4/16/2018

Ist dem Jobcenter München der Begriff 'ne bis in idem' geläufig oder kommt es auf der intellektuellen Brennsuppe daher geschwommen?

Jobcenter München
Landsberger Str. 486
81241 München

13.04.2018


Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.04.2018

Frauen Strama, Farrenkopf, Nowack,

Der Bewilligungsbescheid bezieht sich auf meinen Antrag vom 06.11.2017. Wie verhält es sich mit meinem Antrag von Anfang März 2018? Sie unterstellen für den Zeitraum vom 01.12.2017 bis 31.05.2018 wissentlich falsch ein Einkommen von € 113,33 monatlich.

Auf mein Konto wurden im Zeitraum vom Juni 2017 bis Jan. 2018 kumuliert € 800,- eingezahlt. Dies geschah, weil das JC bewusst die Zahlungen eingestellt hatte und ich im Mai und Dez. 2017 beim SG München Einstweiligen Rechtsschutz beantragen musste. Es stinkt dieser neoliberal-faschistischen Behörde einfach die Existenz dieses Fundraisers.

Das JC München - unter GFschaft von Farrenkopf und Nowack, gegen die und andere MA ich Klage eingereicht hatte wegen Bandenmässigen Betrugs (1) und aus deren Umfeld der Schlawiner und ex stellvertr. GF Schnullifuzzi Jürgen Sonneck stammt, der in Nazi-Denunziantenart (oder war es sexuelle Hörigkeit gegenüber der vormaligen GFin, der ledigen Martina Musati? - zu eruieren mit Studium von Otto Weiningers 'Sex and Character' und Pierre Bourdieu) unter falschem Namen Anzeige bei der Polizei erstattete - sind monatliche Ausgaben von mir bekannt. Es handelt sich um € 85,- für Strafzahlungen und hinzu kommen die monatlichen Zahlungen für Strom und Internet. Dem JC ist bekannt, Internetzugang zählt laut United Nations zum Menschenrecht! Gerade diesen Zugang wollen JC/Agentur für Arbeit München/Justiz/Polizei unterbinden.

I. Was die Strafzahlungen angeht, verweise auf ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 04.11.2016 - Az: 1 K 2470/14 L.

Zusammenfassend bei LTO heisst es:
In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst nicht zum Arbeitslohn der angestellten Fahrer zählt – und damit auch nicht der Lohnsteuer unterliegt (Urt. v. 4.11.2016, Az. 1 K 2470/14 L).
Das zuständige Finanzamt hatte die Bezahlung der Verwarnungsgelder als Arbeitslohn der Fahrer eingestuft. Dagegen wehrte sich der Zustelldienst, der kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen erworben hatte. Wo solche Genehmigungen nicht zu haben waren, nahm das Unternehmen im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs in Kauf, Verwarnungsgelder für das kurzfristige Falschparken der Fahrer zu kassieren.
Das FG gab der Klage des Zustelldienstes statt. Es fehle bereits am Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer, auch hätte die Bezahlung der Verwarnungsgelder keinen Entlohnungscharakter. Der Zusteller erfülle mit der Bezahlung der Knöllchen vielmehr eine eigene Verbindlichkeit: Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden. 
Zum besseren Verständnis wiederhole ich die essentiellen Aussagen zu unserem Fundraiser:
"Über diesen Fundraiser kam der Beschwerdeführer in Kontakt mit einer Person, die gewillt ist, in den juristischen Belangen als auch offenkundig instigierten Engpässen seitens deutscher Behörden finanziellen Einsatz zu leisten. Dieses Geld ist also nicht sein Geld! Es ist auch kein Einkommen. Es ist Teil eines virtuellen Legal Defense Funds gegen kriminelle deutsche Behörden und insbesondere kolludierende bayerische Justiz/Polizei."
Wenn also das JC dieses fremde Geld als Einnahmen berechnet, konstituiert dies Diebstahl. Die Folgen sind den Involvierten bekannt!

