Exzerpt aus Richterin Baßlers Urteil vom 03. März 2017:
Strafbewehrt mit € 500. So so. |
V. Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte hat sich damit wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gem. §§ 86 a I Nr. 1, II StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte kann sich dabei nicht auf § 86 III (über § 86 a III) StGB berufen. Die Veröffentlichung erfolgte hier nicht zur staatsbürgerlichen Aufklärung, zur Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und auch nicht im Rahmen der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken. ... Es ist bei dem Bild auch nicht erkennbar, dass sich der Angeklagte eindeutig gegen den Nationalsozialismus ausspricht. ... Zudem wollte er demonstrieren, dass die bisher ergangenen Urteile gegen ihn wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ihn nicht beeindruckt haben und er sie für nicht rechtmäßig hält.
Ein Propagandawille in Bezug auf das Dritte Reich ist beim Angeklagten sicherlich nicht zu vermuten. Hierauf kommt es aber für eine Verurteilung gem. §§ 86, 86 a StGB auch nicht an. Durch diese Strafvorschriften soll es zu einer Ausgrenzung bestimmter Symbole aus den zulässigen Kommunikationsformen (Tabuisierung) kommen, um einem Gewöhnungseffekt vorzubeugen (Vergleiche: Thomas Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 64. Auflage 2017, zu §86 a. Randnummer 2 a).
Eine Ausnahme von dieser Regelung, sodass die Verwendung des Kennzeichens hier doch zulässig wäre, das die Verwendung dieses Kennzeichens hier durch die Meinungsfreiheit gedeckt wäre, vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Das Hakenkreuz wird hier jedenfalls nicht offenkundig zum Zweck einer Kritik der verbotenen Organisation eingesetzt.
Is' ja alles supergut, ne? Wunderbar, wunderbar, schön, schön. Ja, ja, ha, ha.
Wo war denn die Münchner Justiz, als dies erschien?
Frau Hitler |
Zur gefälligen Kenntnisnahme in den Katakomben der Münchner Willkür-Justiz der
Artikel 10 der EMRK
Art. 10 Freiheit der Meinungsäußerung
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Der EGMR hat mehrfach wie folgt entschieden:
Bei der Prüfung der "Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft" hat das Gericht zu bestimmen, ob die beklagte Einschränkung einer "dringenden sozialen Notwendigkeit" unterlag. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Spielraum bei der Beurteilung, ob ein solcher Bedarf besteht, aber es geht Hand in Hand mit der europäischen Aufsicht, sowohl die Gesetzgebung und die Entscheidungen anzuwenden, auch solche von einem unabhängigen Gericht. Das Gericht ist daher befugt, eine endgültige Entscheidung zu geben, ob eine "Einschränkung" vereinbar ist mit der Meinungsfreiheit im Sinne von Artikel 10 der Konvention (siehe unter vielen anderen Behörden, Perna v. Italien [GC], Nr. 48898 / 99, § 39, EGMR 2003-V, und Assoziierung Ekin v. Frankreich, Nr. 39288/98, § 56, EGMR 2001-VIII).
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