2/18/2017

EGMR Entscheidungen? Schieben wir am Landgericht München uns in den Arsch

Gerichtsverhandlung am 15. Feb. 2017 und ich trau meinen Augen nicht - obwohl ich es bei der Versifftheit der bayerischen Justiz schon erahnt hatte, aber dann doch irgendwie der Illusion nachhing, dass die so offenkundig primitiv und verkommen wohl nicht sein werden, insofern sie wissen mussten, dass ich mich auf EGMR Entscheidungen stütze. Da kommt tatsächlich die verlogene Richterin Bassler rein in die Hütte und ich musste nur noch schmunzeln. Das dritte Mal ist sie Richterin gegen mich. Dies ist ein klarer Verstoss gegen Artikel 6 EMRK!

Lasse sie loslegen. Die weiss natürlich nicht um Höflichkeit, die Schöffen und die kleine, niedliche Staatsanwältin vorzustellen. Wir and hier im plumpen Bayern.

Na dann ist Richtern Bassler fertig und ich tische gleich meinen Beweisantrag auf:

Landgericht München I
Nymphenburgerstr. 16
80335 München

14. Feb. 2017

AZ: 18 Ns 112 Js 168454/15

ANTRAG

Unter Bezugnahme auf § 244 STPO stelle ich folgenden Beweisantrag, die Verhandlung vor dem AG München am 22. Juni 2016 unter der Leitung von Richterin Birkhofer-Hoffmann als nicht im Einklang mit den im EMRK Artikel 6 gestellten Forderungen an ein Gericht zu befinden.

Basierend auf § 359, Abs. 6 STPO und Artikel 13 EMRK
Art. 13 EMRK
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
stelle ich den Antrag auf Wiederaufnahme des Falls AZ 821 Ds 112 Js 168454/15 vor dem AG München und begründe diesen wie folgt in acht Punkten.

Zunächst sei festgestellt, dass ich diesen Antrag schon am 03. Aug. 2016 an das Amtsgericht gesandt hatte. Wie schon in anderen Fällen zuvor unterblieb auch diesmal eine Antwort!

Ich erhebe Beschwerde wegen des Verstosses gegen Artikel 6 EMRK Abs. 1 und Abs. 3 d.

Dort heisst es:
Abs.1  Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat.
Abs.3 Jeder Angeklagte hat mindestens die folgenden Rechte:
d) Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken;
I. Verstoss gegen Art. 6, Abs. 1 EMRK

Die Unparteilichkeit der Richterin Birkhofer-Hoffmann war nicht gegeben, da sie schon am 07. Januar 2015 in der Strafsache AZ 821 Ds 112 Js 170286/14 in Sachen der Abbildung von Himmler mit Swastika als Richterin tätig war und auf schuldig entschieden hatte. Somit lag beim Gerichtstermin am 22.06.2016 ein "double circumstance" vor.

Ich verweise auf Entscheidungen des EGMR:

- CASE OF FERRANTELLI AND SANTANGELO v. ITALY  (Application no. 19874/92)
und die Sätze 58 bis 60 der Entscheidung des EGMR ("double circumstance" (doppeltes Vorkommnis)).
58. Nach dem zweiten muss, ob bestimmt werden, ganz abgesehen von dem Verhalten der Richter, ob es feststellbare Tatsachen gibt, die Zweifel an seiner Unparteilichkeit aufwerfen kann. In dieser Hinsicht können sogar Erscheinungen von einer gewissen Bedeutung sein. Was auf dem Spiel steht ist das Vertrauen, das die Gerichte in einer demokratischen Gesellschaft in der Öffentlichkeit erwecken muss. Dies bedeutet, ob in einem bestimmten Fall bei der Entscheidung ein berechtigter Grund, dass es einem bestimmten Richter an Unparteilichkeit mangelt, zu befürchten ist; der Standpunkt des Angeklagten ist wichtig, aber nicht entscheidend. Entscheidend ist, ob diese Angst objektiv gerechtfertigt gehalten werden kann (das Hauschildt Urteil, aa O., S.. 21, Abs. 48, und mutatis mutandis die Fey v. Österreich Urteil vom 24. Februar 1993, Serie A, Nr. 255 -A, p. 12, Abs. 30).
59. Wie die Kommission stellt der Gerichtshof fest, dass die Angst vor einem Mangel an Unparteilichkeit im vorliegenden Fall aus einem doppelten Vorkommnis abgeleitet ist. An erster Stelle ist das Urteil vom 2. Juni 1988 über den Caltanisetta Assize Court of Appeal, unter dem Vorsitz von Richter S. P. (siehe Ziffer 26 oben), das zahlreiche Verweise auf die sich Beschwerenden und ihre jeweilige Rolle bei dem Angriff auf die Kaserne enthielt.
...
Zweitens In der Jugendabteilung war es wieder einmal Richter S. P., der den Vorsitz inne hatte und in der Tat war er der berichterstattende Richter.
60. Diese Umstände sind ausreichend, um die Befürchtungen der Kläger in Bezug auf die mangelnde Unparteilichkeit der Jugendabteilung des Caltanisetta Berufungsgericht für objektiv begründet zu halten, objektiv gerechtfertigt. Es hat einen Verstoß gegen Artikel 6 Abs. 1 (Art. 6-1) in diesem Punkt gegeben.
- CASE OF CASTILLO ALGAR v. SPAIN  (79/1997/863/1074)
und die Sätze 48 bis 51 der Entscheidung des EGMR.

