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2/27/2018

Forderung nach Wiederaufnahme des Falls basierend auf Strafanzeige des rassistischen Jobcenter München von diesem Typen Jürgen Sonneck

Amtsgericht München
Nymphenburgerstr. 16
80335 München

26. Feb. 2018

Az: 18 Ns 112 Js 170286/14

Antrag auf Wiederaufnahme

Unter Bezugnahme auf § 359 Nr. 3 und 5 STPO in Verbindung mit § 338 Nr. 1 STPO beantrage ich nochmals Wiederaufnahme des Falles AZ 18 Ns 112 Js 170286/14. Desweiteren beantrage ich die sofortige Aussetzung der monatlichen Strafzahlungsforderung gegen mich. Diesen Antrag hatte ich schon am 06. Mai 2017 gestellt und wie zu erwarten, blieb er unbeantwortet. Mittlerweile hat sich die Konstellation personell auch einschlägig destilliert, wie unten erläutert wird.

Begründung

In einem Beschluss des Bundesgerichtshofs mit dem AZ1 StR 493/16 vom 8. Februar 2017 stellte der BGH unter ‘Gründe’ Absatz 2 auf Seite 2 fest:
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO Erfolg Die Revision macht zu Recht geltend, dass die 1. Strafkammer des Landgerichts München I, die in dieser Sache entschieden hat, nicht über die erforderliche spruchkörperinterne Geschäftsverteilung für das Jahr 2015 verfügt habe. 
Wie schon im Fall mit dem Az 18 Ns 112 Js 203869/12 war auch in diesem Fall Richterin Baßler zur Verhandlung 06. Mai 2015 berufen worden. Es sei in Parenthese angeführt, dass Richterin Baßler auch im Fall mit dern Az 18 Ns 112 Js 168454/15 die Verhandlung am 15. Feb. 2017 führte.

Während dieses Berufungstermins im Februar 2017 erhielt ich nach meiner vorgetragenen und begründeten Besorgnis der Befangenheit von Richterin Baßler eine - ich nenne es mal - Unbedenklichkeitsbescheinigung von Richterin Hansen nach nur 30 Minuten Konsultation in persona mit Richterin Baßler kredenzt. Auf S. 2 dieses Beschlusses der 18. kleinen Strafkammer werden alternative Fakten, vulgo Fake News, geboten:
"Tatsächlich war die abgelehnte Richterin in zwei früheren Verfahren gegen den Angeklagten tätig (Az: 18 Ns 112 Js 203869/12, 18 Ns 112 Js 170286/14)‚ die auch jeweils mit einer Verurteilung endeten. Dies begründet jedoch keine Besorgnis der Befangenheit, da die Zuständigkeit für die damaligen Verfahren wie auch für das aktuelle Verfahren aus der gerichtsinternen Geschäftsverteilung des Landgerichts München I, ersichtlich aus dem für das Jahr des Eingangs gültigen Geschäftsverteilungsplan, folgt. Diese wiederum ist Ausfluss des verfassungsrechtlich abgesicherten Anrechts auf den gesetzlichen Richter. Die gerichtsinterne Geschäftsverteilung ordnet jedes Verfahren nach bestimmten Kriterien einer Strafkammer zu. Die Zuordnung erfolgt bei Eingang des Verfahrens ohne Mitwirkung der Richter und ohne Ansehung der Person des Angeklagten oder des Richters. So wurde auch hier verfahren. Die 18. Strafkammer war und ist u.a. zuständig für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts in Strafsachen nach § 86a. 90a Abs. 1 und 2, 130 und 187a StGB, damit auch für die hier betroffenen drei Verfahren. Ein Tätigwerden des gesetzlichen Richters begründet keine Besorgnis der Befangenheit."
Der Tenor lässt Kongruenz mit dem Beschluss des BGH vermissen und unterstellte wohl eher limitierte kognitive Kapazitäten bei Hartz 4 Rezipienten. Zwar bezieht sich der BGH Beschluss auf das Schwurgericht, es wäre jedoch überraschend, wenn bei dem Strafgericht die erforderliche spruchkörperinterne Geschäftsverteilung gewährleistet wurde. Schliesslich ging/geht es darum, einem widerwärtigen Blogger die Bezugnahme von Hartz 4 mit einhergehender Verwirkung des Rechts auf freie Meinungsäusserung mittels staatsjuristischer Gewalt zu "erklären", will sagen einzubläuen.

Die auffällig häufige "Geschäftsverteilung" von Richterin Baßler auf meine bislang drei Fälle bewegt mich dazu, auf eine Entscheidung des EGMR im Fall von Ferrantelli und Santangelo gegen Italien (Beschwerde Nr. 48/1995/554/640) hinzuweisen. Hier stellte das europäische Gericht ein "doppeltes Vorkommnis" (double circumstance) fest und bekundete "die Furcht vor einem Mangel an Unparteilichkeit“ (siehe Absatz 59 der Entscheidung) und sah einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 (Art. 6 1) EMRK. Die Münchner Justiz toppte dies im Stil von DSDS mit einem (bislang) dreifachen Vorkommnis. Die Mindestanforderung an ein unabhängiges Gericht ist damit schwer vereinbar.

Mittlerweile hat sich die Konstellation personell auch einschlägig destilliert. War die Polizei als auch das AG München völlig desinteressiert, die Person hinter der IP Adresse der Online Strafanzeige unter Angabe eines falschen Namens im Mai 2015 gesandt zu eruieren (Fall mit Az. 18 Ns 112 Js 168454/15), so bewegten mich die selbst für einen Vollblinden so auffälligen Indizien dieser Anzeige, Kontakt mit dem Innen-, Justiz- und Arbeitsministerium in Berlin zu suchen und diese darüber zu informieren als auch als dringend Tatverdächtigen den stellv. GF des Jobcenter München Jürgen Sonneck explizit zu nennen. So auch geschehen in meiner Verfassungsbeschwerde von Ende Januar 2018. Vor zwei Wochen erfuhr ich, dass Jürgen Sonneck nicht mehr beim Jobcenter beschäftigt ist.

War mir am 06. Mai 2015 anlässlich der Berufungsverhandlung im Fall Az 18 Ns 112 Js 170286/14 die Offenlegung des Namens des Anzeigenden durch meinen damaligen (einmaligen) Anwalt Aiko Petersen verwehrt worden und somit meine Möglichkeit, Jürgen Sonneck in der Verhandlung zu befragen, so denke ich, wirft diese jüngst entschleierte Episode ein illustres Licht auf Staatlich Besoldete Arbeits-Behördenmitarbeiter zur Kontrolle von Unerwünschten Veröffentlichungen (aka Projekt SBABKUV), gedeckt durch Münchner Polizei und Justiz. Wie sich schon das 'Aktion Arbeitsscheu Reich' 2012 Zensur Trio der Agentur für Arbeit München Bechheim/Bockes/Jäger im Fall Az 18 Ns 112 Js 203869/12 dieses staatlichen Privilegs erfreuen durfte.

Ich beantrage hiermit zügigst eine Wiederaufnahme dieses Falls und die sofortige Aussetzung der monatlichen Strafzahlungsforderung gegen mich. Diese Berufungsverhandlung erfüllte nicht einmal die absolute Mindestanforderung an ein Gericht. Der Gute Jurisdiktionelle Geschmack ist durch diese Münchner Justiz über Gebühr malträtiert worden. Schon jetzt bitte ich, als Zeugen zur Vernehmung Jürgen Sonneck zu laden. Nunmehr tätig, so ich erfuhr, beim Münchner Referat für Bildung und Sport.

