5/26/2018

Entschädigungsklage 1 gegen Jobcenter München

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

20. Mai 2018

Az. S 42 AS 2594/16

Ich erhebe hiermit

E N T S C H Ä D I G U N G S K L A G E

gegen das Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München

unter Bezug auf § 198 Abs. 1 GVG wegen der Besorgnis, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird.

Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 MRK geben einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit. Der EGMR hat bereits im Jahr 2000 (vgl. NJW 2001, 2694) darauf hingewiesen, dass bei überlanger Dauer gerichtlicher Verfahren neben dem in Art. 6 Abs. 1 MRK garantierten Recht auf ein faires und zügiges Verfahren auch das in Art. 13 MRK verbürgte Recht auf wirksame Beschwerde verletzt sein kann.

Begründung

Ich hatte im September 2016 Klage eingereicht bezüglich des Diebstahls des Ferienverdienstes meiner Tochter von 2015 durch das JC München. Eine durchtriebene Behörde, die nach meiner Strafanzeige durch die kungelnde Münchner Staatsanwaltschaft in ihrem verbrecherischen Geschäftsgebaren wie so oft gedeckt wurde und meine Strafanzeige, wie üblich, abgewiesen wurde.

Das letzte mir vorliegende Schreiben von dieser Behörde JC stammt vom 12. April 2017. Mit Schreiben vom 27. Nov. 2017 an das SG München rügte ich unter Verweis auf § 198 Abs. 3 GVG die bewusste Verzögerung. Bis dato ist kein Fortschritt zu erkennen. Die Rechtslage für Ferienverdienst ist eindeutig.

Der Absatz 2 des § 198 GVG sieht eine „angemessene“ Entschädigung vor. In diesem Entschädigungsverfahren kann für die sog. immateriellen Nachteile – zum Beispiel für seelische und körperliche Belastungen durch das zu lange Verfahren – als Regelbetrag 1.200 € für jedes Jahr verlangt werden, soweit eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 GVG). Neben dem Ausgleich für die immateriellen Nachteile ist zusätzlich eine angemessene Entschädigung für materielle Nachteile vorgesehen. Mir wurde aufgrund der Pfändungsanordnung die Credit Card m Sept. 2017 gesperrt.

Es wäre wünschenswert, wenn das SG München so langsam in die Gänge käme. Die bisherigen Beschlüsse haben einen unangenehmen Beigeschmack.

In Parenthese sei bemerkt, wie interessant es wäre in diesen und ähnlichen Fällen zu wissen, wie viele Hartz 4 Rezipienten mit unzureichenden Sprachkenntnissen und/oder juristischen Kenntnissen (hier insbesondere Ausländer) mittels solch kruder Methoden durch diese deutsche Rassisten-Behörde JC (dies ist ein bewusster Pleonasmus!) betrogen wurden und werden.

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