3/16/2017

Richterin Baßlers selektive Exzerpierung aus Thomas Fischers Kommentar zum Strafgesetzbuch, zu § 86 a, Randnummer 2 a und b.

Auf S. 9 ihres schon vor Monaten gefassten Urteils beruft sich Richterin Baßler vom Kangaroo Court di Monaco auf 'Thomas Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 64. Auflage 2017, zu § 86 a, Randnummer 2 a'.

Immer wieder gern praktiziert unter Juristen - Jura ist ja keine Wissenschaft - das sich gegenseitige Kratzen des Rückens. Wenig Orgasmischeres als Tommy Fischer zu zitieren, gibt es nicht. Das ist die Inkarnation von Brahma, Vishnu und Shiva in einer Person. Das jurisprudentielle Ātman. Sich auf Gesetze zu beziehen oder gar, Gott bewahre, EGMR Entscheidungen, also bittaschön, wo sind wir denn?

Finde nichts auf den binären Interrohren und schiebe also meinen sexy Knackarsch in die Katakomben der Juristischen Bibliothek der LMU, um die entsprechenden Abschnitte zu lesen und zu kopieren.

Donnerwetter, ist das armseelig da. Sitze auf einem Stuhl - es herrscht ja absolute Stille in dem der Lesesaal Lesekammer, gaaanz leises Geflüster, wenn sich zwei einmal austauschen - bei dem die Sitzfläche lose ist und wenn du im falschen Winkel sitzt, klappt die hoch und bei Sitzkorrektur scheppert es natürlich. Der Saal muss 1980 genauso ausgesehen haben, wie heute.

Man kann nicht alles haben, Kapitalexport als Exportweltmeister plus Lohndeflation bedingt logisch geringe Inlandsinvestitionen. Hatte alles schnell erledigt und war froh, diese Stätte wieder flugs verlassen zu können. Oh, das ist eine morbide Stimmung und ein bedrückendes Ambiente.

Hier sind nun die zwei Abschnitte und da hat die Richterin schon ein paar Ausführungen unter dem muffigen Münchner Justizteppich verschwinden lassen.


Thomas Fischer. Kommentar zum Strafgesetzbuch, 63. Auflage, zu § 86 a, Randnummer 2 a und b.

2a
Die allgemeine Zielbeschreibung einer vorbeugenden Abwehr organisierter verfassungswidriger Bestrebungen überdeckt die Gegenläufigkeit der Zielbestimmungen im einzelnen: Dient der Tatbestand der formalen Ausgrenzung bestimmter Symbole aus den zulässigen Kommunikationsformen (Tabuisierung), um „einem Gewöhnungseffekt vorzubeugen“ (vgl. BVerfG NJW 06, 3050, 3051; BGH 28, 394), so kann es auf inhaltliche Identifikation des Handelnden oder Dritter nicht ankommen; daher könnte zB eine polemische, Gegnerschaft zu den symbolisierten Inhalten ausdrückende Verwendung nicht als „sozialadäquat“ angesehen werden (Vgl. unten 18). Dient der Tatbestand dagegen der inhaltlichen Ausgrenzung verfassungswidriger Bestrebungen im Vorfeld organisierter Propagierung (Propagandaverbot), so müsste jede, auch eine inhaltlich indifferente oder neutrale Verwendung vom Tatbestand ausgenommen werden. Beide Zielrichtungen sind im Grunde unvereinbar: Was aus Sicht des Propagandaverbots-Konzepts wünschenswert und zulässig ist (zB: massenhaftes Verwenden des Hakenkreuzes als Symbol abgelehnter „Rechtsstaatswidrigkeit“), ist aus Sicht des Tabuisierungs-Konzepts besonders gefährlich („Verharmlosung“; „Gewöhnungseffekt“). Umgekehrt ließe die Durchsetzung eines sinnfreien Tabus inhaltlich begründete Ausnahmen („legitime Zwecke“ insb. der „Auseinandersetzung“; vgl. Abs. III) nicht zu. Der Schutzzweck könnte nicht erreicht werden, wenn die Strafbarkeit vom Nachweis einer bekenntnishaften Verwendung des Kennzeichens abhinge. Der BGH folgt daher grds. dem Tabuisierungs-Konzept (vgl. BGH 25, 30, 33; 28, 394, 396f.). Aufgrund der besonderen Anforderungen des Grundrechts der Meinungsfreiheit sind aber Ausnahmen geboten, wenn das Verhalten trotz äußerer Verwendung der Kennzeichen dem Schutzzweck erkennbar nicht zuwiderläuft (vgl. BGH 25, 30, 32f.; 25, 133, 136f.; 51, 244 [= NJW 07, 1602; Anm. Schroeder JZ 07, 851; Hörnle NStZ 07, 698]; vgl. unten 18). Diese Rspr. ist mit der Verfassung vereinbar (BVerfG NJW O6, 3052).

2 b
Auch nach seinem Wortlaut folgt § 86a dem Tabuisierungs-Konzept wenn man nicht die Begriffe „verwenden“ und „verbreiten“ in intentionalem Sinn deutet. Hieraus folgen besondere Schwierigkeiten der Anwendung. Eine vom Äußerungs- und Handlungskontext abstrahierende Tabuisierung von Zeichen oder Worten kann unter den Bedingungen einer Gesellschaft kaum als legitim gelten, die Legitimität gerade auch aus der formalen Offenheit der Kommunikation gewinnt. Sie begründet die Gefahr, dass eine Dämonisierung von Symbolen des Totalitarismus dessen absurde Überbewertung solcher Zeichen gleichsam spiegelt, ohne eine inhaltliche Auseinandersetzung als in den vorgegebenen Formen des Abscheus zuzulassen. Dadurch wird eine inhaltliche Auseinandersetzung eher verhindert als erleichtert, da sich tabuisierte Symbole nicht kommunikativ abnutzen; ihre Provokationskraft wird dauerhaft erhalten, indem sie in einen irrationalen Bereich geheimer Rituale abgedrängt wird. In der Praxis bedeutsam ist diese Problematik allein im Hinblick auf NS-Kennzeichen; sie kann, jedenfalls vorerst, auch nicht ohne weiteres aufgelöst werden: Ein Eingang insb. des Hakenkreuzes in die Alltagskultur, etwa durch Verwendung als Werbe-Motiv, ist nicht vorstellbar (vgl. BGH 28, 394; so iErg. auch auch Schroeder JZ 07, 851, 852). Schon Abs. III zeigt andererseits, dass eine vollständige Tabuisierung weder möglich noch angestrebt ist. Legitimer Zweck des Umgangs mit den unheilvollen Zeichen (ganz abl. aber Hörnle [1a] 267 ff.) ist eben nicht das Bannen ihrer Kraft durch Auserwählte, sondern die rationale Auseinandersetzung mit den symbolisierten Inhalten. Der Prozess inhaltlicher Kritik und Verarbeitung als Verwirklichung der Verfassungsordnung bedeutet zugleich Unsicherheit der Grenzbestimmung; der Streit um die Grenzen der „Sozialadäquanz“ (vgl. unten 18 f ) kann nicht schlicht gelöst werden, da er Teil dieses Prozesses ist. Das Programm der Rationalisierung ist aus dem Tabu nicht abzuleiten; es ergibt sich aus Art. 5 GG.

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