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5/09/2019

Beschwerde nach Eindruck, dass drei OLG München Richter Jürgen Sonneck und seine hirnamputierte Schote verdecken wollen

Generalstaatsanwaltschaft München
Karlstr. 66
80335 München

Az. 120 Js 138332/19

08. Mai 2019 

B e s c h w e r d e

Ich (im Folgenden der 'Beschwerdeführer' (Bf.)) erhebe Beschwerde gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft München I vom 25.04.2019 mit Az. 120 Js 138332/19, zugestellt am 29.04.2019. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen. Damit ist die Beschwerde fristgemäss eingereicht.

Begründung

Die Einstellung unter Berufung auf den nun mittlerweile zum Überdruss angeführten § 152 Abs. 2 StPO nach dem “zureichende tatsächlich Anhaltspunkte” für einen Rechtsbruch der Richter Dr. Koch, Hümmer und Dr. Lutz des OLG München, 4. Strafsenat nicht vorlägen, übergeht bewusst vorgebrachte klare und chronologisch überzeugende Belege, nach denen nur Jürgen Sonneck als der Absender der Anzeige vom 07. Mai 2015 mit dem Vorwurf von Hassrede in einem Blog Post in Frage kommt.

Der Vollständigkeit halber führt der Bf. noch einmal Auszüge aus seiner Beschwerde vom 15. August 2018 an das LG München I mit Az. LG - 15 O 4865/18 an, die klar “tatsächliche Anhaltspunkte” bieten:

Seite 3
4. Siehe auch Beweisantrag vom 14. Feb. 2017 anlässlich der Verhandlung vor dem LG München I am 15. Feb. 2017 mit dem AZ. 18 Ns 112 Js 168454/15. Der Nazi-Stil Denunziant Sonneck wurde nicht geladen wegen begründeter Befürchtung, der Bf. würde ihn im Gerichtssaal demontieren.
…
d) Der klammheimliche Transfer steht in konsequentem und direktem Zusammenhang mit den folgenden Anschreiben des Bf., in denen explizit auf Jürgen Sonneck als Täter hingewiesen wurde:
1. Am 27. Juni 2017 Pdf per Email gesandt an "Innenminister de Maizière, Amtshilfe erwünscht zur Beschlagnahme und forensischer Untersuchung des Heimcomputers von Jobcenter München Jürgen Sonneck" … 
2. Ebenso im Juni 2017 weitere Pdf an "Innenminister de Maizière, Amtshilfe erwünscht zur Wohnungsermittlung von zwei Geschäftsführern des Jobcenter München nach Strafanzeige unter FALSCHEM Namen im Mai 2015”…
3. Am 27. Juni 2017 Email an das BMAS "Anregung an Bundesministerium für Arbeit und Jobcenter bei nächster Anzeige unter FALSCHEM Namen etwas versatiler zu sein" …
4. Am 11. Juli 2017 Pdf gesandt an das Polizeipräsidium München und als Blog Post veröffentlicht "Amtshilfe erwünscht, bei der Telekom die IP Adresse 217.253.91.237 ausforschen zu lassen. Es geht um den Zeitraum 07. Mai 2015" und cc per Email an Justizminister Maas, BMAS Nahles, Sozialgericht München, bcc Jobcenter München …
5. Am 11. Juli 2017 Pdf an das Polizeipräsidium München und als Blog Post veröffentlicht "Bitte um Amtshilfe zur Feststellung der Wohnadressen im Mai 2015 von Jobcenter München MA Martina Musati und Sabine Nowack" und cc per Email an Justizminister Maas, BMAS Nahles, Sozialgericht München, bcc Jobcenter München …
Seite 6
  • Schon am 07. Jan. 2017 schrieb ich an Frau Heckner beim Landgericht München zum Fall AZ. 18 Ns 112 Js 168454/15 meine Bitte um Ladung von Jürgen Sonneck als dringend Tatverdächtigen zur Verhandlung im Februar 2017. 
  • Gefolgt von meinem Beweisantrag vom 14. Feb. 2017 anlässlich der Verhandlung vor dem LG München I am 15. Feb. 2017 mit dem AZ. 18 Ns 112 Js 168454/15.
(Ende)

Hinzu gesellt sich das Bayessche Netz J. Sonneck mit klarer Grafik, die auf J. Sonneck deutet.

