Richelstr. 11
80634 München
(per Email)
cc Vermieter und Jobcenter München
25. Jan. 2018
Sehr geehrtes Gericht,
Ich erhebe unter Berufung auf § 179 SGG i.V.m § 579 Abs. 4 ZPO
N I C H T I G K E I T S K L A G E
gegen die Urteile in den Fällen Az. S 51 AS 1279/17 ER unter Richterin Pfriender am 13. Juli 2017 und Az. S 51 AS 1420/17 ER ebenso unter Richterin Pfriender am 13. Juli 2017.
Begründung
§ 579 Abs. 4 ZPO bestimmt:
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.Laut den Beschlüssen waren die Verhandlungen sowohl am SG als auch am LSG entgegen den Voraussetzungen an ein ordentliches Gericht nicht mündlich. Damit ist mir - als auch meiner Tochter - als Kläger ein elementares Recht genommen worden. Es resultierte auch in einer durch das Jobcenter provozierten und geplanten Mietschuld.
Im Beschluss des SG München ist unser 'Legal Defense Fund' en passant erwähnt; er wird im Beschluss des LSG nicht nur verschwiegen, es wird mir Weigerung der Erklärung unterstellt!
Im Beschluss des LSG mit Az. L 7 AS 576/17 B ER heisst es auf S. 2: "In der Folge wiederholte der Antragsteller erneut die Vorgänge im Zusammenhang mit den Einzahlungen auf seinem Konto ohne die Herkunft der Zahlungen zu erklären". Dies ist gelogen! Einen Satz zuvor heisst es aber im Beschluss des LSG: "Die entsprechende Nachfrage habe er mit seinem Schreiben vom 2.7.2017 beantwortet". Auf S. 4 des Beschlusses wird nochmals falsch behauptet, "... da der Antragsteller zur Herkunft der Zahlungen keine Angaben machen möchte".
In meinem Schreiben vom 02. Juli 2017 an das SG ist die Funktion des Fundraisers klar beschrieben als Mittel zur juristischen Wahrnehmung und Durchsetzung meiner grundgesetzlich garantierten Rechte. In dem Schreiben ist u.a. eine Zahlung an meine Anwältin angekündigt, um nun endlich eine von 2013 bis Juli 2017 durch Münchner Justiz im Komplott mit meiner damaligen Pflicht"verteidigerin" und Betrügerin Aglaia Muth zurückgehaltene Akteneinsicht zu erhalten, denn es war offensichtlich, dass sich in den Seiten die Smoking Gun befindet. Und so war es. Nach Kontakt mit dem Präsidenten des OLG München und meinem dritten Antrag im November 2017 auf Wiederaufnahme windet sich die Justiz/Polizei, damit das Zensur Komplott Bechheim/Bockes/Jäger/Justiz/Polizei/Betrügerin Muth nicht an den Tag kommt.
Bei allem Respekt, wertes Gericht, ein solches Procedere hat nichts mit Rechtsstaat zu tun. Der Umstand, dass die Sozialgerichte dem BMAS unterstehen und die Jobcenter und Arbeitsagenturen ebenso, lässt vor diesem Szenario eine Unabhängigkeit des Gerichts mit starken Zweifeln behaftet.
Im Fall Az. S 51 AS 1420/17 ER möchte das SG den Untermietvertrag meiner tibetischen Tochter nicht anerkennen??? Also ich muss doch bitten. Der international bekannte Institutionelle Rassismus in Deutschland muss doch nicht noch zusätzlich breitgetreten werden.
Ich fordere daher eine Wiedereinsetzung der Fälle.
Ich darf in diesem Zusammenhang hinweisen auf meine am 26. Juli 2017 an das SG gesandte begründete Besorgnis der Befangenheit der vorsitzenden Richterin der 51. Kammer Frau Pfriender. Diesem Antrag folgte am 13.09.2017 ein Schreiben von Richterin Dr. Schmidt, in dem sie mit einem seltsamen Begründungskonstrukt mir die Rücknahme meines Antrags nahelegte und zu diesem Behuf ein Formblatt zur Unterschrift beilegte. Dieses Schreiben mutete für ein Gericht, das sich einem demokratischen Staat zuordnet, seltsam an. Die selbe (!) Richterin entschied nach meiner begründeten Ablehnung des Rücknahmeersuchens mit Beschluss vom 25. September 2017 mit Az. S 40 SF 418/17 AB ohne mündliche Verhandlung auf Ablehnung und unanfechtbar! Ein wenig Kopfschütteln sei erlaubt in der Provinz Bayern.
Ich darf anfügen, dass meine jüngste Verfassungsbeschwerde über diese SG/LSG Beschlüsse erwartungsgemäss am 11. Januar 2018 abgelehnt wurde, natürlich ohne sie überhaupt gelesen zu haben. Es war dies die dritte Ablehnung einer Verfassungsbeschwerde durch dieses Verfassungsgericht in Karlsruhe. Die Frist für eine Beschwerde beim EGMR in Strasbourg betrāgt sechs Monate.
