Landgericht München I
AZ: 18 Ns 112 Js 168454/15
Niederschrift
In dem Strafverfahren gegen ...
wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisation
Vor der/m Rechtspfleger/in .................. erscheint:
Herr ...
- ausgewiesen durch Personalausweis -
und erklärt zum Landgericht München I:
1. Gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Februar 2017, Aktenzeichen 18 Ns 112 Js 168454/15 wurde mit Schriftsatz vom .......... Revision eingelegt.
2. Es wird beantragt, dieses Urteil aufzuheben. Gerügt wird die Verletzung des formellen und materiellen Rechts.
3. Es wird voller Schadensersatz für das beschädigte MacBook Pro meiner Tochter verlangt. Der Computer wurde Mitte Januar 2017 an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu unserer Entlastung gesandt. Dem BMAS unterstehen die Behörden Jobcenter und Agentur für Arbeit, die durch Mitarbeiter in mein Recht der freien Meinungsäusserung mehrfach in krimineller Weise eingriffen. Dies mit der bewussten Intention mittels Komplizenschaft der bayerischen Justiz sowie der Polizei uns weiteren schweren finanziellen Schaden zuzufügen und uns zum Schweigen zu bringen. Der unter falschem Namen Anzeigende stammt mit Sicherheit vom Jobcenter München. Weiters unverzügliche Herausgabe der noch einbehaltenen Festplatte Nr. 2595/16.
Gründe
1. Das Erstgericht erfüllte nicht die Anforderungen, die laut Artikel 6 EMRK an ein Gericht zu stellen sind.
1.1.1. Es wird zunächst das Erstgericht unter Richterin Birkhofer-Hoffmann gerügt (Verhandlung am 22.06.2016). Richterin B-H war bereits als Richterin in einer Verhandlung, basierend auf einer Strafanzeige des stellvertr. GF des Jobcenters München Jürgen Sonneck, gegen mich tätig unter dem AZ 821 Ds 112 Js 170286/14 am 07.01.2015.
1.1.2. Mit Antrag vom 21. Mai 2016 drückte ich meine Besorgnis der Befangenheit von Richterin Birkhofer-Hoffmann aus und sah ihre Unparteilichkeit basierend auf früheren Erfahrungen als unmöglich an. Als Gründe führte ich u.a. Divergenzen zwischen mündlich verkündetem Urteil und dem schriftlichen an. Weiters eindeutige Parteinahme zugunsten des Klagenden und insbesondere die Weigerung, meine am 03. Mai 2016 per Brief eingereichte Bitte, die Person, die von der IP Adresse 217.253.91.237 die Strafanzeige unter falschem Namen gesandt hatte, als Zeugen zur Vernehmung zu laden.
1.1.3. Die Unparteilichkeit der Richterin Birkhofer-Hoffmann war allein schon aus der o.g. Gründen nicht gegeben, da sie bereits in Sachen der Abbildung von Himmler mit Swastika als Richterin tätig war und auf schuldig entschieden hatte. Somit lag beim Gerichtstermin am 22.06.2016 ein doppeltes Vorkommnis ("double circumstance") vor und damit ein Verstoss gegen Art. 6, Abs. 1 EMRK.
1.1.4. Ich verwies auf Entscheidungen des EGMR im
- Fall Ferrantelli und Santangelo gg. Italien (Beschwerde Nr. 19874/92) und die Sätze 58 bis 60 der Entscheidung des EGMR ("double circumstance" (doppeltes Vorkommnis)).
58. Nach dem zweiten muss bestimmt werden, ganz abgesehen von dem Verhalten der Richter, ob es feststellbare Tatsachen gibt, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufwerfen kann. In dieser Hinsicht können sogar Erscheinungen von einer gewissen Bedeutung sein. Was auf dem Spiel steht ist das Vertrauen, das die Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft in der Öffentlichkeit erwecken muss. Dies bedeutet, ob in einem bestimmten Fall bei der Entscheidung ein berechtigter Grund, dass es einem bestimmten Richter an Unparteilichkeit mangelt, zu befürchten ist; der Standpunkt des Angeklagten ist wichtig, aber nicht entscheidend. Entscheidend ist, ob diese Angst objektiv gerechtfertigt gehalten werden kann (das Hauschildt Urteil, aa O., S.. 21, Abs. 48, und mutatis mutandis die Fey v. Österreich Urteil vom 24. Februar 1993, Serie A, Nr. 255 -A, p. 12, Abs. 30).
59. Wie die Kommission stellt der Gerichtshof fest, dass die Angst vor einem Mangel an Unparteilichkeit im vorliegenden Fall aus einem doppelten Vorkommnis abgeleitet ist. An erster Stelle ist das Urteil vom 2. Juni 1988 über den Caltanisetta Assize Court of Appeal, unter dem Vorsitz von Richter S. P. (siehe Ziffer 26 oben), das zahlreiche Verweise auf die sich Beschwerenden und ihre jeweilige Rolle bei dem Angriff auf die Kaserne enthielt.
...
Zweitens In der Jugendabteilung war es wieder einmal Richter S. P., der den Vorsitz inne hatte und in der Tat war er der berichterstattende Richter.
60. Diese Umstände sind ausreichend, um die Befürchtungen der Kläger in Bezug auf die mangelnde Unparteilichkeit der Jugendabteilung des Caltanisetta Berufungsgericht für objektiv begründet zu halten, objektiv gerechtfertigt. Es hat einen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 (Art. 6-1) in diesem Punkt gegeben.
- Fall Castillo Algar gg. Spanien (79/1997/863/1074) und die Sätze 48 bis 51 der Entscheidung des EGMR.
- Fall Golubovic v. Croatia (Nr. 43947/10) und die Sätze 55 bis 60 der Entscheidung des EGMR.
1.1.5. Schon vorab blieb mein Antrag an das Amtsgericht München in Bezug auf AZ: ER II GS - 6711/15 an Richterin Pabst vom 26. April 2016, eine richterliche Anordnung zur Herausgabe des Namens und der Adresse des Inhabers der IP Adresse 217.253.91.237 unter Berufung auf § 100g Strafprozessordnung zu erlassen, unbeantwortet. Ich belegte meinen Antrag mit acht auffälligen Indizien, die eindeutig auf einen Mitarbeiter des Jobcenters München schliessen lassen. Die IP Adresse bezieht sich auf eine Lokation mit der PLZ 80999 und in Nähe dieses Bezirkes befindet sich das Jobcenter Pasing als auch (laut Google) die Wohnung des stellvertr. GF des Jobcenters München Jürgen Sonneck.
Die Weigerung meinen Antrag überhaupt zu beantworten, belegt die Parteilichkeit des Münchner Amtsgerichts.
1.1.6. Ich verwies in meinem Antrag zur Ablehnung von Richterin B-H auf mein Recht, Zeugen laden zu können und verwies u.a. auf das Buch "Applications of the 'Fair Hearing' Norm in ECHR Article 6(1) to Civil Proceedings: With Special Emphasis on the Balance Between Procedural Safeguards and Efficiency - Ola Johan Settem"
1.1.7. Desweitern führte ich Entscheidungen des EGMR in der Sache 'Tamminen v. Finland' als auch den Fall 'Suominen v. Finland', in denen durch Nichtladung von Zeugen eine Ungleichheit der Waffen festgestellt. So auch im Fall 'LÜDI v. SWITZERLAND(Nr. 12433/86)' als auch 'Hümmer v. Germany (Nr. 26171/07)'. Mein sehr pertinenter Hinweis auf "S. Maffei, The right to Confrontation in Europe. Absent, Anonymous and Vulnerable Witnesses, 2012, pp. 80 et seq." fiel auf taube Ohren.
1.1.8. Mein Antrag wurde am Verhandlungstag 22.06.2016 lapidar abgelehnt durch Richterin Fuchs unter AZ 821 Ds 112 Js 168454/15, ohne auch nur auf einen meiner mehreren beanstandeten Punkte einzugehen.
1.1.9. In ihrer Urteilsverkündung und -begründung sagte Richterin Birkhofer-Hoffmann wörtlich "Es gilt hier deutsches Recht". Dies war eindeutig gemünzt auf meine Anführungen von EGMR Entscheidungen, auf die das schriftliche Urteil auch vorhersehbar überhaupt nicht einging.
1.1.10. Interessant in diesem und den gesamten Prozessverlauf betreffend ist auch die handschriftliche Anmerkung auf einem Dokument, wahrscheinlich durch einen Staatsanwalt, "zügig bearbeiten", wie ich bei meiner Akteneinsicht sehen konnte. Ein kritischer Blogger muss schnellstmöglich zum Schweigen gebracht werden.
1.2.1. Grobe und bewusst boswillige Verfälschung des Prozessablaufs vom 22.06.2016 durch Richterin Birkhofer-Hoffmann in ihrem schriftlichen Urteil vom 19.07.2016.
1.2.2. Gleich zu Beginn wurde mir das Verlesen meines Antrags gemäss § 42 Abs. 2 ZPO zu meiner begründeten Besorgnis der Befangenheit von Richterin Birkhofer-Hoffmann verwehrt. Dies blieb im Urteil unerwähnt.
1.2.3. Das Urteil gibt den Verhandlungsverlauf und insbesondere meine Äusserungen und Anführungen von Entscheidungen des EGMR in keinster Weise wieder. Es heisst lediglich lapidar im Urteil auf Seite 5 "Er berief sich insoweit auf sein Recht auf freie Meinungsäusserung".
