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11/28/2018

Lektion Nr. 6 für AG, LG und OLG München: Richterin Basslers verquere Auslassung ist typischer ignoratio elenchi

Gemeint ist dies: "Es ist bei dem Bild auch nicht erkennbar, dass sich der Angeklagte eindeutig gegen den Nationalsozialismus ausspricht".

Beispiel Godwin's law im unteren Bild.


Peirce's Theory of Signs

The sign

In one of his many definitions of a sign, Peirce writes:
I define a sign as anything which is so determined by something else, called its Object, and so determines an effect upon a person, which effect I call its interpretant, that the later is thereby mediately determined by the former. (EP2, 478)
What we see here is Peirce's basic claim that signs consist of three inter-related parts: a sign, an object, and an interpretant. For the sake of simplicity, we can think of the sign as the signifier, for example, a written word, an utterance, smoke as a sign for fire etc. The object, on the other hand, is best thought of as whatever is signified, for example, the object to which the written or uttered word attaches, or the fire signified by the smoke. The interpretant, the most innovative and distinctive feature of Peirce's account, is best thought of as the understanding that we have of the sign/object relation. The importance of the interpretant for Peirce is that signification is not a simple dyadic relationship between sign and object: a sign signifies only in being interpreted. This makes the interpretant central to the content of the sign, in that, the meaning of a sign is manifest in the interpretation that it generates in sign users. Things are, however, slightly more complex than this and we shall look at these three elements in more detail.

The Object

Just as with the sign, not every characteristic of the object is relevant to signification: only certain features of an object enable a sign to signify it. For Peirce, the relationship between the object of a sign and the sign that represents it is one of determination: the object determines the sign. Peirce's notion of determination is by no means clear and it is open to interpretation, but for our purposes, it is perhaps best understood as the placing of constraints or conditions on successful signification by the object, rather than the object causing or generating the sign. The idea is that the object imposes certain parameters that a sign must fall within if it is to represent that object. However, only certain characteristics of an object are relevant to this process of determination. To see this in terms of an example, consider again the case of the molehill.

The sign is the molehill, and the object of this sign is the mole. The mole determines the sign, in as much as, if the molehill is to succeed as a sign for the mole it must show the physical presence of the mole. If it fails to do this, it fails to be a sign of that object. Other signs for this object, apart from the molehill, might include the presence of mole droppings, or a particular pattern of ground subsidence on my lawns, but all such signs are constrained by the need to show the physical presence of the mole. Clearly, not everything about the mole is relevant to this constraining process: the mole might be a conventional black color or an albino, it might be male or female, it might be young or old. None of these features, however, are essential to the constraints placed upon the sign. Rather, the causal connection between it and the mole is the characteristic that it imposes upon its sign, and it is this connection that the sign must represent if it is to succeed in signifying the mole.

The Interpretant

Although there are many features of the interpretant that bear further comment, here we shall mention just two. First, although we have characterized the interpretant as the understanding we reach of some sign/object relation, it is perhaps more properly thought of as the translation or development of the original sign. The idea is that the interpretant provides a translation of the sign, allowing us a more complex understanding of the sign's object. Indeed, Liszka (1996) and Savan (1988) both emphasize the need to treat interpretants as translations, with Savan even suggesting Peirce should have called it the translatant (Savan 1988, 41). Second, just as with the sign/object relation, Peirce believes the sign/interpretant relation to be one of determination: the sign determines an interpretant. Further, this determination is not determination in any causal sense, rather, the sign determines an interpretant by using certain features of the way the sign signifies its object to generate and shape our understanding. So, the way that smoke generates or determines an interpretant sign of its object, fire, is by focusing our attention upon the physical connection between smoke and fire.

For Peirce, then, any instance of signification contains a sign-vehicle, an object and interpretant. Moreover, the object determines the sign by placing constraints which any sign must meet if it is to signify the object. Consequently, the sign signifies its object only in virtue of some of its features. Additionally, the sign determines an interpretant by focusing our understanding on certain features of the signifying relation between sign and object. This enables us to understand the object of the sign more fully.

Although this is a general picture of Peirce's ideas about sign structure, and certain features are more or less present, or given greater or lesser emphasis at various points in Peirce's development of his theory of signs, this triadic structure and the relation between the elements is present in all of Peirce's accounts. In what follows, we shall see three of Peirce's attempts at giving a full account of signs and signification, the corresponding sign typologies, look at the transitions between these accounts, and examine some of the issues that arise from them.

Sign-Vehicles

Recall that Peirce thought signs signify their objects not through all their features, but in virtue of some particular feature. By 1903, for reasons related to his work on phenomenology, Peirce thought the central features of sign-vehicles could be divided into three broad areas, and consequently, that signs could be classified accordingly. This division depends upon whether sign-vehicles signify in virtue of qualities, existential facts, or conventions and laws. Further, signs with these sign-vehicles are classified as qualisigns, sinsigns, and legisigns respectively.

Examples of signs whose sign-vehicle relies upon a quality are difficult to imagine, but a particularly clear example, used by David Savan, is this:
[…] I use a color chip to identify the color of some paint I want to buy. The color chip is perhaps made of cardboard, rectangular, resting on a wooden table etc., etc. But it is only the color of the chip that is essential to it as a sign of the color of the paint. (Savan 1988, 20)
There are many elements to the colored chip as a sign, but it is only its color that matters to its ability to signify. Any sign whose sign-vehicle relies, as with this example, on simple abstracted qualities is called a qualisign.

An example of a sign whose sign-vehicle uses existential facts is smoke as a sign for fire; the causal relation between the fire and smoke allows the smoke to act as a signifier. Other cases are the molehill example used earlier, and temperature as a sign for a fever. Any sign whose signvehicle relies upon existential connections with its object is named, by Peirce, a sinsign.

And finally, the third kind of sign is one whose crucial signifying element is primarily due to convention, habit or law. Typical examples would be traffic lights as sign of priority, and the signifying capability of words; these sign-vehicles signify in virtue of the conventions surrounding their use. Peirce calls signs whose sign-vehicles function in this way legisigns.

Interpretants

As with the sign-vehicle and the object, Peirce thought we could classify signs in terms of their relation with their interpretant. Again, he identifies three categories according to which feature of the relationship with its object a sign uses in generating an interpretant. Further, as with the classification of the sign in terms of the sign-vehicle and the object, Peirce identifies qualities, existential facts, or conventional features as the basis for classifying the sign in terms of its interpretant. ...

Godwin's law
Das Sign ist Godwin's law und das Hakenkreuz als Verbildlichung. Das Object sind die Leute im Bild. Die Leute im Bild bestimmen das Sign insofern, als sie für die Umsetzung des "Gesetzes" Voraussetzung sind. Die Leute verbildlichen die Diskutanten, den Diskussionsverlauf. Der Interpretant ist das Verständnis, das wir von der Zeichen-Objekt-Beziehung erreichen.

Richterin Basslers interessiert verquere Auslassung "es ist bei dem Bild auch nicht erkennbar, dass sich der Angeklagte eindeutig gegen den Nationalsozialismus ausspricht" wäre auch bei diesem Beispiel wie beim Marissa Mayer Meme ein typischer ignoratio elenchi. Simpler und überzeugender kann man es auch beeindruckende und hintertriebene Idiotie nennen.


Memes as Visual Rhetoric

The visual rhetoric approach combines elements of the semiotic and discursive approaches to analyze the persuasive elements of visual texts. Visual rhetoric understands visual texts as created to construct meaning (Foss, 2004, p. 304). Rhetoric is also considered to be persuasive. Blair (2004) notes that visual arguments have a unique ability to draw viewers into the argument’s construction via the viewer’s cognitive role in completing “visual enthymemes” to fill in the unstated premise (p. 59). Rhetoric relies heavily on stylistic devices—such as metaphor—for persuasive purposes (Kenney, 2002, p. 57). Edwards (2004) examines the manner in which iconic images become a type of metaphor for national sentiment; these images can be recontextualized for “symbolic association ... by metaphor or allegory” (p. 189). By considering memes as discourse and analyzing the semiotic elements in memes, researchers can examine how memes operate as rhetoric. A comparison of the semiotic, discursive and rhetorical approaches can be seen in Table 1.

Memes are more than internet humor; research shows them to function by appropriation and resistance to dominant media messages. By examining how memes can operate in subversive and representational ways, this paper offers scholars a framework for the study of memes as symbolic, persuasive texts. Just as the application of visual rhetoric expands general rhetorical theory by acknowledging “the role of the visual in our world” (Foss, 2004, p. 310), examining memes as a form of rhetoric can expand understanding of the way memes function in a participatory media culture.

Subversive Memes: Internet Memes as a Form of Visual Rhetoric
Heidi E. Huntington - Colorado State University


Memes in a Digital World: Reconciling with a Conceptual Troublemaker

Limor Shifman
Department of Communication and Journalism, the Hebrew University of Jerusalem, Jerusalem, 91905, Israel


I suggest looking at Internet memes not as single ideas or formulas that propagated well, but as groups of content items that were created with awareness of each other and share common characteristics. Going back to Dawkins’ original idea—that memes are units of imitation—I find it useful to isolate three dimensions of cultural items that people can potentially imitate: content, form, and stance.

The first dimension relates mainly to the content of a specific text, referencing to both the ideas and the ideologies conveyed by it. The second dimension relates to form: This is the physical incarnation of the message, perceived through our senses. It includes both visual/audible dimensions specific to certain texts, as well as more complex genre-related patterns organizing them (such as lip-synch or animation). While ideas and their expression have been widely discussed in relation to the meme concept, the third—communication-related dimension—is presented here for the first time. This dimension—which relates to the information memes convey about their own communication—is labeled here as stance. Expanding Englebertson’s (2007) definitions, I use ‘‘stance’’ to depict the ways in which addressers position themselves in relation to the text, its linguistic codes, the addressees, and other potential speakers. Like form and content, stance is potentially memetic; when re-creating a text, users can decide to imitate a certain position that they find appealing or use an utterly different discursive orientation.

Since I use stance in this context as a very broad category, I wish to clarify it by breaking it into three subdimensions, drawing on concepts from discourse and media studies: (1) participation structures -who is entitled to participate and how, as conceptualized by Phillips (1972), (2) keying -- the tone and style of communication, as defined by Goffman (1974) and further developed by Blum-Kulka et al. (2004), and (3) communicative functions, as conceptualized by Roman Jakobson (1960). Jakobson identified six fundamental functions of human communication, concisely presented as follows: (a) Referential communication, which is oriented toward the context, or the ‘‘outside world’’; (b) emotive, oriented toward the addresser and his/her emotions; (c) conative, oriented toward the addressee and available paths of actions (e.g. imperatives); (d) phatic, which serves to establish, prolong, or discontinue communication; (e) metalingual, which is used to establish mutual agreement on the code (for example, a definition); and (f) poetic, focusing on the aesthetic or artistic beauty of the construction of the message itself.

This analytic framework, consistent with the three memetic dimensions (content, form, and stance),
as well as the three subdimensions of the latter dimension (participation structures, keying, and communicative functions) will be developed and applied in the following section to the analysis of a successful YouTube meme, featuring one somewhat upset fan. ...

Explanation in Table 1 page 369.

Nachhilfeunterricht Nr. 5 für AG, LG und OLG München: Internet Memes und Glaube an Grüne Männchen vom Mars

What makes a meme successful? Selection criteria for cultural evolution

Francis HEYLIGHEN - CLEA, Free University of Brussels
To be assimilated, the presented meme must be respectively noticed, understood and accepted by the host. Noticing requires that the meme vehicle be sufficiently salient to attract the host's attention. Understanding means that the host recognizes the meme as something that can be represented in his or her cognitive system. The mind is not a blank slate on which any idea can be impressed. To be understood, a new idea or phenomenon must connect to cognitive structures that are already available to the individual. Finally, a host that has understood a new idea must also be willing to believe it or to take it serious. For example, although you are likely to understand the proposition that your car was built by little green men from Mars, you are unlikely to accept that proposition without very strong evidence. Therefore, you will in general not memorize it, and the meme will not manage to infect you.

Echauffierend! Überall Nazi Propaganda. Wie wärs z.B. mit

Elon Musk: ‘Dang, turns out even Hitler was shorting Tesla stock’
Es war schon schlimmer. Hitler hasst Rebecca Blacks Song 'Friday'.


Similarly, Deacon (1999) argues:
A meme is a sign: some physical thing which, by virtue of some distinctive feature, can be recruited by an interpretive process within a larger system as re-presenting something else, conveying information into that system and reorganising it with respect to that something else.
(Internet memes as internet signs: A semiotic view of digital culture, Sara Cannizzaro, Lincoln School of Film and Media)


Oder im damaligen aktuellen politischen Bezug in Canada. Selbst wenn man sich von Hitler distanziert, geht das nicht gut bei manchen.

From Hitler memes to 9/11 truthers, Ontario NDP candidate controversies grow as party enters spotlight

As a general rule, any time someone running for public office has to clarify that they don't support Adolf Hitler, it's not going well.

Schlussendlich J. Habermas:

Political Communication in Media Society: Does Democracy Still Enjoy an Epistemic Dimension? The Impact of Normative Theory on Empirical Research
Abstract
I first compare the deliberative to the liberal and the republican models of democracy, and consider possible references to empirical research and then examine what empirical evidence there is for the assumption that political deliberation develops a truth‐tracking potential. The main parts of the paper serve to dispel prima facie doubts about the empirical content and the applicability of the communication model of deliberative politics. It moreover highlights 2 critical conditions: mediated political communication in the public sphere can facilitate deliberative legitimation processes in complex societies only if a self‐regulating media system gains independence from its social environments and if anonymous audiences grant a feedback between an informed elite discourse and a responsive civil society.
"Likewise, litigants do not stop going to court, irrespective of what law professors observe and pronounce about the indeterminacy of laws and the unpredictability of legal decisions. The rule of law and the practice of adjudication would break down, were participants not to act on the premise that they receive fair treatment and that a reasonable verdict is passed down."

Hört jemand zu in den Katakomben der Nymphenburger Strasse?! Insbesondere dieser immer noch vorherrschende braune Miefgestank im ersten Stock gleich beim Treppenaufgang.


"“Science is interesting, and if you don't agree you can fuck off."

11/18/2018

Nachhilfeunterricht Nr. 3 für AG, LG und OLG München: Ein wenig Semiotik von Charles Sanders Peirce für die Provinz-Juristen

Das Problem - neben der Aversion zu Bloggern und Free Speech - in der Nymphenburger Strasse, dem Domizil des Kangaroo Courts München ist dies.


Das zur Debatte stehende Meme ist dies.

Meme forbidden in Germany.
Contravenes allegedly Criminal Code 86a
Weitere gibts auf Pinterest und Google, Bing etc. ohnehin.

Wie funktioniert ein Meme?

Daniel Ginsberg hat einen guten Thread zum Thema Semiotik, aufgemacht an einem der bekanntesten Memes. Erklärung zu C.S. Peirce Theorie unten.




Analysis on Internet Memes using Semiotics

Exzerpt:

Signs, according to Peirce, are “something[s] that represent something[s]” or “refer to a particular meaning”. If the meaning is based on a particular agreement or social convention, that sign is called symbols. So, every phenomenon that exists in the society, whether it is an object, behavior, even a thought, is seen as symbols that ‘represent’ or ‘refer to’ a particular meaning outside/beyond the sign itself.

The color, red, for instance; independently does not mean anything, except the color itself. But, if the color takes part as in culture, for example, is used in traffic lights (representative), then it will also represent “prohibition” (object) in human cognition. For its use in traffic lights, as a representative, the color red is related with ‘prohibition’ (object) is a result of social convention and even international convention.

Those who don’t understand the social conventions will not see the color ‘red’ that represents the meaning of ‘prohibition’. In Medan, Indonesia, a red flag means that ‘someone died’ (object). While in other places, a sign that represents a similar meaning is a yellow flag in Jakarta, and a white flag in Center Java. Those examples show how signs are cultural phenomenons that are bound to particular social conventions.

In relation to all, all natural and biological phenomenons can be seen as symbols. To those who believe, in a particular social convention, natural disasters (representative) are seen as symbols that refer to a meaning that says ‘God’s Wrath’ (object). A twitch on someone’s palm (representative) would mean symbols meaning he or she ‘is about to receive fortune’ (object). Some symbols and their meanings in Javanese Primbon that are usually taken from daily activities, or taken because a respected figure does or believe a certain value, are based on social conventions. Our society even calls it as a sign (either good or a bad sign). Meaning, all examples above are social and cultural phenomenon.

Those who do not participate in the social conventions and are not included in the related cultural environment, would not be able to understand of what was represented by a particular cultural or natural phenomenon. In other words, they will not be able to understand the meaning that exist on the phenomenon, or understand it along with the convention that it follows.