Vor diesem Hintergrund kann der Bf. zu keinem anderen Eindruck gelangen, dass die drei Richter Jürgen Sonneck decken wollen und damit sein überaus peinliches und primitives Unterfangen, das aber gut in eine neoliberale Wirtschafts- und Austeritäts-Arbeitswelt passt.

Der BGH stellte im Beschluss 3 StR 280/18 vom 06. Februar 2019 fest:
1. Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen in Betracht kommenden Durchsuchung reicht der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht aus, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt (vgl. hierzu: BGH, Beschlüsse vom 12. August 2015 - StB 8/15, BGHR StPO § 102 Tatverdacht 3; vom 18. Dezember 2008 - StB 26/08, BGHR StPO § 102 Tatverdacht 2; LR/Tsambikakis, StPO, 26. Aufl., § 102 Rn. 12, § 105 Rn. 65). Dabei können Behördenzeugnisse zur Begründung eines Anfangsverdachts grundsätzlich herangezogen werden, wobei der konkrete Beweiswert des Zeugnisses von seinem Inhalt und davon abhängig ist, ob es - wie hier - lediglich dem Beleg eines Anfangsverdachts oder der Begründung eines höheren Verdachtsgrades dient (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 - AK 5/18; vom 30.November 2017- AK 61/17; vom 8.November 2017- AK 54/17; vom 17. August 2017 - AK 34/17; vom 4. Januar 2013 - StB 10/12; vom 14. Oktober 2011 - AK 17/11; alle Beschlüsse zitiert nach juris).
Das Gericht widerspricht in seinem Beschluss sogar sich selbst, denn der 2. Senat am Oberlandesgericht München führte 2007 aus (abgedruckt in NJW 2007, 3734):
“Zwar ist das gerichtliche Verfahren nach §§ 172 ff. StPO grundsätzlich nur auf das Ziel der Klageerzwingung ausgerichtet. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der §§ 171, 172, 173 III und 175 StPO. Dennoch ist in Fällen, in denen -wie hier- die StA den Anfangsverdacht aus rechtlichen Gründen verneint und deshalb den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht überhaupt nicht aufgeklärt hat, ausnahmsweise das gerichtliche Verfahren nach §§ 172 ff. StPO nicht als Klage-, sondern als Ermittlungserzwingungsverfahren zu behandeln, das gegebenenfalls auch mit der Anweisung an die StA enden kann, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.” 
Siehe ebenso VerfGH München, Entscheidung v. 17.11.2015 – Vf 32-VI/15:
2
… Die angezeigten Personen hätten sich bei der Einstellung von Ermittlungsverfahren und bei der Entscheidung im nachfolgenden Klageerzwingungsverfahren, bei der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch und der Zurückweisung der Berufung in einem Amtshaftungsprozess sowie bei der Entscheidung über eine von ihm erhobene Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Klageerzwingungsantrags in willkürlicher Weise einer Auseinandersetzung mit den von ihm vorgetragenen sachlichen Argumenten entzogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe er einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung, wenn der Vorwurf im Raum stehe, dass Amtsträger bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen hätten.
6
Seine Anträge an das Oberlandesgericht seien als Klageerzwingungsverfahren nach §§ 172 ff. StPO in entsprechender Anwendung von § 75 VwGO zulässig. Gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Oktober 2014 Az. 2 BvR 1568/12 habe er einen echten Rechtsanspruch auf Strafverfolgung gegen Dritte, wenn es um Straftaten von Amtsträgern bei Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amts gehe.
Im Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 22. Mai 2017, Az. 2 BvR 1453/16 steht im einzelnen:
10
b) Diesen Maßstäben entspräche eine Handhabung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Klageerzwingungsverfahrens nicht, die dessen Zulässigkeit von einer gerichtlich nicht erzwingbaren spezifischen Sachbehandlung durch die Strafverfolgungsbehörden abhängig machen würde. Hinge die Zulässigkeit der weiteren Stufen des Verfahrens und insbesondere des Antrags auf gerichtliche Entscheidung einerseits davon ab, dass die Staatsanwaltschaft zuvor gegenüber dem Verletzten einen ausdrücklichen ablehnenden Bescheid erlassen hat, und wäre die Weigerung, diesen zu erlassen, andererseits jeder gerichtlichen Nachprüfung entzogen, hätte die Staatsanwaltschaft es in der Hand, die in § 172 Abs. 2 StPO gesetzlich vorgesehene gerichtliche Überprüfung ihrer Einstellungsentscheidungen dauerhaft zu vereiteln.
11
Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Anzeigende ungeachtet eines Unterbleibens der Mitteilung nach § 171 Satz 1 StPO die Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft erheben und im Anschluss gegebenenfalls das Klageerzwingungsverfahren durchführen kann (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - 5 AR (VS) 29/13 -, juris, Rn. 2). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die erforderliche Entscheidung über das Strafverfolgungsverlangen auch stillschweigend - durch Einstellung oder Nichtbetreiben eines Ermittlungsverfahrens - ohne förmliche Bescheidung erfolgen kann.
Das Bundesverfassungsgericht erinnert in einem Beschluss vom 2. Juli 2018 mit dem Aktenzeichen 2 BvR 1550/17:
20

