3/07/2019

SG München Präsidentin Dr. Mente, ich lehne Richter Ehegartner als Richter wegen des begründeten Verdachts der Befangenheit ab

F A X

Sozialgericht München
Präsidentin Dr. Edith Mente
Richelstraße 11

80634 München

07. März 2019

Az. S 42 AS 2594/16 - S 42 AS 165/17 - S 42 AS 1398/18 (et al.)

Frau Präsidentin,

Ich würde meinem Ruf als Chevalier nicht gerecht, Sie nicht vor Abgabe meines Antrags zu Ihrer Ernennung als ‘Präsidentin des SG München’ zu beglückwünschen und dies insbesondere als glühender Proponent der Frauenquote.

ANTRAG
  1. Unter Bezug auf Artikel 13 EMRK und § 42 Abs. 1 und 2 ZPO drücke ich meine begründete Besorgnis der Befangenheit des vorsitzenden Richters der 42. Kammer Herrn Ehegartner aus und sehe eine Unparteilichkeit basierend auf bisherigen Urteilen und Klageverläufen als nicht gegeben an. Dies insbesondere nach meinem Telefongespräch am 06. März 2019 kurz nach 9 Uhr mit meiner Anwältin. Richter Ehegartner erfüllt/e nicht die Mindestanforderungen an ein Gericht.
  2. Weiters liegt ein Verstoss gegen § 25 SGB X und den Artikel 6 Abs. 3 b EMRK vor (Akteneinsicht).
Ich lehne Richter Ehegartner als Richter wegen des begründeten Verdachts der Befangenheit ab.

Gründe:

a) In einem Telefongespräch mit meiner Anwältin am 06. März 2019 erfuhr ich, dass ihr Antrag auf Akteneinsicht von Mitte Dezember 2018 bzgl. der drei oben mit Aktenzeichen angeführten Fälle bis dato März 2019 (!!!) nicht vom SG München beantwortet wurde. Das Gericht verstösst also gegen § 25 SGB X und Art. 6 EMRK, indem es Akteneinsicht verweigert.

b) schon am 26. Dezember 2018 informierte ich meine Anwältin über meine Ablehnung Richter Ehegartners, die sie aufgrund der fehlenden Aktenkenntnis zunächst nicht kommentierte. Hier noch einmal der Text meines Pdf vom Dezember 2018:

“Ich bin erstaunt zu lesen, dass in diesen drei Fällen wiederum Richter Ehegartner sich der Sache annimmt, als ich anlässlich meiner Klage vom 21. Nov. 2018 mit Az. S 42 AS 2723/18 wegen wiederholten Betrugsversuchs des Jobcenter München bei meinem Wiederbewilligungsantrag (das JC sah Einnahmen von € 143,-/Monat, wo diese sich tatsächlich auf die omnipotente Summe von € 0,- (in Worten NULL) auftürmten), u.a. wie folgt schrieb:
“In diesem Bescheid entdeckt die betrügende anonyme (!) Sachbearbeiterin Einnahmen von € 143,33 pro Monat (Anlage Bescheid). Diese Einnahmen sind perfid und betrügerisch erlogen, wie schon in meiner Klage vom 24. Mai 2018 bzgl. des Bewilligungszeitraums bis Ende Nov. 2018 unter Az. S 42 AS 1348/18 ausgeführt. In dieser Angelegenheit ist seit meinem letzten Schreiben vom 19. Juli 2018 kein Fortschritt zu erkennen. 
Die Kungelei des Gerichts mit dem Jobcenter hat seit geraumer Zeit ohnehin schon abstossende Ausmasse angenommen. Dies bis hin zu Verstoss gegen das Grundgesetz durch die Richter Mayer, Herz, Tischler des LSG (siehe Beschluss L 7 AS 222/18 B ER vom 27. Sept. 2018) und etliche Klagen (Wahrn. Umgangsrecht, Feriengeld, Tabletkosten und eine seltsame optometrische Ferndiagnose einer Richterin (Az S 51 AS 215/17 ER), nach der ich keine Brille benötige, obwohl dies z.B. in meinem Führerschein seit Jahrzehnten verpflichtend angegeben ist) dümpeln vor sich hin, obwohl die Gesetzeslage kristallklar ist.
Ich gehe davon aus, diese Klage wird von einem anderen Richter bearbeitet als Richter Ehegartner. Es ist nicht hinnehmbar, wenn ein Richter seine Entscheidung auf ein BSG Urteil stützt, das das genaue Gegenteil seines Beschlusses belegt und auf ein weiter angeführtes Urteil überhaupt nicht eingeht! So sehr er auch noch die "Sphärentheorie" anzuführen sich bemüssigt fühlt (siehe unten), die im Übrigen überhaupt keinen Erklärungs- oder Begründungswert besass. Dies wurde klar und unmissverständlich in meiner Klage vom 24. Mai 2018 dargelegt.”
Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO / § 17 SGB X ist zu bejahen, wenn aus der Sicht des Ablehnenden die Unparteilichkeit des Richters nicht mehr gewährleistet erscheint. Für diese Besorgnis müssen Gründe vorliegen, die objektiv, d.h. bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt des Ablehnenden geeignet sind, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu wecken. Für die Frage, welche Gründe es rechtfertigen, an der gebotenen Objektivität des Richters zu zweifeln, kann nur ein objektiver Maßstab gelten. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Richter tatsächlich befangen ist; ebenso unerheblich ist es, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