According to Peirce, signs exist because of a process that he called semiosis. This process starts with the insertion of an element of sign that exists on ‘outside’ into human’s senses, which is representative or ground, that might be compared Saussure’s signifier. If the process using our senses has already happened, then the next process inside human cognition process is a referencing of what is called object, which is a matter (meaning) that is represented by representative. For example, when we see a red light, because we already know the valid convention, the red light is considered to refer to a meaning ‘prohibition’ (object), which we may compare it to Saussure’s signified.

The next process is called interpretant, which when we create an interpretation related with the situation that we are in right now. If the red light is located on the streets as  a road sign while we’re driving a car, we will interpret it as a law obligation to stop and then we will interpret it as a permission to proceed by law if the light changes into green. Interpretan affects our behavior during a particular situation. 

The process of interpreting a sign’s meaning from representative, objects and interpretan that is called ‘semiosis’ happens really fast inside our mind. Because of what actually sensed is representative, often times representative is called a sign. It is interesting that Peirce saw the semiosis as a never-ending continous process (unlimited process). He thought that interpretans can be received by our mind and seen as a new sign, or a new representamen. Meaning, a red light that has been interpreted by human’s cognition is extended into a new representamen, for instance it becomes a ‘prohibition’ sign that refer as ‘sanctions for violators’ which then creates an interpretan as a law/prohibition that must not be violated. 

Then, the new interpretan transforms into even newer representamen, for example becoming ‘a heavy financial sanction’ that creates another interpretan a sanction that would make us not afford to pay. This is how semiosis continues without an end.


11/17/2018

Breaking! AG München Richterin Birkhofer-Hoffmann läuft durch verschiedene Bereiche, erweitert eigenen Horizont und wechselt Perspektiven oft

Das ich das noch erleben durfte. Stosse durch einen Zufall auf diese Schote des Gossen-Journalismus. Tee Zett.
Rede und Antwort stehen die drei jungen Wilden der Justiz und ihre erfahrene Kollegin
dem Merkur-Gerichtsreporter Andreas Thieme auf dem Dach des Amtsgerichts. © Sigi Jantz
Wir schalten live ins Bullshit Department der TZ. Festhalten, der Untertitel zum Bild ist allen Ernstes so gepixelt.

Junge Münchner Richter sprechen über ihre spektakulärsten Fälle - auch ein FCB-Star war schon dabei


Es geht also um junge Richter und da kann sich natürlich Amazone & AG München Richterin Birkhofer-Hoffmann so richtig austoben mit ihren 56 Jahren und gefärbten Haaren. Die Beine sind gut, das muss gesagt werden.

Ich lass mal das Gesabber der jungen Spunte aus und gleite elegant zur Endfünfzigerin mit ihrem Ruhepuls 185/Minute. Ach ja, und ihrer Unkonzentriertheit gekoppelt mit attraktiver Unkenntnis in manchen Dingen wie 'ne bis in idem'. Das gleicht sie aber aus mit solch kühnen Verweisen wie, ein Ausweis sei 24 Stunden am Tag bei sich zu führen. Sie hat Phantasie.

Sonja Birkhofer-Hoffmann © Sigi Jantz
Sorry, aber so sieht sie nun beim besten Willen nicht aus oder ich traf sie immer zum unpässlichen Zeitpunkt. Will sagen, sie hat graue Haare. Bäng! George Carlin hatte ja schon den passenden Kommentar (bei 1:11 Min.) zu Leuten mit Bindestrich-Nachnamen gegeben. Da muss ich nicht noch meinen Senf dazugeben.

Jetzt plaudert Frau Sonja Doppelnamen aus dem Nähkästchen und wir erfahren, wie sie gewachsen ist, das der Horizont weit entfernt ist und ihre Perspektiven wechseln:
„Mit jedem Fall wächst man. Die Erfahrung wird sie zu sehr guten Richtern machen. Weil wir ein System haben, bei dem es möglich ist, ganz verschiedene Bereiche zu durchlaufen und den eigenen Horizont zu erweitern. Ob Strafrecht, Zivilrecht oder Verkehr: Die Perspektiven wechseln oft.“ Für Strafrichter sei es das Ziel, sich die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten anzuschauen, dabei aber auch die Opfer und die Folgen der Tat nicht zu vergessen – „um am Ende ein vernünftiges und für beide Seiten akzeptables Urteil zu finden, mit dem das Opfer leben kann, das aber auch der Angeklagte verstanden hat.“
Die volle Journalisten-Ejakulation hier.

Nachhilfeunterricht Nr. 2 für AG, LG und OLG München: Keep Calm and Pussy on the Chainwax

Meme forbidden in Germany.
Contravenes allegedly Criminal Code 86a
In der Gerichtsverhandlung fragte Richter Bassler: "Warum haben Sie dieses Bild verwendet?" Sie hätte keine dümmere Frage stellen können. Sie hätte genauso gut bitten können, einen Witz erklärt zu haben.

Hier eine Erklärung für diese Deutschen wie Humor entsteht:

KEEP CALM AND STUDY MEMES 
by
ASHLEY DAINAS
Submitted in partial fulfillment of the requirements for the degree of Master of Arts
Department of Cognitive Science Cognitive Linguistics
CASE WESTERN RESERVE UNIVERSITY

"Many researchers and thinkers have noted that two key points of humor in general seem to be the mixing of disparate and usually incompatible frames (Koestler, 1964; Attardo, 2001) and the resolution of the conflict between the contradictory frames by a new and humorous emergent idea or image that is only possible in the context of our incompatible frames (Lewis, 1989)."
Hier fängt der Spass richtig an:
"Coulson (in press) points out that part of the appeal in various kinds of jokes is the challenge of solving the puzzle. This is just as true in internet memes where a large part of the pleasure and humor derived from the meme comes from figuring out what any given meme is referencing."
Gott sei Dank gibt es die Universität Berkeley UC Berkeley.
"UC Berkeley has always been at the forefront of innovation. They’ve never been an institution to shy away from doing the difficult thing in order to be at the cutting edge of education, so it will come to the shock of no one that this past Monday, UC Berkeley announced that a new department of meme studies will begin operations in the fall of 2018."
Hier das Transcript des Interviews:

The Clog: Thank you for meeting with me, professor M.L.

Professor M.L.: I would actually prefer if you referred to me by my full name: Meme Lord.

Full interview here as it is copyrighted. It's about memes becoming a foundation upon which adolescents are building their relationships. An abstract representation of our thoughts and feelings. Constructing, and in some cases deconstructing, seemingly simple images is key to understand the nuances of adolescent communication. Perhaps memes will be how big corporations do most of their advertising. Memes as influencers of our decisions.


Verständlicherweise liegt dies alles ausserhalb des Horizonts eines bayerischen Richters und sophomorischen Staatsanwälten. Umso mehr, wenn es darum geht, einen verdammten Blogger zum Schweigen zu bringen. Nichts hindert einen Münchner Richter oder Ankläger an krassen Lügen. Sie sind eine Anti-free speech Gang. Was ist das Bundesverfassungsgericht? Dieser Jester Equipe aus Karlsruhe kümmert sich einen Piss, ausser wenn es um Prominente geht. Wie ein Wetterkanalreporter. Oder wenn du ein Kopftuch bist. Dann haben die Clowns aus Karlsruhe zwei verschiedene Entscheidungen.
"Conceptual integration or blending occurs in a wide range of mental phenomena such as metaphors and, particularly of interest to the subject of this paper, humor. Researchers have shown that conceptual blending plays a vital role in various types of humor including political cartoons (Coulson, in press) and spontaneous humor found in talk radio (Coulson, 2005). Many researchers and thinkers have noted that two key points of humor in general seem to be the mixing of disparate and usually incompatible frames (Koestler, 1964; Attardo, 2001) and the resolution of the conflict between the contradictory frames by a new and humorous emergent idea or image that is only possible in the context of our incompatible frames (Lewis, 1989). Both of these aspects of humorous blends hold true for internet memes, which tend to have two inputs, the original meme being referenced (such as Keep Calm and Carry On) and a second input that can be anything from another meme to a TV show to word play. The meme’s creator must combine these inputs in a way such that both inputs can derived from the blend (the parody itself) such that the joke and/or reference being made can be understood."
Was die in München wohl zu diesem Meme sagen?





"Of course, internet memes are not new. As discussed in the introduction, there are many internet meme-like objects (such as joke cycles) that exist outside of and predate the internet. So far as these objects and memes are similar to each other, it should be possible to apply the broader research on humor and in-group/out-group status to internet memes. “Keep Calm and Carry On” is a fairly tame meme for which I studied tame parodies."
 "There are many theories that attempt to explain humor. One such theory, the Semantic Theory of Humor (Raskin 1986, 1985) is an attempt to apply a semantic theory to humor. The theory suggests that humor happens when two opposite scripts overlap."
Problem ist, Deutsche haben absolut keinen Humor.
"Coulson (in press) points out that part of the appeal in various kinds of jokes is the challenge of solving the puzzle. This is just as true in internet memes where a large part of the pleasure and humor derived from the meme comes from figuring out what any given meme is referencing."
aus:

KEEP CALM AND STUDY MEMES
by
ASHLEY DAINAS
Submitted in partial fulfillment of the requirements for the degree of Master of Arts
Department of Cognitive Science Cognitive Linguistics
CASE WESTERN RESERVE UNIVERSITY
"Professionals in public relations and advertising, too, have embraced Internet memes. In viral marketing, there are examples of memes that were purposely designed to create publicity for products or services. Finally, political campaigning increasingly attempts to create Internet memes to shape opinion. They are supposed to create an image of trendiness but often interest in the content is for purposes of trivia or frivolity rather than for information."
Das Fraunhofer Institut fragt die Knaller am Münchner Gericht:
"Given the public interest in Internet memes, it is sobering to see that many aspects of the phenomenon are still poorly understood."
Insights into Internet Memes
Christian Bauckhage
Fraunhofer IAIS Bonn, Germany

Das geht natürlich alles vorbei an den Provinzlern im Münchner Gericht. Und die blöde Frage von Richterin Bassler "Warum haben Sie das Meme benutzt?" Keine Ahnung, warum hat die so eine fette Kiste und lässt mir einen verlogenen Beschluss vorlegen?

Keep calm and put the Pussy on the Chainwax.

11/16/2018

Nachhilfeunterricht Nr. 1 für AG, LG und OLG München: Internet-Memes

Meme forbidden in Germany.
Contravenes allegedly Criminal Code 86a
"The view that humour is generated through the combination of different frames or input spaces can be traced back to Koestler’s (1964, 51, quoted in Coulson 2002) quotation presented below.

The sudden bisociation of an idea or event with two habitually incompatible matrices will produce a comic effect, provided that the narrative, the semantic pipeline, carries the right kind of emotional tension. When the pipe is punctured, and our expectations are fooled, the now redundant tension gushes out in laughter, or is spilled in the gentler form of the sou-rire. 

 Commenting on this hypothesis, Coulson (2002) emphasises that, in Koestler’s view, humour includes “the unlikely combination of related structures”. In addition, Brône and Feyaerts (2003) regard Hofstadter and Gabora (1989) as the predecessors of conceptual integration theory in humour because their use of the term frame blend implies combining different frames."

aus: 

Is a Picture Really Worth a Thousand Political Words? Political Internet Memes and Conceptual Blending.


"As already mentioned, it is believed (Coulson 2002, Marín-Arrese 2003) that the incongruity produced in the blend is the key element in the creation of humour. In addition, it can also be claimed that this is a characteristic of humorous blends only. However, what all blends have in common are backward projections from the blend into input spaces (Fauconnier and Turner 2002). It is believed that this cognitive operation is a decisive element in the resolution of humour. In that sense, Marín-Arrese (2003) claims that “[t]he problem solving or resolution of the incongruity is realised by projecting backward to these input spaces ...”. Therefore, to resolve the incongruity, the reader has to unpack the blend, that is, to reconstruct the whole integration network. As Fauconnier and Turner (2002, 333) claim, the reader first recognises the incongruity which then prompts him to reconstruct the input spaces. 

Furthermore, Coulson (2002) finds that the emergent structure in the blend can promote the construals in the input spaces by projecting from the blended space to input spaces. In a series of papers, Coulson (1996, 2002, 2005, 2006) discusses jokes and political cartoons providing evidence that humorous blends, with bizarre concepts arising in the blended space, can promote certain aspects of reality. “Political cartoons and rhetorically motivated discourse prompt us to construct blended cognitive models and, in effective cases of rhetoric, desired inferences are analogically projected from blatantly unrealistic blended cognitive models to the real-world target domain” (Coulson 2006, 197-8). Therefore, backward projections from the blended space to input spaces reinforce construals in input spaces in accordance with the new structure created in the blend. 

In that sense, it can be claimed that unrealistic scenarios arising in the blended space often have argumentative potential. In a series of papers Coulson and associates (Coulson 2006, Coulson and Oakley 2006, Coulson and Pascual 2006, Oakley and Coulson 2008) discuss blending and its rhetorical potential. These papers find that conceptual integration as a basic cognitive mechanism can be used as a rhetorical tool influencing the audience to change the reality and even act upon it. Furthermore, analysing blending in persuasive discourse, Coulson and Pascual (2006) find that conceptual integration of two scenarios in a single absurd scenario in the blended space presents an effective argumentative tactic. Although such blends are not constructed in order to be entertaining, creative, and humorous but in order to convince the addressee to change the current state of affairs or to persuade the addressee to change his or her convictions, what these blends and humorous blends have in common are unrealistic scenarios created in the blended space."

Alles klar im Kangaroo Court München?!

6/16/2018

German Justice Min. Barley, your Criminal Code 86a (swastikas), the (missing) disclaimer and the Munich Kangaroo Court's double standard application with a blogger

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Mohrenstraße 37
10117 Berlin

June 16, 2018

cc AG, LG, OLG, StA Munich, BMAS & fly-by-night lawyer Aglaia Muth

Subject: Criminal Code 86a (swastikas), the (missing) disclaimer and the Munich Kangaroo Court's double standard application with a blogger

Dear Minister of Justice Barley,

It is a truth universally acknowledged, that a democratic state in possession of an educated and refined citizenry of poets and thinkers must be in want of an impartial and liberal judiciary. On the occasion of your Speech at the Conference of 44 Associations of the European Judicial Association "Independence of the Judiciary and Dangers to the Rule of Law in Europe" on 24 May 2018 in Berlin you admonished:
"That is why the rule of law in the European Union is not negotiable. The functioning of the EU as a whole is called into question if the rule of law in one Member State is not guaranteed."  (1)
Unfortunately, some courts in the province of Bavaria, and here in particular the Courts in Munich, took no heed in the past of this matter of course. They rather indulged in the opposite and keep doing so to the extent that basic rights such as the right of access to court files was denied over years. Or the constitutional right to a fair court hearing being blocked by Munich prosecutors cum judges with abandon (Art. 6 ECHR).

To make matters worse, the Court of Munich even shows resemblances of a veritable Kangaroo Court when it tramples Germany's Basic Law when a blogger is persecuted. Viz the confiscation of a smart phone without court order is de rigueur in Munich. When an explanation for this unbecoming act was requested, the incident was brushed aside by senior prosecutor Ms. Tilmann in a simple letter dated June 01, 2017 (File # GA 313E-23/2017) containing her reproachable lie I had already received an explanation. There has never materialized one! Conservatively as I was educated, I deem this to be ill behoved to a public servant.

With these deplorable instances in mind, I would like to turn to your country's Criminal Code 86a and some obvious double standards. Double standards, in particular entertained by the Kangaroo Court Munich, to the extent that I fail to grasp any clear and logical application of said CC 86a. Unless of course, your country's court rulings are caste-conscious, or, in Western terms, based on social status.

Basically, I have not the pleasure of understanding the Munich courts' incessant accusations of my person for failing to expressly distance myself from national socialist ideology when to this day I never ever came across such a disclaimer in any of your country's Fake Newspapers or insufferable TV. After all, since the leading yellow press magazine SPIEGEL rightly proclaimed: "Hitler sells" this seems even more disconcerting.

If anyone in your ministry could direct me to such a disclaimer in a news outlet I would appreciate that. All the more, as Munich courts caution explicitely against the use of swastikas "from the permissible forms of communication (taboo), in order to prevent a habituation effect". Evidence gained from German media attests the opposite, alas.

I have spared no effort in the following (and more on the blog) to point to some blatant incongruities of legal assessments in various courts in Germany about images with swastikas that leave me baffled. Perhaps it ultimately boils down to the fact that a Hartz 4 recipient such as I just lacks the proper intellectual means of grasping subtle judicial nuances in a law's application; perhaps it is just crude arbitrariness. At which point I would be remiss not to remember one salient part of your speech:
"Ladies and gentlemen, judicial independence is central to the functioning of a rule of law. Thus, in Germany too, one of the most important principles of our legal system is the independence of the individual judge. This constitutional requirement binds all government agencies and authorities."

Does not contravene CC 86a
(Prosecutor Tilmann, Munich)
Severely contravenes CC 86a
 (OLG Court Munich) and
necessitated computer confiscation.