1.2.4. Meine Vorlage von zwei NS Bildern aus dem Spiegel bzw. Bento als exemplarischer Beleg für weite Verbreitung derartiger Bilder in deutschen Medien werden sowohl in der Verhandlung als auch im schriftlichen Urteil unterschlagen. Staatsanwalt Schütz schaute sogar demonstrativ weg, als ich die Bilder zeigte. (siehe Bilderanlage die ersten zwei Bilder)
1.2.5. Mein Antrag unter Bezug auf eine EGMR Entscheidung, den unter falschem Namen Anzeigenden ausfindig zu machen, wird nicht erwähnt.
1.2.6. Mein Hinweis in der Verhandlung auf den expliziten Satz unter dem Reiter 'Über' auf dem Blog, wo es heisst: "Aus Bildern mit NS- Symbolen meine Geistesaffinität zum Faschismus zu lesen, wäre eine interessierte und absurde Interpretation." wird im Urteil nicht erwähnt.
1.2.7. Mein Hinweis auf Artikel 4 des 7. ZP zur EMRK Verbot der Doppelbestrafung (Ne bis in idem") bzgl. des Himmler Bilds wird im Urteil nicht erwähnt.
1.2.8. Richterin B-H äusserte im Urteil auch keine Bedenken gegen eine Beschlagnahme meines Smartphones OHNE richterlichen Erlass! Stattdessen befrug sie den Polizisten Gegerle nach den Resultaten der Untersuchung des Smartphones. Eine Entscheidung des BVerfG aus 2005 interessiert ein bayerisches Gericht nicht, wenn ein Blogger geknebelt werden muss.
1.2.9. Am 03. April 2017 konnte ich endlich Akteneinsicht in das Protokoll der Verhandlung vor dem AG nehmen, nachdem ich meinen Wunsch nach Einsicht schon am 29. Juli 2016 per Email bekundet hatte.
Zu meiner Überraschung ist dort unter '2. Zeugen' Zeugin Musati Martina Monika aufgeführt. Diese wird aber nicht in der Ladung vom 10.05.2016 aufgeführt. Das ist seltsam, denn die IP Adresse ergab eine Ortung von 80999 München, welche in der Nähe des Jobcenters Pasing sowie der Wohnung des stellvertr. GF des Jobcenters Jürgen Sonneck liegt. Eine scharfe Befragung von Frau Musati hätte Licht an die Identität des Absenders der Strafanzeige unter falschem Namen bringen können. Frau Musati zog es vor, nicht zu erscheinen, wie aus dem Protokoll auf Seite 1 zu entnehmen ist. Vielleicht verständlich, denn der Absender der Strafanzeige kann, basierend auf eindeutigen Indizien, nur vom Jobcenter stammen.
1.3.1. Einseitige Ermittlungen
§ 160 Abs. 2 StPO lautet:
Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
§ 163b StPO Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
(2) Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden.
1.3.2. So unterliess es die Polizei, wie im Polizeibericht vom 24.06.2015 mit AZ BY8644-000804-15/7 zu lesen, trotz Kenntnis der IP Adresse des unter falschem Namen Sendenden, Nachforschungen nach dessen wahrer Identität zu unternehmen. Stattdessen heisst es am Ende des Berichts "Es wird um weiteren Ermittlungsauftrag gebeten", der sich ausschliesslich gegen mich richtete. Dies kommt einer Vorabverurteilung gleich.
Auf meine Befragung zur unterlassenenen Identitätsermittlung der wahren Person hinter der IP Adresse anlässlich meiner Verhandlung vor dem LG München am 15. Februar 2017 erklärte Polizist Carstens, dass dies zu aufwendig gewesen wäre. Er scheute aber keinen Aufwand, meinen Blog intensiv zu durchforsten.
Auch die Staatsanwaltschaft unternahm nichts, denn es galt, wie auch in den zwei Fällen gegen mich zuvor, einen widerwärtigen Blogger, der u.a. eine Behörde, die zur mittlerweile knapp 16%igen Armutsquote in Deutschland beiträgt, kritisiert, zum Schweigen zu bringen.
1.3.3. In einem Schreiben vom 03. Mai 2016 an das AG München bat ich um die Ladung der Person, die die Strafanzeige unter falschem Namen im Mai 2015 aufgegeben hatte, zur Befragung in der Verhandlung im Juni 2016. Ein weiteres Schreiben folgte am 13. Mai 2016. Das Gericht unternahm nichts, denn ein Blogger muss mit allen Mitteln kalt gestellt werden.
1.3.4. Nach Artikel 6, Abs.3 EMRK hat jeder Angeklagte das Recht:
d) Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken.
Ich verwies auf Entscheidungen des EGMR:
- Fall Colac gg. Rumänien (Beschwerde Nr. 26504/06), Urteil Strasbourg 10. Februar 2015
47. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Unfähigkeit der Behörden, einen Zeugen zu finden, unter bestimmten Umständen die Zulassung der Aussage in Evidenz des Zeugen rechtfertigen, auch wenn die Verteidigung keine Gelegenheit gehabt hat, ihn oder sie zu befragen (siehe Tseber v Tschechische Republik, Nr. 46203/08, § 48, den 22. November 2012). Allerdings müssen die inländischen Behörden positive Maßnahmen ergreifen, um es dem Angeklagten zu ermöglichen, die Zeugen gegen ihn zu befragen (siehe Lučić v. Kroatien, Nr. 5699/11, § 79, den 27. Februar 2014), was bedeutet, dass sie aktiv nach ihnen suchen sollten. (siehe Rachdad v. Frankreich, Nr. 71846/01, § 24, 13. November 2003) Das Gericht muss sich daher selbst vergewissern, dass die inländischen Behörden alles zumutbare unternahmen, die Anwesenheit des Zeugen zu sichern. Mit anderen Worten, das Gericht muss untersuchen, ob das Fehlen des Zeugen einer nationalen Behörden anzulasten ist (siehe Lučić, aa O., § 79).
- Fall Hümmer gg. Deutschland (Nr. 26171/07) Dort heist es u.a.:
38. Artikel 6 § 3 (d) bestimmt, dass, bevor ein Angeklagter verurteilt wird, alle Beweise gegen ihn müssen in seiner Anwesenheit bei einer öffentlichen Anhörung im Hinblick auf kontradiktorische Argumente offengelegt werden. Das zugrunde liegende Prinzip ist, dass der Angeklagte in einem Strafverfahren eine wirksame Möglichkeit haben sollte, die Beweise gegen ihn zu überprüfen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind möglich, dürfen aber nicht die Rechte der Verteidigung verletzten, die in der Regel erfordern, dass ein Angeklagter nicht nur die Identität seiner Ankläger wissen sollte, so dass er in der Lage ist, ihre Redlichkeit und Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen, sondern dass dem Angeklagten eine angemessene und geeignete Gelegenheit gegeben werden, einen Zeugen gegen ihn herauszufordern und zu hinterfragen, sei es, wenn dieser Zeuge seine Aussage macht oder zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens (siehe Lucà v. Italien, Nr. 33354/96, § 39, EMRK 2001-II und Solakov v. "ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien", Nr. 47023/99, § 57, EGMR 2001-X).
Desweiteren verwies ich auch auf den Fall Kostovski gg. Netherlands, Nr. 11454/85.
Siehe Kostovski v. Netherlands, App. No. 11454/85, 12 Eur. H.R. Rep. 434, 448 (1990) (“If the defence is unaware of the identity of the person it seeks to question, it may be deprived of the very particulars enabling it to demonstrate that he or she is prejudiced, hostile or unreliable.”).
("Wenn der Verteidigung die Identität der Person, die sie zu befragen ersucht, nicht bekannt ist, kann ihr die besonderen Merkmale entzogen werden, die es ihr ermöglichen, nachzuweisen, dass sie vorsätzlich, feindlich oder unzuverlässig sind.")
Siehe ebenso TAKING “BLIND SHOTS AT A HIDDEN TARGET”: WITNESS ANONYMITY IN THE UNITED KINGDOM von Jason M. Swergold.
1.3.5. Die Neutralität des Gerichts steht ausserdem in Zweifel, wenn nur der ursprünglich ermittelnde Polizist gehört wird, nicht aber meine Zeugen zur Vernehmung geladen werden. Siehe den Fall Bönisch gg. Österreich, 8658/79, 6. Mai 1985 und hier Absatz 32. (siehe Human rights and criminal procedure, Jeremy McBride)
1.3.6. Richterin B-H drückte auch ihre Feindschaft aus, indem sie sich weigerte, meine Tochter selbst dann der Verhandlung beiwohnen zu lassen, nachdem ich sie als Zeugin streichen liess. Erst meine sehr vehement - und auf dem Gang durch meine Tochter akustisch wahrnehmbar - vorgetragene Forderung, ihr nun endlich Eintritt zu gewähren, stimmte Richterin B-H um. Das Protokoll der Verhandlung gibt den Sachverhalt auf Seite 6 oben falsch wieder. Ohne meine Tochter könnte ich nicht belegen, verschiedene EGMR Entscheidungen vorgetragen zu haben.
Schon in einer Verhandlung am 07. Jan. 2015 mit AZ 821 Ds 112 Js 170286/14 drückte Richterin B-H ihre Aversion gegenüber mir und meiner Tochter aus, als sie anlässlich einer lächerlichen Beleidigungsstrafanzeige eines Jobcenter GFs, basierend auf ungenügendem Verständnis der deutschen Sprachvielfalt und Etymologie ("schleimender Mitarbeiter Jean-Marc Vincent"), meinen Einwand ein Jobcenter MA hätte meine Tochter ohne überhaupt irgend etwas über sie zu wissen mit dem geheuchelten Angebot von Nachhilfestunden beleidigt, brüsk abwies: "Das tut nichts zur Sache." Der Begriff Institutioneller Rassismus drängt sich auf.
