussendlich zahlungsunfähig zu machen.

Die Email Anzeige vom 07.05.2015 unter falschem Namen weist auffällige und eindeutige Indizien auf. Ein IP Address Lookup ergab eine Geolocation in 80999 München. Diese liegt in der Nähe des Jobcenters Pasing und in der Nähe der (laut Google) Wohnung des stellvetr. GF des Jobcenters München Jürgen Sonneck, gegen den ich am 24. November 2016 Strafanzeige wegen des dringenden Tatverdachts eingereicht habe.

Es war eben jener Jürgen Sonneck, der im Fall AZ 112 Js 170286/14 Strafanzeige gegen mich stellte und in dem das Urteil vom LG München am 06. Mai 2015, also exakt einen Tag vor der Online Strafanzeige unter falschem Namen, gesprochen wurde. Es ist offensichtlich, dass Polizei, Jobcenter München und die bayerische Justiz in einem Bett sind und gegen mich mit allen, auch gesetzbrechenden, Mitteln vorgehen! Eine kritische Blogger-Drecksau muss ausgeschaltet werden.

In diesem Zusammenhang weise ich insbesondere auf das offenkundige Komplott im Fall 1 mit dem AZ 18 Ns 112 Js 203869/12 hin, in dem sich Anzeigender Manfred Jäger (damals Arbeitsamt München und jetzt Chef der BA in Ingolstadt), Staatsanwaltschaft München, Gericht München und meine Pflicht"verteidigerin" Aglaia Muth zusammentaten. Wie die Verhandlungsprotokolle zeigen, stellte die völlig desinteressierte RAin Muth die "Strafe in das Ermessen des Gerichts". Das Revisionsurteil wurde mir von dieser RAin Muth ohne Angabe der PLZ und der Stadt zugesandt. Seit 2013 verweigern alle Parteien standhaft die Herausgabe der zugrundeliegenden Strafanzeige und hier insbesondere der 19 Seiten, die Manfred Jäger an die Polizei in 2012 sandte. Das Schreiben muss brisant sein! Dies ist ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK.

IV. Grobe und bewusst boswillige Verfälschung des Prozessablaufs durch Richterin Birkhofer-Hoffmann in ihrem Urteil vom 19.07. 2016

Anmerkungen zum Verfahren vor dem AG München am 22.06.2016 und dem Urteil vom 19.07.2016.

  • Gleich zu Beginn wurde mir das Verlesen meines Antrags gemäss § 42 Abs. 2 ZPO zu meiner begründeten Besorgnis der Befangenheit von Richterin Birkhofer-Hoffmann verwehrt.
  • Das Urteil gibt den Verhandlungsverlauf und insbesondere meine Äusserungen und Anführungen von Entscheidungen des EGMR in keinster Weise wieder.
  • Meine Vorlage von zwei NS Bildern aus dem Spiegel bzw. Bento als exemplarischer Beleg für weite Verbreitung derartiger Bilder in deutschen Medien werden sowohl in der Verhandlung als auch im schriftlichen Urteil unterschlagen.
  • Mein Antrag unter Bezug auf eine EGMR Entscheidung, den unter falschem Namen Anzeigenden ausfindig zu machen, wird nicht erwähnt.
  • Mein Hinweis in der Verhandlung auf den expliziten Satz unter der Tab 'Über' auf dem Blog, wo es heisst: "Aus Bildern mit NS- Symbolen meine Geistesaffinität zum Faschismus zu lesen, wäre eine interessierte und absurde Interpretation." wird im Urteil nicht erwähnt.
  • Mein Hinweis auf Artikel 4 des 7. ZP zur EMRK Verbot der Doppelbestrafung (Ne bis in idem") bzgl. des Himmler Bilds wird im Urteil nicht erwähnt.
  • Fortgesetzte Weigerung basierend auf fadenscheinigen Begründungen, meine Tochter dem Prozess beiwohnen zu lassen. Erst nach meinen scharfen und lauten Protesten lenkte B-H ein.
  • Richterin B-H äusserte im Urteil auch keine Bedenken gegen eine Beschlagnahme meines Smartphones OHNE richterlichen Erlass!


V. Weigerung des AG München mir das Protokoll der Verhandlung zur Einsicht zu geben

Dies stellt abermals einen Verstoss gegen den Artikel 6 EMRK dar. In Verbindung mit dem arg "abgespeckten" Urteils vom 19.07.2016 drängt sich förmlich der Verdacht des Vertuschens auf, der bei unterstellter Dummheit von Hartz 4 Rezipienten als leicht kaschierbar angesehen wird.