Does not contravene CC 86a
(Prosec. Brümmer, HH)
Horrendously  contravenes CC 86a (OLG Munich)
and called for second computer
confiscation to save the nation.






     





Just fine, no contravention
German humor (no contravention acc. to
Mainz prosecutor)



Full load Hitler.
Fully in line with law. Sales good.

Am I missing something in the greater context of things? Perhaps a Straussian reading that has escaped me? Could a dive into mood affiliation assist me? Pray tell, dear Minister.

To further the communication on this particularly important subject of rule-of-law structures and their irritating implementation in enclaves of Germany I have elected to copy the respective Munich courts and the prosecution on this matter. May there be a fruitful exchange.

Please allow to presage my next letter on the interesting fact of the existence of a Censorship Trio of the Labor Agency Munich comprising three intellectual juggernaughts, the Messrs. Bechheim, Bockes and criminal blackmailer Jager (Criminal Code section 240), an individual of disagreeable countenance. Said gentlemen protected and covered by the Munich Court, the Munich police, and my fly-by-night lawyer Aglaia Muth from 2013 until July 2017! Here I could not help but remember a paragraph from your well-honed short speech:
"And we want to link the pact with a campaign for the rule of law: everyone has to understand that a rule of law can only work if its rules are respected. At the same time we have to make clear that legal action is open to anyone if he sees his rights violated by the public power."
I found the essence of that paragraph reassuring and inspiring, yet at the same time conflicting with my experience of whimsical obstruction by the Munich courts and in particular the prosecution to get a retrial. A retrial, as not even the most basic requirements of a fair court hearing had been provided and least of all by my crooked and scheming defense "lawyer" Aglaia Muth.

Dear Minister, never have I desired your good opinion more on this subject matter, a matter historically hinged so deeply with this country, as in these dire times of neonationalist motions afflicting the country. It is particularly incumbent on me who rarely changes his opinion, to be secure of judging properly at first. Pray tell your good opinion.

I would be remiss not to mention more subjects worthy to be explored in further communications where I would treasure your good opinion as well.
  • Of particular interest to me would be to learn when some prosecutors in Munich elect to show a comportment of mature adults? Is there a stipulated age in Munich?
  • Secondly, can it be expected from a judge to be privileged with a sufficiant command of the German language as to avoid filing a libel complaint based on a deficiency thereof?
  • Can a senior prosecutor be considered snot-nosed when he forbids a critique of historic falsifcations in movies about the Nazis or is it legerdemain?
  • Is judge Birkhofer-Hoffmann from the AG Munich running in competition with the Comedy Channel or should her performance be filed under 'female exuberance'?
  • Is it a hallmark of exquisite professionalism when a judge on Feb. 15, 2017 tables a written decision during a court hearing that is a lie from A to Z, proven by a blog post from Burhof and SZ article a month later?
  • Can a court be called completely corrupted when it covers up a fully depraved public employee who filed a complaint using a false name and his true identity is obvious and the name of the creep is Jürgen Sonneck, erstwhile deputy CEO Jobcenter Munich!
  • Should I assume a malfunctioning of my hitherto excellently working bullshit detector when prosecutor Tilmann claimed in her letter dated April 12, 2018 Munich police has no transcripts of a secret phonecall made in Aug./Sept. 2012 by Censorship Trio member Bechheim?
Perhaps it can be subsumed thusly:
"There is, I believe, in every disposition a tendency to some particular evil— a natural defect, which not even the best education can overcome.”

Yours very truly and devoted,


(1) Google translate

2/13/2018

Pdf an SG München wg. Schadensersatzansprüche gg. Jobcenter München nach Einsatz eines Nützlichen Idioten

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München
(Pdf per Email (1) cc Bundesjustizministerium, BMAS, JC)
12. Feb. 2018

Az. S 42 AS 2950/17

Sehr geehrter Richter Ehegartner,

Danke für Ihre Antwort vom 26.01.2018 zu meiner Klage (2) vom 26. Nov. 2017 unter Bezug auf Artikel 13 EMRK gegen das Jobcenter München auf finanziellen Ausgleich von atypischen Bedarfs - hier aus der Beschlagnahme der kompletten IT Anlage von mir und meiner tibetischen Tochter, sowie Beschlagnahme meines Smartphones (dies OHNE richterlichen Beschluss!) auf Online Anzeige unter falschem Namen und mit 99,9999%iger Sicherheit durch einen Mitarbeiter des Jobcenter München und hier dringend tatverdächtig Jürgen Sonneck - entsprechend der Regel des § 21 Abs. 6 SGB II mit explizitem Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09), wonach eine Gewährung von einmaligen Beihilfen auch für einmalige, erheblich vom Durchschnitt abweichende oder atypische Bedarfe eröffnet werden muss.

Gleich vorab eine jüngst gewonnene Erkenntnis: Der frühere stellvertr. GF des Jobcenter München Jürgen Sonneck ist nicht mehr beim JC beschäftigt, sondern nun Stellvertretender Sportamtsleiter der Stadt MünchenEin Karrieresprung wohl vor dem Hintergrund meiner zahlreichen veröffentlichten Emails an Bundesministerien. Meine aufgeführten auffälligen Indizien waren wohl zu erdrückend.

Ich fühle mich allerdings bemüssigt, den tapsigen Jüngling mit schütterem Haar in Schutz zu nehmen, als er instrumentalisiert wurde durch das ledige Fräulein Martina Musati. Selbiges Fräulein war bis etwa Juni (!) 2015 GFin des JC München. Der Erinnerung halber sei eingeflochten, die Online Anzeige unter falschem Namen fiel auf den 07. Mai 2015 und geschätztes Fräulein Musati litt wohl noch an den Nachwehen ihrer fruchtlosen Erpressung meiner Person über € 10.000,- in 2012 und sah sich "phantasmatisch berufen".

Sozialpsychologisch erklärt der französische Sozialphilosoph Pierre Bourdieu dies vortrefflich in 'Anamnesis of the hidden constants' in seinem Buch 'Masculine Domination':
"Die sozial geschlechtliche (socially sexed) Libido tritt in Kommunikation mit der Institution, die ihren Ausdruck zensiert oder legitimiert. "Berufungen" sind immer zum Teil die mehr oder weniger phantasmatische Vorwegnahme dessen, was der Beitrag verspricht (zum Beispiel für eine Sekretärin, das Eintippen von Dokumenten) und was es erlaubt (zum Beispiel eine Beziehung der Mutterschaft oder Verführung mit dem Chef)". (Google translate)
Schon Immanuel Kant schrieb in 'Anthropologie in pragmatischer Hinsicht' über Frauen: "... so wenig es ihrem Geschlecht zusteht in den Krieg zu ziehen, eben so wenig ihre Rechte persönlich vertheidigen und staatsbürgerliche Geschäfte für sich selbst, sondern nur vermittelst eines Stellvertreters treiben ...". So suchte sich die "socially sexed" Libido der Martina Musati medusahaft ein willfähriges, dümmliches Instrument und in jeder Firma gibt es einen Nützlichen Idioten.

Das Unterfangen mir noch einen reinzuwürgen, schien auch aufgrund der für das Jobcenter München verlässlichen Kungelei mit Polizei/Justiz und konsequenter Verweigerung der Akteneinsicht (auch mit Hilfe der Anwälte Aglaia Muth und Aiko Petersen) wasserdicht zu sein. Bis ich im Herbst 2015 auf einige EGMR Infos stiess. Hier also mein Tipp an deutsche Verbrecher-Behörden der neoliberalen Billig-Lohn Mafia, vulgo 'Agenda',: TOR benutzen oder zumindest einen Anonymizer.

Sie eröffnen mir in Ihrem Brief, die Angelegenheit an das LG München I zu verweisen. Mit Verlaub, Herr Richter, ich würde Seppuku vorziehen (siehe eine weitere Erfahrung mit dem LG kryptisch gefasst unter 3 im Anhang), wenn ich nicht nachher alles wieder aufwischen müsste. Juristischer ausgedrückt, das GVG § 17a behandelt den unzulässigen und zulässigen Rechtsweg unter Absatz 2 bzw. 3. Der Absatz 6 lautet:
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(Hervorhebung durch mich)
Besonders vor dem Hintergrund, dass ich Vater einer Tochter bin, halte ich gerade diesen Absatz für pertinent. Um so mehr, als doch meine Migranten-Tochter (ach, es geht doch nichts über verlässlichen gutdeutschen Rassismus, mariniert in christlicher Leitkultur und jetzt auch noch mit 'Heimat' Schlagobers vonne Bayerns) durch bewaffnete Münchner Polizei (zwei Polizisten und eine Polizistin) durchsucht werden sollte. Die Wohnung und das Haus fotografiert wurden. Penibel, wie diese bajuwarischen Rechts- und Ordnungsorgane sind, wurde auch ihr Computer mutwillig (!) beschädigt zurückgegeben. Heinrich Himmler wäre begeistert, wie man Faschismus demokratisch kredenzen kann in neoliberalen Zeiten im BundesReich.

Das schäbige und niederträchtige Verhalten der Polizei/Justiz München im Fall des Zensur-Trios der Agentur für Arbeit München, bestehend aus den Zensur-Agenten Bechheim, Bockes und Jäger, wurde in diesem Fall kongenial fortgesetzt, als die Polizei/Justiz trotz der Kenntnis der IP-Adresse des Absenders es nicht, wie man es eigentlich von einer professionellen Polizei und Justiz erwartet, für nötig befand, entsprechend der §§ 160 Abs. 2 und 163b StPO beidseitig investigativ zu verfahren. Es stösst einem der schlechte Geschmack emanierend aus dem 'Fall HENTSCHEL AND STARK v. GERMANY (Application no. 47274/15)' vor dem EGMR auf betreffs Kungelei von Münchner Polizei und Justiz in Sachen Folter in Bayern!

Womit ich auf das Sozialgerichtsgesetz (SGG) § 51 übergeleitet habe und hier auf die Sätze 4a und 6:
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
4a.    in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
6.    in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ...,
Dass diese Fälle einem Sozialgericht peinlich sind, ist verständlich. Aber so sind Deutsche nun einmal: bekannt für Missgunst, Neid und Schadenfreude. So sind sie international bekannt. Oh, ich vergass die Towel Brigade auf YouTube.

Vor diesem Hintergrund ist ein Bemühen des Kungelboudoirs Münchner Justiz/Polizei/JC eher als zeitvergeudendes Window Dressing zu sehen. Allein der Fakt, dass Jürgen Sonneck das JC München vor dem Hintergrund dieser vernichtenden Indizien in Verbindung mit meinen diversen Briefen an Bundesministerien verlassen musste, belegt schon überzeugend die Validität unserer Forderung nach Schadensersatz. Diese hatte ich am 28. Aug. 2017 per Email an Frau Strama gesandt mit der Aufforderung, den uns entstandenen Schaden aus einem Angriff auf mein grundgesetzlich garantiertes Recht auf freie Meinungsäusserung durch die kriminelle Behörde Jobcenter München zu ersetzen. Wie üblich blieb sie unbeantwortet.

Unser Schadens-/Nutzungsausfallersatz beträgt € 1.609,49 zzgl. Ersatz des MacBook Pro meiner Tochter. Wir werden nur einen Ersatz des Mac Laptops direkt von Apple Deutschland aus Sicherheitsgründen akzeptieren. Man kann Deutschen einfach nicht trauen. (Zum Tagessatz siehe: Oberlandesgericht München, Beschluss vom 23. März 2010, 1 W 2689/09).

Die in meiner Klage angeführte Festplatte wurde mir Ende Januar 2018 zurückgegeben. An dieser Stelle sei ein kleiner Lacher angebracht. Die Festplatte wurde einbehalten - ich zitiere jetzt Richterin und Juristische Traumtänzerin Birkhofer-Hoffmann vom venerablen AG zu München -, weil dort der Beleg meines Offenen Briefs an OStA Steinkraus-Koch mit dem Titel 'Weiss Oberstaatsanwalt Steinkraus-Koch um die unendlichen Nazi Bilder in deutschen Medien?' vom 10. Nov. 2014 zu finden ist. OStA S-K erhielt per Email meinen Offenen Brief in 2014! Da gibt es nichts zusätzlich zu beweisen, aber, primitiv wie die Münchner Justiz ist, sollte weiterer Schaden zugefügt werden.

Wenn Arbeitsbehörden eines demokratischen Landes sich einer Medienzensur widmen und dies sogar heimlich und protektioniert durch bewaffnete Polizei cum Justiz, stellt sich die grundsätzliche Frage nach deren Verhältnis zum Artikel 5 GG und insbesondere zum Artikel 10 EMRK (da bestehen Unterschiede, die der OStA des OLG München Weiß leider nicht kennt. Siehe sein peinliches Schreiben vom 13.09.2017 mit Az. 13 Ss 364/17). Die bisherigen drei Attacken gegen mich und meine Tochter lassen mehr als nur die Vermutung zu, man ist beim Jobcenter/Arbeitsagentur/Justiz/Polizei der Meinung, eine Hartz IV Abhängigkeit bedeutet Askese in demokratischen Grundrechten. Wenn dieser Diät nicht durch Submission nachgekommen wird, bedienen sich Arbeitsbehörden eines neoliberalen Wirtschaftssystems in München einer willfährigen Polizei und einer Justiz, die vor belegbaren Rechtsbrüchen und Lügen nicht zurückschrecken. Eine Konnotation mit der 'Aktion Arbeitsscheu Reich' aus 1938 liegt nicht fern und Joseph Goebbels sinnierte über Journalisten: „Viele von denen, die hier sitzen, um öffentliche Meinung zu machen, sind dazu gänzlich ungeeignet. Ich werde sie sehr bald ausmerzen“ (vgl. Fröhlich 1987/Bd. 2: 393). Die Parallelen dieser Person und der Adresse des BMAS sind ostentativ.

Mit freundlichen Grüssen


(1) Ich verweise auf BGH, Beschluss vom 15.07.2008, Az. X ZB 8/08 – Der BGH hat erneut zum Thema der zulässigen Form der Übersendung einer Berufungsschrift zu entscheiden gehabt. Vor dem Hintergrund zunehmender Anforderungen an die Einfachheit der Bürotechnik und die Schwerfälligkeit bei der Vergabe und Realisierung von Signaturen, ist es kein Wunder, dass der BGH vorliegend eine sehr liberale Position eingenommen hat: Auch die fristgemäße Übersendung einer (vollständig) eingescannten PDF-Datei per E-Mail, die also insb. auch die Unterschrift wiedergab, wurde für fristwahrend angesehen. Der BGH sah darin keinen Widerspruch zu einer Entscheidung des BGH vom 10.10.2006, in der schon einmal zum Thema „Computerfax“ mit anderem Ergebnis entschieden worden war.

Aktuell zu EGVP: Governikus versendet Rundmail bezüglich fragwürdigem Update.

Durch die Computerbeschlagnahmen wäre die Benutzung von EGVP ohnehin nicht möglich. De-Mail ist kostenpflichtig und damit nicht zulässig als Bedingung. Der Inhalt und das gesamte Format meiner Pdf lassen zweifelsfrei auf meine eindeutige Identität schliessen.

(2) Die Klage läuft unter meinem Namen, da meine Tochter mit dieser Rassisten-, Diskriminanten- und Verbrecher Behörde Jobcenter München keinerlei Kontakt mehr wünscht.

(3) Meine Erfahrungen mit dem LG München I, oder die wohltemperierten Doppelstandards der Münchner Justiz wenn es um aussätziges Bloggergesindel geht, und ein BGH Beschluss (Bitte um Beachtung des Oxford Kommas).

Adis Top 5
Verstösst nicht gegen § 86 a StGB.
Mainzer StA Deutschler am 12.10.2017
und überzeugend sachverständig begründet.
(Az. 3100 Js 30875/17)





Verstösst richtig doll
gg. § 86a StGB
'Aktion Arbeitsscheu Reich' 2015:
Medien-Zensur-Gang JC München
- - - - -
Strengstens verboten in der Bananen Republik Deutschland!
Verstösst gegen § 86 a StGB.
OLG München (Az. 5 OLG 13 Ss 364/17 (2))







Dazu der BGH in einem Beschluss:
"Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die Einleitung der Ermittlungen oder die Erhebung der Anklage gegen den Beschuldigten nicht mehr verständlich sind."
BGH, 27.09.1990 - III ZR 314/89

1/23/2018

Exzerpt 1 aus neuer Verfassungsbeschwerde: Richterin Birkhofer-Hoffmann

Business Law is a glittering lure, 
but there is the rare occasion 
when the public can be engaged on a level beyond Flash. 

Don Draper


Bin in der Phase des Redigierens. Gut im Zeitplan. Also Zeit für ein paar Bonmots. Seite 7:
Retrospektiv darf konstatiert werden: Richterin Birkhofer-Hoffmann dominierte durch Jungfräulichkeit in Sachen EGMR Entscheidungen, angenehm unterhaltsamer Unkenntnis der EMRK insbesondere der Zusatzprotokolle, Ne bis in idem war ihr die Unbekannte 'x' und sie stellte überzeugend zum Schluss der Verhandlung frappant fest: EGMR Entscheidungen gelten nicht in Deutschland, sondern deutsches Recht!
Ecce homo!

