7/11/2019

Die Ansprüche des § 1 Abs. 1 und 2 SGB II stehen nicht in Einklang mit dem primitiv-hinterhältigen Gebaren eines charakterlich versifften staatlichen Beamten unter falschem Namen agierend in geil-lüsterner Rachsucht

Verwaltungsgericht
Postfach 20 05 43
80005 München

11. Juli 2019

Az. M 32 K 19.2846

Guten Tag bei der Geschäftsstelle,

Sie fragen in Ihrem Schreiben vom 8.7.2019, gegen wen sich die Klage richten soll. Meine am 24. Nov. 2018 an das SG München gefaxte Klage richtete sich gegen das Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München und die Landeshauptstadt München, Referat für Bildung und Sport, Bayerstraße 28, 80335 München, wie aus der Klageschrift hervorgeht.

In dem angehängten Schreiben vom JC München vom 26. Juni 2019 meint Frau Preukschat, das JC München sei in diesem Klageverfahren nicht passivlegitimiert und elaboriert dies noch weiter, wobei sie damit auch nicht intelligenter wirkt.

Ich darf aus “Das Sozialrechtsfallbuch II, Volume 2” von Dagmar Felix zitieren:
“Hiergegen spricht jedoch die auf der Grundlage von Art. 91e GG und §§ 44b ff. SGB II den gemeinsamen Einrichtungen zukommende besondere Legitimation. Durch die gemeinsame Einrichtung soll in der Aufgabenwahrnehmung die getrennte Trägerschaft gerade in den Hintergrund treten. Der Gesetzgeber hat das Jobcenter deshalb nach § 44b Abs. 4 SGB II mit einer umfassenden Wahrnehmungskompetenz für die Durchführung des SGB II betreut und dem Geschäftsführer nach § 44d Abs. 1 Satz 1 SGB II die gerichtliche Vertretung zugestanden. Es würde dieser Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen, wenn im gerichtlichen Verfahren wiederum beide Rechtsträger zu verklagen waren. 
Im Hinblick darauf ist abweichend vom Rechtsträgerprinzip das Jobcenter passivlegitimiert.”
Insbesondere sei verwiesen auf das Urteil des BUNDESSOZIALGERICHT vom 18.1.2011, B 4 AS 90/10 R, wo es unter Randnummer 11 heisst:
“1. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Es steht insoweit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich. Bei dem Jobcenter (§ 6d SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112), die mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes als (teil-)rechtsfähige öffentlich-rechtliche Gesellschaft sui generis entstanden ist (Luik, jurisPR-SozR 24/210 Anm 1). Die gemeinsame Einrichtung ist im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung Trägerin von Rechten und Pflichten und nimmt die Aufgaben der Träger wahr, indem sie insbesondere Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlässt (§ 44b Abs 1 Satz 1 und 2 SGB II). …”
Nicht umhin kommen will ich mit Verweis auf das LSG München, Beschluss v. 06.11.2017 – L 11 AS 694/17 B ER. In Randnummer 9 wird ausgeführt:
“Unabhängig von der Frage einer etwaigen Passivlegitimation der Ag ist diese jedenfalls auch in der Sache nicht zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zuständig, womit es an einem Anordnungsanspruch fehlt. Zwar ist die Ag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II Träger für einen Teil der Leistungen des SGB II. Die Aufgabenwahrnehmung und die Erbringung der Leistungen nach dem SGB II obliegt aber ausschließlich dem JC (§ 44b SGB II iVm § 6d SGB II). Er nimmt die Aufgaben im eigenen Namen wahr, besitzt die Befugnisse zum Erlass von Bescheiden, ist Behörde iSv § 1 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und ist selbst passivlegitimiert (vgl im Einzelnen; Weißenberger in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage, § 44b Rn 13). Der ASt kann daher nur vom JC selbst Leistungen begehren. Diesbezüglich erfolgte auch eine Entscheidung im Verfahren gegen den JC (S 10 AS 827/17 ER). Die Ag ist dagegen für die Erbringung von Leistungen nach dem SGB II, wie sie der ASt beantragt hat, nicht zuständig.”
Schlussendlich noch der § 1 SGB II Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit den Abs. 1 und 2. Ich glaube, diese Ansprüche stehen nicht in Einklang mit dem primitiv-hinterhältigen Gebaren eines charakterlich versifften staatlichen Beamten unter falschem Namen agierend in geil-lüsterner Rachsucht.

Ich darf mein Bedauern ausdrücken, ein Gericht überhaupt mit solch einem Fall beschäftigen zu müssen, aber dies sind die faux frais neoliberaler Wirtschaftspolitik.

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