Kennkarte des Deutschen Reichs ©Wikipedia |
Richelstr. 11
80634 München
06. Dez. 2017
Sehr geehrtes Gericht,
Ich erhebe hiermit unter Bezug auf Artikel 13 EMRK
K L A G E
gegen das Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München
wegen Weigerung des finanziellen Ausgleichs von atypischen Bedarfs - hier Kostenübernahme zur Ausstellung eines Personalausweises - entsprechend der Regel des § 21 Abs. 6 SGB II mit explizitem Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09), wonach eine Gewährung von einmaligen Beihilfen auch für einmalige, erheblich vom Durchschnitt abweichende oder atypische Bedarfe eröffnet werden muss.
Der Art. 13 EMRK garantiert das Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.Begründung
Ich hatte am 02. Nov. 2017 eine Email an Frau Strama mit Bitte um Kostenübernahme für die Ausstellung eines Personalausweises (siehe Anlage) gesandt. Eine Antwort blieb entsprechend JC München Usance aus.
Der "atypische Bedarf" attestiert sich durch konzertierte Nazi-ähnliche Aktionen gegen mich durch sich zusammenrottende Mitarbeiter von Arbeitsbehörden, Verbrechern, die mittels Nötigung in mein Recht der freien Meinungsäusserung eingriffen und einem sinistren Behördenhalunken, der das Dunkel der Anonymität des falschen Namens präferierte. In diesem Dunkel der Anonymität des falschen Namens wurde er gesichert und damit assistiert durch die Münchner Polizei und einer geistes-affinen Justiz, die auch vor perfiden Lügen nicht zurückschreckte. Lügen, über deren Effizienz sich die Münchner Justiz bis hinauf in das OLG sicher dünkte in der vermeintlichen Annahme, Hartz 4 Rezipienten seien intellektuell defizient. Aller staatlicher Parteien Ziel in diesen Komplotts war es, grösstmöglichen finanziellen Schaden zuzufügen. Bei jeder Computerbeschlagnahme schwang daneben die Hoffnung, meinen Blog löschen zu können.
Zum Zeitpunkt dieses Briefes ergibt sich folgende Situation - wobei ich anfügen darf, mich vorher nochmals vergewissert zu haben über das Datum des heutigen Tages. Es ist in der Tat der 06. Dezember im Jahre 2017:
Das JC hat keine Miete gezahlt für den Dezember. Ich gehe davon aus KV ebensowenig. Für Dezember ist auch keine Zahlung geleistet worden. Es gab auch keinen abschlägigen Brief.
Vor diesem Hintergrund gebricht es mir an Phantasie, wie ich einen Personalausweis erhalten kann?
Hat das JC München eventuell eine überflüssige Kennkarte aus dem Deutschen Reich herumliegen? Falls vergilbt bin ich nicht weiter pingelich.
Bestünde die Möglichkeit, vom JC zumindest einen gelben Stern zugesandt zu bekommen? Von dem leitenden Herren dieser Abteilung, dem ehrenwerten Herrn Heinrich Himmler, ist mir ein Zitat aus seiner Rede am 4. Oktober 1943 im Goldenen Saal des Schlosses von Posen dunkel geläufig und leicht auf aktuelle Zeitläufte adaptiert, etwa so lautend:
"Wir werden niemals roh oder herzlos sein, wo es nicht sein muss; das ist klar. Wir Deutsche, die wir als einzige auf der Welt eine anständige Einstellung zum
Vielleicht ist das JC München mehr auf der Mobile-Tech-Schiene engagiert und könnte mir eine elegante elektronische Fussfessel zu einem pekuniär unwiderstehlichen Angebot überlassen.
Jedenfalls bin ich Angeboten gegenüber aufgeschlossen und würde gern en passant bezüglich atypischen Bedarfs auf die Randnummern 204 und 206 des Urteils vom 09. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 verweisen:
204
Es ist mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zudem unvereinbar, dass im Sozialgesetzbuch Zweites Buch eine Regelung fehlt, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs vorsieht. Ein solcher ist für denjenigen Bedarf erforderlich, der nicht schon von den §§ 20 ff. SGB II abgedeckt wird, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der die Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen darüber hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen.
206
2. a) Ein pauschaler Regelleistungsbetrag kann jedoch nach seiner Konzeption nur den durchschnittlichen Bedarf decken. Der nach dem Statistikmodell ermittelte Festbetrag greift auf eine Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zurück, die nur diejenigen Ausgaben widerspiegelt, die im statistischen Mittel von der Referenzgruppe getätigt werden. Ein in Sonderfällen auftretender Bedarf nicht erfasster Art oder atypischen Umfangs wird von der Statistik nicht aussagekräftig ausgewiesen. Auf ihn kann sich die Regelleistung folglich nicht erstrecken. Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG gebietet jedoch, auch einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf zu decken, wenn dies im Einzelfall für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich ist.Wie ich so sinnierte, fiel mir auch noch so neumodisches Gedöns ein wie das verstaubte Grundgesetz. Aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen ist mir von der Existenz des Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 3 Abs. 1 und 3 GG Kunde zugetragen worden. Mich dünkt hingegen, eine Kennkarte wäre JC-adäquater.
Mit freundlichen Grüssen
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