4/12/2017

Procrustian Lady judge Birkhofer-Hoffmann views ECHR decisions as foreign interventions without any relevance for the Province of Bavaria and its judiciary

In her judgment and reasoning on February 15, 2017, Munich Judge Birkhofer-Hoffmann from the juridical epicenter of the Province of Bavaria declared literally and brazenly "Here German law applies". This was clearly in reference to my citing of ECHR decisions to which she took exception.

Fair enough, able Judge. However, ECHR decisions do not denigrate or invalidate the justice system of the sovereign state of Germany, of which the Province of Bavaria - and one should be glad about the existence of this Bavarian enclave, as she has been providing and continues to provide an insight into the way of thinking and genesis of the human species of some 150 years ago; if you will, it resembles an open zoo with at times pleasant and quaint entertainment - is a part. The former has granted itself the luxury of a Federal Constitutional Court which from time to time has the peculiarity, some might call it audacity, of publishing a decision on a case in writing. Such an event occurred for example in October 2004 under the heading

To take account of the decisions of the European Court of Human Rights by national authorities, in particular German courts.

Against this background and the fact that the FRG is embedded in the EU as a member state which has signed the European Convention on Human Rights in 1952, a statement such as this judge's as in the minutes of the court hearing of February 15, 2017 on page 8 makes for disconcerting reading:
 "The purpose of the final word is not to refer to case decisions of other countries and of the MRGH (sic!) ."
With all due respect, the Lady Judge from the Alpine province might want to reconsider her phrasing. Refinement is not a forte of bucolic Bavaria and its peasants.

In other words, following the French ethical code of the judges: "Judgment in an independent manner is also a state of mind"; or, to quote Lord Hope of Craighead from the other side of the English Channel - independence is in the hearts and minds of the judges. "Eric J. Maitrepierre, Director of the International and European Department of the Ministry of Justice, Paris, In 'ETHICS, DEONTOLOGY, DISCIPLINE OF JUDGES AND PROSECUTORS IN FRANCE'.

Good Lordy, again someone from abroad.

4/11/2017

Ob dieses Buch seinen Weg in die Liste der 'Must-read Bücher' der Münchner Richterinnen Birkhofer-Hoffmann, Hansen oder Bassler macht? Starke Zweifel sind angebracht.

Es gibt keine Zufälle, ausser sie passieren. So was muss passiert sein, denn justament vor einem Monat durfte ich Richterin Basslers Kangaroo Court beiwohnen und nun ist ein neues Buch herausgekommen zum Thema 'Waffengleichheit unter Artikel 6 EMRK' mit dem Titel The Concept of Equality of Arms in Criminal Proceedings under Article 6 of The European Convention on Human Rights.

Bin mir nicht sicher, ob es seinen Weg in die Liste der 'Must-read Bücher' der Münchner Richterinnen wie Birkhofer-Hoffmann, Hansen oder Bassler macht. Richterin Bassler hatte ja den verbal-opulenten Polizisten Carstens angekarrt als Zeugen (um natürlich die Marionetten Schöffen zu beeinflussen und das Recht zu verdrehen), aber keinen einzigen meiner Zeugen zur Vernehmung. Wie z.B. den dringend Tatverdächtigen Jürgen Sonneck, die Erpresserin Martina Musati, jetzige GFin Anette Farrenkopf und Sabine Nowack.

Exzerpt:
"Inherent to and at the very core of the right to a fair criminal trial under Article 6 of the European Convention on Human Rights is the concept of equality of arms (procedural equality) between the parties, the construct given detailed and innovative treatment in this book.
As a contextual prelude to more specific analysis of this concept under Article 6, certain influential historical developments in trial safeguards which mark a centuries-long evolution in standards of, and the value attributed to, procedural fairness are identified to establish a background to Article 6 before its inception. Thereafter, the book offers a thorough theoretical insight into equality of arms, investigating its multi-faceted value, identifying its contemporary legal basis in Article 6 and in international law, and defining its fundamental constituent elements to elucidate its nature, including its underpinning relationship with Article 6(3). The book argues that the most important of these constituent elements––the requirement of ‘disadvantage’––is not equated by the European Court of Human Rights with inequality in itself, which would be a dignitarian interpretation, but with inequality that gives rise to actual or, in some circumstances, inevitable prejudice. This proposition is the golden thread running through the analytical heart of the book’s survey of case-law in which the Court’s approach to procedural equality in practice is demonstrated and assessed within the context of the Article 6(3) rights to challenge and call witness evidence, to adequate time and facilities, and to legal assistance.
The end result is a book for both scholars and practitioners that will not only forge an enhanced general understanding of procedural fairness safeguards and standards, including from a historical perspective, but also provoke, more specifically, new reflection on the concept of equality of arms."
(Hervorhebung durch mich)

4/07/2017

Prokrustische Richterin Birkhofer-Hoffmann sieht EGMR Entscheidungen als ausländische Intervention ohne Relevanz für die Freistaat-Provinz Bayern und ihre Justiz

Piss mir nicht ans Bein
und sag mir, es regnet.
In ihrer Urteilsverkündung und -begründung am 15. Februar 2017 dekretierte Richterin Birkhofer-Hoffmann wörtlich "Es gilt hier deutsches Recht". Dies war eindeutig gemünzt auf meine Anführungen von EGMR Entscheidungen.

Das nimmt der Justiz des souveränen Staates Deutschland auch niemand. Nur, werte Richterin aus der Provinz Bayern - und man sollte froh sein um die Existenz dieser bayerischen Enklave, vermittelt sie doch seit Jahrzehnten verlässlich einen Einblick in die Denkweise und Genese der Species 'Mensch' vor 150 Jahren, sozusagen ein offener Zoo, der zuweilen einen angenehmen Unterhaltungswert bietet -, ist eben diese Provinz föderal eingebettet in die BRD. Die hat sich doch glatt den Luxus eines Bundesverfassungsgerichts geleistet und selbiges hat ab und an die Eigenart an sich, ein wenig verbal-schriftlich in Erscheinung zu treten wie z.B. im Oktober 2004 unter der Überschrift

Zur Berücksichtigung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte durch innerstaatliche Organe, insbesondere deutsche Gerichte.

Vor diesem Hintergrund und des Umstands, dass die BRD in die EU eingebettet ist und 1952 die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet hat, nimmt sich doch eine Äusserung wie im Protokoll der Verhandlung vom 15. Februar 2017 auf Seite 8 unten: "Das Schlusswort ist nicht dazu da Entscheidungen anderer Länder und des MRGH (sic!) zu zitieren" a weng unreflektiert aus, wissens scho, gelt?

Mit anderen Worten,  dem französischen ethischen Kodex der Richter folgend: "Das Urteil in einer unabhängigen Weise ist auch ein Zustand des Geistes"; oder, um Lord Hope of Craighead von der anderen Seite des Ärmelkanals zu zitieren - die Unabhängigkeit liegt in den Herzen und Köpfen der Richter." So eluzidierte jedenfalls Eric J. Maitrepierre, Director of the International and European Department, Ministry of Justice, Paris, in 'ETHICS, DEONTOLOGY, DISCIPLINE OF JUDGES AND PROSECUTORS IN FRANCE'.

Ach du grüne Neune, schon wieder einer aus dem Ausland.

4/06/2017

Meine Revisionseingabe auf Anzeige unter falschem Namen durch Mitarbeiter von deutscher Behörde für Armutsgarantie

Landgericht München I
AZ: 18 Ns 112 Js 168454/15

Niederschrift
In dem Strafverfahren gegen ...
wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisation

Vor der/m Rechtspfleger/in .................. erscheint:
Herr ...
- ausgewiesen durch Personalausweis -
und erklärt zum Landgericht München I:

1. Gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Februar 2017, Aktenzeichen 18 Ns 112 Js 168454/15 wurde mit Schriftsatz  vom .......... Revision eingelegt.

2. Es wird beantragt, dieses Urteil aufzuheben. Gerügt wird die Verletzung des formellen und materiellen Rechts.

3. Es wird voller Schadensersatz für das beschädigte MacBook Pro meiner Tochter verlangt. Der Computer wurde Mitte Januar 2017 an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu unserer Entlastung gesandt. Dem BMAS unterstehen die Behörden Jobcenter und Agentur für Arbeit, die durch Mitarbeiter in mein Recht der freien Meinungsäusserung mehrfach in krimineller Weise eingriffen. Dies mit der bewussten Intention mittels Komplizenschaft der bayerischen Justiz sowie der Polizei uns weiteren schweren finanziellen Schaden zuzufügen und uns zum Schweigen zu bringen. Der unter falschem Namen Anzeigende stammt mit Sicherheit vom Jobcenter München. Weiters unverzügliche Herausgabe der noch einbehaltenen Festplatte Nr. 2595/16.

Gründe

1. Das Erstgericht erfüllte nicht die Anforderungen, die laut Artikel 6 EMRK an ein Gericht zu stellen sind.

1.1.1. Es wird zunächst das Erstgericht unter Richterin Birkhofer-Hoffmann gerügt (Verhandlung am 22.06.2016). Richterin B-H war bereits als Richterin in einer Verhandlung, basierend auf einer Strafanzeige des stellvertr. GF des Jobcenters München Jürgen Sonneck, gegen mich tätig unter dem AZ 821 Ds 112 Js 170286/14 am 07.01.2015.

1.1.2. Mit Antrag vom 21. Mai 2016 drückte ich meine Besorgnis der Befangenheit von Richterin Birkhofer-Hoffmann aus und sah ihre Unparteilichkeit basierend auf früheren Erfahrungen als unmöglich an. Als Gründe führte ich u.a. Divergenzen zwischen mündlich verkündetem Urteil und dem schriftlichen an. Weiters eindeutige Parteinahme zugunsten des Klagenden und insbesondere die Weigerung, meine am 03. Mai 2016 per Brief eingereichte Bitte, die Person, die von der IP Adresse 217.253.91.237 die Strafanzeige unter falschem Namen gesandt hatte, als Zeugen zur Vernehmung zu laden.

1.1.3. Die Unparteilichkeit der Richterin Birkhofer-Hoffmann war allein schon aus der o.g. Gründen nicht gegeben, da sie bereits in Sachen der Abbildung von Himmler mit Swastika als Richterin tätig war und auf schuldig entschieden hatte. Somit lag beim Gerichtstermin am 22.06.2016 ein doppeltes Vorkommnis ("double circumstance") vor und damit ein Verstoss gegen Art. 6, Abs. 1 EMRK.

1.1.4. Ich verwies auf Entscheidungen des EGMR im
- Fall Ferrantelli und Santangelo gg. Italien  (Beschwerde Nr. 19874/92) und die Sätze 58 bis 60 der Entscheidung des EGMR ("double circumstance" (doppeltes Vorkommnis)).

58. Nach dem zweiten muss bestimmt werden, ganz abgesehen von dem Verhalten der Richter, ob es feststellbare Tatsachen gibt, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufwerfen kann. In dieser Hinsicht können sogar Erscheinungen von einer gewissen Bedeutung sein. Was auf dem Spiel steht ist das Vertrauen, das die Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft in der Öffentlichkeit erwecken muss. Dies bedeutet, ob in einem bestimmten Fall bei der Entscheidung ein berechtigter Grund, dass es einem bestimmten Richter an Unparteilichkeit mangelt, zu befürchten ist; der Standpunkt des Angeklagten ist wichtig, aber nicht entscheidend. Entscheidend ist, ob diese Angst objektiv gerechtfertigt gehalten werden kann (das Hauschildt Urteil, aa O., S.. 21, Abs. 48, und mutatis mutandis die Fey v. Österreich Urteil vom 24. Februar 1993, Serie A, Nr. 255 -A, p. 12, Abs. 30).

59. Wie die Kommission stellt der Gerichtshof fest, dass die Angst vor einem Mangel an Unparteilichkeit im vorliegenden Fall aus einem doppelten Vorkommnis abgeleitet ist. An erster Stelle ist das Urteil vom 2. Juni 1988 über den Caltanisetta Assize Court of Appeal, unter dem Vorsitz von Richter S. P. (siehe Ziffer 26 oben), das zahlreiche Verweise auf die sich Beschwerenden und ihre jeweilige Rolle bei dem Angriff auf die Kaserne enthielt.
...
Zweitens In der Jugendabteilung war es wieder einmal Richter S. P., der den Vorsitz inne hatte und in der Tat war er der berichterstattende Richter.

60. Diese Umstände sind ausreichend, um die Befürchtungen der Kläger in Bezug auf die mangelnde Unparteilichkeit der Jugendabteilung des Caltanisetta Berufungsgericht für objektiv begründet zu halten, objektiv gerechtfertigt. Es hat einen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 (Art. 6-1) in diesem Punkt gegeben.

- Fall Castillo Algar gg. Spanien  (79/1997/863/1074) und die Sätze 48 bis 51 der Entscheidung des EGMR.

- Fall Golubovic v. Croatia (Nr. 43947/10) und die Sätze 55 bis 60 der Entscheidung des EGMR.

1.1.5. Schon vorab blieb mein Antrag an das Amtsgericht München in Bezug auf AZ: ER II GS - 6711/15 an Richterin Pabst vom 26. April 2016, eine richterliche Anordnung zur Herausgabe des Namens und der Adresse des Inhabers der IP Adresse  217.253.91.237 unter  Berufung  auf § 100g Strafprozessordnung zu erlassen, unbeantwortet. Ich belegte meinen Antrag mit acht auffälligen Indizien, die eindeutig auf einen Mitarbeiter des Jobcenters München schliessen lassen. Die IP Adresse bezieht sich auf eine Lokation mit der PLZ 80999 und in Nähe dieses Bezirkes befindet sich das Jobcenter Pasing als auch (laut Google) die Wohnung des stellvertr. GF des Jobcenters München Jürgen Sonneck.

Die Weigerung meinen Antrag überhaupt zu beantworten, belegt die Parteilichkeit des Münchner Amtsgerichts.

1.1.6. Ich verwies in meinem Antrag zur Ablehnung von Richterin B-H auf mein Recht, Zeugen laden zu können und verwies u.a. auf das Buch "Applications of the 'Fair Hearing' Norm in ECHR Article 6(1) to Civil Proceedings: With Special Emphasis on the Balance Between Procedural Safeguards and Efficiency - Ola Johan Settem"

1.1.7. Desweitern führte ich Entscheidungen des EGMR in der Sache 'Tamminen v. Finland' als auch den Fall 'Suominen v. Finland', in denen durch Nichtladung von Zeugen eine Ungleichheit der Waffen festgestellt. So auch im Fall 'LÜDI v. SWITZERLAND(Nr. 12433/86)' als auch 'Hümmer  v.  Germany  (Nr.  26171/07)'. Mein sehr pertinenter Hinweis auf "S.  Maffei,  The  right  to  Confrontation  in  Europe.  Absent,  Anonymous  and  Vulnerable Witnesses, 2012, pp.  80 et seq." fiel auf taube Ohren.

1.1.8. Mein Antrag wurde am Verhandlungstag 22.06.2016 lapidar abgelehnt durch Richterin Fuchs unter AZ 821 Ds 112 Js 168454/15, ohne auch nur auf einen meiner mehreren beanstandeten Punkte einzugehen.

1.1.9. In ihrer Urteilsverkündung und -begründung sagte Richterin Birkhofer-Hoffmann wörtlich "Es gilt hier deutsches Recht". Dies war eindeutig gemünzt auf meine Anführungen von EGMR Entscheidungen, auf die das schriftliche Urteil auch vorhersehbar überhaupt nicht einging.

1.1.10. Interessant in diesem und den gesamten Prozessverlauf betreffend ist auch die handschriftliche Anmerkung auf einem Dokument, wahrscheinlich durch einen Staatsanwalt, "zügig bearbeiten", wie ich bei meiner Akteneinsicht sehen konnte. Ein kritischer Blogger muss schnellstmöglich zum Schweigen gebracht werden.


1.2.1. Grobe und bewusst boswillige Verfälschung des Prozessablaufs vom 22.06.2016 durch Richterin Birkhofer-Hoffmann in ihrem schriftlichen Urteil vom 19.07.2016.

1.2.2. Gleich zu Beginn wurde mir das Verlesen meines Antrags gemäss § 42 Abs. 2 ZPO zu meiner begründeten Besorgnis der Befangenheit von Richterin Birkhofer-Hoffmann verwehrt. Dies blieb im Urteil unerwähnt.

1.2.3. Das Urteil gibt den Verhandlungsverlauf und insbesondere meine Äusserungen und Anführungen von Entscheidungen des EGMR in keinster Weise wieder. Es heisst lediglich lapidar im Urteil auf Seite 5 "Er berief sich insoweit auf sein Recht auf freie Meinungsäusserung".