- CASE OF GOLUBOVIĆ v. CROATIA (Application no. 43947/10)
und die Sätze 55 bis 60 der Entscheidung des EGMR.

II. Verstoss gegen Verbot der Doppelbestrafung

Dieser Fall deckt sich in wesentlichen Teilen mit dem Fall in der Strafsache AZ 821 Ds 112 Js 170286/14.

Artikel 4 des 7. ZP zur EMRK verbietet die Doppelbestrafung (Ne bis in idem").
Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden
Abs.1: Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
Abs.2: Absatz 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.
Vgl. auch Art. 103 Abs.3 Grundgesetz (GG) der BRD.

... am 10. Februar 2009 mit Urteil der Großen Kammer in Zolotukhin v. Russland, in dem der Begriff der "Straftat" aus Art. 4 Abs. 1 7. ZP-EMRK neu definiert wurde. Der Tatbegriff der EMRK orientiert sich nunmehr an der Identität des tatsächlichen Verhaltens, unabhängig von seiner materiell-strafrechtlichen Bewertung.[11] Neue Strafverfolgungsmaßnahmen sind nun bereits dann verboten, wenn die neuen Vorwürfe an identische oder zumindest im Wesentlichen gleiche Tatsachen anknüpfen.[12] Anklagestückelung oder künstlich zergliederte Handlungskomplexen darf es nicht mehr geben.

III. Einseitige Ermittlungen 

§ 160 Abs. 2 StPO lautet: Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

§ 163b StPO Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
(2) Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden.

So unterliess es die Polizei, wie im Polizeibericht vom 24.06.2015 mit AZ BY8644-000804-15/7 zu lesen, trotz Kenntnis der IP Adresse des unter falschem Namen Sendenden, Nachforschungen nach dessen wahrer Identität zu unternehmen. Stattdessen heisst es am Ende des Berichts "Es wird um weiteren Ermittlungsauftrag gebeten", der sich ausschliesslich gegen mich richtete. Auch die Staatsanwaltschaft unternahm nichts, denn es galt, wie auch in den zwei Fällen gegen mich zuvor, einen widerwärtigen Blogger, der u.a. eine Behörde, die zur mittlerweile knapp 16%igen Armutsquote in Deutschland beiträgt, kritisiert, zum Schweigen zu bringen.

Nach Artikel 6, Abs.3 EMRK hat jeder Angeklagte das Recht:
d) Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken.
Ich verweise auf Entscheidungen des EGMR:

- CASE OF COLAC v. ROMANIA (Application no. 26504/06) JUDGMENT STRASBOURG 10 February 2015
47. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Unfähigkeit der Behörden, einen Zeugen zu finden, unter bestimmten Umständen die Zulassung der Aussage in Evidenz des Zeugen rechtfertigen, auch wenn die Verteidigung keine Gelegenheit gehabt hat, ihn oder sie zu befragen (siehe Tseber v Tschechische Republik, Nr. 46203/08, § 48, den 22. November 2012). Allerdings müssen die inländischen Behörden positive Maßnahmen ergreifen, um es dem Angeklagten zu ermöglichen, die Zeugen gegen ihn zu befragen (siehe Lučić v. Kroatien, Nr. 5699/11, § 79, den 27. Februar 2014), was bedeutet, dass sie aktiv nach ihnen suchen sollten. (siehe Rachdad v. Frankreich, Nr. 71846/01, § 24, 13. November 2003) Das Gericht muss sich daher selbst vergewissern, dass die inländischen Behörden alles zumutbare unternahmen, die Anwesenheit des Zeugen zu sichern. Mit anderen Worten, das Gericht muss untersuchen, ob das Fehlen des Zeugen einer nationalen Behörden anzulasten ist (siehe Lučić, aa O., § 79).

- Case Hümmer v. Germany (no.  26171/07)

Dort heist es u.a.:
38. Artikel 6 § 3 (d) bestimmt, dass, bevor ein Angeklagter verurteilt wird, alle Beweise gegen ihn müssen in seiner Anwesenheit bei einer öffentlichen Anhörung im Hinblick auf kontradiktorische Argumente offengelegt werden. Das zugrunde liegende Prinzip ist, dass der Angeklagte in einem Strafverfahren eine wirksame Möglichkeit haben sollte, die Beweise gegen ihn zu überprüfen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind möglich, dürfen aber nicht die Rechte der Verteidigung verletzten, die in der Regel erfordern, dass ein Angeklagter nicht nur die Identität seiner Ankläger wissen sollte, so dass er in der Lage ist, ihre Redlichkeit und Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen, sondern dass dem Angeklagten eine angemessene und geeignete Gelegenheit gegeben werden, einen Zeugen gegen ihn herauszufordern und zu hinterfragen, sei es, wenn dieser Zeuge seine Aussage macht oder zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens (siehe Lucà v. Italien, Nr. 33354/96, § 39, EMRK 2001-II und Solakov v. "ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien", Nr. 47023/99, § 57, EGMR 2001-X).
Desweiteren sei auch auf Case Kostovski v. Netherlands, App. No. 11454/85 hingewiesen.
See Kostovski v. Netherlands, App. No. 11454/85, 12 Eur. H.R.  Rep. 434, 448 (1990) (“If the defence is unaware  of  the identity of  the person  it seeks to question,  it may  be deprived  of  the very  particulars  enabling it to  demonstrate that he or she is prejudiced, hostile or  unreliable.”).
("Wenn der Verteidigung die Identität der Person, die sie zu befragen ersucht, nicht bekannt ist, kann ihr die besonderen Merkmale entzogen werden, die es ihr ermöglichen, nachzuweisen, dass sie vorsätzlich, feindlich oder unzuverlässig sind.")

Siehe ebenso TAKING “BLIND SHOTS AT A HIDDEN TARGET”: WITNESS ANONYMITY IN THE UNITED KINGDOM von Jason M. Swergold.

Weiters  bzgl. anonymer Zeugen oder Kläger:
Confronting  Confrontation - Mike  Redmayne LSE  Law, Society and Economy, Working Papers 10/2010, London School of   Economics and Political Science Law Department.