Weiters schrieb ich:
“Der besagte Bewilligungsbescheid nimmt dem Klagenden seinen grundgesetzlich garantierten Anspruch auf Rechtsweggarantie durch bewusste finanzielle Atrophie und erfüllt den Tatbestand der Doppelbestrafung. Dies läuft dem Art. 103 Abs. 3 GG zuwider. Bislang hat das Gericht dem nicht Abhilfe geleistet und der Klagende hat den begründeten Verdacht, das Gericht handelt bewusst so! Hier eine Wiederholung einer Passage aus meiner Klage unter Az. S 42 AS 1348/18 vom Mai 2018:
“In seinem Beschluss vom 24. April 2018 mit Az. S 42 AS 860/18 ER unternimmt das Gericht auf Seite 4 einen Ausflug in einen Beschluss des BSG, um der Sphärentheorie das Wort zu reden. Der als Argument gedachte Verweis auf das Urteil des BSG - B 11 AL 4/09 R ist in Gänze unpassend.  Wieso dieses Urteil und dann explizit noch Rz. 25 angeführt wird, erschliesst sich überhaupt nicht.
Es stünde dem Gericht gut an, das Urteil genau zu lesen und nicht ex ante Ignoranz auf den Hartz 4 Stehplätzen zu unterstellen. Die Sphärentheorie wird in Rz. 8 und 24 angesprochen und weiters empfehlenswert zu lesen wären die Rz. 15, 23 und 24.
[15] Nähere Bestimmungen zur Berücksichtigung von Vermögen trifft die insoweit auf der Verordnungsermächtigung nach § 206 Nr 1 SGB III idF des AFRG beruhende Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV 2002) vom 13. 12. 2001 (BGBl I 3734). Danach ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt (§ 1 Abs 1 Nr 1 AlhiV 2002). Freibetrag ist, soweit hier von Bedeutung, ein Betrag von 200,00 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen, der jedoch 13 000,00 Euro nicht übersteigen darf (§ 1 Abs 2 Satz 1 AlhiV 2002 idF des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. 12. 2002, BGBl I 4607, mit Wirkung vom 1. 1. 2003). Für den am 23. 12. 1975 geborenen Kläger ergab sich demnach zu Beginn des streitigen Zeitraums (Alhi-Bezug ab 23. 7. 2003) ein Freibetrag von 5400,00 Euro (200,00 Euro x 27), weil er am 23. 12. 2002 das 27. Lebensjahr vollendet hatte."
Das Gericht äusserte im Beschluss vom 01. Feb. 2018 mit Az. S 42 AS 2994/17 auch Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Fundraisers. Im Beschluss heisst es auf S. 5:
“Ausserdem erscheint die Behauptung des Antragstellers, die Bargeldeinzahlungen stammten von einem namentlich nicht bezeichnetem Gönner, der über den “Fundraiser” Kontakt zum Antragsteller aufgenommen habe, wenig glaubhaft.”
Dies ist zwar in Deutschland - und Bayern darf ohnehin den Provinz-Bonus an Ignoranz in perpetuum geltend machen - wenig bekannt bislang, aber ein Ausflug in die Schweiz lässt dies als Option erkennen. So heisst es im Pdf des Forum Poenale aus dem Jahr 2010 (!!!) mit dem Titel 'Die Beschwerde an den EGMR – Gewohnte Denkmuster über Bord werfen!' von Jürg O. Luginbühl, Rechtsanwalt in Zürich unter '3. Vorgehen bei mittellosen Klienten': 
"Um es vorwegzunehmen: In den meisten Fällen der mittellosen Klientschaft wird der Anwalt angesichts des nicht unbeträchtlichen Aufwandes in einem nicht alltäglichen Rechtsgebiet auf eine Beschwerde an den Gerichtshof aus finanziellen Überlegungen schlicht und einfach verzichten (müssen). Will er dies partout nicht, ist zu empfehlen – allenfalls zusammen mit dem Klienten – frühzeitig externe Geldquellen zu erschliessen. Eine Mischung aus Phantasie und nicht allzu grosser (falscher) Bescheidenheit kann sich als fruchtbar erweisen, vor allem dann, wenn dem Fall generell oder in einem Teilbereich allgemeine Bedeutung zukommt. Letzteres dürfte bei einer Beschwerde an den EGMR immerhin öfter vorkommen als in der alltäglichen innerstaatlichen Arbeit. Kurz: Vor einem eigentlichen «fund raising» sollten Anwalt und Klient nicht zurück schrecken."
(Hervorhebung durch mich)
Ich erlaube mir auch zu unterstellen, einem Richter an einem Sozialgericht ist der SGB II § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen / 2.8 Pflichtlose Zuwendungen (Abs. 5) geläufig.

