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Zuvörderst gälte es, das Wittgensteinsche Kriterium zu meistern, Freges Begriffsschrift wäre ein defintives Plus für Sie, (1) und nicht zuletzt sollten Sie in mir den Eindruck erwecken, Chronologie sei Ihr zweites Ich, Syntax und Semantik Ihr täglich Brot. Vor allen Dingen sollten Sie immer bedenken und dieses Wittgensteinsche Diktum zu Ihrem Credo avancieren: „Nur der Satz hat einen Sinn; nur im Zusammenhang des Satzes hat der Name Bedeutung.“
Ich hatte das zweifelhafte Vergnügen, Ihren "Sachverhalt" vom 24.06.2015 lesen zu dürfen, und ich muss zu meiner Konsternation gestehen, es las sich ernüchternd.
Meine Sekretärin Frou-Frou Ducasse schiebt mir gerade den §163a STPO zu. Gleichzeitig bittet sie mich in etwas lasziver Form, Sie in Kenntnis zu setzen vom
CASE OF FOUCHER v. FRANCE (Application no. 22209/93), STRASBOURG , 18 March 1997
So es Ihnen genehm, können Sie den Text in englischer als auch in französischer Sprache goutieren.
Sollte es Ihrem elitären bayerischen Geist nach mehr dürsten, kann Frou-Frou wärmstens den
Case Fortum Corp. v. Finland
nahe legen. Di niente.
Will kondensiert sagen, mir steht das Recht auf Akteneinsicht zu. Präzise formuliert, schicke ich mich gerade an, Sie in Artikel 6 MRK einzuweihen. Das ist notabene Europa Recht und ich freue mich, wenn Sie mir der Kommodheit willen eine Kopie der Strafanzeige des ledigen Fräulein Martina Musati per Email senden könnten. Gerne wäre ich auch geneigt, meinen Astralkörper in Ihr Büro zur Akteneinsicht und Kopie derselben zu transferieren. Eine Terminierung wäre willkommen.
Soeben IMt mich Frou-Frou, ob Sie die Frist für Beleidigungsklagen sondiert haben? Ihr Schreiben bezieht sich, so mich meine visuelle Kapazität nicht täuscht, auf einen Blog Post vom November 2014.
Au revoir & tschüss,
___________
(1) Sie werden sicherlich dieses Oxford Komma zu schätzen wissen. Grazie.
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