Seite  10:
STRASBOURG
To   date,  most   of   the   indications   are   that   the   ECtHR   understands   the   value of  confrontation   in   purely  epistemic   terms.   The   only  two   explicit   statements about  the   importance   of   confrontation   seem   to   be   that,   where   it   is   lacking, a   defendant   is  deprived of   ‘any  opportunity  of   observing   the   demeanour   of [the]  witness   when  under   direct   questioning,  and   thus   of   testing   her  reliability’,  and   that,  in   the   case  of  an  anonymous  witness:
the   nature   and   scope   of   the   questions   [the   defence]  could   put   were considerably  restricted.  [...]  If   the   defence   is   unaware   of   the   identity of   the  person   it   seeks   to   question,  it   may  be   deprived   of   the   very  particulars   enabling  it   to   demonstrate   that   he   or   she   is   prejudiced,  hostile   or   unreliable.  Testimony or   other   declarations   inculpating   an  accused   may  well   be   designedly untruthful   or   simply  erroneous   and  the   defence   will   scarcely  be   able   to   bring  this   to   light   if   it   lacks   the information   permitting   it   to   test   the   author’s  reliability  or   cast   doubt  on   his   credibility.  The   dangers   inherent   in   such   a  situation   are  obvious.  Furthermore,  each   of   the   trial   courts   was   precluded   by the  absence   of   the   said   anonymous   persons   from   observing   their  demeanour  under  questioning  and  thus  forming  its  own  impression  of  their reliability.
Bis heute liegen die meisten Indizien darin, dass der EGMR den Wert der Konfrontation rein epistemisch versteht. Die beiden einzigen ausdrücklichen Aussagen über die Bedeutung der Konfrontation scheinen, dass ein Angeklagter, wenn sie fehlt, "keine Möglichkeit der Beobachtung des Verhaltens des Zeugen, wenn er unter direkter Befragung und damit der Prüfung seiner Zuverlässigkeit hat" und dass im Falle eines anonymen Zeugen:
Art und Umfang der Fragen, die [die Verteidigung] stellen konnte, würde erheblich eingeschränkt. [...] Wenn die Verteidigung keine Kenntnis von der Identität der Person, der sie Fragen zu stellen sucht, hat, kann ihr so die Möglichkeit entzogen werden, zu zeigen, dass er oder sie voreingenommen, feindselig oder unzuverlässig ist. Zeugenaussagen oder andere belastende Erklärungen gegen den Angeklagten können auch absichtlich unwahr oder einfach falsch sein und die Verteidigung wird kaum in der Lage sein, dies ans Licht zu bringen, wenn ihr die Informationen fehlen, die es erlauben, die Zuverlässigkeit und die Glaubwürdigkeit zu testen. Die Gefahren einer solchen Situation sind offensichtlich.
Siehe ferner:
Auf Dem Weg Zu Einem Europaischen Strafverfahrensrecht: Die Grundlagen Im Spiegel Der Rechtsprechung Des Europaischen Gerichtshofs Fur Menschenrechte (German Edition) - Robert Esser

"Beim Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Gerichts kann bereits der äußere Schein („appearances") eine Rolle spielen." (Robert Esser: Auf Dem Weg Zu Einem Europaischen Strafverfahrensrecht: Die Grundlagen Im Spiegel Der Rechtsprechung Des Europaischen Gerichtshofs Für Menschenrechte (German Edition)).

Am 26. April 2016 erbat ich von Richterin Pabst vom AG München "eine richterliche Anordnung zur Herausgabe des Namens und der Adresse des Inhabers der IP Adresse 217.253.91.237 unter Berufung auf § 100g Strafprozessordnung." Wie zu erwarten, blieb das Schreiben unbeantwortet!

In einem Schreiben vom 03. Mai  2016 an das AG München bat ich um die Ladung der Person, die die Strafanzeige unter falschem Namen im Mai 2015 aufgegeben hatte, zur Befragung in der Verhandlung im Juni 2016. Ein weiteres Schreiben folgte am 13. Mai 2016.

Das Gericht unternahm nichts, denn ein Blogger muss mit allen Mitteln kalt gestellt werden.

Mit nahezu 100%iger Wahrscheinlichkeit stammt der unter falschem Namen Anzeigende vom Jobcenter München oder ist ein gedungener Strohmann. Ziel dieser sozial-faschistischen Behörde ist, uns weiteren finanziellen Schaden zuzufügen, um uns schlussendlich zahlungsunfähig zu machen.

Die Email Anzeige vom 07.05.2015 unter falschem Namen weist auffällige und eindeutige Indizien auf. Ein IP Address Lookup ergab eine Geolocation in 80999 München. Diese liegt in der Nähe des Jobcenters Pasing und in der Nähe der (laut Google) Wohnung des stellvetr. GF des Jobcenters München Jürgen Sonneck, gegen den ich am 24. November 2016 Strafanzeige wegen des dringenden Tatverdachts eingereicht habe.

Es war eben jener Jürgen Sonneck, der im Fall AZ 112 Js 170286/14 Strafanzeige gegen mich stellte und in dem das Urteil vom LG München am 06. Mai 2015, also exakt einen Tag vor der Online Strafanzeige unter falschem Namen, gesprochen wurde. Es ist offensichtlich, dass Polizei, Jobcenter München und die bayerische Justiz in einem Bett sind und gegen mich mit allen, auch gesetzbrechenden, Mitteln vorgehen! Eine kritische Blogger-Drecksau muss ausgeschaltet werden.

