Linprunstraße 25
80097 München
22. Mai 2016
Hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen
Rechtsanwalt Dr. Aiko Petersen
Leopoldstraße 19, 80802 München
wegen
- Verletzung von § 139 ZPO Abs. 5
- Verletzung von § 280 BGB, Abs. 1
- Verletzung von § 242 BGB
- Verletzung von § 263 STGB Abs. 1; Abs. 2; Abs. 3, 3.
- Verletzung von Art. 6 III und I EMRK.
In einem Gespräch, dem meine Tochter beiwohnte, nach der Verhandlung auf dem Vorplatz der Nymphenburger Strasse äusserte ich mein Interesse zu wissen, wer die Strafanzeige aufgegeben hatte. Schweigen von RA Petersen.
RA Petersen hielt mich völlig im Dunkeln, dass er tatsächlich Akteneinsicht vorgenommen hatte. Einem Schreiben von RA Petersen an die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin vom 29. April 2016, also fast elf Monate später, durfte ich entnehmen, dass RA Petersen in selbstloser Natur "sehr wohl für das Berufungsverfahren Akteneinsicht genommen" hatte. "(57 Seiten), die den Stand des Verfahrens bis zur erstinstanzlichen Verurteilung dokumentierten."
I.
§ 263 STGB Abs. 1 besagt
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Desweiteren heisst es in § 263 STGB Abs. 3, 3.
3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
§ 263 STGB Abs. 2 besagt
(2) Der Versuch ist strafbar.
In diesem letzten Zusammenhang bot sich RA Petersen danach an, die Revision für die Summe von € 416,50 zu übernehmen. Ich werte dies als versuchten Betrug.
Weiters beklage ich Rechtsmissbrauch des Anwalts. Der §242 BGB besagt:
„Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.“
Das Verhalten von RA Petersen kann nur als unsittlich gewertet werden. Es drängt sich der Eindruck auf, Hartz 4 Rezipienten gelten in Deutschland als Dalits, denen von der Gilde der Juristen professionelle Gleichgültigkeit entgegen schlägt, gleichwohl aber ein Interesse an deren kargen pekuniären Kapazitäten.
II.
Die verweigerte oder wenn man so will vorenthaltene Akteneinsicht/auskunft, insbesondere im Hinblick auf meine offen kommunizierte Intention, das BVerfG anzurufen und im negativen Ausgang den EGMR anzurufen, kann ich nur als boswilligen Betrug interpretieren.
RA Petersens Handling meiner Angelegenheit zeugte von frappanter Unprofessionalität. Seine Rechtskenntnisse scheinen sich auf Provinzniveau zu beschränken.
Der Artikel 6 EMRK besagt
Recht auf ein faires Verfahren
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird....
(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
Insbesondere Absatz 3 d wäre von elementarer Bedeutung gewesen. In Anwesenheit meiner Tochter hätte ich den sitzverstellenden fünften GF des Jobcenter München Jürgen Sonneck befragen können.
Ich verweise auf den Fall FOUCHER v. FRANCE (Application no. 22209/93), STRASBOURG , 18 March 1997. Wie der Europäische Gerichtshof erinnert, war in diesem Zusammenhang das Prinzip der Waffengleichheit, als eines der Merkmale des weiter gefassten Begriff des fairen Verfahrens, nicht gegeben. Es muss jeder Partei eine angemessene Gelegenheit gegeben werden, ihren Fall in Bedingungen zu präsentieren, die sie nicht in Nachteil gegenüber ihrem Gegner (siehe insbesondere das Bulut v. Österreich Urteil vom 22. Februar 1996 Berichte 1996-II, pp. 380-81, Abs. 47) stellt.
RA Petersen war dem Fall in keinem Detail gewachsen. Der Gedanke der Kollusion schleicht sich ein.
Die Entscheidung des EGMR führt ausserdem Schadensersatz an:
Artikel 50 der Konvention lautet:
Stellt der Gerichtshof fest, dass eine Entscheidung oder eine von einer Justizbehörde oder einer anderen Behörde eines der Hohen Vertragsparteien getroffene Maßnahme ganz oder teilweise im Widerspruch zu den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen ergebenden ... und wenn das innerstaatliche Recht des genannten Partei erlaubt nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Entscheidung oder Maßnahme getroffen werden, die Entscheidung des Gerichts wird, falls erforderlich, nur die Zufriedenheit an den Geschädigten leisten.
Ich habe einen gut Teil meines Lebens in Asien verbracht, in einem der korruptesten Länder; ich habe einen solchen Ekel erregenden Rott wie in Deutschland für nicht möglich gehalten.
Zu meiner konsternierenden Erheiterung durfte ich auch konstatieren, dass Deutschland sich eines Justizministers schmückt ohne jegliche juristische Praxis. Dafür aber GQ Präsenz. Hallelujah!
. . . . . . .
Welcher Staatsanwalt wird diesmal seine standardisierte Ablehnung abdrücken? Der leicht unsichere Peter Preuss (der dritte Satz ...), Janker Träger DOKTOR Beckstein, Schütz? The suspense is killing.
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