5/14/2017

Neuer Antrag auf Wiederaufnahme basierend auf BGH Beschluss . Übergewichtiger Erpresser der Agentur für Arbeit Manfred Jäger gedeckt durch vollgefressene Arbeitsministerin Nahles.

Amtsgericht München
Nymphenburgerstr. 16
80335 München

13. Mai 2017

AZ: 18 Ns 112 Js 203869/12

Antrag auf Wiederaufnahme

Ich stelle hiermit Antrag auf Wiederaufnahme unter Berufung auf

  • den Beschluss des BUNDESGERICHTSHOFS 1 StR 622/16 vom 21. März 2017
  • und § 359 Abs. 5 STPO

Gleichzeitig beantrage ich sofortige Aussetzung der anfallenden Strafzahlungen.

In einem Telefongespräch gleich nach der Akteneinsicht teilte mir meine damalige Pflicht"verteidigerin" RAin Aglaia Muth sinngemäss mit:
'Ich habe mit Richter Grain gesprochen und ich muss sagen, ich tendiere in seine Richtung.'
Dass also die Merkel-Nazi Karikatur gegen den § 86 a STGB verstosse. Dieses Telefongespräch kann ich zwar nicht beweisen, aber ich denke, die Pflicht"verteidigerin" und Kungeltante Aglaia Muth hat denkbar schlechte Karten ebenso wie die Münchner Justiz, als sie doch beide aus gutem Grund den 19-seitigen Brief von Manfred Jäger, derzeit Chef der Agentur f. Arbeit Ingolstadt, an die Münchner Polizei nicht herausrücken. Das ist leicht nachvollziehbar, denn

Der Brief von Manfred Jäger ist die SMOKING GUN !!!

Auf diesen Brief stützt sich mein Antrag in Bezug auf § 359 Abs. 5 STPO.

Der § 243 STPO Absatz 4 lautet:
(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt.
Das Gespräch mit Richter Grain wird in dem Protokol der Verhandlung vor dem AG München nicht erwähnt. Das schriftliche Urteil des AG München wird diesen Anforderungen auch nicht gerecht und verstösst damit gegen § 243 STPO. Richter Grain hielt es nicht einmal für nötig zu bekunden, ob Erörterungen stattgefunden haben.

Das ist kein Wunder, dachten doch beide Parteien, einen Hartz 4 Vollidioten in meiner Person vor sich zu haben, den man so en passant abservieren kann. Ich schicke mich nun an mit der Bitte an die bayerische Justiz, das werte Antlitz auf diese Passagen des o.g. Beschlusses des BGH zu fokussieren:

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 622/16 vom 21. März 2017
12  2.  Eine Verletzung der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4  Satz 1 StPO liegt vor.   
13 a)  Nach dieser Vorschrift hat der Vorsitzende nach Verlesung des Anklagesatzes und vor Belehrung  und  Vernehmung  des  Angeklagten  mitzuteilen, ob  Erörterungen  nach  den  §§  202a,  212  StPO  stattgefunden  haben,  wenn  deren  Gegenstand  die  Möglichkeit  einer  Verständigung  (§  257c  StPO)  gewesen ist  und  wenn  ja,  deren  wesentlichen  Inhalt.  Die  Mitteilungspflicht  aus  §  243 Abs.  4  Satz  1  StPO  greift  bei  sämtlichen  Vorgesprächen  ein,  die  auf  eine  Verständigung  abzielen  (vgl.  BGH,  Urteil  vom  13.  Februar  2014  –  1  StR  423/13, NStZ 2014,  217  mwN). 
b)  Demzufolge  musste  der  Vorsitzende  im  Rahmen  seiner  Mitteilungspflicht  nach  §  243  Abs.  4  Satz  1  StPO  auch  nähere  Angaben  zu  den  Erörterungen  unmittelbar  vor  der  Hauptverhandlung  am  23.  Juni  2016  machen,  denn entsprechend  der  Protokollierung  diente  das  stattgefundene  Gespräch  der  Verfahrensverständigung.  Solche  Angaben  sind  nicht  erfolgt.  Insbesondere  genügte  es  für  die  Mitteilungspflicht  über  den  Inhalt  der  Erörterungen  vom  23.  Juni 2016  nicht,  dass  der  Vorsitzende  darauf  hinwies,  dass  „nochmals  ausgehend von  dem  Vorgespräch  vom  18.  Mai  2016“,  dessen  Inhalt  im  Einzelnen  mitgeteilt worden  war,  ein  weiteres  Gespräch  geführt  worden  ist.  Diesem  Erklärungsinhalt der  Mitteilung  ist  jedenfalls  nicht  zu  entnehmen,  dass  die  Erörterungen  vom 23.  Juni  2016  (lediglich)  den  gleichen  Inhalt  –  so  die  dienstliche  Stellungnahme des  Vorsitzenden  –  wie  die  Besprechung  vom  18.  Mai  2016  hatten.  Es  hätte dann  zumindest  der  Mitteilung  bedurft,  dass  die  Gespräche  vom  18.  Mai  2016 und  vom  23.  Juni  2016  den  gleichen  Inhalt  hatten  und  dass  sich  hinsichtlich  der von  den  Verfahrensbeteiligten  eingenommenen  Standpunkte  keine  Veränderung  ergeben  habe. 
16 a)  Bei  Verstößen  gegen  die  Mitteilungspflicht  aus  §  243  Abs.  4  Satz  1 StPO  ist  regelmäßig  davon  auszugehen,  dass  das  Urteil  auf  diesem  Verstoß beruht;  lediglich  in  Ausnahmefällen  ist  Abweichendes  vertretbar  (vgl.  nur  BGH, Urteil  vom  13.  Februar  2014  –  1  StR  423/13,  NStZ  2014,  217  mwN).  Wie  das Bundesverfassungsgericht  in  seinem  Urteil  vom  19.  März  2013  –  2  BvR 2628/10  (NJW  2013,  1058,  1065)  im  Einzelnen  dargelegt  hat,  hält  der  Gesetzgeber  eine  Verständigung  nur  bei  Wahrung  der  umfassenden  Transparenz- und  Dokumentationspflichten  für  zulässig,  weshalb  das  gesetzliche  Regelungskonzept  eine  untrennbare  Einheit  aus  Zulassung  und  Beschränkung  von  Verständigungen  bei  gleichzeitiger  Einhegung  durch  Mitteilungs-,  Belehrungs-  und Dokumentationspflichten  darstellt  (BVerfG,  Urteil  vom  19.  März  2013  –  2  BvR 2628/10,  NJW  2013,  1058,  1066).  Dies  hat  zur  Folge,  dass  jeder  Verstoß  gegen  solche  gesetzlichen  Vorschriften  die  Verständigung  insgesamt  „bemakelt“ und  damit zur Rechtswidrigkeit der Verständigung  führt.

Meine Pflicht"verteidigerin" Muth versagte bewusst und kungelnd bei den simpelsten prozessrelevanten Anforderungen und Sie kannte nur ein Ziel: "Kohle" abschaufeln. Ich fordere hiermit eine Wiederaufnahme der Verhandlung vor dem AG München. Ich stelle nochmals dezidiert fest:

Niemand greift in mein Recht der freien Meinungsäusserung ein und schon überhaupt nicht ein übergewichtiger Erpresser einer Agentur für Arbeit !

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