1.2.4. Meine Vorlage von zwei NS Bildern aus dem Spiegel bzw. Bento als exemplarischer Beleg für weite Verbreitung derartiger Bilder in deutschen Medien werden sowohl in der Verhandlung als auch im schriftlichen Urteil unterschlagen. Staatsanwalt Schütz schaute sogar demonstrativ weg, als ich die Bilder zeigte. (siehe Bilderanlage die ersten zwei Bilder)

1.2.5. Mein Antrag unter Bezug auf eine EGMR Entscheidung, den unter falschem Namen Anzeigenden ausfindig zu machen, wird nicht erwähnt.

1.2.6. Mein Hinweis in der Verhandlung auf den expliziten Satz unter dem Reiter 'Über' auf dem Blog, wo es heisst: "Aus Bildern mit NS- Symbolen meine Geistesaffinität zum Faschismus zu lesen, wäre eine interessierte und absurde Interpretation." wird im Urteil nicht erwähnt.

1.2.7. Mein Hinweis auf Artikel 4 des 7. ZP zur EMRK Verbot der Doppelbestrafung (Ne bis in idem") bzgl. des Himmler Bilds wird im Urteil nicht erwähnt.

1.2.8. Richterin B-H äusserte im Urteil auch keine Bedenken gegen eine Beschlagnahme meines Smartphones OHNE richterlichen Erlass! Stattdessen befrug sie den Polizisten Gegerle nach den Resultaten der Untersuchung des Smartphones. Eine Entscheidung des BVerfG aus 2005 interessiert  ein bayerisches Gericht nicht, wenn ein Blogger geknebelt werden muss.

1.2.9. Am 03. April 2017 konnte ich endlich Akteneinsicht in das Protokoll der Verhandlung vor dem AG nehmen, nachdem ich meinen Wunsch nach Einsicht schon am 29. Juli 2016 per Email bekundet hatte.

Zu meiner Überraschung ist dort unter '2. Zeugen' Zeugin Musati Martina Monika aufgeführt. Diese wird aber nicht in der Ladung vom 10.05.2016 aufgeführt. Das ist seltsam, denn die IP Adresse ergab eine Ortung von 80999 München, welche in der Nähe des Jobcenters Pasing sowie der Wohnung des stellvertr. GF des Jobcenters Jürgen Sonneck liegt. Eine scharfe Befragung von Frau Musati hätte Licht an die Identität des Absenders der Strafanzeige unter falschem Namen bringen können. Frau Musati zog es vor, nicht zu erscheinen, wie aus dem Protokoll auf Seite 1 zu entnehmen ist. Vielleicht verständlich, denn der Absender der Strafanzeige kann, basierend auf eindeutigen Indizien, nur vom Jobcenter stammen.

1.3.1. Einseitige Ermittlungen

§ 160 Abs. 2 StPO lautet:
Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

§ 163b StPO Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
(2) Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden.

1.3.2. So unterliess es die Polizei, wie im Polizeibericht vom 24.06.2015 mit AZ BY8644-000804-15/7 zu lesen, trotz Kenntnis der IP Adresse des unter falschem Namen Sendenden, Nachforschungen nach dessen wahrer Identität zu unternehmen. Stattdessen heisst es am Ende des Berichts "Es wird um weiteren Ermittlungsauftrag gebeten", der sich ausschliesslich gegen mich richtete. Dies kommt einer Vorabverurteilung gleich.

Auf meine Befragung zur unterlassenenen Identitätsermittlung der wahren Person hinter der IP Adresse anlässlich meiner Verhandlung vor dem LG München am 15. Februar 2017 erklärte Polizist Carstens, dass dies zu aufwendig gewesen wäre. Er scheute aber keinen Aufwand, meinen Blog intensiv zu durchforsten.

Auch die Staatsanwaltschaft unternahm nichts, denn es galt, wie auch in den zwei Fällen gegen mich zuvor, einen widerwärtigen Blogger, der u.a. eine Behörde, die zur mittlerweile knapp 16%igen Armutsquote in Deutschland beiträgt, kritisiert, zum Schweigen zu bringen.

1.3.3. In einem Schreiben vom 03. Mai  2016 an das AG München bat ich um die Ladung der Person, die die Strafanzeige unter falschem Namen im Mai 2015 aufgegeben hatte, zur Befragung in der Verhandlung im Juni 2016. Ein weiteres Schreiben folgte am 13. Mai 2016. Das Gericht unternahm nichts, denn ein Blogger muss mit allen Mitteln kalt gestellt werden.

1.3.4. Nach Artikel 6, Abs.3 EMRK hat jeder Angeklagte das Recht:
d) Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken.

Ich verwies auf Entscheidungen des EGMR:
- Fall Colac gg. Rumänien (Beschwerde Nr. 26504/06), Urteil Strasbourg 10. Februar 2015

47. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Unfähigkeit der Behörden, einen Zeugen zu finden, unter bestimmten Umständen die Zulassung der Aussage in Evidenz des Zeugen rechtfertigen, auch wenn die Verteidigung keine Gelegenheit gehabt hat, ihn oder sie zu befragen (siehe Tseber v Tschechische Republik, Nr. 46203/08, § 48, den 22. November 2012). Allerdings müssen die inländischen Behörden positive Maßnahmen ergreifen, um es dem Angeklagten zu ermöglichen, die Zeugen gegen ihn zu befragen (siehe Lučić v. Kroatien, Nr. 5699/11, § 79, den 27. Februar 2014), was bedeutet, dass sie aktiv nach ihnen suchen sollten. (siehe Rachdad v. Frankreich, Nr. 71846/01, § 24, 13. November 2003) Das Gericht muss sich daher selbst vergewissern, dass die inländischen Behörden alles zumutbare unternahmen, die Anwesenheit des Zeugen zu sichern. Mit anderen Worten, das Gericht muss untersuchen, ob das Fehlen des Zeugen einer nationalen Behörden anzulasten ist (siehe Lučić, aa O., § 79).

- Fall Hümmer gg. Deutschland (Nr. 26171/07) Dort heist es u.a.:

38. Artikel 6 § 3 (d) bestimmt, dass, bevor ein Angeklagter verurteilt wird, alle Beweise gegen ihn müssen in seiner Anwesenheit bei einer öffentlichen Anhörung im Hinblick auf kontradiktorische Argumente offengelegt werden. Das zugrunde liegende Prinzip ist, dass der Angeklagte in einem Strafverfahren eine wirksame Möglichkeit haben sollte, die Beweise gegen ihn zu überprüfen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind möglich, dürfen aber nicht die Rechte der Verteidigung verletzten, die in der Regel erfordern, dass ein Angeklagter nicht nur die Identität seiner Ankläger wissen sollte, so dass er in der Lage ist, ihre Redlichkeit und Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen, sondern dass dem Angeklagten eine angemessene und geeignete Gelegenheit gegeben werden, einen Zeugen gegen ihn herauszufordern und zu hinterfragen, sei es, wenn dieser Zeuge seine Aussage macht oder zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens (siehe Lucà v. Italien, Nr. 33354/96, § 39, EMRK 2001-II und Solakov v. "ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien", Nr. 47023/99, § 57, EGMR 2001-X).

Desweiteren verwies ich auch auf den Fall Kostovski gg. Netherlands, Nr. 11454/85.
Siehe Kostovski v. Netherlands, App. No. 11454/85, 12 Eur. H.R.  Rep. 434, 448 (1990) (“If the defence is unaware  of  the identity of  the person  it seeks to question,  it may  be deprived  of  the very  particulars  enabling it to  demonstrate that he or she is prejudiced, hostile or  unreliable.”).

("Wenn der Verteidigung die Identität der Person, die sie zu befragen ersucht, nicht bekannt ist, kann ihr die besonderen Merkmale entzogen werden, die es ihr ermöglichen, nachzuweisen, dass sie vorsätzlich, feindlich oder unzuverlässig sind.")

Siehe ebenso TAKING “BLIND SHOTS AT A HIDDEN TARGET”: WITNESS ANONYMITY IN THE UNITED KINGDOM von Jason M. Swergold.

1.3.5. Die Neutralität des Gerichts steht ausserdem in Zweifel, wenn nur der ursprünglich ermittelnde Polizist gehört wird, nicht aber meine Zeugen zur Vernehmung geladen werden. Siehe den Fall Bönisch gg. Österreich, 8658/79, 6. Mai 1985 und hier Absatz 32. (siehe Human rights and criminal procedure, Jeremy McBride)

1.3.6. Richterin B-H drückte auch ihre Feindschaft aus, indem sie sich weigerte, meine Tochter selbst dann der Verhandlung beiwohnen zu lassen, nachdem ich sie als Zeugin streichen liess. Erst meine sehr vehement - und auf dem Gang durch meine Tochter akustisch wahrnehmbar - vorgetragene Forderung, ihr nun endlich Eintritt zu gewähren, stimmte Richterin B-H um. Das Protokoll der Verhandlung gibt den Sachverhalt auf Seite 6 oben falsch wieder. Ohne meine Tochter könnte ich nicht belegen, verschiedene EGMR Entscheidungen vorgetragen zu haben.

Schon in einer Verhandlung am 07. Jan. 2015 mit AZ 821 Ds 112 Js 170286/14 drückte Richterin B-H ihre Aversion gegenüber mir und meiner Tochter aus, als sie anlässlich einer lächerlichen Beleidigungsstrafanzeige eines Jobcenter GFs, basierend auf ungenügendem Verständnis der deutschen Sprachvielfalt und Etymologie ("schleimender Mitarbeiter Jean-Marc Vincent"), meinen Einwand ein Jobcenter MA hätte meine Tochter ohne überhaupt irgend etwas über sie zu wissen mit dem geheuchelten Angebot von Nachhilfestunden beleidigt, brüsk abwies: "Das tut  nichts zur Sache." Der Begriff Institutioneller Rassismus drängt sich auf.

1.3.7. Mit Ablehnung meines Beweismittelantrags gem. § 244 Abs. 2 STPO unter der Argumentation, der Sachverhalt sei anhand vorliegender Beweismittel allein beurteilbar (Protokoll Seite 7), bestätigte das Gericht seine Voreingenommenheit und Parteilichkeit als der unter falschem Namen Anzeigende mit allergrösster Wahrscheinlichkeit nur aus dem Jobcenter München stammen kann und die Münchner Gerichte immer bislang pro Arbeitsbehörden gegen mich geurteilt haben.

1.3.8. Das Protokoll verschweigt auf Seite 8 unten meine längeren Ausführungen zum Art. 10 Freiheit der Meinungsäußerung und hier insbesondere mein Verweis auf Absatz (2): Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Ebenso führte ich explizit an, dass der EGMR mehrfach wie folgt entschieden hat:
Bei der Prüfung der "Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft" hat das Gericht zu bestimmen, ob die beklagte Einschränkung einer "dringenden sozialen Notwendigkeit" unterlag. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Spielraum bei der Beurteilung, ob ein solcher Bedarf besteht, aber es geht Hand in Hand mit der europäischen Aufsicht, sowohl die Gesetzgebung und die Entscheidungen anzuwenden, auch solche von einem unabhängigen Gericht. Das Gericht ist daher befugt, eine endgültige Entscheidung zu geben, ob eine "Einschränkung" vereinbar ist mit der Meinungsfreiheit im Sinne von Artikel 10 der Konvention  (siehe unter vielen anderen Behörden, Perna v. Italien [GC], Nr. 48898 / 99, § 39, EGMR 2003-V, und Assoziierung Ekin v. Frankreich, Nr. 39288/98, § 56, EGMR 2001-VIII).

1.3.9. Auch taucht im Protokoll mein Hinweis in der Verhandlung auf den expliziten Satz unter dem Reiter 'Über' auf dem Blog nicht auf, wo es heisst: "Aus Bildern mit NS-Symbolen meine Geistesaffinität zum Faschismus zu lesen, wäre eine interessierte und absurde Interpretation."

1.3.10. Das Protokoll unterschlägt, dass ich aus unserer Beschwerde beim EGMR die Seiten 8 und 9 vollständig vorlas (http://meinjobcenter.blogspot.no/p/egmr.html). Es handelte sich hier um den essentiellsten Teil überhaupt und behandelte den Artikel 10 Abs. 1 EMRK mit Referenzen zu Fallentscheidungen des EGMR zu verbotenen politischen Symbolen und hier insbesondere das 'Propagandaverbot statt Tabuisierung'!

Sodann trug ich wesentliche Entscheidungen und Begründungen des EGMR zu den Fällen Vajnai gg. Ungarn (Beschwerde Nr. 33629/06), Horvath und Vajnai gg. Ungarn (Nr. 55795/11 und 55798/11) als auch Fratanolo gg. Ungarn (Nr. 29459/10) vor. Im Protokoll heisst es auf Seite 8: "Das Gericht bittet den Bezug zum konkreten Strafvorwurf herzustellen."

Es mutet als Treppenwitz an, eine solche Zurechtweisung nach dem Vorlesen der beiden Seiten aus unserer Beschwerde beim EGMR zu liefern, als sich alle Fälle auf verbotene Symbole beziehen. Nicht genug damit, belegt Richterin Birkhofer-Hoffmann, die von EGMR Entscheidungen absolut keine Ahnung hat, dass Europa Recht in Bayern anscheinend nicht gilt, besser gesagt, beiseite geschoben wird. Das liest sich so im Protokoll auf Seite 8 unten: "Das Schlusswort ist nicht dazu da Entscheidungen anderer Länder und des MRGH (sic!) zu zitieren". Ein Kommentar erübrigt sich.

1.3.11. Ich komme nicht umhin, dem Gericht anerkennend zu bescheinigen, keine Kosten gescheut zu haben, um die Dienste des illustren Inspektor Clouseau zu sichern und hier insbesondere seine bekannten forensischen Fähigkeiten. Nur so ist es zu erklären, dass es der Justiz der Provinz Bayern gelang, die Existenz von "Daten im Zusammenhang mit den eingestellten Artikeln (Artikel Musati und "offener Brief" an Oberstaatsanwalt Steinkraus-Koch)" auf der beschlagnahmten Festplatte zu verifizieren. Darf ich den Enthusiasmus etwas dämpfen, als ich doch den Offenen Brief von mir unterschrieben an den OStA im November 2014 per Post gesandt hatte. Was will die bayerische Justiz da noch beweisen? Die bayerische Justiz wollte aber weiteren finanziellen Schaden anstellen.

1.3.12. Fakt ist: nach der Lektüre des Protokolls hat sich unabweisbar etabliert, dass Richterin Birkhofer-Hoffmann nicht nur nicht unparteilich und feindlich mir gegenüber eingestellt war, sondern auch nicht davor zurückschreckte, essentielle Vorträge von mir unerwähnt zu lassen bzw. als irrelevant zu deklarieren!

1.3.13. Dies war kein Gericht, es war ein Kangaroo Court! Dies wird schon belegt, dass mit der Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 15. Feb. 2017 das Gericht notgedrungen eingestehen musste, der Prozess sei zu gut zwei Drittel aufgrund meiner vorgebrachten Argumente zusammengebrochen. Verkrampft klammerte sich das Berufungsgericht dann an die Verdammung einer Karrikatur des CEO von Yahoo in einer NS Uniform. Unmöglicher kann ein Gericht sich nicht mehr desavouieren.

2. Auch das Berufungsgericht erfüllte nicht die Anforderungen, die laut Artikel 6 EMRK an ein Gericht zu stellen sind.

2.1.1. Es wird zunächst das Berufungsgericht unter Richterin Baßler gerügt. Richterin Baßler war bereits als Richterin in ALLEN zwei Verhandlungen, basierend auf  Strafanzeigen des Mitarbeiters der Agentur für Arbeit Manfred Jäger und zweitens des stellvertr. GF des Jobcenters München Jürgen Sonneck, gegen mich tätig unter dem AZ 18 Ns 112 Js 203869/12 bzw. AZ 18 Ns 112 Js 170286/14 am 06.05.2015. Nun sollte sie auch im dritten Fall gegen mich richten; es ist unmöglich auch nur den Schein einer Unparteilichkeit in einem solchen Szenarium zu vermuten. Mit Antrag vom 14. Feb. 2017 drückte ich meine Besorgnis der Befangenheit von Richterin Baßler aus und sah ihre Unparteilichkeit basierend auf früheren Erfahrungen als nicht gegeben an.

2.1.2. Wie schon oben angeführt, beanstandete der EGMR im Fall Ferrantelli und Santangelo gg. Italien (Beschwerde Nr. 19874/92) ein"doppeltes Vorkommnis" ("double circumstance"). Es scheint, das Münchner Gericht möchte bei diesem dritten Fall mit einem "dreifachen Vorkommnis" Aufmerksamkeit unter ernsthaft engagierten Juristen erregen.

