Vor allem, wenn de Logik mitte de Füsse jetreten wird.
Wat liegt näher, als sich Jewissheit bei de Vertreters vonnes Sozialhandwerk Jura zu holen.
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Guten Tag beim Senat,
Mir ist empfohlen worden vom Vize-Präsidenten Herrn Michels, mich an den Senat zu wenden. Es geht um einen Beschluss mit Az. L 15 AS 431/18 B ER.
Der Anlass meiner Email an Sie ist ein Hinweis oder sollte ich sagen eine Berichtigung von drei werten Richter. Danach ist
"Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG kein Rechtsmittel im Sinne von § 66 SGG. Sie ist ein eigenständiger außerordentlicher Rechtsbehelf, der an besondere Voraussetzungen geknüpft ist und von der Belehrungspflicht nach § 66 SGG nicht umfasst ist."Könnten Sie mir freundlicherweise diese "besonderen Voraussetzungen" dieses ominösen "ausserordentlichen Rechtsbehelfs" nennen? Ich finde einfach keine Erleuchtung im Internet und hege bei Zitatbezügen eine gewisse Reserviertheit u.a. gestützt auf das Papier "Propagation of Error: Approving Citations to Problematic Research" von Ken Cor and Gaurav Sood.
Denn würden diese "besonderen Voraussetzung" in der Tat so elementar rechtsentscheidend und "ausserordentlich" sein, wären, würde man der Logik folgen, allen anderen im Beschluss als Begründung angeführten Gesetze redundant.
Schon jetzt darf ich mich für Ihre geschätzten Bemühungen bedanken.
Mit besten Grüssen
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