12/20/2017

Sozialgericht München nicht zuständig bei Erpresserbriefen über € 10.000,- durch Mitarbeiter der Agentur für Arbeit und Jobcenter?

In Anbetracht des Fakts, dass Sozialgerichte dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unterstehen und die Behörden Jobcenter und BA ebenso und des seltsam pertinenten Zufalls eines Sitzes in einem Gebäude an der Wilhelmstraße, das dem Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda unter Führung von Joseph Goebbels gemütliches und erfolgreiches Schaffen ermöglichte, mutet dies seltsam an. Diese Deutschen sind ja stolz auf ihre Leitkultur und pflegen ihr Erbe.

FYI, Herr Fochler ist Reg. Inspektor.

. . . . . . . . . .

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

20. Dez. 2017

Az. S 24 SV 55/17, S 24 SV 59/17, S 24 SV 61/17, S 24 SV 62/17 und S 24 SV 69/17

Sehr geehrter Herr Fochler,

Im Schreiben des SG vom 17.10.2017 mit Az. S 24 SV 47/17 heisst es bzgl. meiner Klagen gegen

1. Jürgen Sonneck c/o Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München
2. Christian Bockes c/o Agentur für Arbeit München, Kapuzienerstraße 26, 80337 München
3. Christoph Bechheim c/o Agentur für Arbeit‚ Kapuzienerstraße 26, 80337 München
4. Anette Farrenkopf c/o Jocenter München, Orleansplatz 11, 81667 München
5. Sabine Nowack c/o Jobcenter München, Landsberger Straße 486, 81241 München
6. Preukschat c/o Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München
7. Erhardt c/o Jobcenter München, Landsberger Straße 486, 81241 München
8. Strama c/o Jobcenter München, Landsberger Straße 486, 81241 München Beklagte
Sonstige Verfahren

erlässt die Vorsitzende der 24. Kammer, Richterin am Sozialgericht Winklmaier, ohne mündliche Verhandlung am 12. Oktober 2017 folgenden

B e s c h l u s s : I. Das Sozialgericht München erklärt sich für unzustandig.
ll. Die Rechtsstreitigkeiten werden an das Landgericht München verwiesen.

Hingegen heisst es in Ihren Briefen vom 17.10.2017, 06.11.2017, 07.11.2017 und 09.11.2017, das Sozialgericht sei unzuständig bzgl. meiner Klagen gegen Polizist KOK Carstens, Wilfried Hüntelmann, Manfred Jäger und "Rechtsanwältin" Aglaia Muth und die Sache sei erledigt. Dito im jüngsten Schreiben vom 05.12.2017 in Antwort auf meine Klage gegen das ledige Fräulein Martina Musati.

Da Sie auf mein Schreiben vom 19. Nov. 2017 leider nicht geantwortet haben, erlaube ich mir nochmals höflichst mitzuteilen, Ihre Einschätzung aus folgenden Gründen nicht zu teilen. Ihre Einschätzung widerspricht ausserdem dem Grundgesetz und hier das Recht auf ein unabhängiges Gericht.

Der Grund der Einsendung meiner Klagen an das SG München liegt in der konsequenten Weigerung der bayerischen Staatsanwaltschaften, meine Strafanzeigen gegen die oben genannten Personen anzunehmen. Es sei angemerkt, dass ausnahmslos alle Strafanzeigen von mir und meiner Tochter gegen Personen deutscher Arbeitsbehörden von Staatsanwaltschaften abgewiesen wurden. Ich glaube nicht, der EGMR würde dies unkommentiert lassen.

Desweiteren sträuben sich bayerische Gerichte mit Händen und Füssen gegen meine mehrfachen Anträge (untermauert mit Verweisen auf Entscheidungen des BGH sowie EGMR) auf Wiederaufnahme des Falls mit Az. 18 Ns 112 Js 203869/12, der diesem Brief zugrunde liegt. Der Grund ist eindeutig: das kriminelle Komplott würde entlarvt werden.

A
I. Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) § 17a bestimmt:
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
II. Ferner darf ich hinweisen auf das Rechtsschutzbedürfnis
Die Gerichte haben die Aufgabe, den Kunden und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit das notwendig ist. Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn der Kläger mit dem von ihm angestrebten gerichtlichen Verfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt und der angestrebte Erfolg nicht auf einfachere, schnellere oder billigere Art und Weise erreicht werden kann und kein rechtsmissbräuchliches Handeln vorliegt. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt also, wenn das Klägerbegehren auf einem anderen Weg sachgerechter durchgesetzt werden kann oder wenn das gerichtliche Verfahren rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird (Keller in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, vor § 51 Rn. 16).
III. Desweiteren erlaube ich mir insbesondere zu verweisen auf Artikel 101 Abs. 1 und Artikel 103 Abs. 1 GG.

