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5/10/2018

Beschwerde und gleichzeitige Ermunterung an die Münchner Sozialgerichte, dem Grundgesetz seine Zuwendung zu gönnen

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

09. Mai 2018

Az. S 42 AS 860/18 ER

Beschwerde

Ich (im Folgenden 'Der Beschwerdeführer') lege hiermit gemäss §§ 172 Abs. 1, 173 SGG Beschwerde ein gegen den Beschluss vom 24. April 2018 mit dem Az. S 42 AS  860/18 ER. Laut Zustellungsbeleg ging der Beschluss am 28.04.2018 beim Beschwerdeführer ein. Die Beschwerde ist damit fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer rügt den Abschlag von monatlich € 113,33 (Zeitraum 01.12.2017 - 31.05.2018) und den damit verbundenen Eingriff in sein grundgesetzlich garantiertes Recht dargelegt in Art. 19 Abs. 4 und insbesondere Art. 103 Abs. 3 GG ('ne bis in idem').

Begründung:

I. Das SG München verweist in seinem Beschluss auf S. 2 auf die durch das Bayerische Landessozialgericht verworfene Beschwerde des Beschwerdeführers (BF) mit Beschluss vom 05.04.2018 (Az. L 7 AS 222/18 B ER). Dieser Beschluss erfüllte nicht einmal ansatzweise die Elementaransprüche an ein Gericht in einem demokratischen Land. Exemplarisch belegt in einem geradezu lächerlichen Schreiben des LSG vom 23.03.2018 mit einer Fristsetzung, die nur noch perplex macht. So sah sich der BF gezwungen, Ende April wieder einmal Verfassungsbeschwerde einzulegen.

Der BF stellt auch fest, dass es auffällige chronologische Parallelitäten in Briefen von der Münchner Staatsanwaltschaft und der Entität Jobcenter/SG/LSG im März/April gibt, die ihn um seine Rechtswegegarantie, dargelegt in Art. 19 Abs. 4 GG, bringen sollen.

Nicht unerwähnt soll bleiben, dass das kriminelle JC nur noch anonyme Briefe an den BF sendet, um Strafanzeige und Klagen zu erschweren!

Der Beschluss des SG München stellt auf S. 2 korrekt seine Übersendung der Kontoauszüge des Credit Card Kontos in einem Zip file an das JC am 19.03.2018 per Email fest. Er unterschlägt die dem Gericht bekannte Behauptung des JC, das Zip file hätte nicht geöffnet werden können. Der BF ist perfide Lügen von JC Mitarbeitern gewohnt und hatte das Zip file an einem Computer in einem Internet Cafe ohne Probleme getestet. Die Intention der Verbrecher-Behörde JC war, die Zahlung zu verzögern in dem Wissen, Strafzahlungen müssen Anfang eines Monats überwiesen werden.

II. Das SG München gibt korrekt sein Schreiben vom 11.04.2018 wieder, in dem es mittels beigelegtem doppelten Formblatt anfrug, "ob sich der Eilantrag durch Erlass des Bescheides vom 05.04.2018 erledigt habe" und "der Kläger nicht" antwortete.

Diese Aussage lässt die Formulierung auf der 'Erklärung' ausser Acht. Darin heisst es: "Hiermit erkläre ich den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 02.04.2018 für erledigt". Das ist eine Suggestivphrasierung. Ich denke, es bedarf für einen Juristen keinerlei Erklärung dazu. Der Logik Ehre erbietend folgt aus einer Nichtbeantwortung eine implizite Negierung des in der 'Erklärung' erfragten Status.

Diese 'Erklärungen' werden vom SG München bewusst in dieser Suggestivform versendet. Ein Gericht sollte von solchen Tricks Abstand nehmen. Im Übrigen hatte das Gericht in den Fällen der Klagen gegen einzelne JC/Arbeitsagentur Mitarbeiter durch den BF nach Ausbleiben der erwarteten 'Erklärungen die Klage zurückzunehmen' mit der Überstellung der Klagen an das LG München korrekt reagiert.

III. Auf S. 3 stellt das Gericht korrekt fest, "sozialgerichtliche Eilverfahren dient der Behebung aktueller Notlagen". Es sieht fälschlicherweise "eine Notlage ... nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 05.04.2018 nicht mehr erkennbar".