Mit freundlichen Grüssen

2/25/2018

'Aktion Arbeitsscheu Reich' 2012 Medien-Zensur-Trio Bechheim/Bockes/Jäger vor Gericht zu bekommen nicht leicht

Präsident des Oberlandesgericht München
Prielmayerstraße 5
80335 München

19. Feb. 2018

Az. OLG M 1402E 3559/2017

Betreff: Mein Wiederaufnahmeersuchen vom November 2017

Sehr geehrter Richter Dr. Westphal,

Leider muss ich Sie heute noch einmal bemühen. Vorab fühle ich mich aber verpflichtet, Ihnen für Ihre umfangreichen Ausführungen in Ihrem Schreiben vom 17. Okt. 2017 mit dem o.g. Aktenzeichen zu danken.

Ihren Ausführungen bin ich gefolgt, als ich Anfang November 2017 persönlich meinen Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Erlangung einer Wiederaufnahme des Falles mit AZ 18 Ns 112 Js 203869/12 mittels der Beistellung eines Rechtsanwalts im vierten Stock im Sekretariat des LG Münchens eingereicht hatte. Dies, nachdem ich in Zimmer 113 (so meine ich mich zu erinnern) dorthin verwiesen wurde.

Zu meiner Verwunderung erhielt ich dann aber ein Schreiben vom 08.11.2017 vom LG München I, in dem mir die Nichtzuständigkeit des LG mitgeteilt wurde und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft weitergereicht worden sei. Das erscheint mir nun mit Verlaub wie ein Zirkel und entsprechend habe ich seither Schweigen vernommen.

Die Staatsanwaltschaft ist wohl der denkbar ungeeignetste Ort hierfür. Insbesondere als mir von 2013 bis Juli 2017 durch die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht in einen essentiellen Teil der Akte trotz mehrfacher Ersuchen verwehrt wurde. Ganz offensichtlich befand sich also in diesem Aktenteil die Smoking Gun. Erst unter Einschaltung einer Anwältin erhielt ich einen 59 Seiten umfassenden Aktenteil.
Daraus erfuhr ich von der Existenz eines dreiköpfigen Zensur-Trios von der Agentur für Arbeit München bestehend aus C. Bechheim, C. Bockes und M. Jäger gegen mich und der Existenz eines Faxes von C. Bockes im August 2012 an die Polizei gesandt und in dem er u.a. ein Telefongspräch über meinen Blog mit C. Bechheim vorschlägt. Bis dato wird das Telefon Transcript zurückgehalten. Es etabliert sich also ein veritabls Komplott zwischen Arbeitsagentur, Polizei und Münchner Justiz, um einen Blogger kalt zu stellen. Das kongruiert nicht mit einem Rechtsstaat.

Vor dem Hintergrund, dass zwei Anträge auf Wiedereinsetzung dieses Falls, überzeugend von mir begründet und belegt mit Verweisen auf EGMR Entscheidungen und Urteilen des BGH beiseite gewischt wurden, und zwar am 07.02.2017 mit Az. 3 Ws 60/17 durch die Richter/innen Nötzel, Steudtner und Hertel. Am 24. Okt. 3017 mit Az. 3 Ws 845/17 wiederum durch die Richter/innen Nötzel, Steudtner und Hertel.

Allein der Umstand, dass in beiden Fällen die gleichen Richter eine ablehnende Entscheidung treffen, hinterlässt Zweifel an der unabhängigen und vor allem unvoreingenommenen Haltung der Richter. Der EGMR hat seine Bedenken zu einer solchen Konstellation in der Entscheidung zum Fall FERRANTELLI AND SANTANGELO v. ITALY ausgedrückt und es als "double circumstance" (doppeltes Vorkommnis) bezeichnet (siehe Fall Nr. 48/1995/554/640, Randnummer 59). In der Entscheidung des EGMR heisst es unter Punkt 3
"Holds by eight votes to one that there has been a violation of Article 6 para. 1 (art. 6-1) on account of the lack of impartiality of the Juvenile Section of the Caltanisetta Court of Appeal;"
Das Ende der zumutbaren Fahnenstange wurde erreicht, als eine am 07. Mai 2015 unter falschem Namen an die Polizei gesandte Online Strafanzeige gegen mich trotz Kenntnis der IP Adresse des Absenders nicht zurückverfolgt wurde von der Polizei. Auch das Amtsgericht weigerte sich, indem es auf mein Ersuchen schwieg.

Aufgrund von erdrückenden Indizien war nach meinen Eruierungen bald klar, der Absender stammte bei einem Fehlerquotient von 0,0001% vom Jobcenter München und hier dem schon in 2014 mit einer Strafanzeige aufgefallenen stellv. GF Jürgen Sonneck. Nach einigen einschlägigen Emails an das Innen-, Justiz- und Arbeitsministerium in Berlin im Juni 2017 ist besagter J. S. nun nicht mehr beschäftigt beim JC sondern beim Referat f. Bildung und Sport!

Meine Verfassungsbeschwerde zu diesem Fall mit Az. 5 OLG 13 Ss 364/17 (2) wurde Ende Jan. 2018 an das Bundesverfassungsgericht gesandt. Ich denke, mit geplanter Körperdurchsuchung cum Beschlagnahme des Smartphones meiner tibetischen Tochter OHNE richterlichen Beschluss durch bewaffnete Polizei in Kollusion mit der Münchner Justiz und stilgerecht noch vollendet mit mutwilliger Beschädigung des MacBooks meiner Tochter durch die Münchner Justiz ist der Rahmen des guten Geschmacks nach insgesamt drei Strafanzeigen durch deutsche Arbeitsbehörden in Heinrich Himmler 'Aktion Arbeitsscheu Reich' Manier gesprengt.

Ich darf also nochmals darauf dringen, eine Wiederaufnahme zu erlangen und erbitte Ihre Hilfe. Lassen Sie mich schliessen mit einem Exzerpt aus einem BGH Beschluss und zusammenhängend damit verweisen auf zwei seltsam konträre Entscheidungen im Anhang.
"Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die Einleitung der Ermittlungen oder die Erhebung der Anklage gegen den Beschuldigten nicht mehr verständlich sind."
BGH, 27.09.1990 - III ZR 314/89

Herzlichen Dank für die Zeit, die Sie sich genommen haben.

Mit besten Grüssen

Aglaia Muth, immer noch unter dem Schutzschirm der Münchner Justiz

Das 'Aktion Arbeitsscheu Reich 2.0' Zensur Team der
Agentur für Arbeit München. Blendend geschützt von
der Münchner Justiz cum Polizei.
Anhang


Verstösst nicht gegen § 86 a StGB.
OStAin Tilmann am 08.12.2017
(Az. 115 UJs 727000/17)




Mein Blog Post

'Aktion Arbeitsscheu Reich' 2012:
Medien-Zensur-Trio Bechheim/Bockes/Jäger wollen Blog Post über demokratisch-faschistische Attacke auf Griechen durch Deutschland zur Rettung deutscher Banken verboten sehen!
- - - - -
Strengstens verboten in Deutschland!
Verstösst gegen § 86 a StGB.
OLG München (Az. 5 OLG 13 Ss 1/15)

10/01/2017

Bei Antrag auf Wiederaufnahme ist Richterin Hartmann vom LG Augsburg nicht an BGH Urteil interessiert, wenn es gilt, Blogger mundtot zu machen.