2.1.3. Die Erklärung im Beschluss von Richterin Hansen vom 15.02.2017 listet unter II 2. die §§ auf, die das Aufgabenfeld der jeweiligen Richter umfassen und beruft sich auf den "für das Jahr des Eingangs gültigen Geschäftsverteilungsplan". Es mutet seltsam an, wenn in allen drei Fällen das "Los" auf Richterin Baßler fällt.

2.1.4. Viel aufschlussreicher und ein weiterer Beleg für meine Vorverurteilung war aber Staatsanwältin Langensteins Erklärung - die Staatsanwaltschaft kennt also die internen Auswahlusancen von Richtern! -, nach der auch Zeiterwägungen in der Richterauswahl eine determinierende Rolle spielen, um die "Einarbeitungszeit kurz" zu halten, wie sie wörtlich sagte! Es fällt schwer, dies mit einer rechtsstaatlichen Wahrheitsfindung in Einklang zu bringen. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, das ein Schriftstück in der Fallakte die handschriftlich angebrachte Bemerkung "zügig bearbeiten!" aufweist. Kaum ein Indiz für rechtsstaatliche Wahrheitsfindung, sondern eher Aburteilung.

Der EGMR stellte u.a. im Fall Kostovski gg. Niederlande (Nr. 11454/85)  unter Absatz 44 fest: "Das Recht auf eine gerechte Rechtsverwaltung hält in einer demokratischen Gesellschaft einen so prominenten Platz (vgl. Urteil Delcourt vom 17. Januar 1970, Reihe A Nr. 11, S. 15, § 25), daß es nicht der Zweckmäßigkeit geopfert werden kann."

2.1.5. Nachdem ich meinen umfangreich begründeten Antrag abgegeben und vorgelesen hatte, wurde die Verhandlung unterbrochen für ca. 40 Minuten. In dieser Zeit sah ich Richterin Baßler nach ca. 30 Minuten auf dem Flur in Richtung des Gerichtssaals gehen. Es steht zu vermuten, sie kam vom Büro der Richterin Hansen, die den ablehnenden Beschluss verfasste. Dies allein und der kurze Zeitraum zur Verfassung des ablehnenden Beschlusses erweckt den Eindruck einer Absprache unter den beiden Richtern. Es wurde also nicht einmal der optische Versuch der unparteilichen und objektiven Entscheidungsfindung gemacht, denn man hatte es mit einem dummen Hartz 4 Rezipienten zu tun, bei dem von demokratisch-rechtsstaatlichen Praktiken als auch moralisch-ethischen Grundsätzen der Jurisprudenz dispensiert werden kann.

2.1.6. Der Beschluss von Richterin Hansen geht auch nicht auf meine Beschwerde ein, dass mir das Protokoll der Verhandlung vor dem AG München trotz Anfrage nicht zur Einsicht gegeben wurde.

2.1.7. Keiner meiner Zeugen zur Vernehmung wurde geladen! Damit wurde mein Recht auf Waffengleichheit, ein wesentlicher Bestandteil der Konvention, beschnitten. So "stellt jede  Einschränkung der privaten Befragung während der Untersuchung eine Behinderung der wirksamen  Verteidigung dar und  verletzt zugleich den Anspruch auf Waffengleichheit. Wie nämlich eine  grossangelegte Untersuchung in Deutschland über rund 1000 nachweisliche Fehlurteile ergeben hat,  können Fehler oder unsorgfältiges Vorgehen insbesondere bei Zeugeneinvernahmen und Gutachten  im Hauptverfahren vor Gericht kaum mehr korrigiert werden". (Delnon und Rüdy, Zürich, Strafbare Beweisführung? publ. in ZStrR 116 (1998) S. 314 ff.)

Als dringend Tatverdächtigen hatte ich Jürgen Sonneck, stellvertr. GF des Jobcenter München, geladen. Weiters Sabine Nowack (GFin Jobcenter Pasing), da Pasing nahe an der über IP Address Lookup gewonnenen PLZ 80999 München liegt. Ebensowenig wurde die frühere GFin des Jobcenters München Martina Musati geladen, die sich schon in 2012 zusammen mit Manfred Jäger (dem Anzeigenden im Fall AZ 18 Ns 112 Js 203869/12) erdreistete, mich um € 10.000,- zu erpressen, falls ich einen Blog Post nicht lösche und hinter der Strafanzeige steckt, die in den Fall AZ 18 Ns 112 Js 170286/14 mündete.

Alle Strafanzeigen gegen mich stammen vom Jobcenter München bzw. Agentur für Arbeit. Ziel dieser sozial-faschistischen Behörde Jobcenter, um die mehrfach das Bundesverfassungsgericht angerufen wurde, ist, uns weiteren finanziellen Schaden zuzufügen, um uns schlussendlich zahlungsunfähig zu machen. Die bayerische Justiz ist hierin Komplize.

2.1.8. Gerade in diesem Fall ist offensichtlich, dass die Online Strafanzeige vom 07. Mai 2015 - genau ein Tag später als ich am Tag zuvor von Richterin Baßler im Fall AZ 18 Ns 112 Js 170286/14 schuldig gesprochen wurde - wegen eines Blog Posts vom 24. Nov.2014, also fast sechs Monate zurückliegend, schon weit vorher geplant war. Harte Zeugenbefragungen der o.g. Jobcenter Mitarbeiter hätten Licht an diese schäbige und hinterhältige Aktion bringen können. Zu welch kriminellen, täuschenden und fälschenden Mitteln JC Mitarbeiter greifen, ist in einem sehr gut recherchierten Artikel des SPIEGEL mit dem Titel 'Mit allen Mitteln' vom 24.6.2013 beschrieben.

2.1.9. Mein Vorwurf der einseitigen Ermittlungen (siehe § 160 Abs. 2 und § 163 STPO), sowie meine Verweise auf Fälle des EGMR wie Rachdad gg. Frankreich (Beschwerde Nr. 71846/01) bei dem die Pflicht, Zeugen ausfindig zu machen entschieden wurde, werden im Urteil nicht erwähnt. Ebensowenig wurden meine Verweise auf den Fall Hümmer gg. Deutschland (Beschwerde Nr. 26171/07) und Lüdi gg. Schweiz (Beschwerde Nr. 12433/86) und insbesondere der Fall Bricmont gg. Belgien (Beschwerde Nr. 10857/84) in Betracht gezogen.

2.1.10. Gerade in einem Fall eines anonymen Zeugen - oder in diesem zugrundeliegenden Fall eines Täters unter falschem Namen operierend - verwies ich das Berufungsgericht auf den Fall Colac gg. Rumänien (Beschwerde Nr. 26504/06), bei dem der EGMR u.a. entschied, "Allerdings müssen die inländischen Behörden positive Maßnahmen ergreifen, um es dem Angeklagten zu ermöglichen, die Zeugen gegen ihn zu befragen (siehe Lučić v. Kroatien, Nr. 5699/11, § 79, den 27. Februar 2014), was bedeutet, dass sie aktiv nach ihnen suchen sollten. (siehe Rachdad v. Frankreich, Nr. 71846/01, § 24, 13. November 2003) die Zeugen. Das Gericht muss sich daher selbst vergewissern, dass die inländischen Behörden alles zumutbare unternahmen, die Anwesenheit des Zeugen zu sichern. Mit anderen Worten, das Gericht muss untersuchen, ob das Fehlen des Zeugen einer nationalen Behörden anzulasten ist (siehe Lučić, aa O., § 79)".

In 'Confronting  Confrontation' von Mike  Redmayne LSE  Law, Society and Economy, Working Papers 10/2010, London School of   Economics and Political Science Law Department. (https://www.lse.ac.uk/collections/law/wps/WPS2010-10_Redmayne.pdf) heisst es auf Seite  10:

STRASBOURG
(To date, most of the indications are that the ECtHR understands the value of  confrontation in purely epistemic terms. The only two explicit statements about the   importance of confrontation seem to be that, where it is lacking, a defendant is  deprived of ‘any opportunity of observing the demeanour of [the] witness when under   direct questioning, and thus of testing her reliability’, and that, in the case of an  anonymous witness:
the nature and scope of the questions [the defence] could put were considerably  restricted. [...] If the defence is unaware of the identity of the person it seeks to   question, it may be deprived of the very particulars enabling it to demonstrate that he   or she is prejudiced, hostile or unreliable. Testimony or other declarations inculpating   an accused may well be designedly untruthful or simply erroneous and the defence will   scarcely be able to bring this to light if it lacks the information permitting it to test the   author’s reliability or cast doubt on his credibility. The dangers inherent in such a situation are obvious. Furthermore, each of the trial courts was precluded by the  absence of the said anonymous persons from observing their demeanour  under  questioning and thus forming  its own impression of their reliability.)

Bis heute liegen die meisten Indizien darin, dass der EGMR den Wert der Konfrontation rein epistemisch versteht. Die beiden einzigen ausdrücklichen Aussagen über die Bedeutung der Konfrontation scheinen, dass ein Angeklagter, wenn sie fehlt, "keine Möglichkeit der Beobachtung des Verhaltens des Zeugen, wenn er unter direkter Befragung und damit der Prüfung seiner Zuverlässigkeit hat" und dass im Falle eines anonymen Zeugen:
Art und Umfang der Fragen, die [die Verteidigung] stellen konnte, würde erheblich eingeschränkt. [...] Wenn die Verteidigung keine Kenntnis von der Identität der Person, der sie Fragen zu stellen sucht, hat, kann ihr so die Möglichkeit entzogen werden, zu zeigen, dass er oder sie voreingenommen, feindselig oder unzuverlässig ist. Zeugenaussagen oder andere belastende Erklärungen gegen den Angeklagten können auch absichtlich unwahr oder einfach falsch sein und die Verteidigung wird kaum in der Lage sein, dies ans Licht zu bringen, wenn ihr die Informationen fehlen, die es erlauben, die Zuverlässigkeit und die Glaubwürdigkeit zu testen. Die Gefahren einer solchen Situation sind offensichtlich.

Siehe ferner: Auf Dem Weg Zu Einem Europaischen Strafverfahrensrecht: Die Grundlagen Im Spiegel Der Rechtsprechung Des Europaischen Gerichtshofs Fur Menschenrechte (German Edition) - Robert Esser

"Beim Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Gerichts kann bereits der äußere Schein („appearances") eine Rolle spielen." (Robert Esser: Auf Dem Weg Zu Einem Europaischen Strafverfahrensrecht: Die Grundlagen Im Spiegel Der Rechtsprechung Des Europaischen Gerichtshofs Für Menschenrechte (German Edition)).

2.1.11. In diesem Zusammenhang weise ich insbesondere auf das offenkundige Komplott im Fall 1 mit dem AZ 18 Ns 112 Js 203869/12 hin, in dem sich Anzeigender Manfred Jäger (damals Arbeitsamt München und jetzt Chef der BA in Ingolstadt), Staatsanwaltschaft München, Gericht München und meine Pflicht"verteidigerin" und Betrügerin Aglaia Muth zusammentaten. Wie die Verhandlungsprotokolle zeigen, stellte die völlig desinteressierte RAin Muth die "Strafe in das Ermessen des Gerichts". Das Revisionsurteil wurde mir von dieser RAin Muth ohne Angabe der PLZ und der Stadt zugesandt. Seit 2013 verweigern alle Parteien standhaft die Herausgabe der 19 Seiten, die Manfred Jäger an die Polizei in 2012 sandte. Das Schreiben muss brisant sein! Dies ist ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK und ich werde nicht ruhen, bis es eine Wiederaufnahme gibt.

2.1.12. Die Schöffen hatten keinerlei Schreibmaterial vor sich liegen und stellten auch keine Fragen! Es ist schwer vorzustellen, meinen umfangreichen Ausführungen ohne schriftliche Notizen zu folgen.

2.1.13. In der Schlussphase der Verhandlung las Richterin Bassler sämtliche Details meiner beiden Fälle vor, in denen ich in den Jahren zuvor von ihr verurteilt worden war. Es galt offensichtlich der Beeinflussung der Schöffen gegen mich.

2.1.14. Direkt nach ihrer Urteilsverkündung konfrontierte ich Richterin Baßler, das sie soeben gegen Entscheidungen des EGMR verstossen habe. Ihre kurze Antwort war: 'Ich habe so entschieden'. EGMR Entscheidungen haben in Bayern offensichtlich keine Bedeutung. Das ist schlicht Brechung von Europa Recht!

2.1.15. Mit ihrem schriftlichen Urteil vom 03. März 2017 bestätigte Richterin Baßler meine Befürchtungen der Feindlichkeit mir gegenüber, als sie sämtliche meiner Referenzen EGMR Entscheidungen betreffend unerwähnt liess. Richterin Baßler hat wissentlich Europa Recht gebrochen. Sie tat dies, um weiteren finanziellen Schaden gegen mich zu ereichen, da ein Gang vor das Bundesverfassungsgericht und bei Bedarf weiter vor den EGMR mit Kosten und Zeit verbunden ist.

3. Das Urteil des Berufungsgerichts stellt einen Eingriff in mein Recht der freien Meinungsäusserung dar und widerspricht dem Artikel 10 EMRK.

3.1.1. Der Artikel 10 der EMRK behandelt die Freiheit der Meinungsäußerung. Darin heisst es:

 (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Der EGMR hat mehrfach wie folgt entschieden:
Bei der Prüfung der "Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft" hat das Gericht zu bestimmen, ob die beklagte Einschränkung einer "dringenden sozialen Notwendigkeit" unterlag. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Spielraum bei der Beurteilung, ob ein solcher Bedarf besteht, aber es geht Hand in Hand mit der europäischen Aufsicht, sowohl die Gesetzgebung und die Entscheidungen anzuwenden, auch solche von einem unabhängigen Gericht. Das Gericht ist daher befugt, eine endgültige Entscheidung zu geben, ob eine "Einschränkung" vereinbar ist mit der Meinungsfreiheit im Sinne von Artikel 10 der Konvention  (siehe unter vielen anderen Behörden, Perna v. Italien [GC], Nr. 48898 / 99, § 39, EGMR 2003-V, und Assoziierung Ekin v. Frankreich, Nr. 39288/98, § 56, EGMR 2001-VIII).

3.1.2. Das beanstandete Bild (Meme) ist eine Photoshop-generierte Karikatur der Chefin von Yahoo Marissa Mayer. Es ist offenkundig eine Satire und bezogen auf eine Entscheidung des Yahoo CEO, die bis dahin geltende Möglichkeit der Arbeit von daheim zu diskontinuieren. Das Bild ist hier zu sehen: http://www.classicforwards.com/memes/marissa-mayer-work-home-meme/

Als Meme oder "Internetphänomen (auch Internet-Hype oder virales Phänomen) wird ein Konzept in Form eines Links oder einer Bild-, Ton- oder Videodatei bezeichnet, das sich schnell über das Internet verbreitet. Die am weitesten verbreitete Unterform ist die eines über das Internet verbreiteten Memes."

"Das Interesse der Nutzer im Rahmen eines Internetphänomens macht sich an verschiedenen Arten von Medieninhalten fest (Beispiele s. u.), dazu gehören unter anderem Flash-Animationen, Kurzfilme, Bilder, Audiobeiträge, Blogs und ganze Websites. Die Inhalte können humoristischer, satirischer oder „schockierender“ Natur sein, ihre Intention umfasst neben künstlerischer Verwirklichung, dem Versuch einer solchen und Werbung auch Selbstdarstellung und Propaganda." (https://de.m.wikipedia.org/wiki/Internetph%C3%A4nomen)

3.1.3. Die Behauptung des Gerichts im Urteil unter 'V. Rechtliche Würdigung', "es ist bei dem Bild auch nicht erkennbar, dass sich der Angeklagte eindeutig gegen den Nationalsozialismus ausspricht", ist an Dummheit und Lächerlichkeit schwer zu überbieten.

Das Bild ist offensichtlich eine Karikatur, Yahoo eine amerikanische Medienfirma, bislang nicht bekannt als Proponent des NS. Der Blog Post trägt u.a. den Text "Sehen Sie, geschätztes Fräulein Martina Musati, genau solche Bilder mit Nazi-Symbolen werden wir vor dem obersten Gericht klären. Das Jobcenter wird jedenfalls nie mein Recht der freien Meinungsäusserung beschneiden!"

Wäre es möglich, dass das Münchner Gericht wieder Kontakt mit mir aufnimmt, wenn es Kunde erlangt hat, der Nationalsozialismus hätte sich der freien Meinungsäusserung verschrieben?! Richterin Baßlers Argumentationsniveau lässt sehr zu wünschen übrig, ist aber verständlich, wenn ein Blogger partout mundtot gemacht werden soll in einem Fall, der zu gut zwei Drittel zusammengebrochen ist!

Ich kann der Münchner Justiz nur immer wieder Wittgenstein nahelegen, wie ich es schon manchmal und wie mich dünkt vergeblich, getan habe. In diesem Zusammenhang Wittgensteins 'On Certainty' und hier den § 601.