Mittels der durch das Gericht und dem JC stipulierten Abschläge ist intendiert, dem BF sämtliche Möglichkeiten einer Rechtsvertretung zu nehmen.
  • So hat das Gericht bis heute keinerlei Interesse an dem Fakt des Diebstahls des Ferienverdienstes der Tochter des BF gezeigt. Dies, obwohl die Rechtslage glasklar ist! 
  • So hat das Gericht ferner keinerlei Interesse gezeigt bezüglich der Klage zur Wahrnehmung des Umgangsrechts der Tochter des BF. Dies, obwohl die Rechtslage ebenso glasklar ist!
  • Untermietvertrag der Tochter abgewiegelt in Grundgesetzbrecher-Manier.
  • Das SG München tut auch sein bestes, trotz Klagen, Verbrecher wie Nötiger Manni Jäger durch Klageabweisung zu decken.
  • Den absoluten Höhepunkt der Niedertracht der Hässlichen Deutschen brachte die neoliberal-faschistische Verbrecherbehörde JC mit dem Behörden-Halunken Jürgen Sonneck und seiner durch Polizei und Münchner Justiz verschleierten 'Aktion Email unter flaschem Namen im Nazi-Denunzianten-Stil'.
Dem BF fallen seltsame chronologische Parallelitäten in Schreiben der Staatsanwaltschaft München, den seid Mitte 2017 bewussten und provozierten Zahlungsverzögerungen des JC und der Sozialgerichte auf. Es ist offenkundig, dass der Fundraiser den Parteien ein Dorn im Auge ist. Der BF hat daher Ende April 2018 einen Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz an das Bundesverfassungsgericht gesandt.

a) Der BF bemängelt die Stipulierung des SG München von einem 30% Abschlag monatlich  ohne jegliche Begründung. Dies stellt einen Verstoss gegen Art. 6 EMRK dar. Erst jüngst entschied der EGMR im Fall Uche v. Switzerland (application no. 12211/09) das Recht auf ein begründetes Urteil.

b) Der BF ermahnt das SG München, billige Taschenspielertricks tunlichst zu unterlassen und eingebrachte Hinweise und Ausführungen zu einem pertinenten Fall zu würdigen und nicht unter den Teppich zu kehren und weist auf den § 139 ZPO - Materielle Prozessleitung hin:
(1) 1Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. 2Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen.
Dies betrifft seinen Hinweis vom 16. Dez. 2017 zum Fall Az. S 51 AS 2994/17 ER und betrifft das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.11.2016 - Az: 1 K 2470/14 L.

Das Sozialgericht München unterliess in seinem Beschluss wiederum jede Würdigung des angeführten Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf vom 04.11.2016 - Az: 1 K 2470/14 L in Bezug auf die monatlichen Strafzahlungen. Strafzahlungen, die wohlgemerkt ausnahmslos auf Mitarbeiter von deutschen neoliberalen Arbeitsbehörden ausgingen, in das Recht der freien Meinungsäusserung des BF massiv eingriffen und von Polizei/Justiz und in zwei Fällen von mit Jobcentern kolludierenden Anwälten aus München gedeckt wurden. Zusammenfassend bei LTO heisst es:
In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst nicht zum Arbeitslohn der angestellten Fahrer zählt – und damit auch nicht der Lohnsteuer unterliegt (Urt. v. 4.11.2016, Az. 1 K 2470/14 L).
Das zuständige Finanzamt hatte die Bezahlung der Verwarnungsgelder als Arbeitslohn der Fahrer eingestuft. Dagegen wehrte sich der Zustelldienst, der kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen erworben hatte. Wo solche Genehmigungen nicht zu haben waren, nahm das Unternehmen im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs in Kauf, Verwarnungsgelder für das kurzfristige Falschparken der Fahrer zu kassieren.
Das FG gab der Klage des Zustelldienstes statt. Es fehle bereits am Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer, auch hätte die Bezahlung der Verwarnungsgelder keinen Entlohnungscharakter. Der Zusteller erfülle mit der Bezahlung der Knöllchen vielmehr eine eigene Verbindlichkeit: Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden.
c) Nach Meinung des Beschwerdeführers liegt damit ausserdem ein Verstoss gegen eine Doppelbestrafung 'ne bis in idem' Art. 103 Abs. 3 GG vor.