Vor diesem Hintergrund ist die Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit des Richters Ehegartner in Zweifel zu ziehen. Ich darf auch die Hoffnung ausdrücken, nicht noch einmal einen solchen Antrag behandelt zu sehen wie im Herbst 2017 durch Frau Dr. Schmidt. Es ist mir ohnehin bewusst, dass Sozialgerichte dem neoliberalen Arbeitsministerium BMAS unterstehen.”

c) In 'Auf Dem Weg Zu Einem Europaischen Strafverfahrensrecht: Die Grundlagen Im Spiegel Der Rechtsprechung Des Europaischen Gerichtshofs Fur Menschenrechte (German Edition) - Robert Esser’ heisst es:
"Beim Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Gerichts kann bereits der äußere Schein („appearances") eine Rolle spielen."
Ich fordere das SG München auf, Richter Ehegartner in Rechtsfällen meine Person und/oder meine Tochter betreffend zu entlasten. Es wird sonst ein negatives Bild auf eine Justiz, die sich rechtsstaatlich nennt, geworfen. Die Kungelei mit der staatlichen Verbrecher-Behörde Jobcenter München, geschäftsführend vertreten durch die bandenmässige Betrügerin Anette Farrenkopf, hat unerträgliche Masse angenommen und wurde noch übertroffen durch den charakterlich völlig verrotteten Beamten-Typen, Nützlichen Idioten und ehemaligen stellv. GF dieser Billig-Lohn Kaschemme Jürgen Sonneck operierend unter dem falschen Namen “C. Paucher” und gedeckt von Münchner Polizei und dem Kangaroo Court München.

This might be the best business meme of 2019 so far

Best response

Reading Lounge

3/05/2019

Klage gegen Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wegen unmittelbarer Blockierung auf Twitter

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

05. März 2019

Ich reiche hiermit Klage ein gegen das

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vertreten durch Ministerin Franziska Giffey, Glinkastraße 24, 10117 Berlin (im Folgenden BMFSFJ)

wegen der Blockierung auf Twitter und damit

Verstosses gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG als auch insbesondere Art. 3 Abs. 1 und 3 GG und in Extension §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 IFG.

Begründung

Die Sozialgerichte sind zuständig für die Einhaltung der Sozialgesetze und hier u.a. der Rechte aus dem § 1 SGB VIII Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe. Als Vater einer Tochter und Bezieher von Hartz IV und unter Bezug auf § 51 und § 2 SGG ist demnach das Sozialgericht erstinstanzlich das zu adressierende Gericht.

