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Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München
13. Juli 2019
Az. S 42 AS 1103/18
Ich reiche hiermit Klage ein gegen den Widerspruchsbescheid des Jobcenter München (im Folgenden ‘JC’) vom 09. Juli 2019. Gleichzeitig bitte ich das Gericht auf diese Kaschemme JC dahingehend einzuwirken, die dreckigen Lügen durch diese Tante Preukschat endlich zu unterlassen und meinen Widerspruch datiert vom 13.04.2018 als rechtmässig eingelegten Widerspruch zu bewerten.
Gleich vorab sei Tante Preukschat und insbesondere der verschlafenen GFin Farrenkopf die genaue Lektüre des § 36a SGB I aufgetragen! Dass man Frauen aber auch alles heutzutage sagen muss.
I. Der Kläger ist sich der IT-Rückständigkeit der Bananen Republik voll bewusst. Ihm ist auch voll bewusst, Rent seeking gegenüber US-Firmen ist die einzige Tätigkeit von DE in diesem Bereich. Dem JC ist die folgende auszugsweise Lektüre eines BMI PDFs nahegelegt:
E-Government ist kein Selbstzweck, sondern ein Mittel, um die Verwaltung effektiver, bürgerfreundlicher und effizienter zu gestalten.
Die Internetseiten der Verwaltungen bieten heute vor allem reine Information. Oft fehlt es noch an einem Rückkanal. Es können häufig Formulare heruntergeladen werden. Meist ist es jedoch nötig, sie auszudrucken, zu unterschreiben und per herkömmlicher (also nicht elektronischer) Post zur Behörde zu schicken. Aus den per Post eingehenden Antragsunterlagen müssen die Beschäftigten der Verwaltung Daten wieder manuell in die elektronischen Fachanwendungen der Verwaltung übernehmen. Nach Erstellung des Bescheids muss dieser ausgedruckt werden und die Unterlagen – meist wieder in Papierform – zu den Akten verfügt werden. Diese Medienbrüche sind für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Beschäftigte der Verwaltung aufwändig und teuer. Medienbruchfreie, elektronische Verwaltungsprozesse sind noch die Ausnahme. Auch eine Neustrukturierung der Prozesse unterbleibt häufig. Statt die spezifischen Vorteile einer elektronischen Abwicklung auszuschöpfen, wird noch zu oft nur die Papierwelt digital abgebildet.
… Das zweite Verfahren sind elektronische Anwendungen der Verwaltung durch Bereitstellung elektronischer Formulare in Verbindung mit sicherer elektronischer Identifizierung, insbesondere durch die eID-Funktion des nPA. Bei diesem Verfahren können nicht alle Schriftformfunktionen allein durch den Einsatz des nPA oder ein vergleichbares Identifizierungsverfahren erfüllt werden, es bedarf immer zusätzlich der seitens der Behörde bereitgestellten Anwendung. Dieses Verfahren ist also angebotsgesteuert und lässt sich nicht ohne weiteres auf den privatrechtlichen Bereich übertragen.
… Da das Unterschriftserfordernis häufig die Funktion hat, die moralische Hemmschwelle gegenüber Falschangaben zu erhöhen, bleibt es der Behörde unbenommen, diese Hemmschwelle auf andere Weise zu erhalten.
Hierzu kann sie z. B. das Unterschriftsfeld bei einer für die elektronische Versendung bestimmten Fassung des Formulars durch eine vorformulierte Erklärung ersetzen, mit deren Bestätigung versichert wird, dass die Person, die die Erklärung in den Rechtsverkehr gibt, mit der im Formular bezeichneten Person identisch ist, oder andere geeignete Maßnahmen ergreifen, so dass bei einem Missbrauch der Urheberschaft eine strafrechtliche Verfolgung nach § 269 des Strafgesetzbuches (StGB) erfolgen kann.(aus Pdf: Minikommentar zum Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (erstellt durch BMI, Referat O2))
Interessant wäre auch die Klärung unter dem Gleichheitsgrundsatz, wie verhält sich mit § 13 EGovG für Hartz 4 Rezipienten, wenn es dort heisst:
Ist durch Rechtsvorschrift die Verwendung eines bestimmten Formulars vorgeschrieben, das ein Unterschriftsfeld vorsieht, wird allein dadurch nicht die Anordnung der Schriftform bewirkt. Bei einer für die elektronische Versendung an die Behörde bestimmten Fassung des Formulars entfällt das Unterschriftsfeld.Hatte Tante Preukschat den § 2 EGovG vergessen???
(1) Jede Behörde ist verpflichtet, auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente, auch soweit sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, zu eröffnen.
(3) Jede Behörde des Bundes ist verpflichtet, in Verwaltungsverfahren, in denen sie die Identität einer Person auf Grund einer Rechtsvorschrift festzustellen hat oder aus anderen Gründen eine Identifizierung für notwendig erachtet, einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.II. Zur Lüge von Behörden-Tante Preukschat
Auf S. 3 ihres Widerspruchsbescheid behauptet verlogene Person, die “Voraussetzungen eines form- und fristgerechten Widerspruchs” seien “in dem gegenständlichen Bescheid vom 05.04.2018” angeführt worden. Dem ist nicht so, wie aus dem Anhang ersichtlich. Ebenso war im Briefkopf eine Emailadresse angegeben.
III. Wenn es tatsächlich beim JC solche Formvorschriften geben sollte, dann ist dem Kläger überhaupt nicht verständlich, wie in all den zurückliegenden Jahren seine ausschliessliche Kommunikation per Email zu Leistungsauszahlungen führen konnte, wo doch angeblich “nicht gewährleistet” ist, “dass der Inhalt” der Schreiben “mit dessen Willen in den Rechtsverkehr gebracht wurde”.
IV. Hat sich Didi Preukschat tatsächlich den von ihr angeführten Fall BVerwG 36, 296 durchgelesen??? Es heisst dort u.a. “Erstens fehlt schon der eigenhändigen Unterschrift als solcher ein so hohes Maß an Verläßlichkeit. Auch bei ihr ist die Gefahr von Veränderungen und Verfälschungen ebensowenig ausgeschlossen wie ihr Vorhandensein, wahrhaft verläßlich gewährleistet, daß der Unterzeichnende den Inhalt des Schriftsatzes zur Kenntnis genommen hat und die Verantwortung übernehmen will”.
Auf vier Seiten bot Didi Preukschat einen papiernen Beleg für ‘Parturient montes, nascetur ridiculus mus’.
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nicht sicher, ob sie eher bahini Preukschat ist?
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