Christian Schröder und Marcus Bergmann - 2013 schreiben zum 'ne bis in idem':
"Der Begriff „derselben Tat" ist dabei weit auszulegen. Gegenüber dem strafprozessualem Tatbegriff kommt dem Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG dabei durchaus eigenständige Bedeutung zu. lnsbesondere der Begriff der Tateinheit nach § 52 Abs. 1 StGB, der für die konkurrenzrechtliche Behandlung von Taten, die zugleich mehrere Strafgesetze verletzen, von Belang ist, kann weiter gefasst sein. Verfassungsrechtlich als "dieselbe Tat" ist hingegen ein Lebenssachverhalt aufzufassen, der sich bei "natürlicher Sichtweise" als ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang begreifen lässt, "auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll“."
Wenn eine durch das JC München provozierte zeitliche Verzögerung von Weiterbewilligung der Hartz 4 Unterstützung den Beschwerdeführer dazu zwingt, eine aus diesem Fundraiser gewonnene Kontoeinzahlung zur Begleichung dieser Strafzahlungen (plus Kosten für einen Internetanschluss, der laut United Nations zum Menschenrecht gehört, und Strom) zu tätigen und diese Einzahlung dann als Einkommen deklariert wird, so liegt durch den vom SG München erlassenen Abschlag von 30% eine Doppelbestrafung vor. Zum einen gehen durch die Strafzahlungen Gelder 'x' an den Staat, zum anderen "spart" der Staat den Betrag 'x' durch einen finanziellen Abschlag und somit verbucht der Staat '2 x' Haben.

Eine Nichtzahlung der Strafen, und darauf legte und legt es das JC München, erst jüngst wieder im März 2018, an, würde zu einer Verhaftung führen. Dem JC München ist dieser Fundraiser ein Dorn im Auge, denn jegliche Klagemöglichkeiten mittels Rechtsanwalts sollen mit allen Mitteln unterbunden werden. Dazu trägt auch der Beschluss des SG München bei! So muss der Beschwerdeführer wohl einen Anwalt bemühen, um gestohlenen Ferienverdienst, Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts sowie des Vermittlungsbudgets seiner Tochter einzuklagen, denn das SG München zeigt sich völlig desinteressiert! All dies soll durch diese Abzüge verhindert werden und sie stellen damit einen Vestoss gegen Art. 19 Abs. 4 GG dar.

d) Das SG München beruft sich auf die Sphärentheorie und führt das Urteil des BSG - B 11 AL 4/09 R, Rz. 25 an.  Wieso dieses Urteil und dann explizit noch Rz. 25 angeführt wird, erschliesst sich dem BF überhaupt nicht. Schliesslich hat der BF klar die Herkunft der Gelder angegeben. Das SG München täte gut daran, die Rz. 15, 23 und 24 zu lesen und zu berücksichtigen.

Es ist damit offenkundig, den Sozialgerichten wie dem JC sind Optionen zur Wahrung von Rechten, wie sie nun einmal in einem zivilisierten Land wie den USA mit einem starken First Amendment üblich sind, gegenüber kriminellen deutschen Behörden der institutionalisierten Verarmung unerträglich.

Das Gericht verkennt bedauerlicherweise den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1  GG gegenüber dem Benefaktor. Dieser soll den autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem jeder Mensch die Möglichkeit zur persönlichen Lebensführung sowie Entwicklung und Wahrung seiner persönlichen Individualität erhalten. Um diesen weiten Schutzbereich genauer zu umreißen, hat das BVerfG verschiedene Fallgruppen als Teilschutzbereiche entwickelt.

Zunächst schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die enge persönliche Lebenssphäre und gewährt damit die Befugnis jedes Einzelnen, sich individuell zurückzuziehen, abzuschirmen oder für sich zu bleiben.

Ferner wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährt, das jedem Einzelnen die Entscheidung selbst überlassen soll, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbart oder eben verheimlicht.

Der BF darf den Gerichten schon jetzt mitteilen, hierzu direkt Justiz-Ministress (Ministerin ist ein sexistischer und männlich-chauvinistischer Begriff!) Barley anzuschreiben, um die Regierungsposition hierzu zu hören.