B
Vor diesem Hintergrund darf ich noch einmal rekapitulieren, um welche Fälle es u.a. geht:

1. Klage gegen Wilfried Hüntelmann, Agentur für Arbeit München, zur Herausgabe von Transcript des geheimem Telefongesprächs mit Polizei in 2012.

2. Klage gegen Polizist KOK Carstens wegen Verletzung des Artikels 6 Abs. 3 EMRK. Weigerung das Telefontranscript zur Einsicht zu geben. Nicht wie Sie schrieben Betrug! Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass diese Polizeistelle es auch nicht für nötig befand, der ihr bekannten IP-Adresse im Fall der Online Strafanzeige unter Angabe eines falschen Namens (und die mit 99,9999%iger Sicherheit von einem JC München Mitarbeiter aufgegeben wurde!) nachzugehen. Seltsame Zufälle, finden Sie nicht auch? Zufälle, die im Abschnitt 'C' in einen interessanten Kontext gebracht werden.

Es handelt sich hier in diesem Fall um § 274 StGB Urkundenunterdrückung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert ...
3. Klage gegen Manfred Jäger, Agentur für Arbeit Ingolstadt wegen Nötigung einen Blog Post zu löschen oder € 10.000,- Strafe zu zahlen!

4. Klage gegen Martina Musati, vormals GFin JC München und jetzt bei BA Stuttgart, in gleicher Sache wie Manfred Jäger.

5. Nötigung in gleicher Sache wie Jäger und Musati, jedoch "nur" mit Forderung von € 2.500,- durch eine Frau E. vom JC. Diese Angelegenheit ist uninteressant und soll nur das Gesamtbild dieser verrotteten und kriminellen Behörden JC München/Agentur für Arbeit München abrunden.

6. Klage gegen "Rechtsanwältin", Betrügerin und Kungeltante Aglaia Muth, München. Eine Person, die in ihrer charakterlichen Defizienz der Dolchstosslegende zur Realität verhalf.

Es liegt mithin ein veritables Komplott von Arbeitsbehörden - beauftragt mit der teils zwangshaften "Vermittlung" in Billig-Lohn Jobs - Polizei München, Justiz und einer "Anwältin" vor, um Kritik an diesen neoliberalen Behörden der Ausbeutung zu unterbinden mit Mitteln des systematischen Rechtsbruchs.

C
1. In diesem Zusammenhang darf ich das Gericht auf eine jüngste und hochinteressante Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hinweisen, den 'Case HENTSCHEL AND STARK v. GERMANY'. Es geht um Folter! In Deutschland! Durch bayerische Polizei!