Landgericht Augsburg
Gögginger Str. 101
86199 Augsburg

30. Sept. 2017

cc per Email an: BMJV, BMAS, Bechheim/Bockes/Jäger Medien-Zensur-Trio, A. Muth
bcc Jobcenter München

AZ: 14 Ns 101 Js 127910/17

Beschwerde


Richterin Hartmann,

Ich erhebe Beschwerde gegen Ihre erwartete Ablehnung vom 25.09.2017 und formell zugestellt am 28.09.2017 meines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens, gestellt am 13.05.2017, basierend auf einem grundgesetzbrechenden Eingriff/Komplott der bayerischen Justiz cum Polizei München cum "Rechtsanwältin" Muth cum BMAS/Arbeitsagentur Medien-Zensur-Trio in mein Recht der freien Meinungsäusserung. Zum allweitigen Verständnis empfehle ich den Blick auf meinen Blog Post unter der unten angegebenen URL.

Ich stelle fest, BGH Entscheidungen interessieren Sie nicht, stattdessen bemängeln Sie die Form und die Abwesenheit eines Anwalts und basieren Ihre Ablehnung allein darauf. Der EGMR hat sich mehrfach zu "rigorosen Formerfordernissen" geäussert.
Ich verweise auf den Entscheid:

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Saez Maeso gegen Spanien, Urteil vom 9.11.2004, Bsw. 77837/01.

Darin heisst es:

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:
Der GH erinnert daran, dass Regelungen hinsichtlich der Einhaltung von Formerfordernissen bei der Einbringung von Rechtsmitteln der Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege dienen. Andererseits dürfen der Rechtsprechung der Gerichte unterworfene Personen nicht daran gehindert werden, ihnen zugängliche Rechtsmittel zu ergreifen. Gemäß der st. Rspr. des GH darf das Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht absolut verstanden werden, sondern ist impliziten Einschränkungen unterworfen. Dies trifft vor allem auf die Festlegung der Voraussetzungen bezüglich der Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu, bei der die Staaten grundsätzlich einen gewissen Ermessensspielraum genießen. Die Beschränkungen müssen ein legitimes Ziel verfolgen und es muss ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verwendeten Mitteln und dem angestrebten Ziel bestehen. Im vorliegenden Fall wies das Höchstgericht das Rechtsmittel des Bf. mit der Begründung zurück, zwingende Formerfordernisse nicht beachtet zu haben. Auch der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass diese Rechtsansicht im Einklang insbesondere mit Art. 24 (Anm.: Diese Bestimmung garantiert jedermann einen effektiven Rechtschutz durch die Gerichte.) der spanischen Verfassung gestanden sei. Die Zurückweisung gründete sich auf die fehlende Beachtung der für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln an ein Höchstgericht zu beachtenden Formalitäten – obwohl die außerordentliche Revision des Bf. bereits sieben Jahre zuvor für zulässig erklärt worden war. Letzterem wurde auch keinerlei Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt zu dieser Frage darzulegen. Nach Ansicht des GH erweist sich die vom Höchstgericht gewählte Auslegung als zu rigoros. Übrigens sieht Art. 93 (3) des Gesetzes betreffend das Verfahren in öffentlichrechtlichen Streitigkeiten in der revidierten Fassung vom 13.7.1998 nunmehr vor, dass die Parteien über die Gründe der beabsichtigten Unzulässigerklärung ihres Rechtsmittels zu informieren sind und ihnen innerhalb eines Zeitraums von zehn Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
Was das Gebot der Rechtssicherheit anlangt, handelte es sich im gegenständlichen Fall nicht einfach um ein Interpretationsproblem bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ausführung von Rechtsmitteln. Die in Frage stehende Auslegung der gesetzlichen Formerfordernisse führte vielmehr dazu, dass eine Prüfung des Rechtsmittels in der Sache selbst nicht stattgefunden hat, was eine Verletzung des Rechts auf effektiven Schutz durch die Gerichte darstellt. Im Übrigen kann dem Bf. im Zusammenhang mit der Einbringung seines Rechtsmittels weder Fahrlässigkeit noch ein Irrtum unterstellt werden.
Desweiteren verschweigen Sie, dass ich Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Abgabe eines Antrags auf Wiederaufnahme gestellt hatte und dies abgelehnt wurde!

Weiters nehmen Sie auch keinerlei Stellungnahme zu meinem Verweis auf den Beschluss des BUNDESGERICHTSHOFS 1 StR 622/16 vom 21. März 2017, der besagt, dass ALLE Unterlagen auf den Tisch gehören (siehe Burhoff Blog Post).

Nun erreichte ich unter Zuhilfenahme von RAin Dr. Neumann im Juli 2017 schlussendlich Akteneinsicht in - und jetzt halten wir uns alle fest - dreiundfünfzig Seiten, die mir bislang unbekannt waren. Diese Einsicht wurde mir und meiner tibetischen Tochter standhaft von 2013 bis Juli 2017 verwehrt! Laut Artikel 6 EMRK steht mir Akteneinsicht zu.

Die Akteneinsicht wurde mir verwehrt durch den Münchner Kangaroo Court, durch meine Pflicht"verteidigerin" und Betrügerin Aglaia Muth, die Staatsanwälte Weinzirl und insbesondere Peter Preuss, der sich erdreistete, meine Tochter in typisch bayerischer Primitivität abzukanzeln und durch die fette ex-Arbeitsministerin Nahles, die nun beschäftigt ist, "in die Fresse" zu hauen.

Als Grund für die Weigerung der Akteneinsicht führte StA Preuss "schutzwürdiges Interesse" an. Ich bin mir sicher, diese Einschätzung wird beim EGMR auf Interesse stossen aus folgendem Grund:

Unter diesen 53 Seiten befand sich ein Fax vom 27. Aug. 2012 von einem mir bislang unbekannten Christian Bockes von der Agentur für Arbeit München, gesandt an die Polizei München. Darin heisst es:
"Herr ... hat weitere defamierende Artikel eingestellt. Für Rückfragen steht Ihnen Herr Bechheim unter der oben genannten Telefonnummer gerne zur Verfügung."
Christian Bockes bot also in diesem Fax weitere seinem Dünken nach inkriminierende Informationen sub rosa an. Mittels dieser sub rosa Information intendierte das Zensur Trio Bechheim-Bockes-Jäger unter dem Radar der gerichtsverwertbaren Entdeckung zu segeln, um sein niederträchtiges Komplott unentdeckt gegen mich und meine Tochter zu exekutieren. Das klappte gut für fünf Jahre.

Eine der Professionalität verschriebene Polizei fertigt selbstverständlich über solche Telefongespräche ein Transcript an! Dieses ist von mir mittels Email am 28. Juli 2017 an die Polizeiinspektion 45 als auch am 01. Aug. 2017 über Twitter an die @PolizeiMuenchen und Justizminister Maas erbeten worden. Mit Schreiben vom 01.08.2017 teilte mir die Polizeiinspektion 45 mit, meine Anfrage nach dem Telefon Transcipt sei an die Kriminalfachdienststelle K 44 weitergeleitet worden. Bislang keinerlei Antwort!

Interessant, dass neoliberale Arbeitsbehörden, den Billiglohn-Jobs verschrieben, von der bayerischen Justiz und Polizei beschützt, Medienzensur betreiben. Es erinnert so an die Aktion 'Arbeitsscheu Reich' und die bekannte Rede eines anständigen Familienvaters, Ehebrechers, Reisebüros und der gesunden Ernährung verschriebenen Deutschen, als er am 4. Oktober 1943 im Goldenen Saal des Schlosses von Posen in einer ausserordentlichen Rede und leicht adaptiert auf aktuelle Zeitläufte verhiess:
"Wir werden niemals roh oder herzlos sein, wo es nicht sein muss; das ist klar. Wir Deutsche, die wir als einzige auf der Welt eine anständige Einstellung zum Tier Hartz 4 Geschmeiss haben, werden ja auch zu diesen Menschentieren eine anständige Einstellung einnehmen."
Es reflektiert sich irgendwie in der Adresse des BMAS; würden Sie zuzustimmen geneigt sein, Frau Richterin?