Der BF ermuntert die Münchner Sozialgerichte, dem Grundgesetz seine Zuwendung zu gönnen. Er ermahnt die Münchner Sozialgerichte die mittlerweile offene Kungelei mit dem Jobcenter zu unterlassen, denn der Geschmack, der sich dem BF offenbart, ist unangenehm.

Nach alledem verletzt der Beschluss den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 103 Abs. 1 und 3, Art. 19 Abs. 4 GG sowie Artikel 6 EMRK in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.

4/16/2018

Ist dem Jobcenter München der Begriff 'ne bis in idem' geläufig oder kommt es auf der intellektuellen Brennsuppe daher geschwommen?

Jobcenter München
Landsberger Str. 486
81241 München

13.04.2018


Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.04.2018

Frauen Strama, Farrenkopf, Nowack,

Der Bewilligungsbescheid bezieht sich auf meinen Antrag vom 06.11.2017. Wie verhält es sich mit meinem Antrag von Anfang März 2018? Sie unterstellen für den Zeitraum vom 01.12.2017 bis 31.05.2018 wissentlich falsch ein Einkommen von € 113,33 monatlich.

Auf mein Konto wurden im Zeitraum vom Juni 2017 bis Jan. 2018 kumuliert € 800,- eingezahlt. Dies geschah, weil das JC bewusst die Zahlungen eingestellt hatte und ich im Mai und Dez. 2017 beim SG München Einstweiligen Rechtsschutz beantragen musste. Es stinkt dieser neoliberal-faschistischen Behörde einfach die Existenz dieses Fundraisers.

Das JC München - unter GFschaft von Farrenkopf und Nowack, gegen die und andere MA ich Klage eingereicht hatte wegen Bandenmässigen Betrugs (1) und aus deren Umfeld der Schlawiner und ex stellvertr. GF Schnullifuzzi Jürgen Sonneck stammt, der in Nazi-Denunziantenart (oder war es sexuelle Hörigkeit gegenüber der vormaligen GFin, der ledigen Martina Musati? - zu eruieren mit Studium von Otto Weiningers 'Sex and Character' und Pierre Bourdieu) unter falschem Namen Anzeige bei der Polizei erstattete - sind monatliche Ausgaben von mir bekannt. Es handelt sich um € 85,- für Strafzahlungen und hinzu kommen die monatlichen Zahlungen für Strom und Internet. Dem JC ist bekannt, Internetzugang zählt laut United Nations zum Menschenrecht! Gerade diesen Zugang wollen JC/Agentur für Arbeit München/Justiz/Polizei unterbinden.

I. Was die Strafzahlungen angeht, verweise auf ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 04.11.2016 - Az: 1 K 2470/14 L.

Zusammenfassend bei LTO heisst es:
In einem jetzt veröffentlichten Urteil hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst nicht zum Arbeitslohn der angestellten Fahrer zählt – und damit auch nicht der Lohnsteuer unterliegt (Urt. v. 4.11.2016, Az. 1 K 2470/14 L).
Das zuständige Finanzamt hatte die Bezahlung der Verwarnungsgelder als Arbeitslohn der Fahrer eingestuft. Dagegen wehrte sich der Zustelldienst, der kostenpflichtige Ausnahmegenehmigungen zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen erworben hatte. Wo solche Genehmigungen nicht zu haben waren, nahm das Unternehmen im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs in Kauf, Verwarnungsgelder für das kurzfristige Falschparken der Fahrer zu kassieren.
Das FG gab der Klage des Zustelldienstes statt. Es fehle bereits am Zufluss von Arbeitslohn auf Seiten der Arbeitnehmer, auch hätte die Bezahlung der Verwarnungsgelder keinen Entlohnungscharakter. Der Zusteller erfülle mit der Bezahlung der Knöllchen vielmehr eine eigene Verbindlichkeit: Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch unmittelbar gegenüber dem Unternehmen als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden. 
Zum besseren Verständnis wiederhole ich die essentiellen Aussagen zu unserem Fundraiser:
"Über diesen Fundraiser kam der Beschwerdeführer in Kontakt mit einer Person, die gewillt ist, in den juristischen Belangen als auch offenkundig instigierten Engpässen seitens deutscher Behörden finanziellen Einsatz zu leisten. Dieses Geld ist also nicht sein Geld! Es ist auch kein Einkommen. Es ist Teil eines virtuellen Legal Defense Funds gegen kriminelle deutsche Behörden und insbesondere kolludierende bayerische Justiz/Polizei."
Wenn also das JC dieses fremde Geld als Einnahmen berechnet, konstituiert dies Diebstahl. Die Folgen sind den Involvierten bekannt!