3.1.4. Anlässlich des Hakenkreuzschnitzel-Falls entschied die Staatsanwaltschaft in Mainz im Mai 2016 wie folgt (https://justiz.rlp.de/de/service-informationen/aktuelles/detail/news/detail/News/pressemeldung-staatsanwaltschaft-mainz-5/):

"Nach dem vorgetragenen Sachverhalt ist kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten gegeben (§ 152 Abs. 2 Strafprozessordnung). Der Inhalt dieses Beitrages und dessen Verbreitung erfüllen keine Strafvorschrift. ...

Die Abbildung in Form eines Hakenkreuzes stellt auch kein strafbares Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne von § 86a Strafgesetzbuch dar. Nach der Rechtsprechung ist die Verwendungsolcher Symbole straflos, die dem Schutzzweck des § 86a eindeutig nicht zuwiderlaufen oder auf eine offene Gegnerschaft zu der verbotenen Organisation abzielen. Die Strafnorm schützt den demokratischen Rechtsstaat vor einer Wiederbelebung verfassungswidriger Organisationen und vor ihrer „Verharmlosung“ durch Gewöhnung an bestimmte Kennzeichen.

Einem solchen Schutzzweck des Gesetzes läuft die Verwendung des Symbols- in Schnitzelform - erkennbar nicht zuwider. In dem veröffentlichten Beitrag geht es darum, den Ausgang der ersten Runde der österreichischen Bundespräsidentenwahl am 24. April 2016 zu beleuchten. Für das Publikum wird das Wahlergebnis - in überspitzter Form - dergestalt kritisch beleuchtet, dass diesem ein Erstarken eher rechtsgerichteter politischer Kräfte zu entnehmen sei. Eine Identifikation mit verfassungswidrigen Organisationen, der die Vorschrift des § 86a Strafgesetzbuch entgegenwirken soll, ist hierin nicht zu sehen. ...

Zudem ist der Beitrag nach Inhalt, Art und konkreten Fallumständen erkennbar nicht geeignet, den öffentlichen Frieden im Sinne einer allgemeiner Rechtssicherheit und dem friedlichen Zusammenlebens der Bürgerinnen und Bürger zu stören."

3.1.5. In meinem Blog Post vom 25.11.2014 heisst es: "Würden Sie Marissa von Yahoo zustimmen wollen? Sehen Sie, geschätztes Fräulein Martina Musati, genau solche Bilder mit Nazi-Symbolen werden wir vor dem obersten Gericht klären. Das Jobcenter wird jedenfalls nie mein Recht der freien Meinungsäusserung beschneiden!" Wenn das Münchner Gericht hier ein Eintreten für freie Meinungsäusserung mit einer "Identifikation mit verfassungswidrigen Organisationen, der die Vorschrift des § 86a Strafgesetzbuch entgegenwirken soll" (so die Mainzer Staatsanwaltschaft) erkennen sollte, wäre dies eine kühne und intentionierte Misinterpretation.

3.1.6. In der 'Rechtlichen Würdigung' führt das Gericht die "Tabuisierung" von NS Symbolen an und verweist auf Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, zu § 86 a. Randnummer 2 a. Bedauerlicherweise lässt Richterin Baßler ein paar weitere Ausführungen von Thomas Fischer unter dem muffigen Münchner Justizteppich verschwinden, um mich zum Schweigen zu bringen.

So heisst es auch unter 2a (Ich beziehe mich auf Thomas Fischers 63. Auflage, da die LMU Bibliothek keine aktuellere hatte.):

"Dient der Tatbestand dagegen der inhaltlichen Ausgrenzung verfassungswidriger Bestrebungen im Vorfeld organisierter Propagierung (Propagandaverbot), so müsste jede, auch eine inhaltlich indifferente oder neutrale Verwendung vom Tatbestand ausgenommen werden.
Umgekehrt ließe die Durchsetzung eines sinnfreien Tabus inhaltlich begründete Ausnahmen („legitime Zwecke“ insb. der „Auseinandersetzung“; vgl. Abs. III) nicht zu."

Insbesondere verweise ich auf die folgende Passage bei Fischer:

"Aufgrund der besonderen Anforderungen des Grundrechts der Meinungsfreiheit sind aber Ausnahmen geboten, wenn das Verhalten trotz äußerer Verwendung der Kennzeichen dem Schutzzweck erkennbar nicht zuwiderläuft (vgl. BGH 25, 30, 32f.; 25, 133, 136f.; 51, 244 [= NJW 07, 1602; Anm. Schroeder JZ 07, 851; Hörnle NStZ 07, 698]; vgl. unten 18). Diese Rspr. ist mit der Verfassung vereinbar (BVerfG NJW O6, 3052)."

Warum verschweigt Richterin Baßler die Ausführungen Fischers unter 2 b? Dort heisst es:

"Auch nach seinem Wortlaut folgt § 86a dem Tabuisierungs-Konzept wenn man nicht die Begriffe „verwenden“ und „verbreiten“ in intentionalem Sinn deutet. Hieraus folgen besondere Schwierigkeiten der Anwendung. Eine vom Äußerungs- und Handlungskontext abstrahierende Tabuisierung von Zeichen oder Worten kann unter den Bedingungen einer Gesellschaft kaum als legitim gelten, die Legitimität gerade auch aus der formalen Offenheit der Kommunikation gewinnt."

Spricht die folgende Passage bei Fischer eventuell die von Richterin Baßler intendierte "Dämonisierung" eines kritischen Bloggers an, wenn es heisst:

"Sie begründet die Gefahr, dass eine Dämonisierung von Symbolen des Totalitarismus dessen absurde Überbewertung solcher Zeichen gleichsam spiegelt, ohne eine inhaltliche Auseinandersetzung als in den vorgegebenen Formen des Abscheus zuzulassen. Dadurch wird eine inhaltliche Auseinandersetzung eher verhindert als erleichtert, da sich tabuisierte Symbole nicht kommunikativ abnutzen; ihre Provokationskraft wird dauerhaft erhalten, indem sie in einen irrationalen Bereich geheimer Rituale abgedrängt wird."

Es freut mich, bei Thomas Fischer eine gewisse Tendenz in Richtung des Artikel 10 EMRK konstatieren zu dürfen, wenn ich lese:

"Der Prozess inhaltlicher Kritik und Verarbeitung als Verwirklichung der Verfassungsordnung bedeutet zugleich Unsicherheit der Grenzbestimmung; der Streit um die Grenzen der „Sozialadäquanz“ (vgl. unten 18 f ) kann nicht schlicht gelöst werden, da er Teil dieses Prozesses ist. Das Programm der Rationalisierung ist aus dem Tabu nicht abzuleiten; es ergibt sich aus Art. 5 GG."

Es bleibt mir als redlicher Mensch unerfindlich, weshalb das Berufungsgericht bewusst derart wertvolle Passagen unerwähnt lässt, wo doch der Weg per U-Bahn zur Station 'Universität' und in die Katakomben der Juristischen Bibliothek der LMU erträglich ist. Das schafft sogar ein dummer Hartz 4 Rezipient wie ich.

3.1.7. Der Vorwurf des Berufungsgerichts, es sei keine eindeutige Distanzierung vom NS in dem Blog Post zu erkennen, ist selbstgefällige Heuchelei und Mumpsismus. Im Licht des explizit von Oberstaatsanwalt Hummer in seinem Brief vom 08.07.2015 mit AZ 16 Ss 340/15 anlässlich meines Revisionsschriftsatzes im Fall AZ 18 Ns 112 Js 170286/14 ausgesprochenen Verbots, Geschichtsfälschungen in Filmen und sog. Dokumentarfilmen über die NS Zeit, gesendet im zwangsfinanzierten deutschen TV wohlgemerkt, zu kritisieren, fällt dieser Vorwurf eher ins eigene Lager. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bat um Zusendung dieses Schreibens anlässlich unserer Beschwerde Nr. 35285/16. Der Vorwurf des Berufungsgerichts wirkt noch ekelerregender vor der widerwärtigen Kulisse des zu einem Baudrillardschen Simulakrum verkommenen NSU Schauprozesses.

3.1.8. Wenn das Berufungsgericht in seinem Urteil feststellt, dass "ein Propagandwille in Bezug auf das Dritte Reich ... beim Angeklagten sicherlich nicht zu vermuten" ist, stellt sich angesichts der Plethora von NS Bildern in deutschen Medien die Frage der bewussten und selektiven Wahrnehmung des Gerichts basierend auf einem interessierten Realitätsdistorsionsfeld mit intentionierter Beschneidung eben jener freien Meinungsäusserung, der sich etablierte Medien erfreuen dürfen. Einem Doppelstandard das Wort zu reden, sollte für ein Gericht in einer Demokratie mit einem Tabu belegt sein.

3.1.9. Die Einschätzung des Gerichts in der 'Rechtlichen Würdigung', wonach mich die bisherigen gegen mich ergangenen Urteile nicht beeindruckt haben und ich sie nicht für rechtmässig halte, ist korrekt. Ich berufe mich auf Artikel 10 EMRK und hier auf die mehrfachen Entscheidungen des EGMR zum Thema politischer Symbole und auch politischer Symbole, "die mehrere Bedeutungen haben" (siehe Fall Vajnai gg. Ungarn, Beschwerde Nr. 33629/06, Absatz 51).

Die Swastika hat geschichtlich belegt eindeutig eine doppelte Symbolik. Die ursprüngliche und grundlegende Symbolik ist die eines Zeichen des Glücks und des Wohlergehens und dies seid mindestens 5.000 Jahren. So haben sich das Hindu Forum of Britain und weitere Staaten in 2005 gegen eine EU Initiative zur Verbannung der Swastika ausgesprochen. Für mich, der ich lange Zeit in Asien gelebt habe und diesen Erdteil als meine Heimat ansehe, ist die Swastika ein eindeutig religiöses Symbol, angenehm anzusehen auf Tempeln und Statuen, das von den Nazis usurpiert wurde. Für mich ist das Verbot eines religiösen und philosophischen Symbols ein eindeutiger Eingriff in die freie Meinungsäusserung und Zeichen eines westlichen Kultur-Imperialismus. Ich bin in Asien niemals von Hindus zur Konvertierung bewegt worden; ganz im Gegensatz zu den dortigen, westlich finanzierten, teils heimlich und under cover operierenden, christlichen Missionaren!

3.1.10. Ich hatte sowohl in der Verhandlung vor dem AG als auch LG München mehrere Entscheidungen des EGMR angeführt. So den schon oben genannten Fall Vajnai, als auch den Fall Horvath und Vajnai gg. Ungarn (Beschwerde Nr. 55795/11 und 55798/11) und den Fall Fratanolo gg. Ungarn (Beschwerde Nr. 29459/10). Im letzteren Fall heisst es in der Entscheidung des EGMR sehr klar unter Absatz 27:

"Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, um eine Einschränkung als gerechtfertigt zu sehen, muss die Regierung zeigen, dass das Tragen des roten Sterns ausschliesslich eine Identifikation mit totalitären Ideen bedeutet, vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger dies bei einer rechtmäßig organisierten friedlichen Demonstration tat. Sie bestreitet jedoch, die Position des Court of Appeal (siehe Ziffer 8) ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer Untersuchung des Zusammenhangs, in dem die beanstandete Ausdruck erscheint. Daher kann keine sinnvolle Unterscheidung zwischen diesen schockierenden Ausdrucksformen gemacht werden, die durch Artikel 10 geschützt sind, und unberechtigt Offensive, die ihr Recht auf Toleranz in einer demokratischen Gesellschaft verwirken. Das Gericht weist insbesondere darauf hin, dass das Berufungsgericht nicht einmal untersucht hatte, ob das Tragen tatsächlich zu einer Einschüchterung geführt hatte (siehe die oben genannten Vajnai Urteil, § 53). In Ermangelung einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs, wie durch die Auslegung des Berufungsgericht ausgeschlossen, kann der Gerichtshof nicht erkennen, dass die Regierung bewiesen hat, die Beschränkung hätte einer "dringenden sozialen Notwendigkeit" entsprochen."

3.1.11. Ich bin nach § 86 a I Nr. 1, II Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt worden. Die Norm des § 86 a StGB richtet sich gegen das Verwenden und Verbreiten nationalsoziaIistischer Kennzeichen sowie Kennzeichen anderer politischer Parteien und Vereinigungen, soweit sie für verfassungswidrig erklärt oder verboten worden sind.

Die Norm schützt nach der herrschenden Meinung in Deutschland als abstraktes Gefährdungsdelikt sowohl den demokratischen Rechtsstaat vor einer Wiederbelebung verfassungswidriger Organisationen und vor Ihrer "Verharmlosung" durch Gewöhnung an bestimmte Kennzeichen als auch den politischen Frieden und damit auch das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland.

Die Durchsetzbarkeit des intendierten Schutzes erfolgt in der deutschen Rechtsprechung durch eine Tabuisierung der Kennzeichen in Form einer umfassenden Verbannung aus der Öffentlichkelt, so dass die subjektive Beziehung des Kennzeichenverwenders grundsätzlich ohne Bedeutung ist und auch eine ablehnende oder neutrale Verwendung den Tatbestand des § 86a StGB erfüllt.

Eine solche weitgehende Auslegung der Norm zulasten der Rechte aus Art. 10 Abs 1 EMRK ist "nicht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" und konventionsrechtswidrig, da der intendierte Rechtsgüterschutz auch erreicht werden kann, indem nur eine inhaltliche Identifizierung mit dem Gehalt des Kennzeichens unter Strafe gestellt wird. Nach der Konvention darf eine Verurteilung nur dann erfolgen, wenn die Verwendung nach den konkreten Umständen als Bekenntnis des Täters zu den inhaltlichen Zielen der Organisation aufgefasst werden kann. Dies hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auf Seite 9 eindeutig verneint.

Das Rechtsgut des politischen Friedens ist erst dann gefährdet, wenn die Verwendung der verbotenen Symbole bekenntnishaft erfolgt. Nur so lässt sich überdies der Tatsache, dass vom Schutzbereich nicht nur der Inhalt der Äußerung, sondern auch ihre Form geschützt ist, Rechnung tragen. Ebenso lässt sich nur so dem Interesse des demokratischen Prozesses, für den die Kommunikationsgrundrechte konstitutive Bedeutung haben, hinreichend Rechnung tragen (Propagandaverbot statt Tabuisierung).

Die formale Tabuisierung führt dazu, dass jede kritische, inhaltlich indifferente oder neutrale Verwendung grundsätzlich vom Tatbestand erfasst ist. Das Rechtsgut kann jedoch hinreichend durch eine inhaltliche Ausgrenzung verfassungswidriger Bestrebungen im Vorfeld organisierter Propagierung (ausschIiessliches Propagandaverbot in Anlehnung an die verwandte Norm des § 86 StGB, welche dle Verbreitung von Propagandamitteln untersagt und damit bereits dem Wortlaut nach neben einem inhaltlich werbenden auch einen auf Unterstützung gerichteten Aspekt enthält) geschützt werden.

In der Sache Vajnai gegen Ungarn hat der EGMR beispielsweise einstimmig entschieden, dass strafrechtliche Eingriffe in die Meinungsfreiheit des Art. 10 EMRK nur dann zulässig seien, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entsprechen Beim Gebrauch mehrdeutlger Symbole, die auch für totalitäre Auffassungen stehen können, dürfe dem Äußernden nicht unterstellt werden, dass er das Symbol im Sinne einer Identifikation mit totalitären Auffassungen gebrauche. Es sei vielmehr eine sorgfältige Prüfung der Äußerung in ihrem Kontext vorzunehmen (ähnlich die Richter Raimondi und Sajo in einer zustimmenden Meinung ("Concurring Opinion“)

Diese Passagen wurden von mir in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgetragen. Sie fanden keine Beachtung. Das Berufungsgericht verstiess also mit seinem Urteil gegen Europa Recht, um einen kritischen Blogger wiederholt wie auch in den zwei Fällen zuvor, die alle einen durchgehenden Zusammenhang bilden, zum Schweigen zu bringen.

Im Übrigen muss der Blog als Gesamtheit gesehen werden und dann lässt sich niemals irgend eine Nähe zum NS deduzieren.

3.1.12. Die EMRK wird von späteren Gesetzen nicht verdrängt (keine lex posterior-Regel), d.h. jedes nationale Gesetz muss im Einklang mit der EMRK ausgelegt und angewendet werden.

Dies ergibt sich bereits aus dem Verfassungsgrundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung: Wenn es mehrere Auslegungsvarianten einer Norm des deutschen Rechts gibt, ist diejenige Vorschrift zu wählen, die mit den Vorgaben des Völkerrechts in Einklang steht.