1.3.7. Mit Ablehnung meines Beweismittelantrags gem. § 244 Abs. 2 STPO unter der Argumentation, der Sachverhalt sei anhand vorliegender Beweismittel allein beurteilbar (Protokoll Seite 7), bestätigte das Gericht seine Voreingenommenheit und Parteilichkeit als der unter falschem Namen Anzeigende mit allergrösster Wahrscheinlichkeit nur aus dem Jobcenter München stammen kann und die Münchner Gerichte immer bislang pro Arbeitsbehörden gegen mich geurteilt haben.
1.3.8. Das Protokoll verschweigt auf Seite 8 unten meine längeren Ausführungen zum Art. 10 Freiheit der Meinungsäußerung und hier insbesondere mein Verweis auf Absatz (2): Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Ebenso führte ich explizit an, dass der EGMR mehrfach wie folgt entschieden hat:
Bei der Prüfung der "Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft" hat das Gericht zu bestimmen, ob die beklagte Einschränkung einer "dringenden sozialen Notwendigkeit" unterlag. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Spielraum bei der Beurteilung, ob ein solcher Bedarf besteht, aber es geht Hand in Hand mit der europäischen Aufsicht, sowohl die Gesetzgebung und die Entscheidungen anzuwenden, auch solche von einem unabhängigen Gericht. Das Gericht ist daher befugt, eine endgültige Entscheidung zu geben, ob eine "Einschränkung" vereinbar ist mit der Meinungsfreiheit im Sinne von Artikel 10 der Konvention (siehe unter vielen anderen Behörden, Perna v. Italien [GC], Nr. 48898 / 99, § 39, EGMR 2003-V, und Assoziierung Ekin v. Frankreich, Nr. 39288/98, § 56, EGMR 2001-VIII).
1.3.9. Auch taucht im Protokoll mein Hinweis in der Verhandlung auf den expliziten Satz unter dem Reiter 'Über' auf dem Blog nicht auf, wo es heisst: "Aus Bildern mit NS-Symbolen meine Geistesaffinität zum Faschismus zu lesen, wäre eine interessierte und absurde Interpretation."
1.3.10. Das Protokoll unterschlägt, dass ich aus unserer Beschwerde beim EGMR die Seiten 8 und 9 vollständig vorlas (http://meinjobcenter.blogspot.no/p/egmr.html). Es handelte sich hier um den essentiellsten Teil überhaupt und behandelte den Artikel 10 Abs. 1 EMRK mit Referenzen zu Fallentscheidungen des EGMR zu verbotenen politischen Symbolen und hier insbesondere das 'Propagandaverbot statt Tabuisierung'!
Sodann trug ich wesentliche Entscheidungen und Begründungen des EGMR zu den Fällen Vajnai gg. Ungarn (Beschwerde Nr. 33629/06), Horvath und Vajnai gg. Ungarn (Nr. 55795/11 und 55798/11) als auch Fratanolo gg. Ungarn (Nr. 29459/10) vor. Im Protokoll heisst es auf Seite 8: "Das Gericht bittet den Bezug zum konkreten Strafvorwurf herzustellen."
Es mutet als Treppenwitz an, eine solche Zurechtweisung nach dem Vorlesen der beiden Seiten aus unserer Beschwerde beim EGMR zu liefern, als sich alle Fälle auf verbotene Symbole beziehen. Nicht genug damit, belegt Richterin Birkhofer-Hoffmann, die von EGMR Entscheidungen absolut keine Ahnung hat, dass Europa Recht in Bayern anscheinend nicht gilt, besser gesagt, beiseite geschoben wird. Das liest sich so im Protokoll auf Seite 8 unten: "Das Schlusswort ist nicht dazu da Entscheidungen anderer Länder und des MRGH (sic!) zu zitieren". Ein Kommentar erübrigt sich.
1.3.11. Ich komme nicht umhin, dem Gericht anerkennend zu bescheinigen, keine Kosten gescheut zu haben, um die Dienste des illustren Inspektor Clouseau zu sichern und hier insbesondere seine bekannten forensischen Fähigkeiten. Nur so ist es zu erklären, dass es der Justiz der Provinz Bayern gelang, die Existenz von "Daten im Zusammenhang mit den eingestellten Artikeln (Artikel Musati und "offener Brief" an Oberstaatsanwalt Steinkraus-Koch)" auf der beschlagnahmten Festplatte zu verifizieren. Darf ich den Enthusiasmus etwas dämpfen, als ich doch den Offenen Brief von mir unterschrieben an den OStA im November 2014 per Post gesandt hatte. Was will die bayerische Justiz da noch beweisen? Die bayerische Justiz wollte aber weiteren finanziellen Schaden anstellen.
1.3.12. Fakt ist: nach der Lektüre des Protokolls hat sich unabweisbar etabliert, dass Richterin Birkhofer-Hoffmann nicht nur nicht unparteilich und feindlich mir gegenüber eingestellt war, sondern auch nicht davor zurückschreckte, essentielle Vorträge von mir unerwähnt zu lassen bzw. als irrelevant zu deklarieren!
1.3.13. Dies war kein Gericht, es war ein Kangaroo Court! Dies wird schon belegt, dass mit der Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 15. Feb. 2017 das Gericht notgedrungen eingestehen musste, der Prozess sei zu gut zwei Drittel aufgrund meiner vorgebrachten Argumente zusammengebrochen. Verkrampft klammerte sich das Berufungsgericht dann an die Verdammung einer Karrikatur des CEO von Yahoo in einer NS Uniform. Unmöglicher kann ein Gericht sich nicht mehr desavouieren.
2. Auch das Berufungsgericht erfüllte nicht die Anforderungen, die laut Artikel 6 EMRK an ein Gericht zu stellen sind.
2.1.1. Es wird zunächst das Berufungsgericht unter Richterin Baßler gerügt. Richterin Baßler war bereits als Richterin in ALLEN zwei Verhandlungen, basierend auf Strafanzeigen des Mitarbeiters der Agentur für Arbeit Manfred Jäger und zweitens des stellvertr. GF des Jobcenters München Jürgen Sonneck, gegen mich tätig unter dem AZ 18 Ns 112 Js 203869/12 bzw. AZ 18 Ns 112 Js 170286/14 am 06.05.2015. Nun sollte sie auch im dritten Fall gegen mich richten; es ist unmöglich auch nur den Schein einer Unparteilichkeit in einem solchen Szenarium zu vermuten. Mit Antrag vom 14. Feb. 2017 drückte ich meine Besorgnis der Befangenheit von Richterin Baßler aus und sah ihre Unparteilichkeit basierend auf früheren Erfahrungen als nicht gegeben an.
2.1.2. Wie schon oben angeführt, beanstandete der EGMR im Fall Ferrantelli und Santangelo gg. Italien (Beschwerde Nr. 19874/92) ein"doppeltes Vorkommnis" ("double circumstance"). Es scheint, das Münchner Gericht möchte bei diesem dritten Fall mit einem "dreifachen Vorkommnis" Aufmerksamkeit unter ernsthaft engagierten Juristen erregen.
2.1.3. Die Erklärung im Beschluss von Richterin Hansen vom 15.02.2017 listet unter II 2. die §§ auf, die das Aufgabenfeld der jeweiligen Richter umfassen und beruft sich auf den "für das Jahr des Eingangs gültigen Geschäftsverteilungsplan". Es mutet seltsam an, wenn in allen drei Fällen das "Los" auf Richterin Baßler fällt.
2.1.4. Viel aufschlussreicher und ein weiterer Beleg für meine Vorverurteilung war aber Staatsanwältin Langensteins Erklärung - die Staatsanwaltschaft kennt also die internen Auswahlusancen von Richtern! -, nach der auch Zeiterwägungen in der Richterauswahl eine determinierende Rolle spielen, um die "Einarbeitungszeit kurz" zu halten, wie sie wörtlich sagte! Es fällt schwer, dies mit einer rechtsstaatlichen Wahrheitsfindung in Einklang zu bringen. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, das ein Schriftstück in der Fallakte die handschriftlich angebrachte Bemerkung "zügig bearbeiten!" aufweist. Kaum ein Indiz für rechtsstaatliche Wahrheitsfindung, sondern eher Aburteilung.
Der EGMR stellte u.a. im Fall Kostovski gg. Niederlande (Nr. 11454/85) unter Absatz 44 fest: "Das Recht auf eine gerechte Rechtsverwaltung hält in einer demokratischen Gesellschaft einen so prominenten Platz (vgl. Urteil Delcourt vom 17. Januar 1970, Reihe A Nr. 11, S. 15, § 25), daß es nicht der Zweckmäßigkeit geopfert werden kann."
2.1.5. Nachdem ich meinen umfangreich begründeten Antrag abgegeben und vorgelesen hatte, wurde die Verhandlung unterbrochen für ca. 40 Minuten. In dieser Zeit sah ich Richterin Baßler nach ca. 30 Minuten auf dem Flur in Richtung des Gerichtssaals gehen. Es steht zu vermuten, sie kam vom Büro der Richterin Hansen, die den ablehnenden Beschluss verfasste. Dies allein und der kurze Zeitraum zur Verfassung des ablehnenden Beschlusses erweckt den Eindruck einer Absprache unter den beiden Richtern. Es wurde also nicht einmal der optische Versuch der unparteilichen und objektiven Entscheidungsfindung gemacht, denn man hatte es mit einem dummen Hartz 4 Rezipienten zu tun, bei dem von demokratisch-rechtsstaatlichen Praktiken als auch moralisch-ethischen Grundsätzen der Jurisprudenz dispensiert werden kann.