Sie scheinen seltsame Vorstellungen von Rechtsstaat zu haben:
  • Offenkundiges Komplott zw. Polizei, Gericht, StA und "Anwältin" Muth,
  • Geheimes Telefongespräch à la Himmlers 'Arbeitsscheu Reich',
  • Beschlagnahmebeschluss nicht unterschrieben,
  • Computerbeschlagnahme f. 25 Monate, obwohl Urteil des AG Freigabe bestimmt,
  • Keinerlei Verteidigungstätigkeit v. A. Muth, stattdessen Geld abzocken.
Sich bei diesen Fakten an einen Formfehler zu klammern, zeugt von Voreingenommenheit.

Nebenbei bemerkt, Frau Richterin, die Unterschrift eines Richters unter einem Beschlagnahmebeschluss ist in Bayern nicht mehr nötig, wenn es darum geht, einen dreckigen Blogger zum Schweigen zu bringen?! Das sehe ich doch richtig in den zwei Fällen bislang, oder? Und Smartphones werden auch ohne richterlichen Beschluss in dieser Bauern-Provinz beschlagnahmt?!?

Und noch eins: niemand einer Arbeitsagentur erpresst mich mit einer € 10.000,- Forderung! Auch nicht wenn er übergewichtig ist und Manfred Jäger heisst.

Ich fordere Wiederaufnahme dieser Angelegenheit, denn der gesammte Prozessverlauf entsprach nicht den Erfordernissen an ein unabhängiges Gericht entsprechend EMRK, sondern denen eines veritablen Kangaroo Courts und weiters gilt:

Niemand greift in mein Recht der freien Meinungsäusserung ein und schon überhaupt nicht, wenn es um Kritik an der faschistoiden EU geht !

(Ende)

Kein bayerisches Gericht wird mir ultimativ je diese Veröffentlichung verbieten!



Oder hat Richterin Hartmann etwa Doppelstandards???



Ach, noch eins, Richterin Hartmann. Wir beide wissen doch, dass eine Fristsetzung von einer Woche zur Einreichung einer Beschwerde zu kurz ist.

Falls Ihnen, Richterin Hartmann, die obigen Bilder missfallen, schicken sie doch wieder Polizei vorbei zum Computer klauen. Gott, bin ich lax in der Diktion, muss ja beschlagnahmen heissen. Nur eine Bitte hätte ich, könnte es das nächste Mal so gestaltet werden, dass die Polizei München nicht mit einem Pappkarton kommt, der permanent in sich zusammenfällt. Es gibt da so zusammenklappbare Plastikkisten, pekuniär auch nicht das Budget brechend, wie ich hörte, sozusagen wohlfeil. 

Auch wäre es angenehm, wenn der einpackende Polizist vorab eine ungefähre Ahnung hat, was er nun gerade tun will. Es ist zwar schon unterhaltsam anzusehen, wenn jemand Sachen in dem Pappkarton von links nach rechts packt, dann wieder  heraus nimmt und wieder irgendwo in dem Karton, der gerade wieder mal zusammenklappte, verstaut. Dann von einem Zimmer zum anderen geht, ohne dass ich irgend einen Sinn zu entdecken vermochte. Gott sei Dank konnte ich genüsslich meine Pfeife rauchen bei diesem Slapstick.

7/27/2017

Ein Durchsuchungsbeschluss OHNE Namen des Richters und OHNE Unterschrift? Das muss im versifften Bayern sein.

Amtsgericht München
Nymphenburgerstr. 16
80335 München

27. Juli 2017

Geschäftszeichen hingeschmiert: ER III Gs 11734/1L oder .../12 (Datum hingeschmiert)
AZ der Staatsanwaltschaft München I: 112 Js 203869/12

Betreff: Unzureichende Form des Beschlagnahmebeschlusses gemäss u.a. § 102 STPO

Guten Tag beim Amtsgericht München,

Dieses Schreiben steht im Zusammenhang mit meinem Antrag auf Wiederaufnahme vom 13. Mai 2017 unter Berufung auf
  • den Beschluss des BUNDESGERICHTSHOFS 1 StR 622/16 vom 21. März 2017
  • und § 359 Abs. 5 STPO
Ich ersuche noch einmal um den Namen des Ermittlungsrichters des Beschlagnahmebeschlusses meines Computers, nachdem auf mein erstes Schreiben vom 06. Nov. 2013 (nein, Sie haben sich nicht verlesen, es war in 2013), in dem ich in etwas laxer Form, diese allein den essentiellen Teilen des Beschlagnahmebeschlusses geschuldet, meine Bitte um die Nennung des Namens des Ermittlungsrichters geäussert hatte.

Leider blieb mein Ersuchen unbeantwortet, was ich völlig verstehe, so man doch damals der Meinung war, es mit einem, ja ich will es mal so ausdrücken, geistig opaken, im Flachwasser schwimmenden Hartz 4-Hängematte Okkupanten zu tun zu haben. Ich bin da nicht nachtragend.

Es nimmt sich allerdings ein wenig seltsam aus für jemanden, der Gott sei Dank nicht aus Bayern stammt, wenn in einem richterlichen Beschluss gemäss § 102 STPO kein Name des Richters angegeben ist und auch keine Unterschrift.

Ich erlaube mir, Sie zum Behuf der Rückversicherung auf den, wie ich es zumindest manchmal empfinde, hilfreichen Richter Burhoff zu verweisen und hier den attraktiv betitelten Blog Post "Checkliste - Prüfung der Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses".

Meiner Pflicht"verteidigerin" Aglaia Muth ging auch dies völlig nass an der Schabracke vorbei. Es gab nur ein Ziel: "Kohle" abschaufeln.

Ich fordere hiermit eine Wiederaufnahme der Verhandlung vor dem AG München. Ich stelle nochmals dezidiert fest:

Niemand greift in mein Recht der freien Meinungsäusserung ein und schon überhaupt nicht ein übergewichtiger Erpresser einer Agentur für Arbeit !

. . . . .

Wenn du absolut - partout - koste es, was es wolle - Gesetze? Scheiss doch auf den Dreck - Blogger Drecksau mundtot machen - Hartz 4 spätrömische Dekadenz an den Computer kommen willst. Ja, dann kann das so aussehen.

Name des Richters und Unterschrift unter Durchsuchungsbeschluss?
Fuck off, das hier ist Bayern!

Ist das ein "L" für Loser?

7/25/2017

Konzertierte Aktion des Bundesjustizministeriums, dem BMAS und Three Stooges aus Bayern zur finalen Reinigung des Internets

Die Three Stooges von der Bundesagentur für Arbeit
in München
Die Three Stooges von der Bundesagentur für Arbeit , Manfred Jäger, Christian Bockes und Christoph Bechheim, reinigen das Internet aus Bayern. Es wurde auch Zeit. Alles kann doch der teutonische Justizminister Heiko Maas nicht selber erledigen (lassen). Neben Stasi Mief wirkt bayerischer Bierdunst geradezu elysisch.

Hier also die behördlich bayerische Anleitung für Dummies "Wie machen wir ne Blogger Drecksau fertig?"

All dies wurde von den drei Freinden der freien Meinungsäusserung an die Münchner Polizei gesandt.

Aus der Akte der Staatsanwaltschaft München gesandt an RAin Dr. Neumann, Köln, mit Datum vom 11.07.2017. Diese Anwältin verfasste auch unsere Beschwerde beim EGMR nach Verurteilung durch den Kangaroo Court München unter Richterin Baßler vom LG München und operierend OHNE GESCHÄFTSVERTEILUNGSPLAN! (siehe BGH Urteil und Artikel in der SZ)

Jene/r besagte/n Brief/e von 19 Seiten (insgesamt sind es ja nun deutlich mehr Seiten,), dem/denen und dessen/deren Verfasser/n die Münchner Staatsanwaltschaft "schutzwürdiges Interesse" (so StA Peter Preuss) beimass und die meine Pflicht"verteidigerin" und Betrügerin Aglaia Muth partout nicht herausrücken wollte.

