Richelstr. 11
80634 München
20. Mai 2018
Az. S 42 AS 165/17
Ich erhebe hiermit
E N T S C H Ä D I G U N G S K L A G E
gegen das Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München
unter Bezug auf § 198 Abs. 1 GVG wegen der Besorgnis, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird.
Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 MRK geben einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit. Der EGMR hat bereits im Jahr 2000 (vgl. NJW 2001, 2694) darauf hingewiesen, dass bei überlanger Dauer gerichtlicher Verfahren neben dem in Art. 6 Abs. 1 MRK garantierten Recht auf ein faires und zügiges Verfahren auch das in Art. 13 MRK verbürgte Recht auf wirksame Beschwerde verletzt sein kann.
Begründung
Ich hatte am 18. Jan. 2017 Klage eingereicht bezüglich Erstattung von Bewerbungskosten entstanden für eine Bewerbung mit Interview und Test im Februar 2014 für meine Tochter.
Am 29. Okt. 2017 reichte ich beim SG München eine Untätigkeitsklage ein. Bis dato ist auch in dieser Angelegenheit keinerlei Fortschritt zu erkennen.
Der Absatz 2 des § 198 GVG sieht eine „angemessene“ Entschädigung vor. In diesem Entschädigungsverfahren kann für die sog. immateriellen Nachteile – zum Beispiel für seelische und körperliche Belastungen durch das zu lange Verfahren – als Regelbetrag 1.200 € für jedes Jahr verlangt werden, soweit eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 GVG). Neben dem Ausgleich für die immateriellen Nachteile ist zusätzlich eine angemessene Entschädigung für materielle Nachteile vorgesehen.
Es wäre wünschenswert, wenn sich das SG München der Sache nun widmen würde. Der Umstand, dass Entschädigungsklagen in drei Fällen eingereicht werden müssen, grenzt den Interpretationsrahmen eng ein.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.