Nun zu dem Urteil des FG Düsseldorf und hier verweise ich auf die wesentlichen Punkte, die erklären, dass es sich um keine Einkünfte bei den Zahlungen aus dem Fundraiser handelt:
 41
Maßgebend für die Entstehung der pauschalen Lohnsteuer ist insoweit die Verwirklichung des Tatbestandes des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, d.h. der Zufluss von Arbeitslohn, beim Arbeitnehmer.
42
II. An einem solchen Zufluss fehlt es im Streitfall (siehe unter 1.). Darüber hinaus erfolgt die Zahlung der Verwarnungsgelder im eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin und nicht als Entlohnung für die Tätigkeit ihrer Arbeitnehmer (siehe unter 2.).
 44
a) Bevor daher über die zwischen den Beteiligten streitige Frage zu entscheiden ist, ob ein geldwerter Vorteil aus einem ganz eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers bzw. als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen zugewendet worden ist oder nicht, ist festzustellen, ob dem Arbeitnehmer überhaupt ein geldwerter Vorteil zugeflossen ist.
45
b) Die Befreiung eines Arbeitnehmers von einer gegen ihn bestehenden Verbindlichkeit – sei es durch unmittelbare Zahlung der Verbindlichkeit im Wege eines abgekürzten Zahlungsweges oder durch Erstattung der vom Arbeitnehmer getilgten Verbindlichkeit – führt bei diesem entweder zu einem geldwerten Vorteil oder zu einem unmittelbarem Zufluss von Arbeitslohn (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 2007 VI R 66/03, BStBl II 2008, 375 m.w.N.).
46
c) Die Tilgung einer eigenen Verbindlichkeit des Arbeitgebers hingegen führt beim Arbeitnehmer nicht zum Zufluss eines geldwerten Vorteils. Der Arbeitnehmer erspart weder eigene Aufwendungen, noch wird ihm ein Vermögensvorteil „Befreiung von einer Verbindlichkeit“ zugewendet.
47
d) Die Klägerin erfüllt mit Zahlung der Verwarnungsgelder im Streitfall lediglich eine eigene gegen sie bestehende Verbindlichkeit.
 76
2. Die Klage wäre jedoch auch dann begründet, wenn man abweichend von der hier vertretenen Auffassung den Zufluss eines geldwerten Vorteils in Höhe der von der Klägerin gezahlten Verwarnungsgelder bei den einzelnen Arbeitnehmern bejahen würde, da die Zahlung aus einem ganz eigenbetrieblichen Interesse der Klägerin erfolgt und keinen Arbeitslohn für eine Tätigkeit des Arbeitnehmers i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt.
77
a) Dem Tatbestandsmerkmal "für" ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen sind u.a. solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Der BFH bejaht in ständiger Rechtsprechung ein solches ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse, wenn im Rahmen einer im Wesentlichen den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen der Zuwendung zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht. In diesem Fall des "ganz überwiegend" eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden.
II. Ist dem JC der Begriff 'ne bis in idem' geläufig oder zu allem Überfluss der Art. 103 Abs.3 Grundgesetz?

Ich gehe ausserdem davon aus, das JC ist vertraut mit den Artikeln 3 Abs. 3, 5 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG. Mit Einbehaltung der ausstehenden Gelder verstösst das JC gegen meine Grundrechte und begeht Diebstahl.

Ich fordere das Jobcenter auf, den Bewilligungsbescheid und die vorigen dahingehend zu berichtigen, dass offenkundig keine Einnahmen bestehen und erwarte Nachzahlungen bis zum 30. April 2018. Bei Verstreichen werde ich Klage wegen Betrugs und Verstoss gegen Art. 103 Abs. 3 GG einreichen.

Eine kurze abschliessende Frage sei noch gestattet. Hat das Jobcenter eventuell noch weitere primitiv ausgeschissene Attacken wie der Sonneckschen Provenienz gegen mich geplant oder in Auftrag gegeben in Nazi Manier oder ähnlichem Gedöns? Just asking, ya know.