Also das ist mir jetzt neu. Wenn die bei der teutonischen Bundesagentur für Arbeit der Bananen Republik Deutschland, also das Land ohne freie Meinungsäusserung, deinen Blog zum Verschwinden bringen lassen wollen, dann stellen die dafür gleich drei Typen ab. Ich dachte immer, es sei nur der Erpresser Manfred Jäger gewesen.

Ach Gott nein, es waren genau drei Typen involviert und bei solcher Konstellation kommt es schon mal zu Redundanzen. Also insgesammt bestand die Armada zur intendierten Liquidierung eines Bloggers aus dem Manni Jäger, Christian Bockes und natürlich dem Christoph Bechheim, denn dessen Briefpapier haben die ja immer benutzt. Das letztere ist löblich, denn Austerität ist eine feine Charaktereigenschaft, sofern man sie sich leisten will.

Christian Bockes gingen also ein paar Blog Posts so richtig auf die Eier und wenn dat ma inne Büchs enge wird, weisse, dann muss de Jung dat ersmal anne bayerische Polizei schicken, nech. Also hat sich da Christoph enne Fax jeschnappt, un dat war am 27. August 2012, Adresse und Name von dat Polizeioberfeldwebel hatte da Jung auch. Ja, un dann sin so ein paar kopierte Seiten da so durchn bayerischen Äther jeflossen, weisse.

Irgendwie ist aber die interne Kommunikation zwischen dem Manni Jäger nicht so dolle gelaufen, denn der Manni hatte ja schon am 13. August 2012 einige gleiche Blog Post Kopien an die Polizei gesandt. Aber wahrscheinlich hat sich Manni Jäger damals schon in Vorfreude auf die € 10.000,-, die er von mir bis zum "Freitag, den 17. August 2012 bis 12.00 Uhr" (der Brief trägt den DHL Auslieferungstermin 17.8. !!!) erpressen wollte, so vollgesabbert, dass ein Verständigungsgespräch emotional gar nicht möglich war.

Hier also zunächst einmal die Blog Posts, die dem Christian Bockes so auf den Arsch gingen (die Seitenangaben beziehen sich auf die durchgehende Nummerierung der Akte der Staatsanwaltschaft) Dies sind, so die drei Haudegen, alles "grob geschäftsschädigende" (so steht es in der Akte) Blog Posts:


Seite 27 - 29

Freitag, 15. November 2013

“WEITER BEINHALTEN DIESE BEITRÄGE GROB GESCHÄFTSSCHÄDIGENDE INHALTE UND SIND GEEIGNET, DEN GESCHÄFTSBETRIEB NEGATIV ZU BEEINFLUSSEN”

ursprünglich veröffentlicht am 24.8.2012

. . . . .
Seite 30 - 32

Freitag, 15. November 2013

IN DER PERSON DER AMANUENSIS FINDET MARTINA MUSATI IHRE ERFÜLLUNG

ursprünglich veröffentlicht am 25.8.2012

. . . . .

Seite 33 - 34

Freitag, 15. November 2013

DERWEIL MICHAELA ENGLMAIER AN DER MONETÄREN VERIFIZIERUNG DES PARETOPRINZIPS ARBEITET

ursprünglich veröffentlicht am 24.8.2012

. . . . .

Seite 35 und 36 hat der Christoph, übereifriger Behördenhengst der er ist, doppelt kopiert wie auf Seite 27 - 29.


Seite 36 - 40

Freitag, 15. November 2013

MANFRED JÄGER VON DER ARBEITSAGENTUR, ARBEITEN SIE GEWISSENHAFT!

ursprünglich veröffentlicht am 24.8.2012

. . . . .

Freitag, 15. November 2013

STRESS RELIEVE BEIM JOBCENTER ODER ARBEITSAGENTUR?

ursprünglich veröffentlicht am 22.8.2012

Das Foto will Christian Bockes von der Arbeitsagentur München SOFORT
aus dem Internet verbannt sehen!

The job’s tough but somebody’s got to fucking do it.

Christian Bockes hat noch nie was von Betteridges Law gehört.

. . . . .

Seite 42

Freitag, 15. November 2013

JOBS “ZUM TEIL NICHT MENSCHENWÜRDIG” UND JOBCENTER MITTEN DRIN

ursprünglich veröffentlicht am 30.7.2012


Seite 43 - 44

Freitag, 15. November 2013

FRAGE AN DAS BMAS OB DER KOMMUNIKATIONSFÄHIGKEIT DER GF JOBCENTER MÜNCHEN, MARTINA MUSATI

ursprünglich veröffentlicht am 25.7.2012

. . . . .
Seite 45

Freitag, 15. November 2013

JOBCENTER MITARBEITER ZU DÄMLICH EINE ABWESENHEITSNOTIZ IN EMAIL EINZUBINDEN

ursprünglich veröffentlicht am 24.7.2012

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Seite 45 - 46
Freitag, 15. November 2013

MICHAELA ENGLMAIER VOM JOBCENTER LIEBT DIE PLUMPE ART

ursprünglich veröffentlicht am 24.7.2012

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Seite 47 - 53 folgen dann die Unterlassungserklärungen.


Manfred Jäger kriegte aber noch wegen ein paar weiterer Blog Posts die Krätze. Also meldete der Manni Jäger noch folgende Post zur Ausschwitzisierung bei der Polizei München:

Seite 9 - 12

Freitag, 15. November 2013

NUR A-MANN IM A-TEAM VOM JOBCENTER

ursprünglich veröffentlicht am 23.7.2012

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Seite 13 - 15

Freitag, 15. November 2013

DERWEIL ICH BEIM JOBCENTER SCHAFFEND MEINER MEDULLA OBLONGATA FRÖNE.

ursprünglich veröffentlicht am 16.7.2012

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Seite 16

Freitag, 15. November 2013

DIE DYSTOPIE JOBCENTER – 10 JAHRE HARTZ IV

ursprünglich veröffentlicht am 12.7.2012

Damals existierte nur das Bild als Placeholder. Der Text folgte erst später! Also nicht einmal dieses Bild wollte der Manni Jäger auf dem Internet sehen. So ein bockiges Kerlchen kann der Bengel sein.

Bundesagentur für Arbeit alarmiert Polizei über dieses Bild!

Zensurhengst Christian Bockes, Arbeitsagentur München, geht einiges auf dem Internet auf die Eier. Das muss geAuschwitzt werden.

5/14/2017

Neuer Antrag auf Wiederaufnahme basierend auf BGH Beschluss . Übergewichtiger Erpresser der Agentur für Arbeit Manfred Jäger gedeckt durch vollgefressene Arbeitsministerin Nahles.

Amtsgericht München
Nymphenburgerstr. 16
80335 München

13. Mai 2017

AZ: 18 Ns 112 Js 203869/12

Antrag auf Wiederaufnahme

Ich stelle hiermit Antrag auf Wiederaufnahme unter Berufung auf

  • den Beschluss des BUNDESGERICHTSHOFS 1 StR 622/16 vom 21. März 2017
  • und § 359 Abs. 5 STPO

Gleichzeitig beantrage ich sofortige Aussetzung der anfallenden Strafzahlungen.

