7/04/2019

SG München nicht sicher, wann ein Widerspruch semantisch ein Widerspruch ist

Wir betreten die luftigen Höhen der Bedeutungslehre mit Richter Ehegartner vom SG München, der schon vor Monaten mit einem deplatzierten Verweis auf die "Sphärentheorie" brillierte. Im Schreiben vom 27.06.2019 "drängt sich" ihm  "jedoch die Frage auf",
"ob vorgenannte E-Mail Korrespondenz als Widerspruch auszulegen ist, auch wenn das Wort "Widerspruch" nicht ausdrücklich genannt wird".
Parbleu, in der Tat eine valide Frage, die er frappanterweise einen Satz weiter selbst beantwortet:
"Ausreichend ist, wenn sich aus dem Vorbringen des Klägers hinreichend deutlich ergibt, dass er sich gegen einen bestimmten Verwaltungsakt wendet".
Mein erster Eindruck wäre, seine Impressionen sind durch kumulative Redundanz verzerrt.


Auszug aus einem meiner Schreiben:

Sollte das Gericht eine fehlende explizite Titulierung ‘Widerspruch’ eines inhaltlich als Widerspruch zu erkennenden Schriftsatzes bemängeln, so gestatte ich mir zu verweisen auf ‘Sozialgerichtsgesetz - Studientext Nr. 36, Kai-Uwe Schmidt-Kühlewind, Stand 2018.’ der Deutschen Rentenversicherung.

Unter 1.6.1 heisst es u.a.; “Vorher – also während der Rechtsbehelfsfrist – ist eine "Gegenvorstellung" im Zweifel als förmlicher Widerspruch zu betrachten, da dieser dem Versicherten einen umfassenderen Rechtsschutz gewährt.

Unter 2.4 heisst es explizit: “Der Widerspruch muss nicht als solcher bezeichnet sein; es genügt, wenn sich aus dem Schreiben diese Absicht ergibt.

Alternativ und weiterführend sei ein PDF erwähnt bei www.soldan.de: “Auf die eigenhändige Unterschrift kann verzichtet werden, wenn sich aus dem Schriftstück nebst Anlagen hinreichend sicher die Urheberschaft und Verantwortlichkeit des Widerspruchsführers ergibt.” (Fehling/Kastner/ Störmer, § 70 VwGO Rn. 5; BVerwGE 91, 334 ff.)

Unter 6.2 Widerspruch im Rechtssinne heisst es: “Der Widerspruch muss von dem Widerspruchsführer nicht ausdrücklich mit dem Wort „Widerspruch“ bezeichnet werden. Es genügt, wenn sich aus dem Schreiben des Widerspruchsführers erkennen lässt, dass und in welchem Umfang gegen einen Verwaltungsakt Einwände erhoben werden. Das Schreiben des Widerspruchsführers muss also gegebenenfalls ausgelegt werden.

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