3/07/2017

Feindliche und parteiische Richterin Baßler lädt nicht Mitarbeiter des kriminellen und rassistischen Jobcenter München zur Vernehmung durch mich vor ihrem Kangaroo Court.

Artikel 6   EMRK bestimmt das Recht auf ein faires Verfahren
Abs.3 Jeder Angeklagte hat mindestens (englische Fassung) / insbesondere (französischer Text) die folgenden Rechte:
d) Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken;

Hier z.B. eine Entscheidung des EGMR, bei der der zugrunde liegende Fall noch eine ganz andere Dimension hatte, und zwar Schatschaschwili gegen BR Deutschland, Urteil vom 15.12.2015, Beschwerde Nr. 9154/10.

Oder der Fall Tamminen gegen Finnland (Application no. 40847/98)

Richterin Bassler geht so etwas nass am Arsch runter und Recht hat sie, als ihr Urteil ohnehin schon feststand: Diese Bloggerdrecksau mach ich zum dritten Mal fertig.

Bei Richterin Baßler

Hatte am 07. Jan. 2017 für die Kommödienstadl Verhandlung vor dem LG München folgende Zeugen zur Vernehmung erbeten.
  • als Hauptzeuge die zu dieser IP Adresse passende Person: 217.253.91.237
  • Jürgen Sonneck (als dringend Tatverdächtiger der Sendung der Email unter falschem Namen basierend auf auffälligen Indizien) Jobcenter München
  • Sabine Nowack (GFin Jobcenter Pasing) Jobcenter Pasing (weil die PLZ 80999 entsprechend dem IP Lookup nahe an Pasing liegt)
  • Martina Musati (bis Mai oder Juni 2015 GFin des Jobcenters München), insbesondere als diese Person mich in 2012 erfolglos erpresst hatte und dann ihren Lakaien (manchmal wird ein männlicher Kleiderständer in Firmen mit Pussy ausgestattetem Chef auch gern stellvertretender GF genannt) Jürgen Sonneck vorschickte, um diese Strafanzeige zusammenzudröseln
  • Andrea Maria Nahles (Bundesministerin für Arbeit und Soziales und Literatin manqué). Einfach deswegen, weil sie trotz mehrfacher Emails immer stur stumm blieb. Ich meine, ich hätte mich schon mit einem Hygienebeutel ausgestattet, falls mir ob dieser Körperfülle die Marshmallows aus dem Gesicht gefallen wären.
  • Ja und dann die etwas dreiste Vorwitznase Oberstaatsanwalt Hummer als er doch seinerzeit mir Kritik an Geschichtverfälschungen in Sendungen über die NS Zeit verbat. Da drängen sich schon ein paar Fragen auf, insbesondere vor dem Hintergrund der Fernseh-Propaganda-Zwangsgebühr.
Keiner meiner Zeugen wurde geladen! Stattdessen tischte Madame Rechtsverdreherin und Kangaroo Court Vorsitzende Richterin Polizist KOK (ausgesprochen cock) Carstens (1) vor den Schöffen auf (2).

Im Fall Hümmer v. Germany (no.  26171/07) heisst es u.a.:
38. Artikel 6 § 3 (d) bestimmt, dass, bevor ein Angeklagter verurteilt wird, alle Beweise gegen ihn müssen in seiner Anwesenheit bei einer öffentlichen Anhörung im Hinblick auf kontradiktorische Argumente offengelegt werden. Das zugrunde liegende Prinzip ist, dass der Angeklagte in einem Strafverfahren eine wirksame Möglichkeit haben sollte, die Beweise gegen ihn zu überprüfen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind möglich, dürfen aber nicht die Rechte der Verteidigung verletzten, die in der Regel erfordern, dass ein Angeklagter nicht nur die Identität seiner Ankläger wissen sollte, so dass er in der Lage ist, ihre Redlichkeit und Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen, sondern dass dem Angeklagten eine angemessene und geeignete Gelegenheit gegeben werden, einen Zeugen gegen ihn herauszufordern und zu hinterfragen, sei es, wenn dieser Zeuge seine Aussage macht oder zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens (siehe Lucà v. Italien, Nr. 33354/96, § 39, EMRK 2001-II und Solakov v. "ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien", Nr. 47023/99, § 57, EGMR 2001-X).
Im Fall Kostovski v. Netherlands, App. No. 11454/85 steht:
Wenn der Verteidigung die Identität der Person, die sie zu befragen ersucht, nicht bekannt ist, kann ihr die besonderen Merkmale entzogen werden, die es ihr ermöglichen, nachzuweisen, dass sie vorsätzlich, feindlich oder unzuverlässig sind.
(“If the defence is unaware  of  the identity of  the person  it seeks to question,  it may  be deprived  of  the very  particulars  enabling it to  demonstrate that he or she is prejudiced, hostile or  unreliable.”).

Siehe ebenso Confronting  Confrontation - Mike Redmayne LSE Law, Society and Economy, Working Papers 10/2010, London School of  Economics and Political Science Law Department.

Seite  10:
Bis heute liegen die meisten Indizien darin, dass der EGMR den Wert der Konfrontation rein epistemisch versteht. Die beiden einzigen ausdrücklichen Aussagen über die Bedeutung der Konfrontation scheinen, dass ein Angeklagter, wenn sie fehlt, "keine Möglichkeit der Beobachtung des Verhaltens des Zeugen, wenn er unter direkter Befragung und damit der Prüfung seiner Zuverlässigkeit hat" und dass im Falle eines anonymen Zeugen:
Art und Umfang der Fragen, die [die Verteidigung] stellen konnte, würde erheblich eingeschränkt. [...] Wenn die Verteidigung keine Kenntnis von der Identität der Person, der sie Fragen zu stellen sucht, hat, kann ihr so die Möglichkeit entzogen werden, zu zeigen, dass er oder sie voreingenommen, feindselig oder unzuverlässig ist. Zeugenaussagen oder andere belastende Erklärungen gegen den Angeklagten können auch absichtlich unwahr oder einfach falsch sein und die Verteidigung wird kaum in der Lage sein, dies ans Licht zu bringen, wenn ihr die Informationen fehlen, die es erlauben, die Zuverlässigkeit und die Glaubwürdigkeit zu testen. Die Gefahren einer solchen Situation sind offensichtlich. (Google translate)
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(1) Der sucht zunächst mal nach einzelnen Worten, merkt dann, die müssen jetzt irgendwie zu einem halbwegs kompletten und verständigen Satz zusammengebaut werden. Ja und das ist dann alles ein bischen zeitaufwendig. Da sitzte dann und schaust hier und da hin und auch dort und der ist immer noch am Compilieren. Da wäre eigentlich noch Zeit für nen Blowjob auf dem Flur draussen.
(2) mehr zu Richterin Rechtsverdreherin Baßlers weiteren Tricks in einem weiteren Post.

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