Weiters darf ich eine neue Verfassungsbeschwerde ankündigen. Diese betrifft die Online Strafanzeige unter falschem Namen im Mai 2015. Sie stammt mit 99,9999%iger Sicherheit vom Jobcenter München. Abgesendet wird sie in ein paar Tagen und veröffentlicht auf meinem Blog unter dem Titel "Weitere Verfassungsbeschwerde nach Online Strafanzeige unter falschem Namen. Dringend tatverdächtig Jürgen Sonneck, Jobcenter München".
Das SG hat mittlerweile 8 Klagen von mir gegen Jobcenter und Agentur für Arbeit München Mitarbeiter wohl im November an das LG München verwiesen. Es ist nach meinen Erfahrungen von deren Versandung dort auszugehen.
Viel interessanter aber ist der Fakt, dass das SG München kein Interesse hat in Sachen meiner
- Klage gegen Wilfried Hüntelmann, Agentur für Arbeit München, zur Herausgabe von Transcript des geheimem Telefongesprächs mit Polizei in 2012 (https://meinjobcenter.blogspot.com/2017/11/klage-gegen-wilfried-huntelmann-agentur.html)
- Klage gegen Polizist KOK Carstens wegen Verletzung des Artikels 6 Abs. 3 EMRK. Weigerung das Telefontranscript zur Einsicht zu geben.
- Klage gegen Manfred Jäger, Agentur für Arbeit Ingolstadt wegen Nötigung einen Blog Post zu löschen oder € 10.000,- Strafe zu zahlen! (https://meinjobcenter.blogspot.com/2017/10/klage-gegen-manfred-jager-agentur-fur.html).
- Klage gegen Martina Musati, vormals GFin JC München und jetzt bei BA Stuttgart, in gleicher Sache wie Manfred Jäger (https://meinjobcenter.blogspot.com/2017/11/klage-wg-notigung-gg-martina-musati.html).
- Klage gegen "Rechtsanwältin", Betrügerin und Kungeltante Aglaia Muth, München. Eine Person, die in ihrer charakterlichen Defizienz der Dolchstosslegende zur Realität verhalf.
Das Sozialgericht weigert sich auch meine nunmehr aus Kostengründen per Pdf eingereichten Klagen überhaupt zu beantworten. Die Weigerung stellt einen Verstoss gegen die grundgesetzlich garantierte Rechtswegegarantie dar. Meine Identität ist dem SG eindeutig bekannt.
Das SG verweist auf die Möglichkeiten EGVP und De-Mail. Das Optionsangebot De-Mail ist nicht zulässig. Es greift in die Vertragsfreiheit ein und ist mit Kosten verbunden. Es ist nicht verständlich, wie ein Gericht unter diesen Gesichtspunkten überhaupt auf den Gedanken kommen kann, es anzudingen. Es liegt ausserdem in der Entscheidung des Einzelnen, ob er verschlüsselt senden möchte. EGVP ist eingestellt worden.
Hinzu kommt, dass uns durch hinterhältige Strafanzeigen durch Arbeitsbehörden, die ausnahmslos in mein Recht der freien Meinngsäusserung eingriffen, zwei Mal Computer beschlagnahmt wurden. Allein schon vor diesem Hintergrund ist die Weigerung des Gerichts, meine per Email gesandten Klagen zu bearbeiten ein Verstoss gegen die grundgesetzlich garantierte Rechtswegegarantie. Ich verwende ein Tablet; das MacBook meiner Tochter wurde von der Münchner Justiz mutwillig (!) beschädigt zurückgegeben und wurde zur Entlastung an das BMAS gesandt.
So sandte ich am 10. Januar 2018 an das SG eine 'Klage gegen StA Peter Preuss wg. Betrugs § 263 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 3 und 4 StGB in Verbindung mit § 163a Abs. 1 und 2 StPO; Verstoss gegen Artikel 6 Abs. 1 und 3 EMRK'.
Am 12. Januar 2018 folgte eine Klage, die das Kostenausmass durch grundgesetzwidrige Eingriffe teutonischer Arbeitsbehörden verdeutlichen: 'Klage gg Jobcenter: Kostenerstattung für Wahrnehmung des grundgesetzlich garantierten Rechts auf freie Meinungsäusserung in Form von Druck-, Portokosten, Kopien, Anwaltkosten für Verfassungsbeschwerden'. Darin wurden Kosten von gut € 980,- geltend gemacht.
Bis dato konnte sich das SG noch nicht zu einer Eingangsbestätigung entschliessen.
Ich darf mir erlauben, bis zum 05. Februar 2018 eine Antwort erwarten zu dürfen.
Bei Verstreichen werde ich eine weitere Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einreichen.
Mit freundlichen Grüssen
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