Der Zweck des Klageerzwingungsverfahrens darf nicht darauf verkürzt werden, den Oberlandesgerichten eine bloße Aufsicht über die Richtigkeit der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsbescheide zu überantworten. Für die gerichtliche Kontrolle im Klageerzwingungsverfahren kommt es vielmehr darauf an, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung aus der Sicht des Oberlandesgerichts genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 – 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 19). 
21

Das Gericht darf deshalb im Hinblick auf die norminternen Direktiven des Art. 19 Abs. 4 GG einen Klageerzwingungsantrag nicht vorschnell aufgrund der formellen Hürden des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verwerfen. Es hat insbesondere zu beachten, dass das Bestehen eines genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage keine Voraussetzung für den Zugang des Antragstellers zu Gericht ist, sondern für die Anklageerhebung (§§ 170 Abs. 1, 174 Abs. 1 StPO). Die Zulässigkeit des Antrags gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO erfordert nicht das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 – 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 22). Dessen Vorliegen ist vom Gericht erst im Verfahren gemäß § 173 StPO zu prüfen, wobei es lückenschließende Ermittlungen anordnen kann. Die formalen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangen lediglich, dass der hinreichende Tatverdacht schlüssig dargelegt wird.“ 
Unter Randnummer der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10 heisst es:
„Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden.“ 
Bislang hat der Bf. in der Provinz des Leberkas und der Wadlstrümpfe die Erfahrung des kompromisslosen Bruchs von Gesetzen und GG Artikeln durch Münchner Gerichte und Polizei gemacht und u.a. einer Richterin, die am 15. Feb. 2017 mitten in einer Verhandlung durch die Katakomben schlich, um 40 Minuten später durch andere Richterin mit Namen Hansen einen Entscheid vorlegen zu lassen, der von vorne bis hinten erlogen war. Der wahre Sachverhalt ergab sich aus einer BGH Entscheidung zum Thema ‘Nicht vorhandener Geschäftsverteilungsplan im LG München’ und sechs Wochen später in der Presse.

"Quo usque tandem abutere, Bavarica Iustitiae, patientia nostra? Quam diu etiam furor iste tuus nos eludet? Quem ad finem sese effrenata iactabit audacia?”
(in leichter Abwandlung aus ‘Oratio in Catilinam Prima in Senatu Habita’)

4/13/2019

Strafanzeige gegen Richter des OLG München, 4. Strafsenat wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt (§§ 339, 258a II StGB) - Causa Jürgen Sonneck alias "C. Paucher"

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

Az. 4 Ws 2/19 KL
201 Zs 314/19 c Generalstaatsanwaltschaft München
120 Js 104399/19 Staatsanwaltschaft München I

13. April 2019

Hiermit  erstatte  ich  Strafanzeige  gegen

die Richter Dr. Koch, Hümmer und Dr. Lutz des OLG München, 4. Strafsenat

wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt (§§ 339, 258a II StGB).