In einem Telefongespräch gleich nach der Akteneinsicht teilte mir meine damalige Pflicht"verteidigerin" RAin Aglaia Muth sinngemäss mit:
'Ich habe mit Richter Grain gesprochen und ich muss sagen, ich tendiere in seine Richtung.'
Dass also die Merkel-Nazi Karikatur gegen den § 86 a STGB verstosse. Dieses Telefongespräch kann ich zwar nicht beweisen, aber ich denke, die Pflicht"verteidigerin" und Kungeltante Aglaia Muth hat denkbar schlechte Karten ebenso wie die Münchner Justiz, als sie doch beide aus gutem Grund den 19-seitigen Brief von Manfred Jäger, derzeit Chef der Agentur f. Arbeit Ingolstadt, an die Münchner Polizei nicht herausrücken. Das ist leicht nachvollziehbar, denn

Der Brief von Manfred Jäger ist die SMOKING GUN !!!

Auf diesen Brief stützt sich mein Antrag in Bezug auf § 359 Abs. 5 STPO.

Der § 243 STPO Absatz 4 lautet:
(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt.
Das Gespräch mit Richter Grain wird in dem Protokol der Verhandlung vor dem AG München nicht erwähnt. Das schriftliche Urteil des AG München wird diesen Anforderungen auch nicht gerecht und verstösst damit gegen § 243 STPO. Richter Grain hielt es nicht einmal für nötig zu bekunden, ob Erörterungen stattgefunden haben.

Das ist kein Wunder, dachten doch beide Parteien, einen Hartz 4 Vollidioten in meiner Person vor sich zu haben, den man so en passant abservieren kann. Ich schicke mich nun an mit der Bitte an die bayerische Justiz, das werte Antlitz auf diese Passagen des o.g. Beschlusses des BGH zu fokussieren:

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 622/16 vom 21. März 2017
12  2.  Eine Verletzung der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4  Satz 1 StPO liegt vor.   
13 a)  Nach dieser Vorschrift hat der Vorsitzende nach Verlesung des Anklagesatzes und vor Belehrung  und  Vernehmung  des  Angeklagten  mitzuteilen, ob  Erörterungen  nach  den  §§  202a,  212  StPO  stattgefunden  haben,  wenn  deren  Gegenstand  die  Möglichkeit  einer  Verständigung  (§  257c  StPO)  gewesen ist  und  wenn  ja,  deren  wesentlichen  Inhalt.  Die  Mitteilungspflicht  aus  §  243 Abs.  4  Satz  1  StPO  greift  bei  sämtlichen  Vorgesprächen  ein,  die  auf  eine  Verständigung  abzielen  (vgl.  BGH,  Urteil  vom  13.  Februar  2014  –  1  StR  423/13, NStZ 2014,  217  mwN). 
b)  Demzufolge  musste  der  Vorsitzende  im  Rahmen  seiner  Mitteilungspflicht  nach  §  243  Abs.  4  Satz  1  StPO  auch  nähere  Angaben  zu  den  Erörterungen  unmittelbar  vor  der  Hauptverhandlung  am  23.  Juni  2016  machen,  denn entsprechend  der  Protokollierung  diente  das  stattgefundene  Gespräch  der  Verfahrensverständigung.  Solche  Angaben  sind  nicht  erfolgt.  Insbesondere  genügte  es  für  die  Mitteilungspflicht  über  den  Inhalt  der  Erörterungen  vom  23.  Juni 2016  nicht,  dass  der  Vorsitzende  darauf  hinwies,  dass  „nochmals  ausgehend von  dem  Vorgespräch  vom  18.  Mai  2016“,  dessen  Inhalt  im  Einzelnen  mitgeteilt worden  war,  ein  weiteres  Gespräch  geführt  worden  ist.  Diesem  Erklärungsinhalt der  Mitteilung  ist  jedenfalls  nicht  zu  entnehmen,  dass  die  Erörterungen  vom 23.  Juni  2016  (lediglich)  den  gleichen  Inhalt  –  so  die  dienstliche  Stellungnahme des  Vorsitzenden  –  wie  die  Besprechung  vom  18.  Mai  2016  hatten.  Es  hätte dann  zumindest  der  Mitteilung  bedurft,  dass  die  Gespräche  vom  18.  Mai  2016 und  vom  23.  Juni  2016  den  gleichen  Inhalt  hatten  und  dass  sich  hinsichtlich  der von  den  Verfahrensbeteiligten  eingenommenen  Standpunkte  keine  Veränderung  ergeben  habe. 
16 a)  Bei  Verstößen  gegen  die  Mitteilungspflicht  aus  §  243  Abs.  4  Satz  1 StPO  ist  regelmäßig  davon  auszugehen,  dass  das  Urteil  auf  diesem  Verstoß beruht;  lediglich  in  Ausnahmefällen  ist  Abweichendes  vertretbar  (vgl.  nur  BGH, Urteil  vom  13.  Februar  2014  –  1  StR  423/13,  NStZ  2014,  217  mwN).  Wie  das Bundesverfassungsgericht  in  seinem  Urteil  vom  19.  März  2013  –  2  BvR 2628/10  (NJW  2013,  1058,  1065)  im  Einzelnen  dargelegt  hat,  hält  der  Gesetzgeber  eine  Verständigung  nur  bei  Wahrung  der  umfassenden  Transparenz- und  Dokumentationspflichten  für  zulässig,  weshalb  das  gesetzliche  Regelungskonzept  eine  untrennbare  Einheit  aus  Zulassung  und  Beschränkung  von  Verständigungen  bei  gleichzeitiger  Einhegung  durch  Mitteilungs-,  Belehrungs-  und Dokumentationspflichten  darstellt  (BVerfG,  Urteil  vom  19.  März  2013  –  2  BvR 2628/10,  NJW  2013,  1058,  1066).  Dies  hat  zur  Folge,  dass  jeder  Verstoß  gegen  solche  gesetzlichen  Vorschriften  die  Verständigung  insgesamt  „bemakelt“ und  damit zur Rechtswidrigkeit der Verständigung  führt.

Meine Pflicht"verteidigerin" Muth versagte bewusst und kungelnd bei den simpelsten prozessrelevanten Anforderungen und Sie kannte nur ein Ziel: "Kohle" abschaufeln. Ich fordere hiermit eine Wiederaufnahme der Verhandlung vor dem AG München. Ich stelle nochmals dezidiert fest:

Niemand greift in mein Recht der freien Meinungsäusserung ein und schon überhaupt nicht ein übergewichtiger Erpresser einer Agentur für Arbeit !

5/05/2017

Antrag Wiederaufnahme unter Berufung auf BGH Beschluss

Amtsgericht München
Nymphenburgerstr. 16
80335 München

06. Mai 2017

Antrag auf Wiederaufnahme

Unter Bezugnahme auf § 359 Nr. 3 und 5 STPO in Verbindung mit § 338 Nr. 1 STPO beantrage ich Wiederaufnahme des Falles AZ 18 Ns 112 Js 170286/14. Desweiteren beantrage ich die sofortige Aussetzung der monatlichen Strafzahlungsforderung gegen mich.

Ich verweise auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs mit dem AZ 1 StR 493/16 vom 8. Februar  2017. In diesem Beschluss stellte der BGH unter 'Gründe' Absatz 2 auf Seite 2 fest:
Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 1 StPO Erfolg. Die Revision macht zu  Recht geltend, dass die 1. Strafkammer des Landgerichts München I, die in dieser Sache entschieden hat, nicht über die erforderliche spruchkörperinterne Geschäftsverteilung für das Jahr 2015 verfügt habe. 
Wie schon im Fall mit dem AZ 18 Ns 112 Js 203869/12 war auch in diesem Fall Richterin Baßler zur Verhandlung 06. Mai 2015 berufen worden. Es sei in Parenthese angeführt, dass Richterin Baßler auch im Fall mit dem AZ 18 Ns 112 Js 168454/15 die Verhandlung am 15. Feb. 2017 führte. Das noch ausstehende Urteil zu meiner Revision, eingereicht von mir am 06. April 2017, steht schon seid Monaten fest und sollte mir in den nächsten zwei bis vier Wochen zugehen. Dies nur en passant.

