9/17/2019

@BundesKultur What are the German government's general criteria for blocking on Twitter?


LSG Präsident Kolbe, ist Ihnen eigentlich so ganz beiläufig der Begriff 'Litispendenz' geläufig?

Az. L 1 SV 23/19 B

Tag LSG Präsident Kolbe,

Also Präsident Kolbe, Sie Ästhet par Excellence, da treten Sie in dieser Angelegenheit 'Blocken auf Twitter' nach Pdf über diesen völlig verblödeten ex-Jobcenter Beamten und Nazi-Stil Verbrecher Jürgen Sonneck alias 'C. Paucher' an das Blond-Duddelchen Franziska Giffey vom BMFSFJ persönlich als Richter an. Unterstreichen damit, dass Sie das Papier des Deutschen Bundestags “Zugang zur Öffentlichkeitsarbeit der Polizei in sozialen Medien („Twitter“), © 2018 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 044/18" überhaupt nicht interessiert. Das hat Michael Corleone eleganter gelöst. So etwas delegiert man, statt sich zu kompromittieren. Sie kommen mir vor wie ein Hogarthian pageboy.

Ist Ihnen eigentlich so ganz beiläufig der Gedanke an Litispendenz gekommen? Oder sind Sie mehr eitel in Urkundenunterdrückung engagiert? Will hindeuten auf das Schreiben des SG München vom 11.04.2019 mit der Mitteilung an mich,“dass Ihre Schreiben vom 09.02.2019 und 05.03.2019 an das Bundesministerium für Arbeit bzw. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitergeleitet werden”... und weiter dies sei “Auf richterliche Anordnung” geschehen!

Kann ich Sie mal so ganz en passant mit dem Abs. 1 des § 276 ZPO belästigen? Da heisst es doch glatt:
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten. Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen.
Mit dieser Übersendung meiner Klagen durch das SG München an die Ministerien ist die Litispendenz eingetreten. Ist die Klage rechtshängig geworden, bleibt das Gericht zuständig, auch wenn sich die zugrunde liegenden Umstände ändern (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO), sog. perpetuatio fori. Das Schreiben findet keine Erwähnung in dem Beschluss und das verwundert nicht, denn Deutschland ist Weltmeister im Blocken auf Twitter.

Sie denken lax, Wertester, und auf beklagenswert dünnem Niveau, wenn es in diesem Beschluss heisst, die Angelegenheit falle nicht in den Anwendungsbereich des § 183 SGG. Wirklich? Es heisst doch Anwendungsbereich und hier ist Absatz 1:
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. 
Das liegt doch hier vor: Es geht implizit um die primitiven Machenschaften des ex-stellvertretenden Geschäftsführers der staatlichen Billig-Lohn Mafia Kaschemme JC München und Nazi-Stil Verbrecher Jürgen Sonneck alias 'C. Paucher' und die Inkenntnissetzung des BMAS und des BMFSFJ über diesen charakterlich völlig heruntergekommenen, von Polizei und Justiz gedeckten, beamteten Hallodri Sonneck alias 'C. Paucher' durch mich.

Herr Gott, Günter Kolbe & LSG Präse, ihr müsst in eurem korrupten Shithole Bayern eure beamteten Verbrecher einfach besser trainieren, ihr widerlichen Deutschen. Mit diesem heruntergekommenen Verbrecher Jürgen Sonneck alias 'C. Paucher' kann man nicht mal ne Currywurst Bude überfallen. Dat geht inne Büchs wie bei 'Before the Devil Knows You're Dead'.

Präsidentin Mente, ist der Vorsitzende der 42. Kammer, Richter Ehegartner, ein Richter auf Lebenszeit?

Präsidentin Mente,

Bedauerlicherweise ist der GVP des SG München nicht sonderlich erspriesslich. Namen sind gar nicht zu finden. Nun ja, dat iss de Provinz Bayern.

Könnten Sie mir freundlicherweise mitteilen, ob der Vorsitzende der 42. Kammer, Richter am Sozialgericht München Ehegartner, ein Richter auf Lebenszeit ist?

Vorzugsweise per Email, da ich Briefe so schrecklich antiquirifiziniert finde.

Mein Dank im Voraus

9/16/2019

Klage zu Kostenübernahme für DocuSign

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

16. Sept. 2019

Klage zu Kostenübernahme für DocuSign

Ich hatte per Email vom 09. Aug. 2019 das Jobcenter München um Kostenübernahme für elektronisch signierte Dokumenten Pläne wie DocuSign gebeten. DocuSign  bietet dies zu € 276,- pro Jahr. Gleichzeitig verwies ich auf das Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 des Bundesverfassungsgerichts. Dies wurde in der Inkarnationsform der Anonymität mit Schreiben vom 12.08.2019 abgelehnt mit Verweis auf die §§ 24 Abs. 1 i.V.m. 20 SGB II.