2.1.6. Der Beschluss von Richterin Hansen geht auch nicht auf meine Beschwerde ein, dass mir das Protokoll der Verhandlung vor dem AG München trotz Anfrage nicht zur Einsicht gegeben wurde.
2.1.7. Keiner meiner Zeugen zur Vernehmung wurde geladen! Damit wurde mein Recht auf Waffengleichheit, ein wesentlicher Bestandteil der Konvention, beschnitten. So "stellt jede Einschränkung der privaten Befragung während der Untersuchung eine Behinderung der wirksamen Verteidigung dar und verletzt zugleich den Anspruch auf Waffengleichheit. Wie nämlich eine grossangelegte Untersuchung in Deutschland über rund 1000 nachweisliche Fehlurteile ergeben hat, können Fehler oder unsorgfältiges Vorgehen insbesondere bei Zeugeneinvernahmen und Gutachten im Hauptverfahren vor Gericht kaum mehr korrigiert werden". (Delnon und Rüdy, Zürich, Strafbare Beweisführung? publ. in ZStrR 116 (1998) S. 314 ff.)
Als dringend Tatverdächtigen hatte ich Jürgen Sonneck, stellvertr. GF des Jobcenter München, geladen. Weiters Sabine Nowack (GFin Jobcenter Pasing), da Pasing nahe an der über IP Address Lookup gewonnenen PLZ 80999 München liegt. Ebensowenig wurde die frühere GFin des Jobcenters München Martina Musati geladen, die sich schon in 2012 zusammen mit Manfred Jäger (dem Anzeigenden im Fall AZ 18 Ns 112 Js 203869/12) erdreistete, mich um € 10.000,- zu erpressen, falls ich einen Blog Post nicht lösche und hinter der Strafanzeige steckt, die in den Fall AZ 18 Ns 112 Js 170286/14 mündete.
Alle Strafanzeigen gegen mich stammen vom Jobcenter München bzw. Agentur für Arbeit. Ziel dieser sozial-faschistischen Behörde Jobcenter, um die mehrfach das Bundesverfassungsgericht angerufen wurde, ist, uns weiteren finanziellen Schaden zuzufügen, um uns schlussendlich zahlungsunfähig zu machen. Die bayerische Justiz ist hierin Komplize.
2.1.8. Gerade in diesem Fall ist offensichtlich, dass die Online Strafanzeige vom 07. Mai 2015 - genau ein Tag später als ich am Tag zuvor von Richterin Baßler im Fall AZ 18 Ns 112 Js 170286/14 schuldig gesprochen wurde - wegen eines Blog Posts vom 24. Nov.2014, also fast sechs Monate zurückliegend, schon weit vorher geplant war. Harte Zeugenbefragungen der o.g. Jobcenter Mitarbeiter hätten Licht an diese schäbige und hinterhältige Aktion bringen können. Zu welch kriminellen, täuschenden und fälschenden Mitteln JC Mitarbeiter greifen, ist in einem sehr gut recherchierten Artikel des SPIEGEL mit dem Titel 'Mit allen Mitteln' vom 24.6.2013 beschrieben.
2.1.9. Mein Vorwurf der einseitigen Ermittlungen (siehe § 160 Abs. 2 und § 163 STPO), sowie meine Verweise auf Fälle des EGMR wie Rachdad gg. Frankreich (Beschwerde Nr. 71846/01) bei dem die Pflicht, Zeugen ausfindig zu machen entschieden wurde, werden im Urteil nicht erwähnt. Ebensowenig wurden meine Verweise auf den Fall Hümmer gg. Deutschland (Beschwerde Nr. 26171/07) und Lüdi gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 12433/86) und insbesondere der Fall Bricmont gg. Belgien (Beschwerde Nr. 10857/84) in Betracht gezogen.
2.1.10. Gerade in einem Fall eines anonymen Zeugen - oder in diesem zugrundeliegenden Fall eines Täters unter falschem Namen operierend - verwies ich das Berufungsgericht auf den Fall Colac gg. Rumänien (Beschwerde Nr. 26504/06), bei dem der EGMR u.a. entschied, "Allerdings müssen die inländischen Behörden positive Maßnahmen ergreifen, um es dem Angeklagten zu ermöglichen, die Zeugen gegen ihn zu befragen (siehe Lučić v. Kroatien, Nr. 5699/11, § 79, den 27. Februar 2014), was bedeutet, dass sie aktiv nach ihnen suchen sollten. (siehe Rachdad v. Frankreich, Nr. 71846/01, § 24, 13. November 2003) die Zeugen. Das Gericht muss sich daher selbst vergewissern, dass die inländischen Behörden alles zumutbare unternahmen, die Anwesenheit des Zeugen zu sichern. Mit anderen Worten, das Gericht muss untersuchen, ob das Fehlen des Zeugen einer nationalen Behörden anzulasten ist (siehe Lučić, aa O., § 79)".
In 'Confronting Confrontation' von Mike Redmayne LSE Law, Society and Economy, Working Papers 10/2010, London School of Economics and Political Science Law Department. (https://www.lse.ac.uk/collections/law/wps/WPS2010-10_Redmayne.pdf) heisst es auf Seite 10:
STRASBOURG
(To date, most of the indications are that the ECtHR understands the value of confrontation in purely epistemic terms. The only two explicit statements about the importance of confrontation seem to be that, where it is lacking, a defendant is deprived of ‘any opportunity of observing the demeanour of [the] witness when under direct questioning, and thus of testing her reliability’, and that, in the case of an anonymous witness:
the nature and scope of the questions [the defence] could put were considerably restricted. [...] If the defence is unaware of the identity of the person it seeks to question, it may be deprived of the very particulars enabling it to demonstrate that he or she is prejudiced, hostile or unreliable. Testimony or other declarations inculpating an accused may well be designedly untruthful or simply erroneous and the defence will scarcely be able to bring this to light if it lacks the information permitting it to test the author’s reliability or cast doubt on his credibility. The dangers inherent in such a situation are obvious. Furthermore, each of the trial courts was precluded by the absence of the said anonymous persons from observing their demeanour under questioning and thus forming its own impression of their reliability.)
Bis heute liegen die meisten Indizien darin, dass der EGMR den Wert der Konfrontation rein epistemisch versteht. Die beiden einzigen ausdrücklichen Aussagen über die Bedeutung der Konfrontation scheinen, dass ein Angeklagter, wenn sie fehlt, "keine Möglichkeit der Beobachtung des Verhaltens des Zeugen, wenn er unter direkter Befragung und damit der Prüfung seiner Zuverlässigkeit hat" und dass im Falle eines anonymen Zeugen:
Art und Umfang der Fragen, die [die Verteidigung] stellen konnte, würde erheblich eingeschränkt. [...] Wenn die Verteidigung keine Kenntnis von der Identität der Person, der sie Fragen zu stellen sucht, hat, kann ihr so die Möglichkeit entzogen werden, zu zeigen, dass er oder sie voreingenommen, feindselig oder unzuverlässig ist. Zeugenaussagen oder andere belastende Erklärungen gegen den Angeklagten können auch absichtlich unwahr oder einfach falsch sein und die Verteidigung wird kaum in der Lage sein, dies ans Licht zu bringen, wenn ihr die Informationen fehlen, die es erlauben, die Zuverlässigkeit und die Glaubwürdigkeit zu testen. Die Gefahren einer solchen Situation sind offensichtlich.
Siehe ferner: Auf Dem Weg Zu Einem Europaischen Strafverfahrensrecht: Die Grundlagen Im Spiegel Der Rechtsprechung Des Europaischen Gerichtshofs Fur Menschenrechte (German Edition) - Robert Esser
"Beim Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Gerichts kann bereits der äußere Schein („appearances") eine Rolle spielen." (Robert Esser: Auf Dem Weg Zu Einem Europaischen Strafverfahrensrecht: Die Grundlagen Im Spiegel Der Rechtsprechung Des Europaischen Gerichtshofs Für Menschenrechte (German Edition)).
2.1.11. In diesem Zusammenhang weise ich insbesondere auf das offenkundige Komplott im Fall 1 mit dem AZ 18 Ns 112 Js 203869/12 hin, in dem sich Anzeigender Manfred Jäger (damals Arbeitsamt München und jetzt Chef der BA in Ingolstadt), Staatsanwaltschaft München, Gericht München und meine Pflicht"verteidigerin" und Betrügerin Aglaia Muth zusammentaten. Wie die Verhandlungsprotokolle zeigen, stellte die völlig desinteressierte RAin Muth die "Strafe in das Ermessen des Gerichts". Das Revisionsurteil wurde mir von dieser RAin Muth ohne Angabe der PLZ und der Stadt zugesandt. Seit 2013 verweigern alle Parteien standhaft die Herausgabe der 19 Seiten, die Manfred Jäger an die Polizei in 2012 sandte. Das Schreiben muss brisant sein! Dies ist ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK und ich werde nicht ruhen, bis es eine Wiederaufnahme gibt.
2.1.12. Die Schöffen hatten keinerlei Schreibmaterial vor sich liegen und stellten auch keine Fragen! Es ist schwer vorzustellen, meinen umfangreichen Ausführungen ohne schriftliche Notizen zu folgen.
2.1.13. In der Schlussphase der Verhandlung las Richterin Bassler sämtliche Details meiner beiden Fälle vor, in denen ich in den Jahren zuvor von ihr verurteilt worden war. Es galt offensichtlich der Beeinflussung der Schöffen gegen mich.
2.1.14. Direkt nach ihrer Urteilsverkündung konfrontierte ich Richterin Baßler, das sie soeben gegen Entscheidungen des EGMR verstossen habe. Ihre kurze Antwort war: 'Ich habe so entschieden'. EGMR Entscheidungen haben in Bayern offensichtlich keine Bedeutung. Das ist schlicht Brechung von Europa Recht!
