4/03/2018

Das geheime Telefonat von Zensur-Hengst C. Bechheim, Agentur f. Arbeit München, mit Polizei im Licht des § 147 Abs. 4 StPO

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80097 München

02. April 2018

AZ: 18 Ns 112 Js 203869/12B (Bezug § 147 Abs. 4 StPO)

Guten Tag Herr Staatsanwalt Weinzierl,

Ich gestatte mir, mich direkt an Sie zu wenden, da Sie und StA Preuss ja instrumental involviert waren in der Obfuskierung von Umständen, die sich nach meiner durch freundliche Hilfe von RAin Dr. Neumann erlangten Akteneinsicht im Juli 2017 erhellten.

So ergab sich aus meiner Einsicht in die Fallakte Az 112 VRs 203869/12 aus dem Fax des C. Bockes (Seite 26 der Fallakte) an die Polizei ein Hinweis auf ein angebotenes Telefongespräch mit dem dritten wackeren Streiter des Medien-Zensur-Trios der Agentur für Arbeit München, einem C. Bechheim. Mein bisheriges Ersuchen um Einsicht in das Transcript eben dieses Telefongesprächs blieb unbeantwortet von der Polizei.

Nun nimmt es sich seltsam aus, zunächst ein Fax mit insgesamt 20 Seiten an die Polizei zu senden, um dann noch ein klammheimliches Telefongespräch sub rosa anzubieten, weil, und ich zitiere aus C. Bockes Fax, "Herr xxx hat weitere diffamierende Artikel eingestellt". Dieses 'Under cover of the night' passt ja in das Instrumentarium von neoliberalen Arbeitsbehörden in München und wurde von einem Ignoramus des Jobcenter München in plebshafter Perfektion im Mai 2015 exekutiert.

Dank des Law Blogs von Anwalt Udo Vetter erfuhr ich vor wenigen Tagen von einer Aktualisierung des § 147 Abs. 4 StPO und gültig seid 1. Jan. 2018. Er sieht in seiner brandneuen Fassung ausdrücklich folgendes vor:
Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.
Darf ich also zur Einsicht in dieses Telefontranscript, das jede Polizeidienststelle führt, noch in diesem Monat April bitten. Dies insbesondere, als ich doch Wiederaufnahme des o.g. Falles anstrebe. Ich danke im Voraus.

Mit besten Grüssen

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