Richelstr. 11
80634 München
16. Dez. 2017
Az. S 51 AS 2994/17 ER
Sehr geehrtes Gericht,
In Zusammenhang mit meinem Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz vom 02. Dezember 2017 erlaube ich mir, auf ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 04.11.2016 - Az: 1 K 2470/14 L hinzuweisen.
Vorab sei bemerkt, das Folgende betrifft auch die Fälle mit den Aktenzeichen S 51 AS 2827/17 und S 51 AS 1614/17 ER.
Zusammenfassend bei LTO heisst es:
In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst nicht zum Arbeitslohn der angestellten Fahrer zählt – und damit auch nicht der Lohnsteuer unterliegt (Urt. v. 4.11.2016, Az. 1 K 2470/14 L).
Das zuständige Finanzamt hatte die Bezahlung der Verwarnungsgelder als Arbeitslohn der Fahrer eingestuft. Dagegen wehrte sich der Zustelldienst, der kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen erworben hatte. Wo solche Genehmigungen nicht zu haben waren, nahm das Unternehmen im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs in Kauf, Verwarnungsgelder für das kurzfristige Falschparken der Fahrer zu kassieren.
Das FG gab der Klage des Zustelldienstes statt. Es fehle bereits am Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer, auch hätte die Bezahlung der Verwarnungsgelder keinen Entlohnungscharakter. Der Zusteller erfülle mit der Bezahlung der Knöllchen vielmehr eine eigene Verbindlichkeit: Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden.Zum besseren Verständnis wiederhole ich die essentiellen Aussagen zu unserem Fundraiser aus meiner Verfassungsbeschwerde gegen zwei Urteile des SG/LSG/BSG vom November 2017, denn diese gingen offensichtlich in den Urteilen unter.
"Über diesen Fundraiser kam der Beschwerdeführer in Kontakt mit einer Person, die gewillt ist, in den juristischen Belangen als auch offenkundig instigierten Engpässen seitens deutscher Behörden finanziellen Einsatz zu leisten. Dieses Geld ist also nicht sein Geld! Es ist auch kein Einkommen. Es ist Teil eines virtuellen Legal Defense Funds gegen kriminelle deutsche Behörden und insbesondere kolludierende bayerische Justiz/Polizei."Nach Strafanzeige in 2012 gegen mich durch den Verbrecher (Nötigung) Manfred Jäger und einem bis dato noch immer geheim gehaltenen Telefongespräch eines Christoph Bechheim, beide von der Agentur für Arbeit München, mit der Polizei München in 2012, um in mein grundgesetzlich garantiertes Recht auf freie Meinungsäusserung massiv in Nazi Heinrich Himmler 'Arbeitsscheu Reich' Manier einzugreifen, kam es nach Verhandlungen vor dem Kangaroo Court München unter Mithilfe meiner Pflicht"verteidigerin" und Betrügerin Aglaia Muth zu meiner Verurteilung und monatlicher Strafzahlung von € 35,-. Von 2013 bis Juli 2017 wurde von allen Involvierten inkl. meiner Verbrecherin & "Anwältin" Muth Akteneinsicht in 53 Seiten verweigert, um die Existenz des Medien-Zensur-Trios Bechheim/Bockes/Jäger geheim zu halten. Oder wie es der glatzköpfige StA Peter Preuss formulierte, "schutzwürdiges Interesse" bestünde. Nbb sträubt sich die Münchner Justiz mit Händen und Füssen, meinen diversen Anträgen auf Wiederaufnahme nachzukommen, denn das ganze Komplott käme ans Licht.
In Fall 2 wurde ich zu € 50,- pro Monat Strafzahlung nach Anzeige durch Jürgen Sonneck vom rassistischen und diskriminierenden JC verurteilt. Der Fall liegt als Beschwerde dem EGMR vor. Der Kungelanwalt Aiko Petersen verschwieg mir Jürgen Sonneck als Anzeigenden, wollte aber in typisch deutscher Anwaltsmanier noch weiter Geld von mir abzocken.