Dabei ergab sich ganz beiläufig, dass die berüchtigte Polizei der Millionendorf-Metropole doch glatt wie in einer Provinz-Version von LA Confidential Videoaufnahmen verschwinden liess. Erfrischend heiter schliesst die Entscheidung des EGMR auf den Seiten 31 und 32 mit einem herrlich zu lesenden Tritt in die Testikel der Föderalen Republik durch die fantastische in-your-face 'Concurring Opinion des Richters Hüseynov'. Eine nette Passage zum Genuss hier:
"Daher bin ich der Ansicht, dass zwischen der Ermittlungsabteilung der Münchner Polizei und den untersuchten Polizeibeamten eine ausreichende institutionelle Verbindung bestand und dass die fragliche kriminelle Untersuchung keinen Schein der Unabhängigkeit darstellte."
Das deckt sich mit meiner Erfahrung mit dieser Münchner Polizei, insbesondere im Fall der Online Strafanzeige unter falschem Namen. Aber der EGMR Richter kommt noch besser in Fahrt:
"Interessanterweise hat der Gerichtshof im vorliegenden Fall auch auf die Feststellungen des CPT Bezug genommen (§ 42). Insbesondere in dem Bericht über seinen Besuch in Deutschland vom 25. November bis 7. Dezember 2015 äußerte das CPT Zweifel daran, "ob Untersuchungen von Ermittlungsbeamten der zentralen Ermittlungsstellen durchgeführt wurden - und noch mehr von denen, die von Kriminalpolizisten durchgeführt wurden" von regionalen oder lokalen Hauptquartieren - gegen andere Polizeibeamte als völlig unabhängig und unparteiisch angesehen werden können"(vgl. CPT / Inf (2017) 13, § 18).
Generell erscheint mir die Feststellung des Gerichtshofs, dass die fragliche Untersuchung den Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit genügte, angesichts der seit langem geäußerten Kritik verschiedener internationaler und regionaler Menschenrechtsinstitutionen, insbesondere des UN-Menschenrechtsausschusses, bedauerlich. UN-Ausschuss gegen Folter, das CPT und der Menschenrechtskommissar im Hinblick auf das Fehlen von unabhängigen polizeilichen Ermittlungen in Deutschland (siehe CCPR / C / DEU / CO / 6 (2012), § 10; CAT / C / DEU / CO / 5, § 19, CPT / Inf (2017) 13, oben zitiert, und CommDH (2015) 20, § 38-39). Auch die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter, die im Rahmen des Optionsprotokolls zur UN - Antifolterkonvention als nationaler Präventivmechanismus eingerichtet wurde, hat sich ebenfalls für die Einrichtung unabhängiger Gremien eingesetzt, die sich mit den Vorwürfen der Polizeigewalt in den Bundesländern befasst (siehe Jahresbericht 2016 der Nationalen Agentur zur Verhütung von Folter)."
2. Das Gericht erlaube mir, einen Schwenk auf ein 1970 beschlossenes Bundesgesetz aus dem Land der Freien Welt, den USA, hinzuweisen, dem 'Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act', auch RICO genannt.
Das Bundesgesetz „18 U.S.C. §§ 1961-1968“[1] wendete sich ursprünglich vor allem gegen die Schutzgelderpressung (Racketeering) der amerikanischen Mafia und gegen die kriminellen Vorgänge innerhalb der Gewerkschaften, insbesondere der Transportgewerkschaft der Teamsters. Es ist eine Rechtsgrundlage zur Bekämpfung und Verurteilung von kriminellen Aktivitäten von Mobstern und kriminellen Vereinigungen des organisierten Verbrechens.
Abweichend von deutschem Recht sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, Straftaten nicht nur strafrechtlich, sondern auch zivilrechtlich zu verfolgen und Schadenersatzansprüche für geschädigte Dritte zu stellen. (Wikipedia)
Leider ist der folgende, erklärende Passus nicht in der deutschen Wikipedia Version:
Under RICO, a person who has committed "at least two acts of racketeering activity" drawn from a list of 35 crimes—27 federal crimes and 8 state crimes—within a 10-year period can be charged with racketeering if such acts are related in one of four specified ways to an "enterprise".[citation needed] Those found guilty of racketeering can be fined up to $25,000 and sentenced to 20 years in prison per racketeering count.[citation needed] In addition, the racketeer must forfeit all ill-gotten gains and interest in any business gained through a pattern of "racketeering activity."[citation needed] (Hervorhebung durch mich)
3. Dies angewendet auf die
  • DREI (!) Nötigungsfälle und den Fakt, dass
  • FÜNF (!) Personen einer Behörde involviert waren und den Fakt, dass
  • ein bis heute geheimgehaltenes Telefongespräch mit der Polizei in 2012 geführt wurde und den Fakt, dass
  • meine kungelnde "Anwältin" mir dies verheimlichte, wie sie überhaupt Akteneinsicht von 2012 bis 2017 verweigerte, aber Kohle abzockte,
kann festgestellt werden, Chef-Instigator war laut des mir zur Verfügung stehenden Briefverkehrs aus der Fallakte Manfred Jäger und eingewoben in ein Medien-Zensur-Trio mit Namen Bechheim/Bockes/Jäger der Agentur für Arbeit München. Gedeckt u.a. durch StA Preuss, der "schutzwürdiges Interesse" (sic) sah!

Es etabliert sich ein Komplott der Urkundenunterdrückung bestehend aus Polizei München/Justiz München/Agentur für Arbeit München von 2012 bis Juli 2017 zum Zweck der Nötigung und konzertierten Attacken auf mein grundgesetzlich garantiertes Recht auf freie Meinungsäusserung wie in Nazi Heinrich Himmler 'Aktion Arbeitsscheu Reich' Manier.

In Anbetracht des Fakts, dass Sozialgerichte dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unterstehen und die Behörden JC und BA ebenso, würde eine Nichtzuständigkeitserkärung eines Sozialgerichts eine seltsam anmutende Rechtsauslegung darstellen und Interpretationscharakter induzieren.

Ich würde Sie nun zu einer Stellungnahme bitten, um mir darauf fussend zu ermöglichen, die Applikation des Grundgesetzes zu evaluieren.

Mit freundlichen Grüssen

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