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Sozialgericht München
Präsidentin Dr. Edith Mente
Richelstr. 11
80634 München
cc Kanzleramt, BMJV, BMAS, BMFSFJ, BMBF
07. April 2019
Klagen wg. Blockierungen auf Twitter durch das BMAS (Klage v. 09. Feb. 2019) und durch das BMFSFJ (Klage v. 05. März 2019)
Frau Präsidentin,
Die Sozialgerichte unterliegen der Dienstaufsicht des Arbeitsministeriums des betreffenden Landes. Sie sind somit keine unabhängigen Gerichte! Alle Gerichte, Behörden und Organe der Versicherungsträger sind den Sozialgerichten zur Amtshilfe verpflichtet, so wie sie selbst auch anderen Gerichten und Behörden zur Amtshilfe verpflichtet sind.
- Art. 101 GG garantiert das Recht auf den gesetzlichen Richter.
- Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt in den §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 und 5 Einsicht in Behördenakten.
I. Durch die Blockierung des Twitter Accounts @ErebusSagace durch das neoliberale BMAS und das BMFSFJ werde ich meines grundgesetzlich garantierten Rechts auf freie Meinungsäusserung als auch Informationsfreiheit gemäss Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG als auch insbesondere Art. 3 Abs. 1 und 3 GG beraubt.
Diese Blockierungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der völlig verblödeten Email-Aktion dieses verkommenen Beamten Jürgen Sonneck im Mai 2015 und weiters mit dem von Münchner Justiz gedeckten Medien-Zensur-Trio Bechheim/Bockes/Jäger der Bundesagentur für Arbeit aus 2012, unterstützt durch die Münchner “Anwältin” und Betrügerin Aglaia Muth.
II. Erkenntniserweiternd bot ich dem Gericht einige kuratierte Hinweise zur Lektüre:
- Ich verwies auf das Papier des Deutschen Bundestags “Zugang zur Öffentlichkeitsarbeit der Polizei in sozialen Medien („Twitter“), © 2018 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 044/18 mit Absatz 2. Blockieren von Nutzern.
- Ebenso auf das Papier: “Political Discourse on Social Media: Echo Chambers, Gatekeepers, and the Price of Bipartisanship”, Kiran Garimella. Aalto University. Espoo, Finland”.
- Weiters Prof. Dr. Arno Scherzberg, Erfurt, “Das Recht auf Zugang zu behördlichen Informationen – ein neues Grundrecht? - Mit Nachweisen versehener Vortrag an der Universität Luzern, 2007”.
- Gefolgt von dem Papier von Hampton, Shin & Lu von der Rutgers University, New Brunswick, USA mit dem einschlägigen Titel “Social media and political discussion: when online presence silences offline conversation”.
- Der Vollständigkeit halber und zur Untermauerung der hier dargebrachten Fakten lenkte ich den Blick auf den düpierenden Artikel “DEUTSCHLAND IST WELTMEISTER! BEIM BLOCKEN VON TWITTER-ACCOUNTS”, der ein erschütterndes, aber nicht überraschendes Szenarium behandelt. Danach liegt Deutschland sogar vor der Türkei in der Rangliste der Meinungsunterdrücker.
Welche Tweets liegen gegen den Klagenden vor, die eine Blockierung auf Twitter notwendig machten sowie die allgemeinen Kriterien der Bundesregierung für eine Blockierung?IV. Zuguterletzt erlaubte ich mir den Horizont erweiternd und anregend aus den muffigen Gefilden Deutschlands, einen Blick auf das Land mit einem First Amendment, und dies im Vergleich zum Schweizer Käse des Artikels 5 GG, zu werfen. Dort entschied der United States District Court for the Southern District of New York am 23. Mai 2018 im Fall Knight First Amendment Institute v. Trump, No. 1:17-cv-05205 (S.D.N.Y.), dass eine Blockierung nicht mit dem First Amendment zu vereinbaren sei.
Ein Lektürevorschlag des Artikels “Blocking of Twitter Users from @RealDonaldTrump Violates First Amendment” und hier insbesondere der Paragraphen 1 und 3 rundete meine erlesenen Empfehlungen ab.
Ich darf Sie nun auffordern, diesen Klagen ihre einem Rechtsstaat gebührende und zeitnahe Aufmerksamkeit zu gewähren. Auch wenn “das Internet für uns alle Neuland ist” und der EU dem Rent-Seeking dient.
Mit vorzüglichen Grüssen
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