Eine vollständige Missachtung der EMRK (nicht: falsche Anwendung) durch ein deutsches Gericht  wäre unter keinen denkbaren Gesichtspunkten mit der Gesetzesbindung nach Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar und entbehrte damit jeglichen sachlichen Grundes > Verstoß gegen das Willkürverbot des  Art. 3 Abs. 1 GG.
(Siehe Pdf: Prof. Dr. Alexander Proelß WS 2013/2014 STAATSRECHT III TEIL 2: VÖLKERRECHT UND AUßENVERFASSUNGSRECHT, Seite 4)

Für die EMRK ist insoweit Art. 1 Abs. 2 GG bedeutsam: Diese Norm gewährt dem Kernbestand der  internationalen Menschenrechte ungeachtet ihres insoweit nicht eindeutigen Wortlauts > besonderen  Schutz spezielles Gebot der menschenrechtsfreundlichen  Auslegung  der deutschen Rechtsordnung, das – da  unmittelbar auf verfassungsrechtlicher Ebene angelegt – auch die Auslegung der Grundrechte erfasst. Dies gilt wegen Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG jedenfalls für menschenrechtliche Verträge wie der EMRK, denen die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist.

Konsequenz: Nach Ansicht des BVerfG sind die staatlichen Organe auf der Grundlage von Art. 1 Abs.  2  i.V.m. Art. 59 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet, die Gewährleistungen der EMRK in  ihrer konkreten Auslegung durch den EGMR auch über den konkreten Streitgegenstand hinaus zu  berücksichtigen (vgl. BVerfGE 111, 307, 329; BVerfGE 128, 326, 367 ff.). o  daher: Deutsche staatliche  Organe müssen auch Entscheidungen des EGMR berücksichtigen, die gegen andere Vertragsparteien  der EMRK ergangen sind. (Siehe Pdf: Prof. Dr. Alexander Proelß WS 2013/2014 STAATSRECHT III TEIL  2:  VÖLKERRECHT UND AUßENVERFASSUNGSRECHT, Seite 5)

„Berücksichtigen“ ist aber etwas anderes als eine starre Rechtsbindung; gemäß BVerfG bedeutet  „berücksichtigen“, „die Konventionsbestimmung in der Auslegung des Gerichtshofs zur Kenntnis zu  nehmen und auf den Fall anzuwenden, soweit die Anwendung nicht gegen höherrangiges Recht,  insbesondere gegen Verfassungsrecht verstößt. Die Konventionsbestimmung muss in der Auslegung des Gerichtshofs jedenfalls in die Entscheidungsfindung einbezogen werden, das Gericht muss sich  zumindest gebührend mit ihr auseinander setzen“ (BVerfGE 111, 307, 329)
Pflicht zur Berücksichtigung einer Entscheidung des EGMR auch bei nichtidentischem  Streitgegenstand führt somit dazu, dass sich ein deutsches Gericht dann, wenn es einer Norm der  EMRK in ihrer Auslegung durch den EGMR nicht folgen will, sich mit dessen Urteil in besonderer Weise  auseinandersetzen und substantiiert unter Bezugnahme auf Rechtsgüter von Verfassungsrang begründen muss, warum die einschlägige Norm abweichend zu interpretieren ist.

> besondere  Darlegungsanforderungen

bei Missachtung dieser Vorgaben (d.h. Nichtberücksichtigung  einer sachlich einschlägigen  Entscheidung des EGMR): laut BVerfG ist es möglich, „gestützt auf das einschlägige Grundrecht, in  einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu rügen, staatliche Organe hätten eine  Entscheidung des Gerichtshofs missachtet oder nicht berücksichtigt“ (BVerfGE 111, 307, 329  f.) (Siehe Pdf: Prof. Dr. Alexander Proelß WS 2013/2014 STAATSRECHT III TEIL 2: VÖLKERRECHT UND AUßENVERFASSUNGSRECHT, Seite 6)

Siehe auch: Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Rechtsdogmatik und Rechtsdidaktik, Universität Bayreuth. BVerfG – EGMR-Entscheidungen (http://esolde.uni-bayreuth.de/entscheidungen/143-allgemeines-verwaltungsrecht/grundsaetze/gesetzmaessigkeit-der-verwaltung/vorrang-des-gesetzes/474-bverfg-egmr-entscheidungen)

Das Grundgesetz weist mit Art. 1 Abs. 2 GG dem Kernbestand an internationalen Menschenrechten einen besonderen Schutz zu. Dieser ist in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG die Grundlage für die verfassungsrechtliche Pflicht, auch bei der Anwendung der deutschen Grundrechte die Europäische Menschenrechtskonvention in ihrer konkreten Ausgestaltung als Auslegungshilfe heranzuziehen (vgl. BVerfGE 74, 358 [370]). Solange im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, trifft deutsche Gerichte die Pflicht, der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beachtung der Entscheidung des Gerichtshofs etwa wegen einer geänderten Tatsachenbasis gegen eindeutig entgegenstehendes Gesetzesrecht oder deutsche Verfassungsbestimmungen, namentlich auch gegen Grundrechte Dritter verstößt. "Berücksichtigen" bedeutet, die Konventionsbestimmung in der Auslegung des Gerichtshofs zur Kenntnis zu nehmen und auf den Fall anzuwenden, soweit die Anwendung nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Verfassungsrecht verstößt. Die Konventionsbestimmung muss in der Auslegung des Gerichtshofs jedenfalls in die Entscheidungsfindung einbezogen werden, das Gericht muss sich zumindest gebührend mit ihr auseinander setzen. Bei einem zwischenzeitlich veränderten oder bei einem anderen Sachverhalt werden die Gerichte ermitteln müssen, worin der spezifische Konventionsverstoß nach Auffassung des Gerichtshofs gelegen hat und warum eine geänderte Tatsachenbasis eine Anwendung auf den Fall nicht erlaubt. Dabei wird es immer auch von Bedeutung sein, wie sich die Berücksichtigung der Entscheidung im System des jeweiligen Rechtsgebietes darstellt. Auch auf der Ebene des Bundesrechts genießt die Konvention nicht automatisch Vorrang vor anderem Bundesrecht, zumal wenn es in diesem Zusammenhang nicht bereits Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofs war.

Vor diesem Hintergrund muss es jedenfalls möglich sein, gestützt auf das einschlägige Grundrecht, in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht zu rügen, staatliche Organe hätten eine Entscheidung des Gerichtshofs missachtet oder nicht berücksichtigt. Dabei steht das Grundrecht in einem engen Zusammenhang mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vorrang des Gesetzes, nach dem alle staatlichen Organe im Rahmen ihrer Zuständigkeit an Gesetz und Recht gebunden sind (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]).

3.1.13. Das Gericht verstiess, wie auch in allen inszenierten Strafverfolgungen gegen mich zuvor, wissentlich und bewusst gegen diese Europa Rechtsnormen, in der vermeintlichen Annahme, es mit einem Hartz 4 Rezipienten von inferiorem Verstand zu tun zu haben, der mittels Rechtsbruch und Kungelei und inklusive der Kungelei von meinen zwei Rechtsanwälten ultimativ zum Schweigen mittels finanzieller Repressionen gebracht werden kann und mit der finalen und niederträchtigen Intention, diese finanziellen Repressionen kumulativ zur Zahlungsunfähigkeit aggregieren zu lassen mit sukzessiver Verhaftung.

Solche Gerichte und ihre Humanresourcen wie in Bayern bilden eine veritable Konkurrenz für die südasiatische Kastenjustiz. Sie passen nicht in einen demokratischen Rechtsstaat im liberalen Sinn von Bastiat.

"Ein Verfahren, welches zu "wahren" Sachverhaltsfeststellungen bzw. zu vertretbaren Urteilen führen  soll, muss Verletzten und Beschuldigten die Möglichkeit und das Recht einräumen, ihre (begründeten) Standpunkte uneingeschränkt und so früh als möglich einzubringen. Wie viel der einzelne Mensch vor  dem Richter zählt, zeigt sich an der Bereitschaft, ihn am Entscheidungsprozess echt mitwirken zu lassen." (Delnon und Rüdy, Zürich, Strafbare Beweisführung? publ. in ZStrR 116 (1998) S. 314 ff.) Die Münchner Gerichte haben in allen drei Fällen gegen mich intentionell obstruktiv und feindselig gehandelt!

4. Bewusste und intentionierte Beschlagnahme unserer kompletten IT-Ausrüstung, um eine Verteidigung unmöglich zu machen.

4.1.1. Die Beschlagnahme der kompletten IT Ausrüstung inkl. Router mit Beschluss vom 08. Okt. 2015 und AZ ER II GS - 6711/15 durch Richterin Pabst war in jeder Hinsicht absolut überflüssig. Der Beschluss liest sich ausserdem schwammig. Ziel war neben der Verhinderung einer Verteidigung die Intention, mittels Beschlagnahme an den Blog zu gelangen und ihn zu löschen sowie Herbeiführung finanziellen Schadens. Die Einziehung des Routers wurde bewusst vollzogen, um jede Internetverbindung zu verhindern. Dies war die zweite Computerbeschlagnahme, nachdem in 2013 mein iBook für 25 Monate rechtswidrig beschlagnahmt wurde. Das sind eindeutig faschstische Methoden.

4.1.2. Die ursprüngliche Anklage fusste auf meinem Offenen Brief an OStA Steinkraus-Koch mit dem Titel 'Weiss Oberstaatsanwalt Steinkraus-Koch um die unendlichen Nazi Bilder in deutschen Medien?'. Er belegt u.a. die weite Verbreitung von NS Fotos und Filmen in deutschen Medien.

Nur ein völlig Imbeziler kann diesen Offenen Brief als NS Propaganda verstehen. Er ist das glatte Gegenteil. Die Grundvoraussetzung zum Verständnis von Texten in deutscher Sprache ist allerdings die Beherrschung derselben, deren Mangel die abstruse Beleidigungsklage von Richterin Pabst zeigt. Der Prozess gegen mich belegt, dass die bayerische Justiz hier auf ganzer Linie versagt und zwar bewusst und mit Vorsatz, um jemanden, der Kritik an einer staatlichen sozial-faschistischen Behörde wie Jobcenter, eingerichtet, um Humanresourcen in Billig-Lohn Jobs zwangshaft zu pressen zum Zweck, die deutsche Hegemonie in Europa mit wirtschaftlichen und finanztechnischen Mitteln zu garantieren, zu knebeln! Wo Hitler noch mittels einer souveränen Währung operieren konnte, kann Deutschland dies unter dem Euro Währungsverbund nicht mehr.

Wie verrückt ist es von der Münchner StA, mir Verstoss gegen den § 86 STGB vorzuwerfen, wenn mir einer der ihrigen Kritik an NS Geschichtsfälschungen verbietet? Ist die Münchner Justiz nicht einmal der simpelsten Logik fähig? Ich habe in dieser Sache Eingabe beim Bundesjustizministerium in Berlin und beim Bayerischen Justizministerium gemacht, den Oberstaatsanwalt aus dem Staatsdienst zu entfernen. Natürlich dümpelt, wie in Bayern üblich, die Sache vor sich hin.

4.1.3. In faschistischer Art Beschlagnahme meines Smartphones OHNE richterlichen Beschluss! Polizisten suchten nach weiteren Handys. Ebenso geplant die Beschlagnahme des Smartphones meiner tibetischen Tochter. Wie im Faschismus. Meine Beschwerde beim Polizeipräsidium München bleibt natürlich unbeantwortet. Auch diese Sache wird von mir weiter verfolgt werden mitttels Anschreiben und Blog Posts in englischer Sprache an das Justiz-, Arbeits- und Innenministerium sowie Kanzleramt.

4.1.4. Richterin Baßler unterbrach mich, als ich Polizist Carstens ob der Beschlagnahme meines Smartphones OHNE richterlichen Beschluss (und natürlich die intendierte Beschlagnahme des Smartphones meiner tibetischen Tochter) fragte, ob eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 2005 die Münchner Polizei nicht interessiere. So etwas sollten Schöffen, die sie ohnehin in der Tasche hatte, nicht hören. Besser und deutlicher kann die Feindlichkeit und ein schon vor Monaten feststehendes Gerichtsurteil von Richterin Baßler nicht demonstriert werden.

Es darf davon ausgegangen werden, dass dem bayerischen Gericht auch nicht die - aus der freien Welt mit einem First Amendment bekannten - Digital Miranda Warnings bekannt sind. Siehe hierzu:

http://www.jurablogs.com/go/digital-miranda-warnings
http://www.strafprozess.ch/get-a-warrant/
https://arstechnica.com/tech-policy/2016/12/should-the-miranda-warning-be-expanded-to-encompass-passcodes/

4.1.5. Der unablässig von der Münchner Justiz vorgebrachte Verweis, 'jedes irgendwie geartete Gebrauchmachen von Symbolen des Nationalsozialismus in der Öffentlichkeit sei verboten', ist vor der Realität der deutschen Medien z.B. mit ihren nicht enden wollenden subtil-propagandistischen sog. Dokumentarfilmen über die NS Zeit im - wohlgemerkt mittels Goebbels-Propaganda-GTZ-Gebühr zwangsfinanzierten - deutschen TV und mehrmals wöchentlich ausgestrahlt, schwer ernst zu nehmen. Siehe Bilderanlage unten, zu der ich eine Stellungnahme der Richter erwarte!

5. Coda

Dringend empfehlen darf ich den mir bislang bekannten Richtern die Lektüre von JUDICIAL INDEPENDENCE IN THE LIGHT OF ART. 6 OF THE EUROPEAN CONVENTION OF THE HUMAN RIGHTS – SELECTED ASPECTS von Judge Grzegorz Borkowski, Ph.D., National School of Judiciary and Public Prosecution. Das Pdf schliesst wie folgt:

"Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Thema der gerichtlichen Unabhängigkeit nicht besonders populär ist, vor allem im Zeitalter der Austerität. Deshalb ist es immer noch wichtig, die Bedeutung der judizialen Unabhängigkeit zu erklären und warum es so entscheidend ist. Es ist notwendig zu betonen, daß zwar alle in der Lehre erarbeiteten Garantien der gerichtlichen Unabhängigkeit unentbehrlich sind, und so sind die Bedingungen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht zu erfüllen sind, doch was am wichtigsten ist um die richterliche Unabhängigkeit zu genießen, ist die Berufung für den Beruf, da nur jemand, der sich voll und ganz seinem Werk verpflichtet hat, aber aufgeschlossen und das Verständnis der verschiedenen Rollen der gerichtlichen Berufe und die Bedeutung der gerichtlichen Aktivitäten für die ganze Gesellschaft kann ein wahrhaft unabhängiger Richter sein. Mit anderen Worten, unter Angabe des französischen ethischen Kodex der Richter: "Das Urteil in einer unabhängigen Weise ist auch ein Zustand des Geistes"; oder, um Lord Hope of Craighead von der anderen Seite des Ärmelkanals zu zitieren - die Unabhängigkeit liegt in den Herzen und Köpfen der Richter." (Google translate)

Als Bewusstseinserweiternd darf ich auch als Referenz ETHICS, DEONTOLOGY, DISCIPLINE OF JUDGES AND PROSECUTORS IN FRANCE von Eric J. Maitrepierre, Director of the International and European Department, Ministry of Justice, Paris, France anführen:

"In den jüngsten Demokratien ist die von den Regierungen unterstrichene gerichtliche Unabhängigkeit und die Bestimmung der Berufswerte die Zeichen der Mitgliedschaft in der Rechtsstaatlichkeit: Die Existenz von Codes oder Sammlungen von Deontologieprinzipien ist oft das Zeichen einer wirklichen Demokratie. Es ist sicher, dass der Richter die Bürger nicht dazu zwingen kann, die Grundwerte der Demokratie zu respektieren, wenn er oder sie sich nicht selbst respektiert. Wir können sagen, dass der Richter und der Staatsanwalt mit den Bürgern durch einen demokratischen Pakt zusammenhängen, der aus den besonderen beruflichen Anforderungen besteht, die auf Werten wie Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Sorgfalt bei der Umsetzung des Rechts beruhen. Seine Legitimität bezieht sich auf ihre Kompetenz, ihre Verantwortung und die Achtung dessen, was als die Grundlagen des Rechtsstaates gilt, und entweder nur mit seiner offiziellen Nominierung und Zuweisung eines Teils der öffentlichen Gewalt. Die Reflexion über die Deontologie macht es möglich, diese Legitimität zu festigen. Es ist der Preis für eine wahre Demokratie bezahlt werden, aber ich bin mir sicher, dass Sie mit mir übereinstimmen, dass dieser Preis nicht so hoch ist." (Google translate)


Bilderanlage


Um eine lapidare Story über Vitamine & Nazis auflagenfördernd zu plazieren, braucht es derart viele Hakenkreuze?


Bento: "AfD und Rechte auf Facebook"
Billige Gleichstellung einer demokratischen und in mehreren Landtagswahlen erfolgreichen Partei mit Hitler in einem Jugendportal der Regenbogen-Nachrichten-Gazette SPIEGEL.


Wo sieht ein bayerisches Gericht beim Münchner Merkur eine Distanzierung???






Selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben

gez.                                                                                  gez.
                                                                                       

Rechtspfleger/in                                                            xxx