Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80335 München
Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen
wegen Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB).
Mit unanfechtbarem Beschluss vom 03. April 2019 mit Az. S 31 SF 95/19 AB (Anlage 1) lehnte Richterin Schulte mein Ablehnungsgesuch vom 07.03.2019 gegen den Vorsitzenden der 42. Kammer des SG München Richter Ehegartner (Anlage 2) ab. Sie hielt den Befangenheitsantrag für unbegründet. Dieses weise ich scharf und fundiert zurück und füge noch ein aktuelles Addendum an.
Begründung
ln einem Telefongespräch mit meiner Anwältin am 06. März 2019 erfuhr ich, dass ihr Antrag auf Akteneinsicht von Mitte Dezember 2018 bzgl. drei Klagen (bis in 2016 zurückliegend!) gegen das Jobcenter München vom SG München bis dahin nicht beantwortet worden war. Die Behauptung von Richterin Schulte, es sei angeregt worden, “das Akteneinsichtsgesuch (auch) an den Beklagten zu richten” ist eine für mich bislang unbekannte Version und wurde auch nicht von meiner Anwältin in unserem Telefongespräch vermittelt. Vielmehr erläuterte sie mir auf meinen Hinweis, das SG habe mir in den zugrundeliegenden Fällen seltsamerweise Briefe zur Stellungnahme zugesandt, das SG würde dann in einer Sitzung die Fälle schlicht und kurz negativ bescheiden.
Noch unglaubwürdiger erscheint diese Behauptung der Richterin, als ich
Schliesslich gelang es mir selbst, unter korrektem Verweis auf einige Randnummern eben jenes von Richter Ehegartner angeführten BSG Urteils B 11 AL 4/09 B und des § 11a SGB II im Januar und im April 2019 jeweils eine Nachzahlung zu erlangen.
Daraus folgt: SG Beschlüsse in München sind cum grano salis zu lesen. Sartoriel mit Beschwerdemacht drapiert, die gesellschaftliche Position ihres Trägers, seine Schichtzugehörigkeit erkennen lassend (Hans-Heiner Kühne, Strafprozessrecht, Rn. 344), widmet sich ein - ich zitiere nun Richterin Schulte aus S. 2 ihres Beschusses - “ruhig und vernünftig denkender Beteiligter” aus den untersten Kasten der gesellschaftlichen Strata, gemeinhin Shudra oder Kamaiya, der tatsächlichen Lektüre eines Gerichtsbeschlusses unvoreingenommen "vernünftig denkend" und urteilt und argumentiert a posteriori, statt in “Sphärentheorie” zu schwelgen.
Um die düsteren Sphären bayerischer Justiz-Behörden etwas aufzuhellen, stelle ich als intellektuell minderbemittelter Hartz 4ler die These auf: “If decisions with lasting consequences are influenced by extraneous or transient factors then welfare can be damaged.” So beginnt ein Papier “Temperature and Decisions: Evidence from 207,000 Court Cases” von Anthony Heyes et al., University of Ottawa. In diesem speziellen, wie auch in anderen Fällen, könnte eine Studie der Temperaturen in und ausserhalb von Münchner Gerichten erhellend sein.
So ist zu fragen, stand der Beschluss von Richterin Schulte unter beeinträchtigendem Temperatureinfluss oder ist es auch in München denkbar, ob “artificial intelligence can help us make judges less biased”? Daniel L. Chen, von der Toulouse School of Economics and University of Toulouse Faculty of Law meint ja.
Aktuelles Addendum: Mit Schreiben vom 11. April 2019 erhielt ich vom SG “auf richterliche Anordnung” bzgl. meiner Klagen wegen Blockens auf Twitter durch Bundesministerien die Mitteilung, dass meine “Schreiben (sic!!!) vom 09.02.2019 und 05.03.2019 an das Bundesministerium für Arbeit bzw. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergeleitet werden”. Der Art. 103 Abs. 1 GG scheint dem SG München nicht geläufig wie auch der Unterschied eines ‘Schreibens’ und einer ‘Klage’. Jeder weitere Kommentar ist überflüssig und eine weitere Strafanzeige wird hierzu in Kürze folgen.
Der Beschluss von Richterin Schulte ist in Gänze unzulänglich, zurückzuweisen und hätte ein Gericht nie verlassen dürfen. Der Beschluss steht nicht in Einklang mit Art. 97 Abs. 1 GG. Doch neoliberale Wirtschaftspolitik zeitigt seltsame Usancen.
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Anlage 1 Der Beschluss des SG München
Anlage 2 Der Befangenheitsantrag des Anzeigenden
Linprunstraße 25
80335 München
19. April 2019
Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen
Die Vorsitzende der 31. Kammer, Richterin am Sozialgericht München Schulte
wegen Rechtsbeugung im Amt (§ 339 StGB).
Mit unanfechtbarem Beschluss vom 03. April 2019 mit Az. S 31 SF 95/19 AB (Anlage 1) lehnte Richterin Schulte mein Ablehnungsgesuch vom 07.03.2019 gegen den Vorsitzenden der 42. Kammer des SG München Richter Ehegartner (Anlage 2) ab. Sie hielt den Befangenheitsantrag für unbegründet. Dieses weise ich scharf und fundiert zurück und füge noch ein aktuelles Addendum an.
