7/02/2019

Sozialgericht München serviert nun die "qualifizierte elektronische Signatur" Kool-Aid

Auszug aus Fax an das Sozialgericht München:

I. Zu elektronischer Kommunikation im logischen Kontext

Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf den BSG Beschluss B 1 KR 19/16 S. Die Kommunikation per Email mit einer qualifizierten elektronischen Signatur setzt voraus, dass die Behörde den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 3a VwVfG eröffnet hat. Dies ist hier nicht gegeben und dies muss dem Gericht bekannt sein !

a) Wenn § 36a SGB I Abs. 2 zutrifft, dann hätten schon meine sämtlichen Anträge auf Wiederbewilligung mit angefügten Kontoauszügen in PDF Form nicht bearbeitet werden dürfen, denn sie waren nicht “mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen”. Schon überhaupt nicht hätte das JC München meine Eingaben per Email bearbeiten dürfen, geschweige denn überhaupt darauf basierend Zahlungen zu leisten, “selbst wenn sich aus den E-Mails oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend ergibt”, um den von Ihnen angeführten BSG Beschluss zu zitieren.
b) Wenn meine Widersprüche/Kommunikationen nicht den erforderlichen Ansprüchen an eine “qualifizierte elektronische Signatur” genügten, dann wäre doch laut § 36a Abs. 3 SGB I das JC München angehalten gewesen, Mitteilung zu machen:
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, übermittelt sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück.

c) Die Website des JC München enthält keinen Hinweis, dass es über EGVP o.ä. kommuniziere. Ebenso enthalten sich Widerspruchsbelehrungen, so denn welche beigelegt sind, dieses Hinweises.
d) Der Verweis des Gerichts auf den Beschluss des BSG vom 22. Feb. 2017 - B 1 KR 19/16 S - bezieht sich auf eine elektronische Eingabe an ein Gericht, nicht an eine kriminell operierende Behörde zur Vergabe von Billig-Lohn Jobs.
e) Darf ich das Gericht auch en passant auf § 357 Abs. 1 Satz 1 AO hinweisen.
f) E-Government-Gesetz § 1 EGovG (Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung) stellt in Absatz 5 Satz 3 fest:
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für
3. die Verwaltungstätigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
Grundsätzliche Empfehlung an diese Provinz Bayern wäre von meiner Seite ein Verweis auf z.B.

‘Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 28.6.2019 - Rechtsbehelfsbelehrung bei elektronischer Widerspruchs- oder Klageerhebung Runderlass des Ministeriums des Innern - 14 -36 05.07’.

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