Zwar bezieht sich der BGH Beschluss auf das Schwurgericht, es wäre jedoch überraschend, wenn bei dem Strafgericht die erforderliche spruchkörperinterne Geschäftsverteilung gewährleistet wurde. Schliesslich ging/geht es darum, einem widerwärtigen Blogger die Bezugnahme von Hartz 4 mit einhergehender Verwirkung des Rechts auf freie Meinungsäusserung mittels staatsjuristischer Gewalt zu "erklären", will sagen einzubläuen.

Die auffällig häufige "Geschäftsverteilung" von Richterin Baßler auf meine bislang drei Fälle bewegt mich dazu, auf eine Entscheidung des EGMR im Fall von Ferrantelli und Santangelo gegen Italien (Beschwerde Nr. 48/1995/554/640) hinzuweisen. Hier stellte das europäische Gericht ein "doppeltes Vorkommnis" (double circumstance) fest und bekundete "die Furcht vor einem Mangel an Unparteilichkeit" (siehe Absatz 59 der Entscheidung) und sah einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 (Art. 6-1) EMRK. Die Münchner Justiz toppte dies im Stil von DSDS mit einem (bislang) dreifachen Vorkommnis.

Ich beantrage hiermit eine Wiederaufnahme dieses Falls und die sofortige Aussetzung der monatlichen Strafzahlungsforderung gegen mich.

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[…] Die kammerinterne Geschäftsverteilung stellt sich im Übrigen wie folgt dar:
Am 15. November 2010 haben die damaligen Mitglieder der 1. Strafkammer – Vorsitzender Richter am Landgericht H. , Richterin am Landgericht B. und die Richter am Landgericht L. und G. – einen schriftlichen Beschluss zur Geschäftsverteilung innerhalb des Spruchkörpers ab 1. Januar 2011 gefasst, der die Bildung von drei Spruchgruppen vorsah. Die Spruchgruppe 1 war zuständig für Verfahren mit gerader Endziffer, Spruchgruppe 2 mit ungerader Endziffer und Spruchgruppe 3 für Verfahren mit durch drei teilbare Endziffern. Maßgeblich für die Zuständigkeit war die Endziffer der gerichtlichen Zählkarte des Verfahrens und soweit eine solche nicht vorliegt, des gerichtlichen Aktenzeichens. Für das Jahr 2012 erfolgte kein Beschluss zur internen Geschäftsverteilung. Am 27. Dezember 2012 beschloss die Stra fkammer für den Zeitraum ab 1. Januar 2013, dass es bei der Geschäftsverteilung entsprechend dem Beschluss vom 15. November 2010 verbleibt, mit der Maßgabe, dass auf Grund eines Richterwechsels an Stelle von Richter am Landgericht L. die Richterin am Landgericht Ga. zuständig ist. Ein Beschluss zur Regelung der Geschäftsverteilung für das Jahr 2014 wurde nicht getroffen. Für das Jahr 2015 erfolgte zunächst ebenfalls keine Regelung zur kammerinternen Besetzung. Mit Beschluss vom 16. April 2015 hat die Stra fkammer ab diesem Zeitpunkt beschlossen, dass es für die kammerinterne Geschäftsverteilung bei den bisherigen Regelungen verbleibt und auf die Beschlüsse vom 27. Dezember 2012 sowie 15. November 2010 Bezug genommen.
[…]
Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann, gleichgültig von welcher Seite eine solche Manipulation ausgeht. Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden. Die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, müssen im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind (BVerfG, Plenumsbeschluss vom 8. April 1997 – 1 PBvU 1/95BVerfGE 95, 322 und Beschluss vom 28. Oktober 1997 – 1 BvR 1644/94BVerfGE 97, 1). Geschäftsverteilungsund Mitwirkungsregelungen bedürfen deshalb auch der Schriftform (BGH, Beschluss vom 5. Mai 1994 – VGS 1 – 4/93, BGHZ 126, 63; BVerfG, Plenumsbeschluss vom 8. April 1997 – 1 PBvU 1/95BVerfGE 95, 322 Rz. 28).
Das Gebot des gesetzlichen Richters wird dabei nicht erst durch eine willkürliche Heranziehung im Einzelfall verletzt. Unzulässig ist vielmehr auch
schon das Fehlen einer abstrakt-generellen und hinreichend klaren Regelung, aus der sich der im Einzelfall zur Entscheidung berufene Richter möglichst eindeutig ablesen lässt (BVerfG, Plenumsbeschluss vom 8. April 1997 – 1 PBvU 1/95BVerfGE 95, 322 Rz. 30). Entsprechend ist deshalb in § 21g Abs. 1 und 2 GVG geregelt, dass innerhalb eines mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter zu verteilen sind. Wie für die allgemeine gerichtsinterne Geschäftsverteilung gilt auch für die kammerinterne Geschäftsverteilung damit das Jährlichkeitsprinzip, nach dem die Regelung der Geschäftsverteilung mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ohne weiteres außer Kraft tritt (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2004 – 2 StR 383/03BGHSt 49, 130).

[…] Die 1. Strafkammer verfügte im Zeitpunkt des Eingangs der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München I vom 23. März 2015 nicht über eine kammerinterne Geschäftsverteilung für das Geschäftsjahr 2015.
a) Soweit die Strafkammer, was aus dem Ablehnungsbeschluss der B esetzungsrüge vom 19. Oktober 2015 auch deutlich wird, jedenfalls mündlich beschlossen hat, dass die bisherigen Mitwirkungsgrundsätze für das Geschäftsjahr 2015 weiter anzuwenden sind, vermag dies am Fehlen einer kammerinternen Geschäftsverteilung nichts zu ändern; denn damit wird die verfassungsrechtlich gebotene Schriftform nicht beachtet.
b) Die mit Beschluss vom 16. April 2015 ab diesem Zeitpunkt von den Mitgliedern der Strafkammer geschaffene kammerinterne Geschäftsverteilung für das verbleibende Geschäftsjahr 2015 hat zwar eine ordnungsgemäße G eschäftsverteilung innerhalb des Spruchkörpers für nach diesem Zeitpunkt neu eingehende Verfahren geschaffen, kann aber für zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren nachträglich keinen wirksamen kammerinternen Mitwirkungsplan begründen.
Da die Garantie des gesetzlichen Richters eine generell-abstrakte Regelung über die Geschäftsverteilung innerhalb des Spruchkörpers entsprechend dem Vorausprinzip erfordert, kann maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen einer solchen Regelung nur der Zeitpunkt der Anhängigkeit eines Verfahrens beim jeweiligen Spruchkörper sein, zu dem die zuständige Spruchgruppe innerhalb der Strafkammer nach den Mitwirkungsgrundsätzen für den weiteren Verfahrensgang festgelegt wird. Für das Vorliegen einer wirksamen spruchkörperinternen Regelung zur Geschäftsverteilung darf daher nicht erst auf den Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses vom 31. Juli 2015 abgestellt werden, zu dem die Strafkammer letztlich über eine entsprechende Mitwirkungsregelung für 2015 verfügte.
c) Das Fehlen eines nach § 21g Abs. 2 GVG zu erstellenden Mitwirkungsplans für die Strafkammer war auch nicht entbehrlich. Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein Spielraum bei der Heranziehung einzusetzender Richter nicht besteht, wie es etwa bei einem nicht überbesetzten Spruchkörper der Fall ist (BGH, Beschluss vom 5. Mai 2004 – 2 StR 383/03BGHSt 49, 130). Eine solche Sonderkonstellation liegt bei der mit vier Richtern besetzten Strafkammer des Landgerichts aber nicht vor.