2.1.15. Mit ihrem schriftlichen Urteil vom 03. März 2017 bestätigte Richterin Baßler meine Befürchtungen der Feindlichkeit mir gegenüber, als sie sämtliche meiner Referenzen EGMR Entscheidungen betreffend unerwähnt liess. Richterin Baßler hat wissentlich Europa Recht gebrochen. Sie tat dies, um weiteren finanziellen Schaden gegen mich zu ereichen, da ein Gang vor das Bundesverfassungsgericht und bei Bedarf weiter vor den EGMR mit Kosten und Zeit verbunden ist.
3. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt einen Eingriff in mein Recht der freien Meinungsäusserung dar und widerspricht dem Artikel 10 EMRK.
3.1.1. Der Artikel 10 der EMRK behandelt die Freiheit der Meinungsäußerung. Darin heisst es:
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Der EGMR hat mehrfach wie folgt entschieden:
Bei der Prüfung der "Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft" hat das Gericht zu bestimmen, ob die beklagte Einschränkung einer "dringenden sozialen Notwendigkeit" unterlag. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Spielraum bei der Beurteilung, ob ein solcher Bedarf besteht, aber es geht Hand in Hand mit der europäischen Aufsicht, sowohl die Gesetzgebung und die Entscheidungen anzuwenden, auch solche von einem unabhängigen Gericht. Das Gericht ist daher befugt, eine endgültige Entscheidung zu geben, ob eine "Einschränkung" vereinbar ist mit der Meinungsfreiheit im Sinne von Artikel 10 der Konvention (siehe unter vielen anderen Behörden, Perna v. Italien [GC], Nr. 48898 / 99, § 39, EGMR 2003-V, und Assoziierung Ekin v. Frankreich, Nr. 39288/98, § 56, EGMR 2001-VIII).
3.1.2. Das beanstandete Bild (Meme) ist eine Photoshop-generierte Karikatur der Chefin von Yahoo Marissa Mayer. Es ist offenkundig eine Satire und bezogen auf eine Entscheidung des Yahoo CEO, die bis dahin geltende Möglichkeit der Arbeit von daheim zu diskontinuieren. Das Bild ist hier zu sehen: http://www.classicforwards.com/memes/marissa-mayer-work-home-meme/
Als Meme oder "Internetphänomen (auch Internet-Hype oder virales Phänomen) wird ein Konzept in Form eines Links oder einer Bild-, Ton- oder Videodatei bezeichnet, das sich schnell über das Internet verbreitet. Die am weitesten verbreitete Unterform ist die eines über das Internet verbreiteten Memes."
"Das Interesse der Nutzer im Rahmen eines Internetphänomens macht sich an verschiedenen Arten von Medieninhalten fest (Beispiele s. u.), dazu gehören unter anderem Flash-Animationen, Kurzfilme, Bilder, Audiobeiträge, Blogs und ganze Websites. Die Inhalte können humoristischer, satirischer oder „schockierender“ Natur sein, ihre Intention umfasst neben künstlerischer Verwirklichung, dem Versuch einer solchen und Werbung auch Selbstdarstellung und Propaganda." (https://de.m.wikipedia.org/wiki/Internetph%C3%A4nomen)
3.1.3. Die Behauptung des Gerichts im Urteil unter 'V. Rechtliche Würdigung', "es ist bei dem Bild auch nicht erkennbar, dass sich der Angeklagte eindeutig gegen den Nationalsozialismus ausspricht", ist an Dummheit und Lächerlichkeit schwer zu überbieten.
Das Bild ist offensichtlich eine Karikatur, Yahoo eine amerikanische Medienfirma, bislang nicht bekannt als Proponent des NS. Der Blog Post trägt u.a. den Text "Sehen Sie, geschätztes Fräulein Martina Musati, genau solche Bilder mit Nazi-Symbolen werden wir vor dem obersten Gericht klären. Das Jobcenter wird jedenfalls nie mein Recht der freien Meinungsäusserung beschneiden!"
Wäre es möglich, dass das Münchner Gericht wieder Kontakt mit mir aufnimmt, wenn es Kunde erlangt hat, der Nationalsozialismus hätte sich der freien Meinungsäusserung verschrieben?! Richterin Baßlers Argumentationsniveau lässt sehr zu wünschen übrig, ist aber verständlich, wenn ein Blogger partout mundtot gemacht werden soll in einem Fall, der zu gut zwei Drittel zusammengebrochen ist!
Ich kann der Münchner Justiz nur immer wieder Wittgenstein nahelegen, wie ich es schon manchmal und wie mich dünkt vergeblich, getan habe. In diesem Zusammenhang Wittgensteins 'On Certainty' und hier den § 601.
3.1.4. Anlässlich des Hakenkreuzschnitzel-Falls entschied die Staatsanwaltschaft in Mainz im Mai 2016 wie folgt (https://justiz.rlp.de/de/service-informationen/aktuelles/detail/news/detail/News/pressemeldung-staatsanwaltschaft-mainz-5/):
"Nach dem vorgetragenen Sachverhalt ist kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten gegeben (§ 152 Abs. 2 Strafprozessordnung). Der Inhalt dieses Beitrages und dessen Verbreitung erfüllen keine Strafvorschrift. ...
Die Abbildung in Form eines Hakenkreuzes stellt auch kein strafbares Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne von § 86a Strafgesetzbuch dar. Nach der Rechtsprechung ist die Verwendungsolcher Symbole straflos, die dem Schutzzweck des § 86a eindeutig nicht zuwiderlaufen oder auf eine offene Gegnerschaft zu der verbotenen Organisation abzielen. Die Strafnorm schützt den demokratischen Rechtsstaat vor einer Wiederbelebung verfassungswidriger Organisationen und vor ihrer „Verharmlosung“ durch Gewöhnung an bestimmte Kennzeichen.
Einem solchen Schutzzweck des Gesetzes läuft die Verwendung des Symbols- in Schnitzelform - erkennbar nicht zuwider. In dem veröffentlichten Beitrag geht es darum, den Ausgang der ersten Runde der österreichischen Bundespräsidentenwahl am 24. April 2016 zu beleuchten. Für das Publikum wird das Wahlergebnis - in überspitzter Form - dergestalt kritisch beleuchtet, dass diesem ein Erstarken eher rechtsgerichteter politischer Kräfte zu entnehmen sei. Eine Identifikation mit verfassungswidrigen Organisationen, der die Vorschrift des § 86a Strafgesetzbuch entgegenwirken soll, ist hierin nicht zu sehen. ...
Zudem ist der Beitrag nach Inhalt, Art und konkreten Fallumständen erkennbar nicht geeignet, den öffentlichen Frieden im Sinne einer allgemeiner Rechtssicherheit und dem friedlichen Zusammenlebens der Bürgerinnen und Bürger zu stören."
3.1.5. In meinem Blog Post vom 25.11.2014 heisst es: "Würden Sie Marissa von Yahoo zustimmen wollen? Sehen Sie, geschätztes Fräulein Martina Musati, genau solche Bilder mit Nazi-Symbolen werden wir vor dem obersten Gericht klären. Das Jobcenter wird jedenfalls nie mein Recht der freien Meinungsäusserung beschneiden!" Wenn das Münchner Gericht hier ein Eintreten für freie Meinungsäusserung mit einer "Identifikation mit verfassungswidrigen Organisationen, der die Vorschrift des § 86a Strafgesetzbuch entgegenwirken soll" (so die Mainzer Staatsanwaltschaft) erkennen sollte, wäre dies eine kühne und intentionierte Misinterpretation.
3.1.6. In der 'Rechtlichen Würdigung' führt das Gericht die "Tabuisierung" von NS Symbolen an und verweist auf Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, zu § 86 a. Randnummer 2 a. Bedauerlicherweise lässt Richterin Baßler ein paar weitere Ausführungen von Thomas Fischer unter dem muffigen Münchner Justizteppich verschwinden, um mich zum Schweigen zu bringen.
So heisst es auch unter 2a (Ich beziehe mich auf Thomas Fischers 63. Auflage, da die LMU Bibliothek keine aktuellere hatte.):
"Dient der Tatbestand dagegen der inhaltlichen Ausgrenzung verfassungswidriger Bestrebungen im Vorfeld organisierter Propagierung (Propagandaverbot), so müsste jede, auch eine inhaltlich indifferente oder neutrale Verwendung vom Tatbestand ausgenommen werden.
Umgekehrt ließe die Durchsetzung eines sinnfreien Tabus inhaltlich begründete Ausnahmen („legitime Zwecke“ insb. der „Auseinandersetzung“; vgl. Abs. III) nicht zu."
Insbesondere verweise ich auf die folgende Passage bei Fischer:
"Aufgrund der besonderen Anforderungen des Grundrechts der Meinungsfreiheit sind aber Ausnahmen geboten, wenn das Verhalten trotz äußerer Verwendung der Kennzeichen dem Schutzzweck erkennbar nicht zuwiderläuft (vgl. BGH 25, 30, 32f.; 25, 133, 136f.; 51, 244 [= NJW 07, 1602; Anm. Schroeder JZ 07, 851; Hörnle NStZ 07, 698]; vgl. unten 18). Diese Rspr. ist mit der Verfassung vereinbar (BVerfG NJW O6, 3052)."
