Dieser Zusatz noch explizit zum Post vom 10. Mai 2018.
Kurzer Abstecher zuvor in die fallacy of mood affiliation mit Tyler Cowen. Ein bischen Stil und Niveau kann in der Bananen Republik nicht schaden. Wird nicht gerade die Lektüre eines deutschen Richters sein. Ganz zu schweigen von Gerichten, die dem BMAS unterstehen und damit einer klaren Weisung unterliegen.
Hier Tyler Cowen, denn die Münchner Sozialgerichte sind davon auffällig befallen:
"It seems to me that people are first choosing a mood or attitude, and then finding the disparate views which match to that mood and, to themselves, justifying those views by the mood. I call this the “fallacy of mood affiliation,” and it is one of the most underreported fallacies in human reasoning."
Selektives Exzerpt, oder warum unterschlägt Richter Ehegartner die Randziffer 15 des Beschlusses BSG, Urteil vom 24. 11. 2010 – B 11 AL 35/09 R in seinem tendenziösen Beschluss vom 24. April 2018 mit dem Az. S 42 AS 860/18 ER?
[15] Nähere Bestimmungen zur Berücksichtigung von Vermögen trifft die insoweit auf der Verordnungsermächtigung nach § 206 Nr 1 SGB III idF des AFRG beruhende Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV 2002) vom 13. 12. 2001 (BGBl I 3734). Danach ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt (§ 1 Abs 1 Nr 1 AlhiV 2002). Freibetrag ist, soweit hier von Bedeutung, ein Betrag von 200,00 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen, der jedoch 13 000,00 Euro nicht übersteigen darf (§ 1 Abs 2 Satz 1 AlhiV 2002 idF des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. 12. 2002, BGBl I 4607, mit Wirkung vom 1. 1. 2003). Für den am 23. 12. 1975 geborenen Kläger ergab sich demnach zu Beginn des streitigen Zeitraums (Alhi-Bezug ab 23. 7. 2003) ein Freibetrag von 5400,00 Euro (200,00 Euro x 27), weil er am 23. 12. 2002 das 27. Lebensjahr vollendet hatte.
I am all ears, Richter Ehegartner.
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