In diesem Zusammenhang weise ich insbesondere auf das offenkundige Komplott im Fall 1 mit dem AZ 18 Ns 112 Js 203869/12 hin, in dem sich Anzeigender Manfred Jäger (damals Arbeitsamt München und jetzt Chef der BA in Ingolstadt), Staatsanwaltschaft München, Gericht München und meine Pflicht"verteidigerin" Aglaia Muth zusammentaten. Wie die Verhandlungsprotokolle zeigen, stellte die völlig desinteressierte RAin Muth die "Strafe in das Ermessen des Gerichts". Das Revisionsurteil wurde mir von dieser RAin Muth ohne Angabe der PLZ und der Stadt zugesandt. Seit 2013 verweigern alle Parteien standhaft die Herausgabe der zugrundeliegenden Strafanzeige und hier insbesondere der 19 Seiten, die Manfred Jäger an die Polizei in 2012 sandte. Das Schreiben muss brisant sein! Dies ist ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK.

IV. Grobe und bewusst boswillige Verfälschung des Prozessablaufs durch Richterin Birkhofer-Hoffmann in ihrem Urteil vom 19.07. 2016

Anmerkungen zum Verfahren vor dem AG München am 22.06.2016 und dem Urteil vom 19.07.2016.

  • Gleich zu Beginn wurde mir das Verlesen meines Antrags gemäss § 42 Abs. 2 ZPO zu meiner begründeten Besorgnis der Befangenheit von Richterin Birkhofer-Hoffmann verwehrt.
  • Das Urteil gibt den Verhandlungsverlauf und insbesondere meine Äusserungen und Anführungen von Entscheidungen des EGMR in keinster Weise wieder.
  • Meine Vorlage von zwei NS Bildern aus dem Spiegel bzw. Bento als exemplarischer Beleg für weite Verbreitung derartiger Bilder in deutschen Medien werden sowohl in der Verhandlung als auch im schriftlichen Urteil unterschlagen.
  • Mein Antrag unter Bezug auf eine EGMR Entscheidung, den unter falschem Namen Anzeigenden ausfindig zu machen, wird nicht erwähnt.
  • Mein Hinweis in der Verhandlung auf den expliziten Satz unter der Tab 'Über' auf dem Blog, wo es heisst: "Aus Bildern mit NS- Symbolen meine Geistesaffinität zum Faschismus zu lesen, wäre eine interessierte und absurde Interpretation." wird im Urteil nicht erwähnt.
  • Mein Hinweis auf Artikel 4 des 7. ZP zur EMRK Verbot der Doppelbestrafung (Ne bis in idem") bzgl. des Himmler Bilds wird im Urteil nicht erwähnt.
  • Fortgesetzte Weigerung basierend auf fadenscheinigen Begründungen, meine Tochter dem Prozess beiwohnen zu lassen. Erst nach meinen scharfen und lauten Protesten lenkte B-H ein.
  • Richterin B-H äusserte im Urteil auch keine Bedenken gegen eine Beschlagnahme meines Smartphones OHNE richterlichen Erlass!


V. Weigerung des AG München mir das Protokoll der Verhandlung zur Einsicht zu geben

Dies stellt abermals einen Verstoss gegen den Artikel 6 EMRK dar. In Verbindung mit dem arg "abgespeckten" Urteils vom 19.07.2016 drängt sich förmlich der Verdacht des Vertuschens auf, der bei unterstellter Dummheit von Hartz 4 Rezipienten als leicht kaschierbar angesehen wird.

VI. Beschlagnahme von Smartphone ohne richterlichen Beschluss

Richterin Birkhofer-Hoffmann bewies nachdrücklich ihre Feindlichkeit gegenüber mir, als sie ihre Gleichgültigkeit bezüglich des richterlichen Beschlusses vom 08. Okt. 2015 zeigte, in dem KEINE Beschlagnahme meines Smartphones angeordnet wurde. Stattdessen zeigte sie Interesse an dem Ergebnis der Datenauswertung meines beschlagnahmten Smartphones in ihrer Befragung von Polizist Gegerle. Es kann nur erahnt werden, um wieviel interessierter diese Richterin noch an den Daten des Smartphones meiner Tochter gewesen wäre.