Warum verschweigt Richterin Baßler die Ausführungen Fischers unter 2 b? Dort heisst es:
"Auch nach seinem Wortlaut folgt § 86a dem Tabuisierungs-Konzept wenn man nicht die Begriffe „verwenden“ und „verbreiten“ in intentionalem Sinn deutet. Hieraus folgen besondere Schwierigkeiten der Anwendung. Eine vom Äußerungs- und Handlungskontext abstrahierende Tabuisierung von Zeichen oder Worten kann unter den Bedingungen einer Gesellschaft kaum als legitim gelten, die Legitimität gerade auch aus der formalen Offenheit der Kommunikation gewinnt."
Spricht die folgende Passage bei Fischer eventuell die von Richterin Baßler intendierte "Dämonisierung" eines kritischen Bloggers an, wenn es heisst:
"Sie begründet die Gefahr, dass eine Dämonisierung von Symbolen des Totalitarismus dessen absurde Überbewertung solcher Zeichen gleichsam spiegelt, ohne eine inhaltliche Auseinandersetzung als in den vorgegebenen Formen des Abscheus zuzulassen. Dadurch wird eine inhaltliche Auseinandersetzung eher verhindert als erleichtert, da sich tabuisierte Symbole nicht kommunikativ abnutzen; ihre Provokationskraft wird dauerhaft erhalten, indem sie in einen irrationalen Bereich geheimer Rituale abgedrängt wird."
Es freut mich, bei Thomas Fischer eine gewisse Tendenz in Richtung des Artikel 10 EMRK konstatieren zu dürfen, wenn ich lese:
"Der Prozess inhaltlicher Kritik und Verarbeitung als Verwirklichung der Verfassungsordnung bedeutet zugleich Unsicherheit der Grenzbestimmung; der Streit um die Grenzen der „Sozialadäquanz“ (vgl. unten 18 f ) kann nicht schlicht gelöst werden, da er Teil dieses Prozesses ist. Das Programm der Rationalisierung ist aus dem Tabu nicht abzuleiten; es ergibt sich aus Art. 5 GG."
Es bleibt mir als redlicher Mensch unerfindlich, weshalb das Berufungsgericht bewusst derart wertvolle Passagen unerwähnt lässt, wo doch der Weg per U-Bahn zur Station 'Universität' und in die Katakomben der Juristischen Bibliothek der LMU erträglich ist. Das schafft sogar ein dummer Hartz 4 Rezipient wie ich.
3.1.7. Der Vorwurf des Berufungsgerichts, es sei keine eindeutige Distanzierung vom NS in dem Blog Post zu erkennen, ist selbstgefällige Heuchelei und Mumpsismus. Im Licht des explizit von Oberstaatsanwalt Hummer in seinem Brief vom 08.07.2015 mit AZ 16 Ss 340/15 anlässlich meines Revisionsschriftsatzes im Fall AZ 18 Ns 112 Js 170286/14 ausgesprochenen Verbots, Geschichtsfälschungen in Filmen und sog. Dokumentarfilmen über die NS Zeit, gesendet im zwangsfinanzierten deutschen TV wohlgemerkt, zu kritisieren, fällt dieser Vorwurf eher ins eigene Lager. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bat um Zusendung dieses Schreibens anlässlich unserer Beschwerde Nr. 35285/16. Der Vorwurf des Berufungsgerichts wirkt noch ekelerregender vor der widerwärtigen Kulisse des zu einem Baudrillardschen Simulakrum verkommenen NSU Schauprozesses.
3.1.8. Wenn das Berufungsgericht in seinem Urteil feststellt, dass "ein Propagandwille in Bezug auf das Dritte Reich ... beim Angeklagten sicherlich nicht zu vermuten" ist, stellt sich angesichts der Plethora von NS Bildern in deutschen Medien die Frage der bewussten und selektiven Wahrnehmung des Gerichts basierend auf einem interessierten Realitätsdistorsionsfeld mit intentionierter Beschneidung eben jener freien Meinungsäusserung, der sich etablierte Medien erfreuen dürfen. Einem Doppelstandard das Wort zu reden, sollte für ein Gericht in einer Demokratie mit einem Tabu belegt sein.
3.1.9. Die Einschätzung des Gerichts in der 'Rechtlichen Würdigung', wonach mich die bisherigen gegen mich ergangenen Urteile nicht beeindruckt haben und ich sie nicht für rechtmässig halte, ist korrekt. Ich berufe mich auf Artikel 10 EMRK und hier auf die mehrfachen Entscheidungen des EGMR zum Thema politischer Symbole und auch politischer Symbole, "die mehrere Bedeutungen haben" (siehe Fall Vajnai gg. Ungarn, Beschwerde Nr. 33629/06, Absatz 51).
Die Swastika hat geschichtlich belegt eindeutig eine doppelte Symbolik. Die ursprüngliche und grundlegende Symbolik ist die eines Zeichen des Glücks und des Wohlergehens und dies seid mindestens 5.000 Jahren. So haben sich das Hindu Forum of Britain und weitere Staaten in 2005 gegen eine EU Initiative zur Verbannung der Swastika ausgesprochen. Für mich, der ich lange Zeit in Asien gelebt habe und diesen Erdteil als meine Heimat ansehe, ist die Swastika ein eindeutig religiöses Symbol, angenehm anzusehen auf Tempeln und Statuen, das von den Nazis usurpiert wurde. Für mich ist das Verbot eines religiösen und philosophischen Symbols ein eindeutiger Eingriff in die freie Meinungsäusserung und Zeichen eines westlichen Kultur-Imperialismus. Ich bin in Asien niemals von Hindus zur Konvertierung bewegt worden; ganz im Gegensatz zu den dortigen, westlich finanzierten, teils heimlich und under cover operierenden, christlichen Missionaren!
3.1.10. Ich hatte sowohl in der Verhandlung vor dem AG als auch LG München mehrere Entscheidungen des EGMR angeführt. So den schon oben genannten Fall Vajnai, als auch den Fall Horvath und Vajnai gg. Ungarn (Beschwerde Nr. 55795/11 und 55798/11) und den Fall Fratanolo gg. Ungarn (Beschwerde Nr. 29459/10). Im letzteren Fall heisst es in der Entscheidung des EGMR sehr klar unter Absatz 27:
"Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, um eine Einschränkung als gerechtfertigt zu sehen, muss die Regierung zeigen, dass das Tragen des roten Sterns ausschliesslich eine Identifikation mit totalitären Ideen bedeutet, vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger dies bei einer rechtmäßig organisierten friedlichen Demonstration tat. Sie bestreitet jedoch, die Position des Court of Appeal (siehe Ziffer 8) ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer Untersuchung des Zusammenhangs, in dem die beanstandete Ausdruck erscheint. Daher kann keine sinnvolle Unterscheidung zwischen diesen schockierenden Ausdrucksformen gemacht werden, die durch Artikel 10 geschützt sind, und unberechtigt Offensive, die ihr Recht auf Toleranz in einer demokratischen Gesellschaft verwirken. Das Gericht weist insbesondere darauf hin, dass das Berufungsgericht nicht einmal untersucht hatte, ob das Tragen tatsächlich zu einer Einschüchterung geführt hatte (siehe die oben genannten Vajnai Urteil, § 53). In Ermangelung einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs, wie durch die Auslegung des Berufungsgericht ausgeschlossen, kann der Gerichtshof nicht erkennen, dass die Regierung bewiesen hat, die Beschränkung hätte einer "dringenden sozialen Notwendigkeit" entsprochen."
3.1.11. Ich bin nach § 86 a I Nr. 1, II Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt worden. Die Norm des § 86 a StGB richtet sich gegen das Verwenden und Verbreiten nationalsoziaIistischer Kennzeichen sowie Kennzeichen anderer politischer Parteien und Vereinigungen, soweit sie für verfassungswidrig erklärt oder verboten worden sind.
Die Norm schützt nach der herrschenden Meinung in Deutschland als abstraktes Gefährdungsdelikt sowohl den demokratischen Rechtsstaat vor einer Wiederbelebung verfassungswidriger Organisationen und vor Ihrer "Verharmlosung" durch Gewöhnung an bestimmte Kennzeichen als auch den politischen Frieden und damit auch das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland.
Die Durchsetzbarkeit des intendierten Schutzes erfolgt in der deutschen Rechtsprechung durch eine Tabuisierung der Kennzeichen in Form einer umfassenden Verbannung aus der Öffentlichkelt, so dass die subjektive Beziehung des Kennzeichenverwenders grundsätzlich ohne Bedeutung ist und auch eine ablehnende oder neutrale Verwendung den Tatbestand des § 86a StGB erfüllt.
Eine solche weitgehende Auslegung der Norm zulasten der Rechte aus Art. 10 Abs 1 EMRK ist "nicht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" und konventionsrechtswidrig, da der intendierte Rechtsgüterschutz auch erreicht werden kann, indem nur eine inhaltliche Identifizierung mit dem Gehalt des Kennzeichens unter Strafe gestellt wird. Nach der Konvention darf eine Verurteilung nur dann erfolgen, wenn die Verwendung nach den konkreten Umständen als Bekenntnis des Täters zu den inhaltlichen Zielen der Organisation aufgefasst werden kann. Dies hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auf Seite 9 eindeutig verneint.
Das Rechtsgut des politischen Friedens ist erst dann gefährdet, wenn die Verwendung der verbotenen Symbole bekenntnishaft erfolgt. Nur so lässt sich überdies der Tatsache, dass vom Schutzbereich nicht nur der Inhalt der Äußerung, sondern auch ihre Form geschützt ist, Rechnung tragen. Ebenso lässt sich nur so dem Interesse des demokratischen Prozesses, für den die Kommunikationsgrundrechte konstitutive Bedeutung haben, hinreichend Rechnung tragen (Propagandaverbot statt Tabuisierung).
