4/21/2019

Strafanzeige gegen Den Vorsitzenden der 42. Kammer, Richter am Sozialgericht München Ehegartner

Neuköllner Duddelchen Franziska Giffey
widmet sich rechtlichen Angelegenheiten
mit Milchmagd-Expertise in freizügiger Décolletage.
© 2017 Celebrityphotos.co
Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München

21. April 2019

Hiermit  erstatte  ich  Strafanzeige  gegen

Den Vorsitzenden der 42. Kammer, Richter am Sozialgericht München Ehegartner

wegen Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB) sowie Verstoss gegen Art. 101 GG als auch die §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 und 5 IFG.

Ich hatte zwei Klagen gegen das BMAS und BMFSFJ wegen Blocken auf Twitter an das SG mit Schreiben vom 09. Feb. 2019 und 05. März 2019 respektive geschickt (Anlage 1 als Beispiel)1. Als diese unbeantwortet blieben, sandte ich ein Erinnerungsschreiben an die Präsidentin des SG mit Datum 07. April 2019 (Anlage 2). Mit Schreiben vom 11. April 2019 erhielt ich die Mitteilung, die Schreiben (sic!) seien an die jeweiligen Ministerien gesandt worden (Anlage 3). Das BMAS hatte von mir ein Fax vom 14. Jan. 2019 erhalten und das BMFSFJ am 13. Jan. 2019. Wie zu erwarten blieben diese Schreiben in einem Land, das keine freie Meinungsäusserung kennt, unbeantwortet.

Schon im August 2018 blieb die Social-Media-Redaktion des Referats Öffentlichkeitsarbeit der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien Frau Henschen maulfaul trotz zweier Emails.

Begründung

Zwar unterliegen die Sozialgerichte der Dienstaufsicht des Arbeitsministeriums des betreffenden Landes und damit in föderaler Extension dem BMAS, es bedürfte aber einer konsiderablen Interpretationselastizität, dem BMAS als einer der beklagten Partei nun auch noch die richterliche Kapazität anzudingen. Das SG München hat seltsame Rechtsvorstellungen in Tatmehrheit mittlerweile!

Mit der bislang völligen Nichtbeachtung meiner Klagen wegen dieser Blockierung auf Twitter, muss ich dem SG unterstellen, es steht der freien Meinungsäusserung von Harz 4 Beziehern auf Social Networks gleichgültig, ja sogar feindlich gegenüber.

I. Durch die Blockierung des Twitter Accounts @ErebusSagace durch das neoliberale BMAS und das BMFSFJ werde ich meines grundgesetzlich garantierten Rechts auf freie Meinungsäusserung als auch Informationsfreiheit gemäss Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG als auch insbesondere Art. 3 Abs. 1 und 3 GG beraubt.

II. Erkenntniserweiternd bot ich dem Gericht einige kuratierte Hinweise zur Lektüre, um das erschreckend niedrige intellektuelle Niveau in dieser Provinz der Eingeborenen anzuheben:
  1. Ich verwies auf das Papier des Deutschen Bundestags “Zugang zur Öffentlichkeitsarbeit der Polizei in sozialen Medien („Twitter“)", © 2018 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 044/18 mit Absatz 2. Blockieren von Nutzern. 

  2. Ebenso auf das Papier: “Political Discourse on Social Media: Echo Chambers, Gatekeepers, and the Price of Bipartisanship”, Kiran Garimella. Aalto University. Espoo, Finland”. 

  3. Weiters Prof. Dr. Arno Scherzberg, Erfurt, “Das Recht auf Zugang zu behördlichen Informationen – ein neues Grundrecht? - Mit Nachweisen versehener Vortrag an der Universität Luzern, 2007”. 

  4. Gefolgt von dem Papier von Hampton, Shin & Lu von der Rutgers University, New Brunswick, USA mit dem einschlägigen Titel “Social media and political discussion: when online presence silences offline conversation”. 

Nicht überraschend der Artikel “DEUTSCHLAND IST WELTMEISTER! BEIM BLOCKEN VON TWITTER-ACCOUNTS”. Danach liegt Deutschland sogar vor der Türkei in der Rangliste der Meinungsunterdrücker. So tut sich eine Regierung, für die “das Internet für alle Neuland ist” und der EU dem Rent-Seeking dient, natürlich schwer in der Beantwortung meiner Fragen:

Welche Tweets liegen gegen den Klagenden vor, die eine Blockierung auf Twitter notwendig machten sowie die allgemeinen Kriterien der Bundesregierung für eine Blockierung? 

Um exakt diese Fragen geht es vor Gericht! Die Ministerien hatten genügend Zeit zu antworten.

III. Ich darf den Horizont erweiternd anregen, aus den muffigen Gefilden Deutschlands einen Blick auf das Land mit einem First Amendment - dies im Vergleich zum Schweizer Käse des Artikels 5 GG - zu werfen. Dort entschied der United States District Court for the Southern District of New York am 23. Mai 2018 im Fall Knight First Amendment Institute v. Trump, No. 1:17-cv-05205 (S.D.N.Y.), dass eine Blockierung nicht mit dem First Amendment zu vereinbaren sei. Eine Lektüre des Artikels “Blocking of Twitter Users from @RealDonaldTrump Violates First Amendment” des amerikanischen Rechtslehrenden an der UCLA School of Law Eugene Volokh und hier insbesondere der Paragraphen 1 und 3 könnte Licht in den bundesdeutschen Dunst bringen.

Die Vorstellung, ministerielles Neuköllner Duddelchen Franziska Giffey würde sich nun auch noch rechtlichen Angelegenheiten mit ihrer Milchmagd-Expertise in freizügiger Décolletage widmen, würde an Parodie grenzen.

Ich fordere das SG auf, sich auf den Boden des Rechtsstaats zurück zu begeben und die Klagen unverzüglich einer gerichtlichen Aufmerksamkeit zuzuführen.

“Publicity is the very soul of justice.” - Jeremy Bentham

_____________
1 Das BMFSFJ blockierte den Twitter Account innerhalb von 48 Stunden!

Anlage 1 Fax an das BMFSFJ
Anlage 2 Brief an die Präsidentin des SG München
Anlage 3 Schreiben des SG München

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