Kungeltante Aglaia Muth |
Da bin ich wieder. Ihre penetrante Nemesis. Lesen Sie Provinz-Anwältin ab und an BGH Beschlüsse?
Ich will gleich in Medias gehen, meine Gutste. In einem Telefongespräch gleich nach der Akteneinsicht, die Sie heruntergekommene Person mir ja noch immer verwehren, teilten Sie mir mit:
'Ich habe mit Richter Grain gesprochen und ich muss sagen, ich tendiere in seine Richtung.'Dass also die Merkel-Nazi Karikatur gegen den § 86 a STGB verstosse. Dieses Telefongespräch kann ich zwar nicht beweisen, aber Sie haben denkbar schlechte Karten, als Sie doch aus gutem Grund den 19-seitigen Brief von Manfred Jäger, derzeit Chef der Agentur f. Arbeit Ingolstadt, an die Münchner Polizei nicht herausrücken. Die versiffte bayerische Justiz auch nicht.Das ist leicht nachvollziehbar, denn
Der Brief von Manfred Jäger ist die SMOKING GUN !!!
Sind Sie Provinz-Anwältin mit dem § 243 STPO vertraut und hier Absatz 4?
(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt.Ihr Gespräch mit Richter Grain wird in dem Protokol der Verhandlung vor dem AG München nicht erwähnt. Das schriftliche Urteil wird diesen Anforderungen auch nicht gerecht! Oh la la, das stinkt aber gewaltig.
Kein Wunder, dachten Sie und die verrottete bayerische Justiz doch, einen Hartz 4 Vollidioten vor sich zu haben, den man so en passant abservieren kann.
Und nun richten Sie doch mal Ihre Glubscher auf das hier:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 622/16 vom 21. März 2017
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2. Eine Verletzung der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO liegt vor.13
a) Nach dieser Vorschrift hat der Vorsitzende nach Verlesung des Anklagesatzes und vor Belehrung und Vernehmung des Angeklagten mitzuteilen, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO greift bei sämtlichen Vorgesprächen ein, die auf eine Verständigung abzielen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 – 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217 mwN).
b) Demzufolge musste der Vorsitzende im Rahmen seiner Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO auch nähere Angaben zu den Erörterungen unmittelbar vor der Hauptverhandlung am 23. Juni 2016 machen, denn entsprechend der Protokollierung diente das stattgefundene Gespräch der Verfahrensverständigung. Solche Angaben sind nicht erfolgt. Insbesondere genügte es für die Mitteilungspflicht über den Inhalt der Erörterungen vom 23. Juni 2016 nicht, dass der Vorsitzende darauf hinwies, dass „nochmals ausgehend von dem Vorgespräch vom 18. Mai 2016“, dessen Inhalt im Einzelnen mitgeteilt worden war, ein weiteres Gespräch geführt worden ist. Diesem Erklärungsinhalt der Mitteilung ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Erörterungen vom 23. Juni 2016 (lediglich) den gleichen Inhalt – so die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden – wie die Besprechung vom 18. Mai 2016 hatten. Es hätte dann zumindest der Mitteilung bedurft, dass die Gespräche vom 18. Mai 2016 und vom 23. Juni 2016 den gleichen Inhalt hatten und dass sich hinsichtlich der von den Verfahrensbeteiligten eingenommenen Standpunkte keine Veränderung ergeben habe.16
a) Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht; lediglich in Ausnahmefällen ist Abweichendes vertretbar (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 – 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217 mwN). Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 (NJW 2013, 1058, 1065) im Einzelnen dargelegt hat, hält der Gesetzgeber eine Verständigung nur bei Wahrung der umfassenden Transparenz- und Dokumentationspflichten für zulässig, weshalb das gesetzliche Regelungskonzept eine untrennbare Einheit aus Zulassung und Beschränkung von Verständigungen bei gleichzeitiger Einhegung durch Mitteilungs-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten darstellt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, NJW 2013, 1058, 1066). Dies hat zur Folge, dass jeder Verstoß gegen solche gesetzlichen Vorschriften die Verständigung insgesamt „bemakelt“ und damit zur Rechtswidrigkeit der Verständigung führt.Wie wird es weiter gehen? Nun, ich hatte Ihnen doch gesagt, dass ich gegen Sie lächerliche Person vorgehen werde. Ich nehme an, das Wetter am Muttertagwochenende ist bescheiden. Werde also einen Brief/Blog Post pixeln und den schicken an: Justizminister Maas, BMAS vollgefressene Nahles, BRAK, Kungelbuden RAK München und Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft, AG München und StA München. Selbstverständlich beantrage ich Wiederaufnahme.
Are we having fun yet, sweetheart?
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