Richelstr. 11
80634 München
20. Mai 2018
Az. S 42 AS 1398/16
Ich erhebe hiermit
E N T S C H Ä D I G U N G S K L A G E
gegen das Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München
unter Bezug auf § 198 Abs. 1 GVG wegen der Besorgnis, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird.
Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 MRK geben einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit. Der EGMR hat bereits im Jahr 2000 (vgl. NJW 2001, 2694) darauf hingewiesen, dass bei überlanger Dauer gerichtlicher Verfahren neben dem in Art. 6 Abs. 1 MRK garantierten Recht auf ein faires und zügiges Verfahren auch das in Art. 13 MRK verbürgte Recht auf wirksame Beschwerde verletzt sein kann.
Begründung
Ich hatte am 06. Juni 2016 Klage eingereicht bezüglich der Übernahme der Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts gemäss § 21 Abs. 6 SGB II durch das Jobcenter München.
Das letzte Schreiben dieser Behörde JC stammt vom vom 12. April 2017 von einer Frau/Fräulein Preukschat (??? - bei dieser Verbrecherbehörde müssen angegebene Namen angezweifelt werden), in dem sie u.a. einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bewusst falsch wiedergibt.
Am 27. Okt. 2017 reichte ich beim SG München eine Untätigkeitsklage ein. Bis dato ist in dieser Angelegenheit keinerlei Fortschritt zu erkennen. Die Rechtslage ist eindeutig in Sachen Wahrnehmung des Umgangsrechts.
Der Absatz 2 des § 198 GVG sieht eine „angemessene“ Entschädigung vor. In diesem Entschädigungsverfahren kann für die sog. immateriellen Nachteile – zum Beispiel für seelische und körperliche Belastungen durch das zu lange Verfahren – als Regelbetrag 1.200 € für jedes Jahr verlangt werden, soweit eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 GVG). Neben dem Ausgleich für die immateriellen Nachteile ist zusätzlich eine angemessene Entschädigung für materielle Nachteile vorgesehen.
Es wäre wünschenswert, wenn sich das SG München der Sache nun widmen würde.
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