Begründung

Im Beschluss vom 11. März 2019 mit Az. 4 Ws 2/19 KL wird festgestellt, der PKH-Antrag sei “zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet”.

Angesichts der vorgelegten chronologisch schlüssigen Indizienkette von 19 Punkten und einem Bayessschen Netz zur zusätzlichen visuellen Verdeutlichung in der diesem Beschluss zugrundeliegenden Strafanzeige gegen Jürgen Sonneck alias “C. Paucher” vom 06. Jan. 2019, ist dies nicht nur eine kühne Einschätzung; sie ist insbesondere der klare Ausdruck, einen feigen, hinterhältigen und vor allem völlig verblödeten (1) (Immanuel Kants Befund sei hier besonders unterstrichen) beamteten Verleumder mit allen Mitteln zu decken und zu schützen.

So hat die Staatsanwaltschaft bis heute nicht auf meinen Strafantrag vom 24. Feb. 2019 gemäss § 94 Abs. 1 und 2 StPO die Sicherstellung oder Beschlagnahme von einschlägigen Auszügen aus der Personalakte dieser unter falschem Namen operierenden Person Jürgen Sonneck zu veranlassen. Die Personalakte sollte eigentlich Aufschluss betreffs des unglücklich agierenden Jürgens aussergewöhnlichen Karrierewandels im Juli 2017 geben.

Anders und etwas jovial ausgedrückt, man kann mit diesem Beamten Jürgen Sonneck alias “C. Paucher” nicht mal ne Currywurstbude überfallen. Das endet wie bei ‘Before the Devil Knows You're Dead’ (2007).

Aus diesem Grund kam das LG München I auch nicht meiner eingereichten Ladung des Jürgen Sonneck zur Vernehmung anlässlich des Berufungstermins am 15. Feb. 2017 nach. Zu gross war die Gefahr, er stolpert wieder einmal über seine Dummheit.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2019 an Oberstaatsanwältin Osthoff stellte ich eben diesen Antrag auf Prozesskostenhilfe (in einer Reihe von anderen, die ausnahmslos abgelehnt wurden! Nazi Joseph Goebbels kommentierte dies schon früher. (2)) “zur Erlangung einer gerichtlichen Entscheidung gemäss § 172 StPO”.

1. Wenn das OLG als Begründung für die Ablehnung § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO anführt,
“Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.” 
stellt dies zum Einen ein Catch 22 dar und zum Anderen konfligiert dies mit § 114 Abs. 1 ZPO.

2. Die Behauptung des OLG das Prozesskostenhilfegesuch wird schon deshalb nicht den Mindestanforderungen gerecht, “weil es bereits keine Sachverhaltsschilderung enthält, aus der sich ein hinreichender Anfangsverdacht für die behauptete strafbare Handlung entnehmen lässt”, ist falsch. Sie unterschlägt bewusst den Tatbestand der Verleumdung § 187 StGB (dargebracht in meiner Strafanzeige vom 06. Jan. 2019) durch - und dies ist durch die Konstellation zweifelsfrei belegt! - Jürgen Sonneck.

3. “Die behauptete strafbare Handlung”, wie es die drei Richter in ihrer Mood Affiliation (Tyler Cowen) ausdrücken, ist zweifelsohne der als Red Herring gedachte Hinweis auf Hassrede an die Polizei durch diese charakterlich völlig heruntergekommene Beamten-Person Jürgen Sonneck in Nazi-Manier unter falschem Namen operierend und hierin gedeckt von Münchner Polizei und Gericht.