Nun zu dem Urteil des FG Düsseldorf und hier verweise ich auf die wesentlichen Punkte, die erklären, dass es sich um keine Einkünfte bei den Zahlungen aus dem Fundraiser handelt:
 41
Maßgebend für die Entstehung der pauschalen Lohnsteuer ist insoweit die Verwirklichung des Tatbestandes des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, d.h. der Zufluss von Arbeitslohn, beim Arbeitnehmer.
42
II. An einem solchen Zufluss fehlt es im Streitfall (siehe unter 1.). Darüber hinaus erfolgt die Zahlung der Verwarnungsgelder im eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin und nicht als Entlohnung für die Tätigkeit ihrer Arbeitnehmer (siehe unter 2.).
 44
a) Bevor daher über die zwischen den Beteiligten streitige Frage zu entscheiden ist, ob ein geldwerter Vorteil aus einem ganz eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers bzw. als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen zugewendet worden ist oder nicht, ist festzustellen, ob dem Arbeitnehmer überhaupt ein geldwerter Vorteil zugeflossen ist.
45
b) Die Befreiung eines Arbeitnehmers von einer gegen ihn bestehenden Verbindlichkeit – sei es durch unmittelbare Zahlung der Verbindlichkeit im Wege eines abgekürzten Zahlungsweges oder durch Erstattung der vom Arbeitnehmer getilgten Verbindlichkeit – führt bei diesem entweder zu einem geldwerten Vorteil oder zu einem unmittelbarem Zufluss von Arbeitslohn (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 2007 VI R 66/03, BStBl II 2008, 375 m.w.N.).
46
c) Die Tilgung einer eigenen Verbindlichkeit des Arbeitgebers hingegen führt beim Arbeitnehmer nicht zum Zufluss eines geldwerten Vorteils. Der Arbeitnehmer erspart weder eigene Aufwendungen, noch wird ihm ein Vermögensvorteil „Befreiung von einer Verbindlichkeit“ zugewendet.
47
d) Die Klägerin erfüllt mit Zahlung der Verwarnungsgelder im Streitfall lediglich eine eigene gegen sie bestehende Verbindlichkeit.
 76
2. Die Klage wäre jedoch auch dann begründet, wenn man abweichend von der hier vertretenen Auffassung den Zufluss eines geldwerten Vorteils in Höhe der von der Klägerin gezahlten Verwarnungsgelder bei den einzelnen Arbeitnehmern bejahen würde, da die Zahlung aus einem ganz eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin erfolgt und keinen Arbeitslohn für eine Tätigkeit des Arbeitnehmers i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt.
77
a) Dem Tatbestandsmerkmal "für" ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen sind u.a. solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Der BFH bejaht in ständiger Rechtsprechung ein solches ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse, wenn im Rahmen einer im Wesentlichen den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen der Zuwendung zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht. In diesem Fall des "ganz überwiegend" eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden.
II. Ist dem JC der Begriff 'ne bis in idem' geläufig oder zu allem Überfluss der Art. 103 Abs.3 Grundgesetz?

Ich gehe ausserdem davon aus, das JC ist vertraut mit den Artikeln 3 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG. Mit Einbehaltung der ausstehenden Gelder verstösst das JC gegen meine Grundrechte und begeht Diebstahl.

Ich fordere das Jobcenter auf, den Bewilligungsbescheid und die vorigen dahingehend zu berichtigen, dass offenkundig keine Einnahmen bestehen und erwarte Nachzahlungen bis zum 30. April 2018. Bei Verstreichen werde ich Klage wegen Betrugs und Verstoss gegen Art. 103 Abs. 3 GG einreichen.

Eine kurze abschliessende Frage sei noch gestattet. Hat das Jobcenter eventuell noch weitere primitiv ausgeschissene Attacken wie der Sonneckschen Provenienz gegen mich geplant oder in Auftrag gegeben in Nazi Manier oder ähnlichem Gedöns? Just asking, ya know.


(electronic signature)

(1) nachdem das SG sich unzuständig erklärend die Klage ans Landgericht München I reichte, fühlt sich das LG ebenso nicht zuständig.

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