(electronic signature)

(1) nachdem das SG sich unzuständig erklärend die Klage ans Landgericht München I reichte, fühlt sich das LG ebenso nicht zuständig.

11/19/2017

Geht das SG München mit dem Art. 103 GG konform, wenn es sich für Sozialbehörden-Gesetzesbrecher nicht zuständig fühlt?

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

Az. S 24 SV 59/17, S 24 SV 61/17 und S 24 SV 62/17

19. Nov. 2017

(cc an alle Involvierten)

Sehr geehrter Herr Fochler,

Ich nehme Bezug auf Ihre Briefe vom 06.11.2017, 07.11.2017 und 09.11.2017, in denen Sie Unzuständigkeit des SG anführen bzgl. meiner Klagen gegen Wilfried Hüntelmann, Manfred Jäger und Aglaia Muth.

Erlauben Sie mir höflichst, Ihre Einschätzung aus folgenden Gründen nicht zu teilen.

A

I. Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) § 17a bestimmt:
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
Ich empfehle insbesondere den Abs. 6 zu beachten vor dem Hintergrund, dass ich Vater einer Tochter bin.

II. Ferner darf ich hinweisen auf das Rechtsschutzbedürfnis

Die Gerichte haben die Aufgabe, den Kunden und der Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit das notwendig ist. Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn der Kläger mit dem von ihm angestrebten gerichtlichen Verfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt und der angestrebte Erfolg nicht auf einfachere, schnellere oder billigere Art und Weise erreicht werden kann und kein rechtsmissbräuchliches Handeln vorliegt. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt also, wenn das Klägerbegehren auf einem anderen Weg sachgerechter durchgesetzt werden kann oder wenn das gerichtliche Verfahren rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird (Keller in Meyer- Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, vor § 51 Rn. 16).

III. Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) § 51 besagt:
(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
4.    in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.    in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
6.    in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ...,
6a.    in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
10.    für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.
IV. Desweiteren erlaube ich mir zu verweisen auf Artikel 103 Abs. 1 GG.

Ganz en passant vermag ich mir auch nicht vorzustellen, ein Sozialgericht sehe sich gleichgültig gegenüber EGMR Entscheidungen und Artikeln der EMRK. Zwar ist mir selbiges von talentierter AG München Richterin Birkhofer-Hoffmann verbal vermittelt worden, allein, ich befand es für nicht sonderlich intelligent, sondern eher Provinzdenken geschuldet.

B

Vor diesem Hintergrund darf ich noch einmal rekapitulieren, um welche Fälle es u.a. geht:
1. Klage gegen Wilfried Hüntelmann, Agentur für Arbeit München, zur Herausgabe von Transcript des geheimem Telefongesprächs mit Polizei

Es handelt sich hier um § 274 StGB Urkundenunterdrückung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt,
2. beweiserhebliche Daten (§ 202a Abs. 2), über die er nicht oder nicht ausschließlich verfügen darf, in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert ...
2. Klage gegen Manfred Jäger, Agentur für Arbeit Ingolstadt. Kann er auf Adipositas beruhende bayerisch-bukolische Dumpfheit als Milderungsgrund geltend machen?

3. Noch nicht eingereichte Klage gegen Martina Musati, vormals GFin JC München und jetzt bei BA Stuttgart, in gleicher Sache wie Manfred Jäger.