Mit Widerspruch per Email am 16. Aug. 2019 bemängelte ich, dies sei keine Begründung, denn § 20 SGB II behandelt die Sicherung des Lebensunterhalts in einer zivilisierten Gesellschaft:
"Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens."
Der Paragraph behandelt nicht die "Bedürfnisse des täglichen Lebens" im Umfeld einer staatlichen Verbrecher-Behörde unter GFschaft von bandenmässigen Betrügern und einem völlig verblödeten Behörden-Halunken namens Jürgen Sonneck unter falschem Namen 'C. Paucher’  im Nazi-Stil operierend. In einem solchen Verbrecher Szenario fallen besondere Aufwendungen an. Dazu zählen hier anscheinend die Kosten für elektronische Signatur. Ich verwies auf das Urteil 1 BvL 1/09 des Bundesverfassungsgerichts.

Gleichzeitig zitierte ich aus mittlerweile mehreren Gerichtsbescheiden des SG München, in denen es unter geflissentlicher Missachtung anders lautender Urteile heisst:
"Nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist ein Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Abs. 2 SGB I oder zur Niederschrift ... Die "einfache E-Mail" des Klägers vom … enthält gerade keine qualifizierte elektronische Signatur und wird damit den Anforderungen des § 36a Abs. 2 SGB I nicht gerecht …"
Ebenso gab ich zu bedenken - und ich zitierte diesen ontologischen Passus des SG München wörtlich, gleichwohl mir dies eher als Mumpsismus erscheint:
"Ein Absehen vom Formerfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur kommt auch nicht ausnahmsweise deshalb in Betracht, dass sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt oder, dass die E-Mail vom Beklagten ausgedruckt wurde”.
Mit anderen Worten, niemand weiss, wer wer ist oder ob er/sie es ist. Ob willentlich auf den 'Senden' Knopf bei der Email gedrückt wurde und die marternde Ungewissheit, ob nach dem Ausdruck einer Email diese auch wirklich ausgedruckt wurde. Wie bei dieser seltsamen Logik das SG München die Sicherheit unterstellt, ein Dokument MIT qualifizierter elektronischer Signatur sei auch wirklich gelesen worden, kann nur dieses seltsame Gericht beantworten!

Ich zeigte mich auch offen für eine günstigere Alternative, bat jedoch um Kenntnisnahme, dass das unsägliche deutsche Konstrukt De-Mail ein gravierendes rechtliches Problem hat: German Data Protection Authority of North Rhine-Westphalia: Communication by e-mail requires at least transport encryption under GDPR.

Mein Widerspruch blieb unbeantwortet. Ich muss also auf Kostenübernahme bestehen, da anderenfalls u.a. ein Verstoss gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Urteil vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 des Bundesverfassungsgerichts vorliegen würde bei den in den Gerichtsbescheiden dargelegten seltsamen Formerfordernissen.

Klage zu Kostenübernahme für Lese- und Fernsehbrille

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

16. Sept. 2019

Klage zu Kostenübernahme für Lese- und Fernsehbrille

Ich hatte aus aktuellem Anlass mit Pdf vom 28. August 2019 noch einmal das Jobcenter auf meinen ersten Antrag im Januar 2017 auf Übernahme der Brillenkosten aufmerksam gemacht, als das Jobcenter Berlin Spandau am 20.08.2019 eine Brille im Rahmen des Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 SGB II iVm § 44 Abs. 1 SGB III in Höhe von 230 EUR gewährt hatte.

Normenkette: § 16 Abs. 1 SGB II iVm § 44 Abs. 1 SGB III - BVerfG v. 23.07.2014 – 1 BvL 10/12 ua RN 120

Eine Antwort des JC München blieb aus.

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahre 2014 festgestellt, dass Brillen nicht mehr in den Regelbedarfen aufgeführt sind. Die Richter haben seinerzeit die Bundesregierung dazu aufgefordert, Grundlagen für einen Anspruch zu schaffen (BVerfG AZ: 1 BvL 10/12 ua RN 12). In seinem Beschluss verwies das Gericht konkret auf „langlebige Konsumgüter, die in zeitlichen Abständen von mehreren Jahren angeschafft werden“, da sonst bei Sonderanschaffungen eine Unterdeckung des Existenzminimums drohe.