Weder brauche ich einem Gericht zu erklären, was man unter dem Rechtsbegriff Anfangsverdacht versteht, noch sollte es einer Erklärung bedürfen, was man unter dem Rechtsbegriff Anspruch auf Strafverfolgung Dritter versteht. Ebenso müssen Indizien keine heisse Luft sein.
“Erhebliche praktische Bedeutung kommt im Rahmen des § 81 dem Indizienbeweis zu, der als mittelbarer Beweis auf Hilfstatsachen beruht. Danach ist der Beweis (nach § 286 ZPO) „einwandfrei geführt, wenn eine Mehrzahl von einzelnen Umständen, von denen jeder für sich genommen nicht voll beweiskräftig ist, in ihrer Gesamtheit den Tatrichter die Überzeugung vom Vorliegen der unter Beweis gestellten Tatsache mit hinreichender Sicherheit vermittelt.“ (siehe Versicherungsvertragsgesetz, Dritter Band, Bruck/Möller, 2009)
Das Gericht widerspricht in seinem Beschluss sogar sich selbst, denn der 2. Senat am Oberlandesgericht München führte 2007 aus (abgedruckt in NJW 2007, 3734):
“Zwar ist das gerichtliche Verfahren nach §§ 172 ff. StPO grundsätzlich nur auf das Ziel der Klageerzwingung ausgerichtet. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der §§ 171, 172, 173 III und 175 StPO. Dennoch ist in Fällen, in denen -wie hier- die StA den Anfangsverdacht aus rechtlichen Gründen verneint und deshalb den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht überhaupt nicht aufgeklärt hat, ausnahmsweise das gerichtliche Verfahren nach §§ 172 ff. StPO nicht als Klage-, sondern als Ermittlungserzwingungsverfahren zu behandeln, das gegebenenfalls auch mit der Anweisung an die StA enden kann, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.”
Genau diese Ermittlungen müssen bei einem Vertreter der staatlichen neoliberalen Billig-Lohn-Behörde Jobcenter unterbunden werden. Schliesslich ist dies eine Behörde, die auch Verbrecher beschäftigen kann.