Begründung
ln einem Telefongespräch mit meiner Anwältin am 06. März 2019 erfuhr ich, dass ihr Antrag auf Akteneinsicht von Mitte Dezember 2018 bzgl. drei Klagen (bis in 2016 zurückliegend!) gegen das Jobcenter München vom SG München bis dahin nicht beantwortet worden war. Die Behauptung von Richterin Schulte, es sei angeregt worden, “das Akteneinsichtsgesuch (auch) an den Beklagten zu richten” ist eine für mich bislang unbekannte Version und wurde auch nicht von meiner Anwältin in unserem Telefongespräch vermittelt. Vielmehr erläuterte sie mir auf meinen Hinweis, das SG habe mir in den zugrundeliegenden Fällen seltsamerweise Briefe zur Stellungnahme zugesandt, das SG würde dann in einer Sitzung die Fälle schlicht und kurz negativ bescheiden.
Noch unglaubwürdiger erscheint diese Behauptung der Richterin, als ich
- am 27. Okt. 2017, 29. Okt. 2017 und am 27. Nov. 2017 Klagen wegen Untätigkeit an das SG gesandt hatte.
- Diesen folgten DREI Entschädigungsklagen jeweils am 20. Mai 2018 in Sachen Az. S 42 AS 165/17, Az. S 42 AS 1398/16 (2016 !!!) und S 42 AS 2594/16 (2016 !!!).
- Akteneinsicht in Personalakte von Jürgen Sonneck alias "C. Paucher” von Nov. 2018 (S 42 AS 2755/18),
- Ersatz der Kosten für ein Tablet meiner Tochter nach der von Polizei und Münchner Justiz gedeckten Aktion durch J. Sonneck und nachfolgender mutwilliger Beschädigung des Laptops meiner Tochter durch die Münchner Justiz (Sept. 2018 mit Az. S 42 AS 2269/18),
- Falsche JC Berechnung Dez-Mai 2018 (Klage von Mai 2018 mit Az. S 42 AS 1348/18) sowie
- Zwei Klagen gegen das BMAS und BMFSFJ wegen Blocken auf Twitter, die gänzlich unbeantwortet seit Februar bzw. März 2019 dümpeln. (siehe aktuelles Addendum unten)
Schliesslich gelang es mir selbst, unter korrektem Verweis auf einige Randnummern eben jenes von Richter Ehegartner angeführten BSG Urteils B 11 AL 4/09 B und des § 11a SGB II im Januar und im April 2019 jeweils eine Nachzahlung zu erlangen.
Daraus folgt: SG Beschlüsse in München sind cum grano salis zu lesen. Sartoriel mit Beschwerdemacht drapiert, die gesellschaftliche Position ihres Trägers, seine Schichtzugehörigkeit erkennen lassend (Hans-Heiner Kühne, Strafprozessrecht, Rn. 344), widmet sich ein - ich zitiere nun Richterin Schulte aus S. 2 ihres Beschusses - “ruhig und vernünftig denkender Beteiligter” aus den untersten Kasten der gesellschaftlichen Strata, gemeinhin Shudra oder Kamaiya, der tatsächlichen Lektüre eines Gerichtsbeschlusses unvoreingenommen "vernünftig denkend" und urteilt und argumentiert a posteriori, statt in “Sphärentheorie” zu schwelgen.
Um die düsteren Sphären bayerischer Justiz-Behörden etwas aufzuhellen, stelle ich als intellektuell minderbemittelter Hartz 4ler die These auf: “If decisions with lasting consequences are influenced by extraneous or transient factors then welfare can be damaged.” So beginnt ein Papier “Temperature and Decisions: Evidence from 207,000 Court Cases” von Anthony Heyes et al., University of Ottawa. In diesem speziellen, wie auch in anderen Fällen, könnte eine Studie der Temperaturen in und ausserhalb von Münchner Gerichten erhellend sein.
So ist zu fragen, stand der Beschluss von Richterin Schulte unter beeinträchtigendem Temperatureinfluss oder ist es auch in München denkbar, ob “artificial intelligence can help us make judges less biased”? Daniel L. Chen, von der Toulouse School of Economics and University of Toulouse Faculty of Law meint ja.
Aktuelles Addendum: Mit Schreiben vom 11. April 2019 erhielt ich vom SG “auf richterliche Anordnung” bzgl. meiner Klagen wegen Blockens auf Twitter durch Bundesministerien die Mitteilung, dass meine “Schreiben (sic!!!) vom 09.02.2019 und 05.03.2019 an das Bundesministerium für Arbeit bzw. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergeleitet werden”. Der Art. 103 Abs. 1 GG scheint dem SG München nicht geläufig wie auch der Unterschied eines ‘Schreibens’ und einer ‘Klage’. Jeder weitere Kommentar ist überflüssig und eine weitere Strafanzeige wird hierzu in Kürze folgen.
Der Beschluss von Richterin Schulte ist in Gänze unzulänglich, zurückzuweisen und hätte ein Gericht nie verlassen dürfen. Der Beschluss steht nicht in Einklang mit Art. 97 Abs. 1 GG. Doch neoliberale Wirtschaftspolitik zeitigt seltsame Usancen.
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Anlage 1 Der Beschluss des SG München
Anlage 2 Der Befangenheitsantrag des Anzeigenden
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