Das Bundesverfassungsgericht stellte in seinem Beschluss vom 04. Februar 2005 - 2 BvR 308/04 fest, dass für eine derartige Beschlagnahme ein richterlicher Beschluss vorliegen muss. Ausnahme wäre z. B. wenn  unmittelbare Gefahr im Verzuge wäre. Diese wäre bei einem Blog, der diverse Themata behandelt, wohl beim besten Willen schwer zu etablieren.

Richterin Birkhofer-Hoffmann hält offensichtlich die Beachtung von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bei einem Hartz 4 Rezipienten für unnötig und dispensabel. Im Zusammenhang mit meiner Tochter suggeriert sich eine auffällige Kongruenz zwischen Heinrich Himmlers Sippenhaft und den Sippenhaft-Paragraphen des SGB unter dem die sozial-faschistischen Jobcenter operieren.

Zu keinem Zeitpunkt erfüllte Richterin Birkhofer-Hoffmann die Mindestanforderungen gemäss Artikel 6 EMRK an ein Gericht bzw. an eine Richterin. Das Gericht von Richterin Birkhofer-Hoffmann hat hier in 2016 wiederum wie schon in 2015 auf ganzer Linie versagt. Solch ein Kangaroo Court sollte nach Zimbabwe relokiert werden.

VII. Vollständige Akteneinsicht im Fall AZ 18Ns112Js203869/12

Alle drei Fälle gegen mich sind offensichtlich als Einheit zu verstehen, um einen systemkritischen Blogger mit allen Mittel, auch kriminellen und rechtsbrechenden als auch Lügen durch bislang Richterin Bassler und Birkhofer-Hoffmann, zum Schweigen zu bringen und finanziell zu ruinieren mit konsekutiver Inhaftierung wie unter Hitler.

Ich verlange die unverzügliche Einsicht und Kopiermöglichkeit der 19 Seiten von Manfred Jäger. Die fortwährende Weigerung sowohl der bayerischen Justiz, Manfred Jägers als auch meiner Pflicht"verteidigerin" Aglaia Muth tragen alle Merkmale eines Komplotts gegen mich und es drängt sich der erdrückende Verdacht auf, dass in diesem Schreiben u.a. auch explizit ersucht wird, mich zum Schweigen zu bringen.

VIII. Vollständigen Schadensersatz für das rechtswidrig beschlagnahmte MacBook Pro meiner Tochter

Basierend auf Absatz II. 'Verstoss gegen Verbot der Doppelbestrafung' war die Beschlagnahme unserer IT-Ausrüstung völlig überflüssig und ein primitiver Akt der Rache der bayerischen Justiz, die kopulierend mit dem sozial-faschistischen Jobcenter und der Polizei alles unternimmt, um uns zu schädigen in einer perfiden Art, die ans Mittelalter und an die nationalsozialistische Sippenhaft unter Himmler erinnert. Das von mir bewusst benutzte Himmler Bild ist also wieder einmal pertinent.

Wir haben das von der bayerischen Justiz beschädigte MacBook an die Arbeitsministern Nahles im BMAS am 14.01.2017 zu unserer Entlastung geschickt, da in ihr Ressort die sozial-faschistischen Jobcenter fallen.

. . . . . . . . 

Dann wird die Sitzung unterbrochen und nach 40 Minuten kommt diese eilig zusammengehackte Ablehnung, die an Lächerlichkeit schwer zu toppen ist, aber natürlich, primitiv wie Bayern nun mal sind, an den "verständigen" Menschen appellieren. Hier ist der Furz von Richterin Hansen:

In dem Strafverfahren gegen ... wegen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

erlässt das Landgericht München | 18. kleine Strafkammer durch die Richterin am Landgericht Hansen am 15.02.2017 folgenden

Beschluss

Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten hinsichtlich der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Baßler vom 15.02.2017 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das zulässige Ablehnungsgesuch hat in der Sache keinen Erfolg.