So fühlte sich das JC also völlig sicher und kam auf die völlig bescheuerte Idee einer Strafanzeige per Email und unter falschem Namen in Fall 3.
Um diesen Betrag von kumuliert € 85,- geht es hier als auch die monatlichen Zahlungen für Strom und Internet. Dem SG ist bekannt, Internetzugang zählt laut United Nations zum Menschenrecht! Gerade diesen Zugang wollen JC/Agentur für Arbeit München/Justiz/Polizei unterbinden.
Nun zu dem Urteil des FG Düsseldorf und hier verweise ich auf die wesentlichen Punkte, die erklären, dass es sich um keine Einkünfte bei den Zahlungen aus dem Fundraiser handelt:
41
Maßgebend für die Entstehung der pauschalen Lohnsteuer ist insoweit die Verwirklichung des Tatbestandes des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, d.h. der Zufluss von Arbeitslohn, beim Arbeitnehmer.
42
II. An einem solchen Zufluss fehlt es im Streitfall (siehe unter 1.). Darüber hinaus erfolgt die Zahlung der Verwarnungsgelder im eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin und nicht als Entlohnung für die Tätigkeit ihrer Arbeitnehmer (siehe unter 2.).
44
a) Bevor daher über die zwischen den Beteiligten streitige Frage zu entscheiden ist, ob ein geldwerter Vorteil aus einem ganz eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers bzw. als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen zugewendet worden ist oder nicht, ist festzustellen, ob dem Arbeitnehmer überhaupt ein geldwerter Vorteil zugeflossen ist.
45
b) Die Befreiung eines Arbeitnehmers von einer gegen ihn bestehenden Verbindlichkeit – sei es durch unmittelbare Zahlung der Verbindlichkeit im Wege eines abgekürzten Zahlungsweges oder durch Erstattung der vom Arbeitnehmer getilgten Verbindlichkeit – führt bei diesem entweder zu einem geldwerten Vorteil oder zu einem unmittelbarem Zufluss von Arbeitslohn (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 2007 VI R 66/03, BStBl II 2008, 375 m.w.N.).
46
c) Die Tilgung einer eigenen Verbindlichkeit des Arbeitgebers hingegen führt beim Arbeitnehmer nicht zum Zufluss eines geldwerten Vorteils. Der Arbeitnehmer erspart weder eigene Aufwendungen, noch wird ihm ein Vermögensvorteil „Befreiung von einer Verbindlichkeit“ zugewendet.
47
d) Die Klägerin erfüllt mit Zahlung der Verwarnungsgelder im Streitfall lediglich eine eigene gegen sie bestehende Verbindlichkeit.
76
2. Die Klage wäre jedoch auch dann begründet, wenn man abweichend von der hier vertretenen Auffassung den Zufluss eines geldwerten Vorteils in Höhe der von der Klägerin gezahlten Verwarnungsgelder bei den einzelnen Arbeitnehmern bejahen würde, da die Zahlung aus einem ganz eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin erfolgt und keinen Arbeitslohn für eine Tätigkeit des Arbeitnehmers i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt.
77
a) Dem Tatbestandsmerkmal "für" ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen sind u.a. solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Der BFH bejaht in ständiger Rechtsprechung ein solches ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse, wenn im Rahmen einer im Wesentlichen den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen der Zuwendung zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht. In diesem Fall des "ganz überwiegend" eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden.
Es sei ausserdem angefügt, dass das JC die Miete für Dez. 2017 (siehe Anhang vom 12.12.2017) nicht überwiesen hat. Die Entscheidung eines Bundesverfassungsgerichts interessiert diese sozial-faschistische Billiglohn-Behörde offensichtlich nicht.
Ich darf nochmals wiederholen: Ich gehe davon aus, das JC ist vertraut mit dem Grundgesetz und weiss, diesen Legal Defense Fund entsprechend einzuordnen. Allerdings hat es mit der Nichtzahlung für den Monat Dezember 2017 nun abermals bewiesen, das JC ist eine staatliche Grundgesetzbrecher Behörde und verstösst massiv gegen Europa Recht.
Mit freundlichen Grüssen
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