Die formale Tabuisierung führt dazu, dass jede kritische, inhaltlich indifferente oder neutrale Verwendung grundsätzlich vom Tatbestand erfasst ist. Das Rechtsgut kann jedoch hinreichend durch eine inhaltliche Ausgrenzung verfassungswidriger Bestrebungen im Vorfeld organisierter Propagierung (ausschIiessliches Propagandaverbot in Anlehnung an die verwandte Norm des § 86 StGB, welche dle Verbreitung von Propagandamitteln untersagt und damit bereits dem Wortlaut nach neben einem inhaltlich werbenden auch einen auf Unterstützung gerichteten Aspekt enthält) geschützt werden.
In der Sache Vajnai gegen Ungarn hat der EGMR beispielsweise einstimmig entschieden, dass strafrechtliche Eingriffe in die Meinungsfreiheit des Art. 10 EMRK nur dann zulässig seien, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen Beim Gebrauch mehrdeutlger Symbole, die auch für totalitäre Auffassungen stehen können, dürfe dem Äußernden nicht unterstellt werden, dass er das Symbol im Sinne einer Identifikation mit totalitären Auffassungen gebrauche. Es sei vielmehr eine sorgfältige Prüfung der Äußerung in ihrem Kontext vorzunehmen (ähnlich die Richter Raimondi und Sajo in einer zustimmenden Meinung ("Concurring Opinion“)
Diese Passagen wurden von mir in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgetragen. Sie fanden keine Beachtung. Das Berufungsgericht verstiess also mit seinem Urteil gegen Europa Recht, um einen kritischen Blogger wiederholt wie auch in den zwei Fällen zuvor, die alle einen durchgehenden Zusammenhang bilden, zum Schweigen zu bringen.
Im Übrigen muss der Blog als Gesamtheit gesehen werden und dann lässt sich niemals irgend eine Nähe zum NS deduzieren.
3.1.12. Die EMRK wird von späteren Gesetzen nicht verdrängt (keine lex posterior-Regel), d.h. jedes nationale Gesetz muss im Einklang mit der EMRK ausgelegt und angewendet werden.
Dies ergibt sich bereits aus dem Verfassungsgrundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung: Wenn es mehrere Auslegungsvarianten einer Norm des deutschen Rechts gibt, ist diejenige Vorschrift zu wählen, die mit den Vorgaben des Völkerrechts in Einklang steht.
Eine vollständige Missachtung der EMRK (nicht: falsche Anwendung) durch ein deutsches Gericht wäre unter keinen denkbaren Gesichtspunkten mit der Gesetzesbindung nach Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar und entbehrte damit jeglichen sachlichen Grundes > Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG.
(Siehe Pdf: Prof. Dr. Alexander Proelß WS 2013/2014 STAATSRECHT III TEIL 2: VÖLKERRECHT UND AUßENVERFASSUNGSRECHT, Seite 4)
Für die EMRK ist insoweit Art. 1 Abs. 2 GG bedeutsam: Diese Norm gewährt dem Kernbestand der internationalen Menschenrechte ungeachtet ihres insoweit nicht eindeutigen Wortlauts > besonderen Schutz spezielles Gebot der menschenrechtsfreundlichen Auslegung der deutschen Rechtsordnung, das – da unmittelbar auf verfassungsrechtlicher Ebene angelegt – auch die Auslegung der Grundrechte erfasst. Dies gilt wegen Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG jedenfalls für menschenrechtliche Verträge wie der EMRK, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist.
Konsequenz: Nach Ansicht des BVerfG sind die staatlichen Organe auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet, die Gewährleistungen der EMRK in ihrer konkreten Auslegung durch den EGMR auch über den konkreten Streitgegenstand hinaus zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 111, 307, 329; BVerfGE 128, 326, 367 ff.). o daher: Deutsche staatliche Organe müssen auch Entscheidungen des EGMR berücksichtigen, die gegen andere Vertragsparteien der EMRK ergangen sind. (Siehe Pdf: Prof. Dr. Alexander Proelß WS 2013/2014 STAATSRECHT III TEIL 2: VÖLKERRECHT UND AUßENVERFASSUNGSRECHT, Seite 5)
„Berücksichtigen“ ist aber etwas anderes als eine starre Rechtsbindung; gemäß BVerfG bedeutet „berücksichtigen“, „die Konventionsbestimmung in der Auslegung des Gerichtshofs zur Kenntnis zu nehmen und auf den Fall anzuwenden, soweit die Anwendung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Verfassungsrecht verstößt. Die Konventionsbestimmung muss in der Auslegung des Gerichtshofs jedenfalls in die Entscheidungsfindung einbezogen werden, das Gericht muss sich zumindest gebührend mit ihr auseinander setzen“ (BVerfGE 111, 307, 329)
Pflicht zur Berücksichtigung einer Entscheidung des EGMR auch bei nichtidentischem Streitgegenstand führt somit dazu, dass sich ein deutsches Gericht dann, wenn es einer Norm der EMRK in ihrer Auslegung durch den EGMR nicht folgen will, sich mit dessen Urteil in besonderer Weise auseinandersetzen und substantiiert unter Bezugnahme auf Rechtsgüter von Verfassungsrang begründen muss, warum die einschlägige Norm abweichend zu interpretieren ist.
> besondere Darlegungsanforderungen
bei Missachtung dieser Vorgaben (d.h. Nichtberücksichtigung einer sachlich einschlägigen Entscheidung des EGMR): laut BVerfG ist es möglich, „gestützt auf das einschlägige Grundrecht, in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu rügen, staatliche Organe hätten eine Entscheidung des Gerichtshofs missachtet oder nicht berücksichtigt“ (BVerfGE 111, 307, 329 f.) (Siehe Pdf: Prof. Dr. Alexander Proelß WS 2013/2014 STAATSRECHT III TEIL 2: VÖLKERRECHT UND AUßENVERFASSUNGSRECHT, Seite 6)
Siehe auch: Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Rechtsdogmatik und Rechtsdidaktik, Universität Bayreuth. BVerfG – EGMR-Entscheidungen (http://esolde.uni-bayreuth.de/entscheidungen/143-allgemeines-verwaltungsrecht/grundsaetze/gesetzmaessigkeit-der-verwaltung/vorrang-des-gesetzes/474-bverfg-egmr-entscheidungen)
Das Grundgesetz weist mit Art. 1 Abs. 2 GG dem Kernbestand an internationalen Menschenrechten einen besonderen Schutz zu. Dieser ist in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG die Grundlage für die verfassungsrechtliche Pflicht, auch bei der Anwendung der deutschen Grundrechte die Europäische Menschenrechtskonvention in ihrer konkreten Ausgestaltung als Auslegungshilfe heranzuziehen (vgl. BVerfGE 74, 358 [370]). Solange im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, trifft deutsche Gerichte die Pflicht, der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs etwa wegen einer geänderten Tatsachenbasis gegen eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht oder deutsche Verfassungsbestimmungen, namentlich auch gegen Grundrechte Dritter verstößt. "Berücksichtigen" bedeutet, die Konventionsbestimmung in der Auslegung des Gerichtshofs zur Kenntnis zu nehmen und auf den Fall anzuwenden, soweit die Anwendung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Verfassungsrecht verstößt. Die Konventionsbestimmung muss in der Auslegung des Gerichtshofs jedenfalls in die Entscheidungsfindung einbezogen werden, das Gericht muss sich zumindest gebührend mit ihr auseinander setzen. Bei einem zwischenzeitlich veränderten oder bei einem anderen Sachverhalt werden die Gerichte ermitteln müssen, worin der spezifische Konventionsverstoß nach Auffassung des Gerichtshofs gelegen hat und warum eine geänderte Tatsachenbasis eine Anwendung auf den Fall nicht erlaubt. Dabei wird es immer auch von Bedeutung sein, wie sich die Berücksichtigung der Entscheidung im System des jeweiligen Rechtsgebietes darstellt. Auch auf der Ebene des Bundesrechts genießt die Konvention nicht automatisch Vorrang vor anderem Bundesrecht, zumal wenn es in diesem Zusammenhang nicht bereits Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofs war.
Vor diesem Hintergrund muss es jedenfalls möglich sein, gestützt auf das einschlägige Grundrecht, in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu rügen, staatliche Organe hätten eine Entscheidung des Gerichtshofs missachtet oder nicht berücksichtigt. Dabei steht das Grundrecht in einem engen Zusammenhang mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vorrang des Gesetzes, nach dem alle staatlichen Organe im Rahmen ihrer Zuständigkeit an Gesetz und Recht gebunden sind (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]).
3.1.13. Das Gericht verstiess, wie auch in allen inszenierten Strafverfolgungen gegen mich zuvor, wissentlich und bewusst gegen diese Europa Rechtsnormen, in der vermeintlichen Annahme, es mit einem Hartz 4 Rezipienten von inferiorem Verstand zu tun zu haben, der mittels Rechtsbruch und Kungelei und inklusive der Kungelei von meinen zwei Rechtsanwälten ultimativ zum Schweigen mittels finanzieller Repressionen gebracht werden kann und mit der finalen und niederträchtigen Intention, diese finanziellen Repressionen kumulativ zur Zahlungsunfähigkeit aggregieren zu lassen mit sukzessiver Verhaftung.
Solche Gerichte und ihre Humanresourcen wie in Bayern bilden eine veritable Konkurrenz für die südasiatische Kastenjustiz. Sie passen nicht in einen demokratischen Rechtsstaat im liberalen Sinn von Bastiat.