VI. Beschlagnahme von Smartphone ohne richterlichen Beschluss

Richterin Birkhofer-Hoffmann bewies nachdrücklich ihre Feindlichkeit gegenüber mir, als sie ihre Gleichgültigkeit bezüglich des richterlichen Beschlusses vom 08. Okt. 2015 zeigte, in dem KEINE Beschlagnahme meines Smartphones angeordnet wurde. Stattdessen zeigte sie Interesse an dem Ergebnis der Datenauswertung meines beschlagnahmten Smartphones in ihrer Befragung von Polizist Gegerle. Es kann nur erahnt werden, um wieviel interessierter diese Richterin noch an den Daten des Smartphones meiner Tochter gewesen wäre.

Das Bundesverfassungsgericht stellte in seinem Beschluss vom 04. Februar 2005 - 2 BvR 308/04 fest, dass für eine derartige Beschlagnahme ein richterlicher Beschluss vorliegen muss. Ausnahme wäre z. B. wenn  unmittelbare Gefahr im Verzuge wäre. Diese wäre bei einem Blog, der diverse Themata behandelt, wohl beim besten Willen schwer zu etablieren.

Richterin Birkhofer-Hoffmann hält offensichtlich die Beachtung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei einem Hartz 4 Rezipienten für unnötig und dispensabel. Im Zusammenhang mit meiner Tochter suggeriert sich eine auffällige Kongruenz zwischen Heinrich Himmlers Sippenhaft und den Sippenhaft-Paragraphen des SGB unter dem die sozial-faschistischen Jobcenter operieren.

Zu keinem Zeitpunkt erfüllte Richterin Birkhofer-Hoffmann die Mindestanforderungen gemäss Artikel 6 EMRK an ein Gericht bzw. an eine Richterin. Das Gericht von Richterin Birkhofer-Hoffmann hat hier in 2016 wiederum wie schon in 2015 auf ganzer Linie versagt. Solch ein Kangaroo Court sollte nach Zimbabwe relokiert werden.

VII. Vollständige Akteneinsicht im Fall AZ 18Ns112Js203869/12

Alle drei Fälle gegen mich sind offensichtlich als Einheit zu verstehen, um einen systemkritischen Blogger mit allen Mittel, auch kriminellen und rechtsbrechenden als auch Lügen durch bislang Richterin Bassler und Birkhofer-Hoffmann, zum Schweigen zu bringen und finanziell zu ruinieren mit konsekutiver Inhaftierung wie unter Hitler.

Ich verlange die unverzügliche Einsicht und Kopiermöglichkeit der 19 Seiten von Manfred Jäger. Die fortwährende Weigerung sowohl der bayerischen Justiz, Manfred Jägers als auch meiner Pflicht"verteidigerin" Aglaia Muth tragen alle Merkmale eines Komplotts gegen mich und es drängt sich der erdrückende Verdacht auf, dass in diesem Schreiben u.a. auch explizit ersucht wird, mich zum Schweigen zu bringen.

VIII. Vollständigen Schadensersatz für das rechtswidrig beschlagnahmte MacBook Pro meiner Tochter

Basierend auf Absatz II. 'Verstoss gegen Verbot der Doppelbestrafung' war die Beschlagnahme unserer IT-Ausrüstung völlig überflüssig und ein primitiver Akt der Rache der bayerischen Justiz, die kopulierend mit dem sozial-faschistischen Jobcenter und der Polizei alles unternimmt, um uns zu schädigen in einer perfiden Art, die ans Mittelalter und an die nationalsozialistische Sippenhaft unter Himmler erinnert. Das von mir bewusst benutzte Himmler Bild ist also wieder einmal pertinent.

Wir haben das von der bayerischen Justiz beschädigte MacBook an die Arbeitsministern Nahles im BMAS am 14.01.2017 zu unserer Entlastung geschickt, da in ihr Ressort die sozial-faschistischen Jobcenter fallen.

. . . . . . . . 

Dann wird die Sitzung unterbrochen und nach 40 Minuten kommt diese eilig zusammengehackte Ablehnung, die an Lächerlichkeit schwer zu toppen ist, aber natürlich, primitiv wie Bayern nun mal sind, an den "verständigen" Menschen appellieren. Hier ist der Furz von Richterin Hansen:

In dem Strafverfahren gegen ... wegen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

erlässt das Landgericht München | 18. kleine Strafkammer durch die Richterin am Landgericht Hansen am 15.02.2017 folgenden

Beschluss

Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten hinsichtlich der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Baßler vom 15.02.2017 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das zulässige Ablehnungsgesuch hat in der Sache keinen Erfolg.

