Nymphenburgerstr. 16
80335 München
13. Mai 2017
AZ: 18 Ns 112 Js 203869/12
Antrag auf Wiederaufnahme
Ich stelle hiermit Antrag auf Wiederaufnahme unter Berufung auf
- den Beschluss des BUNDESGERICHTSHOFS 1 StR 622/16 vom 21. März 2017
- und § 359 Abs. 5 STPO
Gleichzeitig beantrage ich sofortige Aussetzung der anfallenden Strafzahlungen.
In einem Telefongespräch gleich nach der Akteneinsicht teilte mir meine damalige Pflicht"verteidigerin" RAin Aglaia Muth sinngemäss mit:
'Ich habe mit Richter Grain gesprochen und ich muss sagen, ich tendiere in seine Richtung.'Dass also die Merkel-Nazi Karikatur gegen den § 86 a STGB verstosse. Dieses Telefongespräch kann ich zwar nicht beweisen, aber ich denke, die Pflicht"verteidigerin" und Kungeltante Aglaia Muth hat denkbar schlechte Karten ebenso wie die Münchner Justiz, als sie doch beide aus gutem Grund den 19-seitigen Brief von Manfred Jäger, derzeit Chef der Agentur f. Arbeit Ingolstadt, an die Münchner Polizei nicht herausrücken. Das ist leicht nachvollziehbar, denn
Der Brief von Manfred Jäger ist die SMOKING GUN !!!
Auf diesen Brief stützt sich mein Antrag in Bezug auf § 359 Abs. 5 STPO.
Der § 243 STPO Absatz 4 lautet:
(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt.Das Gespräch mit Richter Grain wird in dem Protokol der Verhandlung vor dem AG München nicht erwähnt. Das schriftliche Urteil des AG München wird diesen Anforderungen auch nicht gerecht und verstösst damit gegen § 243 STPO. Richter Grain hielt es nicht einmal für nötig zu bekunden, ob Erörterungen stattgefunden haben.
Das ist kein Wunder, dachten doch beide Parteien, einen Hartz 4 Vollidioten in meiner Person vor sich zu haben, den man so en passant abservieren kann. Ich schicke mich nun an mit der Bitte an die bayerische Justiz, das werte Antlitz auf diese Passagen des o.g. Beschlusses des BGH zu fokussieren:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 622/16 vom 21. März 2017
12 2. Eine Verletzung der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO liegt vor.
13 a) Nach dieser Vorschrift hat der Vorsitzende nach Verlesung des Anklagesatzes und vor Belehrung und Vernehmung des Angeklagten mitzuteilen, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO greift bei sämtlichen Vorgesprächen ein, die auf eine Verständigung abzielen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 – 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217 mwN).
b) Demzufolge musste der Vorsitzende im Rahmen seiner Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO auch nähere Angaben zu den Erörterungen unmittelbar vor der Hauptverhandlung am 23. Juni 2016 machen, denn entsprechend der Protokollierung diente das stattgefundene Gespräch der Verfahrensverständigung. Solche Angaben sind nicht erfolgt. Insbesondere genügte es für die Mitteilungspflicht über den Inhalt der Erörterungen vom 23. Juni 2016 nicht, dass der Vorsitzende darauf hinwies, dass „nochmals ausgehend von dem Vorgespräch vom 18. Mai 2016“, dessen Inhalt im Einzelnen mitgeteilt worden war, ein weiteres Gespräch geführt worden ist. Diesem Erklärungsinhalt der Mitteilung ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass die Erörterungen vom 23. Juni 2016 (lediglich) den gleichen Inhalt – so die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden – wie die Besprechung vom 18. Mai 2016 hatten. Es hätte dann zumindest der Mitteilung bedurft, dass die Gespräche vom 18. Mai 2016 und vom 23. Juni 2016 den gleichen Inhalt hatten und dass sich hinsichtlich der von den Verfahrensbeteiligten eingenommenen Standpunkte keine Veränderung ergeben habe.
16 a) Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht; lediglich in Ausnahmefällen ist Abweichendes vertretbar (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 – 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217 mwN). Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 (NJW 2013, 1058, 1065) im Einzelnen dargelegt hat, hält der Gesetzgeber eine Verständigung nur bei Wahrung der umfassenden Transparenz- und Dokumentationspflichten für zulässig, weshalb das gesetzliche Regelungskonzept eine untrennbare Einheit aus Zulassung und Beschränkung von Verständigungen bei gleichzeitiger Einhegung durch Mitteilungs-, Belehrungs- und Dokumentationspflichten darstellt (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, NJW 2013, 1058, 1066). Dies hat zur Folge, dass jeder Verstoß gegen solche gesetzlichen Vorschriften die Verständigung insgesamt „bemakelt“ und damit zur Rechtswidrigkeit der Verständigung führt.
Meine Pflicht"verteidigerin" Muth versagte bewusst und kungelnd bei den simpelsten prozessrelevanten Anforderungen und Sie kannte nur ein Ziel: "Kohle" abschaufeln. Ich fordere hiermit eine Wiederaufnahme der Verhandlung vor dem AG München. Ich stelle nochmals dezidiert fest:
Niemand greift in mein Recht der freien Meinungsäusserung ein und schon überhaupt nicht ein übergewichtiger Erpresser einer Agentur für Arbeit !
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