"Ein Verfahren, welches zu "wahren" Sachverhaltsfeststellungen bzw. zu vertretbaren Urteilen führen soll, muss Verletzten und Beschuldigten die Möglichkeit und das Recht einräumen, ihre (begründeten) Standpunkte uneingeschränkt und so früh als möglich einzubringen. Wie viel der einzelne Mensch vor dem Richter zählt, zeigt sich an der Bereitschaft, ihn am Entscheidungsprozess echt mitwirken zu lassen." (Delnon und Rüdy, Zürich, Strafbare Beweisführung? publ. in ZStrR 116 (1998) S. 314 ff.) Die Münchner Gerichte haben in allen drei Fällen gegen mich intentionell obstruktiv und feindselig gehandelt!
4. Bewusste und intentionierte Beschlagnahme unserer kompletten IT-Ausrüstung, um eine Verteidigung unmöglich zu machen.
4.1.1. Die Beschlagnahme der kompletten IT Ausrüstung inkl. Router mit Beschluss vom 08. Okt. 2015 und AZ ER II GS - 6711/15 durch Richterin Pabst war in jeder Hinsicht absolut überflüssig. Der Beschluss liest sich ausserdem schwammig. Ziel war neben der Verhinderung einer Verteidigung die Intention, mittels Beschlagnahme an den Blog zu gelangen und ihn zu löschen sowie Herbeiführung finanziellen Schadens. Die Einziehung des Routers wurde bewusst vollzogen, um jede Internetverbindung zu verhindern. Dies war die zweite Computerbeschlagnahme, nachdem in 2013 mein iBook für 25 Monate rechtswidrig beschlagnahmt wurde. Das sind eindeutig faschstische Methoden.
4.1.2. Die ursprüngliche Anklage fusste auf meinem Offenen Brief an OStA Steinkraus-Koch mit dem Titel 'Weiss Oberstaatsanwalt Steinkraus-Koch um die unendlichen Nazi Bilder in deutschen Medien?'. Er belegt u.a. die weite Verbreitung von NS Fotos und Filmen in deutschen Medien.
Nur ein völlig Imbeziler kann diesen Offenen Brief als NS Propaganda verstehen. Er ist das glatte Gegenteil. Die Grundvoraussetzung zum Verständnis von Texten in deutscher Sprache ist allerdings die Beherrschung derselben, deren Mangel die abstruse Beleidigungsklage von Richterin Pabst zeigt. Der Prozess gegen mich belegt, dass die bayerische Justiz hier auf ganzer Linie versagt und zwar bewusst und mit Vorsatz, um jemanden, der Kritik an einer staatlichen sozial-faschistischen Behörde wie Jobcenter, eingerichtet, um Humanresourcen in Billig-Lohn Jobs zwangshaft zu pressen zum Zweck, die deutsche Hegemonie in Europa mit wirtschaftlichen und finanztechnischen Mitteln zu garantieren, zu knebeln! Wo Hitler noch mittels einer souveränen Währung operieren konnte, kann Deutschland dies unter dem Euro Währungsverbund nicht mehr.
Wie verrückt ist es von der Münchner StA, mir Verstoss gegen den § 86 STGB vorzuwerfen, wenn mir einer der ihrigen Kritik an NS Geschichtsfälschungen verbietet? Ist die Münchner Justiz nicht einmal der simpelsten Logik fähig? Ich habe in dieser Sache Eingabe beim Bundesjustizministerium in Berlin und beim Bayerischen Justizministerium gemacht, den Oberstaatsanwalt aus dem Staatsdienst zu entfernen. Natürlich dümpelt, wie in Bayern üblich, die Sache vor sich hin.
4.1.3. In faschistischer Art Beschlagnahme meines Smartphones OHNE richterlichen Beschluss! Polizisten suchten nach weiteren Handys. Ebenso geplant die Beschlagnahme des Smartphones meiner tibetischen Tochter. Wie im Faschismus. Meine Beschwerde beim Polizeipräsidium München bleibt natürlich unbeantwortet. Auch diese Sache wird von mir weiter verfolgt werden mitttels Anschreiben und Blog Posts in englischer Sprache an das Justiz-, Arbeits- und Innenministerium sowie Kanzleramt.
4.1.4. Richterin Baßler unterbrach mich, als ich Polizist Carstens ob der Beschlagnahme meines Smartphones OHNE richterlichen Beschluss (und natürlich die intendierte Beschlagnahme des Smartphones meiner tibetischen Tochter) fragte, ob eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 2005 die Münchner Polizei nicht interessiere. So etwas sollten Schöffen, die sie ohnehin in der Tasche hatte, nicht hören. Besser und deutlicher kann die Feindlichkeit und ein schon vor Monaten feststehendes Gerichtsurteil von Richterin Baßler nicht demonstriert werden.
Es darf davon ausgegangen werden, dass dem bayerischen Gericht auch nicht die - aus der freien Welt mit einem First Amendment bekannten - Digital Miranda Warnings bekannt sind. Siehe hierzu:
http://www.jurablogs.com/go/digital-miranda-warnings
http://www.strafprozess.ch/get-a-warrant/
https://arstechnica.com/tech-policy/2016/12/should-the-miranda-warning-be-expanded-to-encompass-passcodes/
4.1.5. Der unablässig von der Münchner Justiz vorgebrachte Verweis, 'jedes irgendwie geartete Gebrauchmachen von Symbolen des Nationalsozialismus in der Öffentlichkeit sei verboten', ist vor der Realität der deutschen Medien z.B. mit ihren nicht enden wollenden subtil-propagandistischen sog. Dokumentarfilmen über die NS Zeit im - wohlgemerkt mittels Goebbels-Propaganda-GTZ-Gebühr zwangsfinanzierten - deutschen TV und mehrmals wöchentlich ausgestrahlt, schwer ernst zu nehmen. Siehe Bilderanlage unten, zu der ich eine Stellungnahme der Richter erwarte!
5. Coda
Dringend empfehlen darf ich den mir bislang bekannten Richtern die Lektüre von JUDICIAL INDEPENDENCE IN THE LIGHT OF ART. 6 OF THE EUROPEAN CONVENTION OF THE HUMAN RIGHTS – SELECTED ASPECTS von Judge Grzegorz Borkowski, Ph.D., National School of Judiciary and Public Prosecution. Das Pdf schliesst wie folgt:
"Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Thema der gerichtlichen Unabhängigkeit nicht besonders populär ist, vor allem im Zeitalter der Austerität. Deshalb ist es immer noch wichtig, die Bedeutung der judizialen Unabhängigkeit zu erklären und warum es so entscheidend ist. Es ist notwendig zu betonen, daß zwar alle in der Lehre erarbeiteten Garantien der gerichtlichen Unabhängigkeit unentbehrlich sind, und so sind die Bedingungen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht zu erfüllen sind, doch was am wichtigsten ist um die richterliche Unabhängigkeit zu genießen, ist die Berufung für den Beruf, da nur jemand, der sich voll und ganz seinem Werk verpflichtet hat, aber aufgeschlossen und das Verständnis der verschiedenen Rollen der gerichtlichen Berufe und die Bedeutung der gerichtlichen Aktivitäten für die ganze Gesellschaft kann ein wahrhaft unabhängiger Richter sein. Mit anderen Worten, unter Angabe des französischen ethischen Kodex der Richter: "Das Urteil in einer unabhängigen Weise ist auch ein Zustand des Geistes"; oder, um Lord Hope of Craighead von der anderen Seite des Ärmelkanals zu zitieren - die Unabhängigkeit liegt in den Herzen und Köpfen der Richter." (Google translate)
Als Bewusstseinserweiternd darf ich auch als Referenz ETHICS, DEONTOLOGY, DISCIPLINE OF JUDGES AND PROSECUTORS IN FRANCE von Eric J. Maitrepierre, Director of the International and European Department, Ministry of Justice, Paris, France anführen:
"In den jüngsten Demokratien ist die von den Regierungen unterstrichene gerichtliche Unabhängigkeit und die Bestimmung der Berufswerte die Zeichen der Mitgliedschaft in der Rechtsstaatlichkeit: Die Existenz von Codes oder Sammlungen von Deontologieprinzipien ist oft das Zeichen einer wirklichen Demokratie. Es ist sicher, dass der Richter die Bürger nicht dazu zwingen kann, die Grundwerte der Demokratie zu respektieren, wenn er oder sie sich nicht selbst respektiert. Wir können sagen, dass der Richter und der Staatsanwalt mit den Bürgern durch einen demokratischen Pakt zusammenhängen, der aus den besonderen beruflichen Anforderungen besteht, die auf Werten wie Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Sorgfalt bei der Umsetzung des Rechts beruhen. Seine Legitimität bezieht sich auf ihre Kompetenz, ihre Verantwortung und die Achtung dessen, was als die Grundlagen des Rechtsstaates gilt, und entweder nur mit seiner offiziellen Nominierung und Zuweisung eines Teils der öffentlichen Gewalt. Die Reflexion über die Deontologie macht es möglich, diese Legitimität zu festigen. Es ist der Preis für eine wahre Demokratie bezahlt werden, aber ich bin mir sicher, dass Sie mit mir übereinstimmen, dass dieser Preis nicht so hoch ist." (Google translate)
Bilderanlage
Um eine lapidare Story über Vitamine & Nazis auflagenfördernd zu plazieren, braucht es derart viele Hakenkreuze?
Bento: "AfD und Rechte auf Facebook"
Billige Gleichstellung einer demokratischen und in mehreren Landtagswahlen erfolgreichen Partei mit Hitler in einem Jugendportal der Regenbogen-Nachrichten-Gazette SPIEGEL.
Wo sieht ein bayerisches Gericht beim Münchner Merkur eine Distanzierung???
Selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben
gez. gez.
Rechtspfleger/in xxx