In der Hauptverhandlung vom 15.02.2017 lehnte der Angeklagte die Vorsitzende Richterin ab. weil sie bereits in zwei früheren Verfahren gegen ihn tätig gewesen sei und ihn jeweils verurteilt habe.

Die abgelehnte Richterin hat sich zu dem Ablehnungsgesuch geäußert. Auf ihre Stellungnahme wird Bezug genommen. Der Angeklagte erhielt Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme der abgelehnten Richterin zu äußern.

ll.

Aus Sicht eines verständigen Angeklagten sind die in dem Ablehnungsgesuch vorgebrachten Umstände nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Berufsrichterin zu begründen.

1. Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist nach § 24 Abs. 2 StPO nur gerechtfertigt. wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat. dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnehme, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne (RGSt 61, 67; BGHSt 1. 34. 36; 21. 85, 86). Der Ablehnende muss hierzu vernünftige Gründe für sein Ablehnungsbegehren verbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten (BGH JR 1957. 68).

2. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Ablehnungsgesuch nicht begründet.

Tatsächlich war die abgelehnte Richterin in zwei früheren Verfahren gegen den Angeklagten tätig (Az: 18 Ns 112 Js 203869/12, 18 Ns 112 Js 170286/14), die auch jeweils mit einer Verurteilung endeten. Dies begründet jedoch keine Besorgnis der Befangenheit, da die Zuständigkeit für die damaligen Verfahren wie auch für das aktuelle Verfahren aus der gerichtsinternen Geschäftsverteilung des Landgerichts Munchen l. ersichtlich aus dem für das Jahr des Eingangs gültigen Geschäftsverteilungsplan folgt. Diese wiederum ist Ausfluss des verfassungsrechtlich abgesicherten Anrechts auf den gesetzlichen Richter. Die gerichtsinteme Geschäftsverteilung ordnet jedes Verfahren nach bestimmten Kriterien einer Strafkammer zu. Die Zuordnung erfolgt bei Eingang des Verfahrens ohne Mitwirkung der Richter und ohne Ansehung der Person des Angeklagten oder des Richters. So wurde auch hier verfahren. Die 18. Strafkammer war und ist u.a. zuständig für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts in Strafsachen nach § 86a, 90a Abs. 1 und 2, 130 und 187a StGB, damit auch für die hier betroffenen drei Verfahren. Ein Tätigwerden des gesetzlichen Richters begründet keine Besorgnis der Befangenheit.

Dass in beiden früheren Verfahren Verurteilungen erfolgten, begründet ebenfalls keine Besorgnis der Befangenheit, da ein verständiger Angeklagter davon ausgehen muss, dass der Richter sich dadurch nicht für künftige Entscheidungen festgelegt hat (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt. StPO, § 24 Rz. 13 m.w.N.). Für eine solche Vorfestlegung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, auch nicht etwa aus den jeweiligen Urteilen in den früheren Verfahren.

gez.

Hansen
Richterin am Landgericht

. . . . . . . .

Fazit: Die Rechtsliteratur muss nun wegen dieses Kangaroo Courts umgeschrieben und aktualisiert werden. Von wegen "double coincidence" oder hinterfotzen-bayerisch "doppeltes Vorkommnis". Der Siff der Bayern-Justiz eleviert das jetzt auf "triple coincidence" oder bayerisch-Roland-Freislerisch "dreifaches Vorkommnis". Natürlich allein dem rein zufälligen Geschäftsverteilungsplan geschuldet. Also Bayern-Justiz, mein Bullshit Detector funktioniert immer noch hervorragend.

Oh, aber kurz bevor die Dienstbotin oder wer immer die Schnecke war, die den Beschluss in den Gerichtssaal brachte, wurde mir mitgeteilt, die lächerliche Strafanzeige des blonden ledigen Fräuleins Richterin Pabst sei zurückgezogen worden und ebenso die Anklage wegen des Himmler Bildes. Also muste diese Karikatur herhalten. Natürlich verboten, weswegen sie hier nochmals erscheint und zwar u.a. unter Berufung auf die Entscheidung des EGMR in Sachen Vajnay v. Ungarn.

Völlig in Ordnung. Keine Bedenken in Bayern.

Verstösst gegen § 86STGB!!!