In ihrem dürftig zusammengeschusterten Beschluss verkaufen die drei Richter offenkundig in bayerischer Provenienz einen kastenmässig distinguiert sich präsentierenden Hartz 4 Shudra cum Kamaiya für dumm, als sie doch Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 60. Auflage 2017, Rn. 1b zu 172 StPO zum Ermittlungserzwingungsverfahren übersehen:
„Ausnahmsweise kommt im Verfahren nach §§ 172 ff auch die Anweisung an die StA in Betracht, Ermittlungen überhaupt erst aufzunehmen und durchzuführen, wenn die StA den Anfangsverdacht rechtsfehlerhaft aus rechtlichen Gründen verneint und deshalb den Sachverhalt nur unzureichend oder gar nicht aufgeklärt hat oder wenn die StA fehlerhaft unter Verneinung des Anfangsverdachts aus tatsächlichen Gründen nach § 152 II keinerlei Ermittlungen durchgeführt hat.“
Nun durfte der Strafanzeigende über die Jahre den zweifelhaften Genuss der brillianten intellektuellen Exzellenz bayerischer Richter und Staatsanwälte goutieren, die mitunter Flat-Earth-Theory Niveau erreichte, aber die drei Richter, zwei dekoriert mit einem Doktor Titel (3), sollten sich eigentlich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2018 mit dem Aktenzeichen 2 BvR 1550/17 erinnern. Pertinentes Exzerpt der Randnummern 20 und 21:
„20
Der Zweck des Klageerzwingungsverfahrens darf nicht darauf verkürzt werden, den Oberlandesgerichten eine bloße Aufsicht über die Richtigkeit der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsbescheide zu überantworten. Für die gerichtliche Kontrolle im Klageerzwingungsverfahren kommt es vielmehr darauf an, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung aus der Sicht des Oberlandesgerichts genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 – 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 19).
21
Das Gericht darf deshalb im Hinblick auf die norminternen Direktiven des Art. 19 Abs. 4 GG einen Klageerzwingungsantrag nicht vorschnell aufgrund der formellen Hürden des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verwerfen. Es hat insbesondere zu beachten, dass das Bestehen eines genügenden Anlasses zur Erhebung der öffentlichen Klage keine Voraussetzung für den Zugang des Antragstellers zu Gericht ist, sondern für die Anklageerhebung (§§ 170 Abs. 1, 174 Abs. 1 StPO). Die Zulässigkeit des Antrags gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO erfordert nicht das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Juli 2016 – 2 BvR 2040/15 -, juris, Rn. 22). Dessen Vorliegen ist vom Gericht erst im Verfahren gemäß § 173 StPO zu prüfen, wobei es lückenschließende Ermittlungen anordnen kann. Die formalen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangen lediglich, dass der hinreichende Tatverdacht schlüssig dargelegt wird.“
Unter Randnummer der Tennessee-Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26. Juni 2014, 2 BvR 2699/10 heisst es erkenntniserweiternd:
„Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden.“ 
Anlässlich der Rede von der Bundesjustizministerin Barley bei der Konferenz der 44 Verbände der Europäischen Richtervereinigung „Unabhängigkeit der Justiz und Gefahren für die Rechtsstaatlichkeit in Europa“ am 24. Mai 2018 in Berlin gab die Ministerin zu bedenken:
"Die europäischen Grundwerte sind das Fundament der Europäischen Union und des europäischen Zusammenlebens. Auf diese Werte haben wir uns alle gemeinsam verpflichtet. Ihre Beachtung ist Grundvoraussetzung für ein Funktionieren der EU. Deshalb ist die Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union auch nicht verhandelbar. Die Arbeitsweise der EU insgesamt wird infrage gestellt, wenn die Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedstaat nicht gewährleistet ist."
Dieses darf getrost unter der Rubrik ‘Window Dressing’ archiviert werden. Die Münchner Gerichte werden ermahnt, sich endlich auf ein einem Rechtsstaat gebührendes Niveau zu begeben und sich nicht in Konkurrenz mit Jurisprudenz in Südasien (4) zu sehen.

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1 Diese Einschätzung bezieht sich auf des Jürgens stümperhafte Exekution seines Plans und nimmt Bezug auf Wikipedia: “Im engeren Sinne bezeichnet Dummheit die mangelhafte Fähigkeit, aus Wahrnehmungen angemessene Schlüsse zu ziehen beziehungsweise zu lernen. Dieser Mangel beruhe teils auf Unkenntnis von Tatsachen, die zur Bildung eines Urteils erforderlich sind, teils auf mangelhafter Intelligenz oder Schulung des Geistes oder auf einer gewissen Trägheit und Schwerfälligkeit im Auffassungsvermögen beziehungsweise der Langsamkeit bei der Kombination der zur Verfügung stehenden Fakten (siehe Urteilsvermögen). In diesem Sinne nennt Kant den „Mangel an Urteilskraft“ als „das, was man Dummheit nennt“, und postuliert, dass „einem solchen Gebrechen … gar nicht abzuhelfen“ sei.” (https://de.wikipedia.org/wiki/Dummheit)
2 Joseph Goebbels sinnierte über Journalisten und es darf aktualisiert werden, Blogger: „Viele von denen, die hier sitzen, um öffentliche Meinung zu machen, sind dazu gänzlich ungeeignet. Ich werde sie sehr bald ausmerzen“ (vgl. Fröhlich 1987/Bd. 2: 393).
3 Anzunehmend ein Doktor Titel in Jura. Ein Fach, das keine Wissenschaft ist, sondern ein Sozial-Handwerk.
4 Die Cuisine ist ohnehin katastrophaler in Deutschland.

Der Strafanzeigende sieht sich subtil genudged, zum Hinweis auf einige, vielleicht das Copyright brechende, Verwendungen aus Veröffentlichen von RA Würdinger hinzuweisen. Eventuellen Tantiemen-Forderungen würde mit generösem und lasziven Zeigens der Kalten Schulter geantwortet.