4. Nötigung in gleicher Sache wie Jäger und Musati, jedoch "nur" mit Forderung von € 2.500,- durch eine Frau E. vom JC.

Das Gericht erlaube mir, einen Schwenk auf ein 1970 beschlossenes Bundesgesetz aus dem Land der Freien Welt, den USA, hinzuweisen, dem 'Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act', auch RICO genannt.
Das Bundesgesetz „18 U.S.C. §§ 1961-1968“[1] wendete sich ursprünglich vor allem gegen die Schutzgelderpressung (Racketeering) der amerikanischen Mafia und gegen die kriminellen Vorgänge innerhalb der Gewerkschaften, insbesondere der Transportgewerkschaft der Teamsters. Es ist eine Rechtsgrundlage zur Bekämpfung und Verurteilung von kriminellen Aktivitäten von Mobstern und kriminellen Vereinigungen des organisierten Verbrechens.
Abweichend von deutschem Recht sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, Straftaten nicht nur strafrechtlich, sondern auch zivilrechtlich zu verfolgen und Schadenersatzansprüche für geschädigte Dritte zu stellen. (Wikipedia)
Leider ist der folgende, erklärende, Passus nicht in der deutschen Wikipedia Version:
Under RICO, a person who has committed "at least two acts of racketeering activity" drawn from a list of 35 crimes—27 federal crimes and 8 state crimes—within a 10-year period can be charged with racketeering if such acts are related in one of four specified ways to an "enterprise".[citation needed] Those found guilty of racketeering can be fined up to $25,000 and sentenced to 20 years in prison per racketeering count.[citation needed] In addition, the racketeer must forfeit all ill-gotten gains and interest in any business gained through a pattern of "racketeering activity."[citation needed] (Hervorhebung durch mich)
Dies angewendet auf die
  • DREI (!) Nötigungsfälle und den Fakt, dass
  • FÜNF (!) Personen einer Behörde involviert waren und den Fakt, dass
  • ein bis heute geheimgehaltenes Telefongespräch mit der Polizei in 2012 geführt wurde und den Fakt, dass
  • meine kungelnde "Anwältin" mir dies verheimlichte, wie sie überhaupt Akteneinsicht von 2012 bis 2017 verweigerte, aber Kohle abzockte,
kann festgestellt werden, Chef-Instigator war laut des mir zur Verfügung stehenden Briefverkehrs aus der Fallakte Manfred Jäger, denn die Nötigungsschreiben von M. Musati und Frau E. sind wortgleich lediglich angepasst auf die jeweilige Person.

Ich habe die konservative Einstellung und unvorstellbare Ausdauer, gegen Verbrecher vorzugehen und schon überhaupt, wenn sie auf Steuergeldern herumlungern und ihre vermeintliche Position als Hebel glauben einsetzen zu können.

5. Klage gegen "Rechtsanwältin", Betrügerin und Kungeltante Aglaia Muth, München.
Meine Pflicht"verteidigerin" war in dem Komplott der Urkundenunterdrückung bestehend aus Polizei München/Justiz München/Agentur für Arbeit München integraler Teil von 2012 bis Juli 2017.

Ich darf vorab gleich feststellen, sollte das SG München meine Klagen gegen Manfred Jäger, "Rechtsanwältin" und Betrügerin Aglaia Muth und Wilfried Hüntelmann nicht annehmen oder weiterleiten, werde ich eine weitere Verfassungsbeschwerde unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG einreichen. Bislang wurden nämlich ausnahmslos alle Strafanzeigen von mir und meiner Tochter als auch dezidiert begründete Anträge auf Wiederaufnahme von der bayerischen Justiz abgewiesen.

Niemand einer Arbeitsbehörde greift in mein Recht der freien Meinungsäusserung ein !
Niemand einer Behörde erpresst mich !

C

Der Vollständigkeit halber und der Anhebung des guten Geschmacks willen sollte in Richtung dieser Vertreter der deutschen neoliberalen Arbeitsbehörden 'Der Europäische Kodex für gute Verwaltungspraxis' auf den Palcoscenico gehoben werden. Die Artikel 2, 4, 6 und Artikel 7 scheinen nicht recht die ihnen gebührende Aufmerksamkeit zu geniessen in den Gefilden der Behörden zur zwangshaften Rekrutierung von Billig-Lohn Humanresourcen der Millionendorf-Metropole. Peccato!

Coda

Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dem SG München ist zum einen etwas peinlich - was verständlich ist -, zum anderen scheint es bemüht darum, kriminelle Mitarbeiter von Arbeitsbehörden schützen zu können/müssen. Mir liegt die Email eines Anwalts aus der Hartz 4 Szene vor, nach der er anzweifelt, ein Richter würde gegen einen leitenden Mitarbeiter der BA oder JC urteilen. Ich halte dies für interessant vor dem BVerfG und insbesondere EGMR.

Beruhigend darf ich allerdings einflechten, derartige Szenarien sind die faux frais einer neoliberalen Politik. Oder anders ausgedrückt:
"The most successful ideological effects are those which have no need of words, but ask no more than a complicitous silence.” - Pierre Bourdieu
Bedauerlich, dass ich damit nicht dienen kann.

Mit freundlichen Grüssen