3/02/2019

Natürlich möchte das SG München mit der stinkenden 'Angelegenheit Jürgen Sonneck alias C. Paucher' nichts zu tun haben und es ans Verwaltungsgericht verschieben

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

02. März 2019

Az. S 42 AS 2755/18

Guten Tag Richter Ehegartner,

In Ihrem Schreiben vom 22.02.2019 (förmlich zugestellt am 27.02.2019) in der leidlichen Sache ‘Jürgen Sonneck alias C. Paucher Personalakteneinsicht’ verweist das Gericht auf eine Entscheidung des BSG (Urteil vom 4.04.2012 - B 12 SF 1/10 R), nach dem der Rechtsweg zu Sozialgerichten nicht eröffnet ist, sondern zum Verwaltungsgericht. Ihre (bewusst kurze) Frist zur Stellungnahme bis zum 04.03.2019 ist hiermit gewahrt.

Laut einem Eintrag bei Wikipedia gilt jedoch zu bedenken, dass “die Abgrenzung zu den Zivilgerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zu der Sozialgerichtsbarkeit (ist) teilweise recht kompliziert und auch umstritten” ist. Zwar heisst es im § 40 VwGO
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, ...,
ABER es muss darauf hingewiesen werden, dass Jobcenter Kunden bedienen (der Euphemismus soll hier unkommentiert bleiben) und dies eröffnet eine weitere Perspektive.

Auf der Website der "Perspektive Wiedereinstieg" des BMFSFJ und der BA für Arbeit () heisst es:
Wer ist Kundin oder Kunde des Jobcenters?
Wer Leistungen der Grundsicherung bezieht (Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch II/bekannt als „Hartz IV“), gehört in den Zuständigkeitsbereich der lokalen Jobcenter …
Nun geniesst ein Kunde Gewährleistungsansprüche und diese umfassen u.a. auch 'Mangelhaftung' (§ 365 BGB). Diese Mangelhaftung gilt für physische Produkte als auch für Informations-/Serviceleistungen. Ich denke, der tapsige Jürgen Sonneck war in seiner Funktion als stellv. GF des JC München in diesem Servicebereich tätig. Der § 365 BGB besagt:
Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.
Schuldner sind Mitarbeiter des JC, in diesem Fall J. Sonneck.  Ein heimtückisches Auftreten unter falschem Namen darf wohl nicht als "Gewährleistung" angesehen werden. Weiters ergibt sich aus § 241 BGB - Pflichten aus dem Schuldverhältnis:
Es gibt jedoch eine ganze Reihe an Schuldverhältnissen, bei denen beide Parteien zugleich Gläubiger und Schuldner sind ... der Dienstvertrag.
Womit ich zum § 611 BGB gelange:
(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.
Ich kann mir beim besten Willen keinen Dienstvertrag vorstellen, der auch Auftreten unter falschem Namen und Hinterlist umfasst. Den grundgesetzlichen Kontext bilden die §§ 289 SGB III Offenbarungspflicht und 60 SGB II Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter.

Sehr wohl bin ich mir des Unwohlseins des SG München bewusst, sich mit solch einer kruden Angelegenheit konfrontiert zu sehen. Eine Angelegenheit, die sich ursächlich und behördenspezifisch auf die unsägliche Primitivität, Verblödetheit und charakterliche Verrottetheit von Arbeitsbehörden-Beamten gründet. Komplettiert durch eine verlogene und, wie ein Münchner Rechtsanwalt korrekt feststellte, an Nazi Richter Roland Freisler erinnernde Münchner Justiz. Niemand mit Geschmack und Anstand möchte sich mit so etwas besudeln, aber das sind die Faux Frais neoliberaler Wirtschafts- und Arbeitsmarktpolitik.

Der Vollständigkeit halber sei mein “Strafantrag gegen den Beamten Jürgen Sonneck alias “C. Paucher” zur Sicherstellung/Beschlagnahme von Auszügen aus Personalakte dieser unter falschem Namen operierenden Person” (§ 94 Abs. 1 und 2 StPO) vom 24. Februar 2019 an die Staatsanwaltschaft München erwähnt und cc per Fax an BMAS, BMJV, BMFSFJ und BMBF gesandt.

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