In der Hauptverhandlung vom 15.02.2017 lehnte der Angeklagte die Vorsitzende Richterin ab. weil sie bereits in zwei früheren Verfahren gegen ihn tätig gewesen sei und ihn jeweils verurteilt habe.

Die abgelehnte Richterin hat sich zu dem Ablehnungsgesuch geäußert. Auf ihre Stellungnahme wird Bezug genommen. Der Angeklagte erhielt Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme der abgelehnten Richterin zu äußern.

ll.

Aus Sicht eines verständigen Angeklagten sind die in dem Ablehnungsgesuch vorgebrachten Umstände nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Berufsrichterin zu begründen.

1. Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist nach § 24 Abs. 2 StPO nur gerechtfertigt. wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat. dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnehme, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne (RGSt 61, 67; BGHSt 1. 34. 36; 21. 85, 86). Der Ablehnende muss hierzu vernünftige Gründe für sein Ablehnungsbegehren verbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten (BGH JR 1957. 68).

2. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Ablehnungsgesuch nicht begründet.

Tatsächlich war die abgelehnte Richterin in zwei früheren Verfahren gegen den Angeklagten tätig (Az: 18 Ns 112 Js 203869/12, 18 Ns 112 Js 170286/14), die auch jeweils mit einer Verurteilung endeten. Dies begründet jedoch keine Besorgnis der Befangenheit, da die Zuständigkeit für die damaligen Verfahren wie auch für das aktuelle Verfahren aus der gerichtsinternen Geschäftsverteilung des Landgerichts Munchen l. ersichtlich aus dem für das Jahr des Eingangs gültigen Geschäftsverteilungsplan folgt. Diese wiederum ist Ausfluss des verfassungsrechtlich abgesicherten Anrechts auf den gesetzlichen Richter. Die gerichtsinteme Geschäftsverteilung ordnet jedes Verfahren nach bestimmten Kriterien einer Strafkammer zu. Die Zuordnung erfolgt bei Eingang des Verfahrens ohne Mitwirkung der Richter und ohne Ansehung der Person des Angeklagten oder des Richters. So wurde auch hier verfahren. Die 18. Strafkammer war und ist u.a. zuständig für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts in Strafsachen nach § 86a, 90a Abs. 1 und 2, 130 und 187a StGB, damit auch für die hier betroffenen drei Verfahren. Ein Tätigwerden des gesetzlichen Richters begründet keine Besorgnis der Befangenheit.

Dass in beiden früheren Verfahren Verurteilungen erfolgten, begründet ebenfalls keine Besorgnis der Befangenheit, da ein verständiger Angeklagter davon ausgehen muss, dass der Richter sich dadurch nicht für künftige Entscheidungen festgelegt hat (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt. StPO, § 24 Rz. 13 m.w.N.). Für eine solche Vorfestlegung ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, auch nicht etwa aus den jeweiligen Urteilen in den früheren Verfahren.

gez.

Hansen
Richterin am Landgericht

. . . . . . . .

Fazit: Die Rechtsliteratur muss nun wegen dieses Kangaroo Courts umgeschrieben und aktualisiert werden. Von wegen "double coincidence" oder hinterfotzen-bayerisch "doppeltes Vorkommnis". Der Siff der Bayern-Justiz eleviert das jetzt auf "triple coincidence" oder bayerisch-Roland-Freislerisch "dreifaches Vorkommnis". Natürlich allein dem rein zufälligen Geschäftsverteilungsplan geschuldet. Also Bayern-Justiz, mein Bullshit Detector funktioniert immer noch hervorragend.

Oh, aber kurz bevor die Dienstbotin oder wer immer die Schnecke war, die den Beschluss in den Gerichtssaal brachte, wurde mir mitgeteilt, die lächerliche Strafanzeige des blonden ledigen Fräuleins Richterin Pabst sei zurückgezogen worden und ebenso die Anklage wegen des Himmler Bildes. Also muste diese Karikatur herhalten. Natürlich verboten, weswegen sie hier nochmals erscheint und zwar u.a. unter Berufung auf die Entscheidung des EGMR in Sachen Vajnay v. Ungarn.

Völlig in Ordnung. Keine Bedenken in Bayern.

Verstösst gegen § 86STGB!!!

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