5/02/2017

Münchner Richterinnen Hansen und Baßler und das Möbius Band der Lügen

Aus der beliebten Serie 'Bayern im Justiz Siff' oder 'Die indische Kastenjustiz muss sich warm anziehen'.

Kurzes Recap. Ich hatte im März über die "Münchner Richterin Hansen und Baßler im Palindrom, Feedback Loop" die Pixelfeder geschwungen und muss nun feststellen, die Dinge überschlagen sich.

So schrieb ich damals:
Münchner Richterin Hansen bittet unter Invokation  eines Palindrom, Feedback Loops der ihr nahestehenden Richterin Baßlers schon vorab gefälltes Urteil und ihr dreimaliges Auftreten als Richterin wegen, ehem, administrativen Rationalisierungs- und Optimierungsprozessen zu entschuldigen und zu akzeptieren.
 Das liest sich bei Frau Richterin Hansen ungefähr genau so:
Aus Sicht eines verständigen Angeklagten sind die in dem Ablehnungsgesuch vorgebrachten Umstände nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Berufsrichterin zu begründen.
1. Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist nach § 24 Abs. 2 StPO nur gerechtfertigt. wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat. dass der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine innere Haltung einnehme, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne (RGSt 61, 67; BGHSt 1. 34. 36; 21. 85, 86). Der Ablehnende muss hierzu vernünftige Gründe für sein Ablehnungsbegehren verbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten (BGH JR 1957. 68).
2. Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Ablehnungsgesuch nicht begründet.
und führte weiter den kecken erklärenden Zusatz der jungen blonden Staatsanwältin an:
Freundlicherweise sprang aber die sehr junge Staatsanwältin Langenstein zur Seite und löste den Bayerischen Knoten elegant: Die Richterverteilung würde auch so ausgerichtet, dass die "Einarbeitungszeit kurz" bemessen ist.
Ziemlich harmlos soweit, wenn auch tendenziös. Deswegen gestatte ich mir das Ganze ein wenig zu kondimentieren, indem ich mich einer weiteren Passage aus Richterin Hansens Beschluss, meine dezidierten Einwände mal so bayerisch-priminitv wegzuwischen, zuwende und die hat es nun wirklich in sich. Da heisst es auf Seite 2 ihres Beschlusses (Hervorhebungen durch mich):
Tatsächlich war die abgelehnte Richterin in zwei früheren Verfahren gegen den Angeklagten tätig (Az: 18 Ns 112 Js 203869/12, 18 Ns 112 Js 170286/14)‚ die auch jeweils mit einer Verurteilung endeten. Dies begründet jedoch keine Besorgnis der Befangenheit, da die Zuständigkeit für die damaligen Verfahren wie auch für das aktuelle Verfahren aus der gerichtsinternen Geschäftsverteilung des Landgerichts München I, ersichtlich aus dem für das Jahr des Eingangs gültigen Geschäftsverteilungsplan, folgt. Diese wiederum ist Ausfluss des verfassungsrechtlich abgesicherten Anrechts auf den gesetzlichen Richter. Die gerichtsinterne Geschäftsverteilung ordnet jedes Verfahren nach bestimmten Kriterien einer Strafkammer zu. Die Zuordnung erfolgt bei Eingang des Verfahrens ohne Mitwirkung der Richter und ohne Ansehung der Person des Angeklagten oder des Richters. So wurde auch hier verfahren. Die 18. Strafkammer war und ist u.a. zuständig für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts in Strafsachen nach § 86a. 90a Abs. 1 und 2, 130 und 187a StGB, damit auch für die hier betroffenen drei Verfahren. Ein Tätigwerden des gesetzlichen Richters begründet keine Besorgnis der Befangenheit. 
Oops, meine Richterinnen. Nun bin ich ja ein so verständiger Angeklagter, als mir der Beschluss, mit der heissen Nadel von Richterin Hansen gestrickt, gleich so muffig suspekt vorkam. Ja und was soll ich nun sagen, ausser, dass mir mit Spliff doch glatt das Blech wegfliegt, wenn ich in der Bayern-Gazette SZ lese (Hervorhebung in Rot durch mich):

Schwurgericht hat Urteile möglicherweise ohne rechtliche Grundlage gefällt

  • Das Münchner Schwurgericht hatte offenbar über Jahre hinweg keinen gültigen Geschäftsverteilungsplan, das heißt, es hatte nicht festgelegt, welcher Richter sich welches Verfahrens annehmen wird.
  • Das könnte nun dazu führen, dass einige Prozesse gegen bereits verurteilte Mörder neu aufgerollt werden müssen.
  • Ein Münchner Anwalt hatte bei einem Prozess die fehlerhafte Praxis gerügt und beim Bundesgerichtshof geklagt.
Das Münchner Schwurgericht hat möglicherweise über Jahre hinweg ohne rechtliche Grundlage Urteile gefällt. Weil die Kammer es versäumt hat, vor den Prozessen festzulegen, welcher Richter für welche Verfahren zuständig ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun das erste Urteil in einem Fall von versuchtem Totschlag gekippt. Nach dem Beschluss des BGH muss das Verfahren komplett neu aufgerollt werden. Dies droht nun nach der Einschätzung des Münchner Strafverteidigers Adam Ahmed auch in einer Reihe anderer Fälle.
Um zu verhindern, dass Richter auf bestimmte Fälle angesetzt werden, weil sie möglicherweise besonders hart oder milde urteilen, sollen die Verfahren per Zufallsprinzip zugeordnet werden. Das soll Manipulationen ausschließen. So ist es üblich, dass ein Richter die Fälle mit den geraden Endziffern der Aktenzeichen übernimmt und sein Kollege die ungeraden. Für die Jahre 2011 und 2013 hat das Schwurgericht dies in einem Geschäftsverteilungsplan auch festgelegt, nicht aber für die Jahre 2012, 2014 und zunächst auch nicht für das Jahr 2015. Erst als Ahmed die Besetzungsrüge aussprach, holte die Kammer die Formalität nach und legte nachträglich einen Plan für 2015 fest.
Das war zu spät, urteilte der BGH.

Bin ich überrascht? Ach bitte, wer einmal in den Katakomben der Nymphenburger Strasse war, nimmt doch diesen Odeur der Venalität wahr. Und, ja, du triffst so einige IYIs. Just saying.

Zwar betrifft es das Schwurgericht, aber wenn die da schon schieben, dann doch allemal, wenn es ums Dreinschlagen auf freie Meinungsäusserung geht.

Was heisst das nun? Ich glaub, ich schieb meinen sexy Arsch mal in Richtung des 359er Wiederaufnahme von Fall 2 und dann natürlich Fall 3. Das noch ausstehende Revisionsurteil steht doch schon seid Monaten fest.

Also Korruption und Korruption ist ja nicht das gleiche. Wieso? Na, in Indien ist das Essen um Klassen besser und die Frauen um ein paar Titten hübscher. Und vor allen Dingen der Gang. Das ist keine Turnschuh-Latscherei.

Zurück zum Titel dieses Posts und dem Möbiusband und hier dem Möbius Lügen Band. Wikipedia schreibt:
Das Möbiusband geht derart in sich selbst über, dass man, wenn man auf einer der scheinbar zwei Seiten beginnt, die Fläche einzufärben, zum Schluss das ganze Objekt gefärbt hat.
Fängt man erst mal auf der einen Seite an, zu lügen, dann ...