Richelstr. 11
80634 München
28. April 2017
Betreff: AZ S 51
Sehr geehrter Herr P,
Danke für Ihren Brief vom 19.04.2017 und der Zusendung des Schreibens des
Frau/Fräulein Preukschat zeigt ihren und den ihres Arbeitgebers Charakter überzeugend in diesem Brief und dieser Brief ist schliesslich ein Brief als Antwort an ein Gericht! So heisst es in Frau/Fräulein Preukschats Ablehnung als Begründung:
"Darüber hinaus muss es sich nach der Urteilsbegründung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG v. 09.02.2010) und der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 17/1465, S. 8 f) um einen regelmässig wiederkehrenden, dauerhaften, längerfristigen Bedarf handeln. Um einen laufenden Bedarf handelt es sich mithin, wenn er innerhalb der sechs Monate nicht nur einmalig, sondern mehrfach auftritt."Zunächst einmal bestätigt Frau/Fräulein Preukschat unbewusst (?) das Vorurteil, Frauen können nicht logisch denken, würde Obiges doch den Vorschlag implizieren, jeden Monat das Umgangsrecht wahrzunehmen, denn dann würde das alles bezahlt werden.
Natürlich war der Hintergedanke, die blosse Erwähnung des BVerfG brächte mich in Ehrfurcht zum Schweigen. Stattdessen führe ich nachfolgend einschlägige Passagen der besagten Entscheidung des BVerfG an, die genau das Gegenteil belegen. Quelle surprise. (Hervorhebungen durch mich)
Im Absatz 38 heisst es:
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - (BSGE 97, 242 <249 f. Rn. 21 ff.>), können in atypischen Bedarfslagen, die eine Nähe zu den in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweisen, zusätzliche Leistungen nach § 73 SGB XII gewährt werden. Eine solche atypische Bedarfslage hat das Bundessozialgericht hinsichtlich solcher Kosten angenommen, die einem geschiedenen Elternteil zur Wahrnehmung seines Umgangsrechtes mit seinen Kindern entstehen. Über den vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall hinaus sind die Voraussetzungen für die Gewährung zusätzlicher Leistungen für Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch aufgrund des § 73 SGB XII in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.Sodann heisst es unter IV. und hier Absatz 204:
Es ist mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zudem unvereinbar, dass im Sozialgesetzbuch Zweites Buch eine Regelung fehlt, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsieht. Ein solcher ist für denjenigen Bedarf erforderlich, der nicht schon von den §§ 20 ff. SGB II abgedeckt wird, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der die Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen darüber hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen.Weiters unter 206
2. a) Ein pauschaler Regelleistungsbetrag kann jedoch nach seiner Konzeption nur den durchschnittlichen Bedarf decken. Der nach dem Statistikmodell ermittelte Festbetrag greift auf eine Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zurück, die nur diejenigen Ausgaben widerspiegelt, die im statistischen Mittel von der Referenzgruppe getätigt werden. Ein in Sonderfällen auftretender Bedarf nicht erfasster Art oder atypischen Umfangs wird von der Statistik nicht aussagekräftig ausgewiesen. Auf ihn kann sich die Regelleistung folglich nicht erstrecken. Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gebietet jedoch, auch einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf zu decken, wenn dies im Einzelfall für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich ist.207
b) Die Gesamtheit der Regelungen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch erlaubt allerdings in der Regel auch die Deckung individuellen, besonderen Bedarfs. Sie ist jedoch hierzu nicht ausnahmslos im Stande. Zum Einen erfassen die neben dem Festbetrag im Sozialgesetzbuch Zweites Buch vorgesehenen Leistungen nur begrenzte, nicht aber alle vorkommenden Bedarfslagen, die ihrer Art nach in der Regelleistung nicht berücksichtigt sind. So betrifft § 21 SGB II lediglich bestimmte, abschließend aufgezählte (vgl. BSGE 100, 83 <91 Rn. 43>) Bedarfslagen. Durch die Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB II wiederum können nur vorübergehende Spitzen besonderen Bedarfs aufgefangen werden. Zur Deckung eines dauerhaften, besonderen Bedarfs ist die Gewährung eines Darlehens hingegen ungeeignet (vgl. auch BSGE 97, 242 <248 f. Rn. 20>). Auch § 73 SGB XII bietet in der Auslegung, die er durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gefunden hat, keine Gewähr, dass sämtliche atypischen Bedarfslagen berücksichtigt werden. Das Bundessozialgericht hat einen solchen Bedarf, der die Anwendung des § 73 SGB XII rechtfertigt, bislang nur für Kosten angenommen, die einem geschiedenen Elternteil zur Wahrnehmung seines Umgangsrechtes mit entfernt lebenden Kindern entstehen (vgl. BSGE 97, 242 <249 ff., Rn. 21 ff.>).
Ich überlasse es dem Gericht, Frau/Fräulein Preukschats Epistel einer adäquaten Würdigung zu unterziehen. Würde aber benevolent einflechten wollen, dass man lügen auch als selektive Wahrnehmungspräferenz sehen kann.
Ach und dann hatte ja Frau/Fräulein Preukschat noch den BT-Druck als Beleg angeführt. Das wurde mir dann doch ein bischen zu doof mit Frau/Fräulein Preukschat, aber hier ist der Link, der das auch klärt:
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/1432/
Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. O neoliberale tempora, o mores.
Mit freundlichen Grüssen
(1)
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(1) Anders als bei unserer Klage schreibe ich heute allein. Meine Tochter möchte mit dieser Behörde und mit diesen ihr angeschlossenen "Human"resourcen keinerlei Kontakt mehr haben, ist sie doch aus der Bedarfsgemeinschaft ausgeschieden.
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