5/11/2017

BGH: Alles muss auf den Tisch - Münchner RAin Aglaia Muth und Münchner Justiz: Alles muss unter den Teppich gekehrt werden.


Kungeltante Aglaia Muth
Tagchen RAin Aglaia Muth,

Da bin ich wieder. Ihre penetrante Nemesis. Lesen Sie Provinz-Anwältin ab und an BGH Beschlüsse?

Ich will gleich in Medias gehen, meine Gutste. In einem Telefongespräch gleich nach der Akteneinsicht, die Sie heruntergekommene Person mir ja noch immer verwehren, teilten Sie mir mit:
'Ich habe mit Richter Grain gesprochen und ich muss sagen, ich tendiere in seine Richtung.'
Dass also die Merkel-Nazi Karikatur gegen den § 86 a STGB verstosse. Dieses Telefongespräch kann ich zwar nicht beweisen, aber Sie haben denkbar schlechte Karten, als Sie doch aus gutem Grund den 19-seitigen Brief von Manfred Jäger, derzeit Chef der Agentur f. Arbeit Ingolstadt, an die Münchner Polizei nicht herausrücken. Die versiffte bayerische Justiz auch nicht.Das ist leicht nachvollziehbar, denn

Der Brief von Manfred Jäger ist die SMOKING GUN !!!

Sind Sie Provinz-Anwältin mit dem § 243 STPO vertraut und hier Absatz 4?
(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt.
Ihr Gespräch mit Richter Grain wird in dem Protokol der Verhandlung vor dem AG München nicht erwähnt. Das schriftliche Urteil wird diesen Anforderungen auch nicht gerecht! Oh la la, das stinkt aber gewaltig.

Kein Wunder, dachten Sie und die verrottete bayerische Justiz doch, einen Hartz 4 Vollidioten vor sich zu haben, den man so en passant abservieren kann.

Und nun richten Sie doch mal Ihre Glubscher auf das hier:

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 622/16 vom 21.  März  2017 

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2.  Eine  Verletzung  der  Mitteilungspflicht  des  §  243  Abs.  4  Satz  1  StPO liegt  vor.   
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a)  Nach  dieser  Vorschrift  hat  der  Vorsitzende  nach  Verlesung  des  Anklagesatzes  und  vor  Belehrung  und  Vernehmung  des  Angeklagten  mitzuteilen, ob  Erörterungen  nach  den  §§  202a,  212  StPO  stattgefunden  haben,  wenn  deren  Gegenstand  die  Möglichkeit  einer  Verständigung  (§  257c  StPO)  gewesen ist  und  wenn  ja,  deren  wesentlichen  Inhalt.  Die  Mitteilungspflicht  aus  §  243 Abs.  4  Satz  1  StPO  greift  bei  sämtlichen  Vorgesprächen  ein,  die  auf  eine  Verständigung  abzielen  (vgl.  BGH,  Urteil  vom  13.  Februar  2014  –  1  StR  423/13, NStZ 2014,  217  mwN). 
b)  Demzufolge  musste  der  Vorsitzende  im  Rahmen  seiner  Mitteilungspflicht  nach  §  243  Abs.  4  Satz  1  StPO  auch  nähere  Angaben  zu  den  Erörterungen  unmittelbar  vor  der  Hauptverhandlung  am  23.  Juni  2016  machen,  denn entsprechend  der  Protokollierung  diente  das  stattgefundene  Gespräch  der  Verfahrensverständigung.  Solche  Angaben  sind  nicht  erfolgt.  Insbesondere  genügte  es  für  die  Mitteilungspflicht  über  den  Inhalt  der  Erörterungen  vom  23.  Juni 2016  nicht,  dass  der  Vorsitzende  darauf  hinwies,  dass  „nochmals  ausgehend von  dem  Vorgespräch  vom  18.  Mai  2016“,  dessen  Inhalt  im  Einzelnen  mitgeteilt worden  war,  ein  weiteres  Gespräch  geführt  worden  ist.  Diesem  Erklärungsinhalt der  Mitteilung  ist  jedenfalls  nicht  zu  entnehmen,  dass  die  Erörterungen  vom 23.  Juni  2016  (lediglich)  den  gleichen  Inhalt  –  so  die  dienstliche  Stellungnahme des  Vorsitzenden  –  wie  die  Besprechung  vom  18.  Mai  2016  hatten.  Es  hätte dann  zumindest  der  Mitteilung  bedurft,  dass  die  Gespräche  vom  18.  Mai  2016 und  vom  23.  Juni  2016  den  gleichen  Inhalt  hatten  und  dass  sich  hinsichtlich  der von  den  Verfahrensbeteiligten  eingenommenen  Standpunkte  keine  Veränderung  ergeben  habe. 
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a)  Bei  Verstößen  gegen  die  Mitteilungspflicht  aus  §  243  Abs.  4  Satz  1 StPO  ist  regelmäßig  davon  auszugehen,  dass  das  Urteil  auf  diesem  Verstoß beruht;  lediglich  in  Ausnahmefällen  ist  Abweichendes  vertretbar  (vgl.  nur  BGH, Urteil  vom  13.  Februar  2014  –  1  StR  423/13,  NStZ  2014,  217  mwN).  Wie  das Bundesverfassungsgericht  in  seinem  Urteil  vom  19.  März  2013  –  2  BvR 2628/10  (NJW  2013,  1058,  1065)  im  Einzelnen  dargelegt  hat,  hält  der  Gesetzgeber  eine  Verständigung  nur  bei  Wahrung  der  umfassenden  Transparenz- und  Dokumentationspflichten  für  zulässig,  weshalb  das  gesetzliche  Regelungskonzept  eine  untrennbare  Einheit  aus  Zulassung  und  Beschränkung  von  Verständigungen  bei  gleichzeitiger  Einhegung  durch  Mitteilungs-,  Belehrungs-  und Dokumentationspflichten  darstellt  (BVerfG,  Urteil  vom  19.  März  2013  –  2  BvR 2628/10,  NJW  2013,  1058,  1066).  Dies  hat  zur  Folge,  dass  jeder  Verstoß  gegen  solche  gesetzlichen  Vorschriften  die  Verständigung  insgesamt  „bemakelt“ und  damit zur Rechtswidrigkeit der Verständigung  führt.
Wie wird es weiter gehen? Nun, ich hatte Ihnen doch gesagt, dass ich gegen Sie lächerliche Person vorgehen werde. Ich nehme an, das Wetter am Muttertagwochenende ist bescheiden. Werde also einen Brief/Blog Post pixeln und den schicken an: Justizminister Maas, BMAS vollgefressene Nahles, BRAK, Kungelbuden RAK München und Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, AG München und StA München. Selbstverständlich beantrage ich Wiederaufnahme.

Are we having fun yet, sweetheart?

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