Meine Kosten beliefen sich auf € 178,50 bzw. € 87,50 für die Lesebrille. Das JC München erstattete mir lediglich einen rachitischen Betrag von € 30,-.

In 2017 argumentierten das Jobcenter UND das SG München in üblicher und bekannter Einheit (manche nennen dies Kungelei), ich zitiere SG Richterin & Fern-Optometrikerin Pfriender vom März 2017 (Az. S 51 AS 215/17 ER): “Als Rechtsgrundlage ... kommt allein § 24 Abs. 1 SGB II in Betracht”. Dies wohl in typischer Missachtung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts.

Nicht unerwähnt sollte die Brille im Rahmen der Altenhilfe bleiben. „Die Altenhilfe soll dazu beitragen, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und alten Menschen die Möglichkeit erhalten, selbstbestimmt am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und ihre Fähigkeit zur Selbsthilfe zu stärken“ so § 71 Abs. 1 SGB  XII. Sie bestimmt auch dass Kosten zur Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten im Rahmen des § 71 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII zu übernehmen sind. „Sehen können“ als Voraussetzung.

Altenhilfe gilt klassisch ab 60 Jahre,  die Leistungen sollen auch erbracht werden, wenn sie der Vorbereitung auf das Alter dienen (§ 71 Abs. 3 SGB XII). Also auch schon vorher, wenn es sich um altersbedingtes Nachlassen der Sehstärke handelt.

Jobcenter München, Zugangsdaten zur Registrierung erwünscht

Anette Farrenkopf,

Ich wünsche die Zusendung - wahrscheinlich in zwei zeitlich getrennten Briefen - der Zugangsdaten zu meiner Registrierung. Unterstellt wird, dass dann in den Settings diese Daten geändert werden können.

Das gegenwärtige Procedere kenne ich seit mindesten 20 Jahren nicht mehr.

Darf ich das Ganze so in einer Woche als machbar ansehen?

Danke

Bayerisches Landessozialgericht, mit der Verweigerung der Akteneinsicht liegt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vor

Bayerisches Landessozialgericht
Ludwigstr. 15
80539 München

16. Sept. 2019

Az. L 15 AS 477/19 NZB

Antrag auf Berufung

Ich beantrage hiermit Berufung in der Angelegenheit ‘Kostenerstattung für Akteneinsicht’ gegen das Jobcenter München. Laut Zustellungsbeleg ging der Beschluss vom 16. Aug. 2019 mit Beibrief vom 19.08.2019 am 20.08.2019 beim Antragsteller ein. Der Antrag ist damit fristgerecht eingereicht.

I. Die zugrundeliegende Sachlage

Am 10. Aug. 2017 bat der Bf. das Jobcenter München um den finanziellen Ausgleich von € 59,50 für anwaltliche Leistungen zur Erlangung des laut Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 EMRK zustehenden Rechts auf Akteneinsicht. Zugrundeliegend war eine im Nazi-Stil erdachte und exekutierte Aktion des staatlichen deutschen Medien-Zensur-Trios Bechheim/Bockes/Verbrecher Manfred Jäger (alle von der Arbeitsagentur!) mittels Fax und bis heute geheimgehaltenen Telefongesprächs durch den sinistren Behördentypen Bechheim mit der Polizei in 2012. Dieses geheimgehaltene Telefongespräch wurde in jenem Fax des Zensur-Beamten Bockes angekündigt. Die schlussendliche Einsicht in die kopierte Akte ergab knapp 50 Seiten, in denen diese hinterhältigen Behördentypen massiv in das Recht der freien Meinungsäusserung des Antragstellers eingriffen. Hierin wurden sie von seiner damaligen Pflicht”verteidigerin” und Betrügerin Aglaia Muth tatkräftig und hinterhältig unterstützt.

II. Begründung

§ 144 Abs. 2 SGG besagt, die Berufung ist zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht …
Mit der Verweigerung der Akteneinsicht liegt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vor. Siehe beispielsweise Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2018 - 2 BvR 1362/16. Das Recht auf Akteneinsicht ist essentieller Teil des Art. 6 EMRK. Art. 103 Abs. 1 GG sichert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfGE 107, 395 <409>).

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung angesichts des Art. 3 GG.

Dieses Recht wird mir durch die Beschlüsse der bayerischen Sozialgerichte grundgesetzwidrig nur kostenpflichtig gewährt. Diese Beschlüsse sind ein weiterer Beleg, dass Hartz 4 Rezipienten rechtloses Pack darstellen und dies insbesondere in Bayern.