I. Mitte 2018 wurde der Twitter Account @ErebusSagace durch das BMFSFJ unmittelbar (!) geblockt. Als ein Benutzer dieses Social Network Accounts wurde ich damit in meinem grundgesetzlich garantierten Recht auf freie Meinungsäusserung als auch Informationsfreiheit gemäss Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG als auch insbesondere Art. 3 Abs. 1 und 3 GG beraubt.

Dies geschah unmittelbar, nachdem ich am 23. Juni 2018 einen Blog Post mit dem Titel “BMFSFJ, die "Initiative JUGEND STÄRKEN" wurde durch sinistre Jobcenter Charakterleiche Jürgen Sonneck exzellent implementiert. Kudos!” veröffentlicht hatte und diesen Post per Email laut Gmail Protokoll am “Mon, Jun 25, 2018, 11:10 AM” an das BMFSFJ sowie Jobcenter München und Stadt München gesandt hatte. Laut meinen Tweet vom 27. Juni 2018 geschah die Blockierung auf der Stelle.

In dem Papier des Deutschen Bundestags “Zugang zur Öffentlichkeitsarbeit der Polizei in sozialen Medien („Twitter“), © 2018 Deutscher Bundestag WD 3 - 3000 - 044/18 heisst es zu:
2. Blockieren von Nutzern 
Blockiert die Polizei bestimmte Beiträge oder Nutzer auf ihrem Kurznachrichten-Konto, greift dies grundsätzlich und je nach Fallgestaltung in folgende Grundrechte ein:
  • Die Meinungsfreiheit des Nutzers, insofern er Beiträge der Polizei nicht mehr kommentieren kann (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG);
  • die Informationsfreiheit des Nutzers, insofern er die Beiträge der Polizei nicht mehr oder nur unter erschwerten Bedingungen einsehen kann (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG);
  • das Recht auf gleiche Teilhabe an öffentlichen Leistungen und Einrichtungen (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG)
Dies darf ohne Zweifel ebenso für Bundesministerien gelten. Diese sind offenkundig der Ansicht, Hartz IV Rezipienten sind dispensables gesellschaftliches Unterholz. Mit Fax vom 13. Jan. 2019 (siehe Anlage) erbat ich das BMFSFJ um Auskunft über die Gründe der Blockierung auf Twitter und die offiziellen Richtlinien der Bundesregierung für Blockierungen auf Sozialen Netzwerken generell. Als Frist nannte ich den 06. Feb. 2019, nachdem mehrere einschlägige Kommunikationen, wie aus dem Fax zu entnehmen, in typisch deutscher Art unbeantwortet blieben.  Auch dieses Ersuchen blieb in der bekannt deutschen muffeligen Art ohne Resonanz.

II. Nicht nur verstösst diese Blockierung gegen das Grundgesetz, es scheint vielmehr, das BMFSFJ möchte es sich in einer Echo Chamber gemütlich einrichten und sich Gatekeeper als Garant einer Himmlerschen Familien-Idylle halten (siehe das Papier: “Political Discourse on Social Media: Echo Chambers, Gatekeepers, and the Price of Bipartisanship”, Kiran Garimella. Aalto University. Espoo, Finland).

Dem BMFSFJ, dessen Ministerin eine frappante visuelle Konnotation zum ‘Bund Deutscher Mädel’ bietet, ist offenkundig das Verständnis des Demokratieprinzips abhanden gekommen:
“Die Öffentlichkeit ist aber nicht nur Medium zur Bildung einer kollektiven politischen Identität, sondern auch ein Instrument der fortlaufenden Meinungs- und Willensaggregation im Volk. Öffentliche Kommunikation ist Ausdruck des Anspruchs der Bürgergemeinschaft, ihre Angelegenheiten selbst zu verhandeln. Öffentlichkeit ist mithin auch prozeduralisierte Volkssouveränität. … Soll sich die Meinungs- und Willensbildung der Bürgergemeinschaft auch auf diese beziehen können, lässt sich dies nur durch fortlaufende kommunikative Rückbindung der Verwaltung an das Volk herstellen, mithin durch die grundsätzliche Transparenz des Verwaltungshandelns. Die Öffentlichkeit der Verwaltung ist damit ein direkter Ausdruck des demokratischen Prinzips. …
Sie kann es aber, wenn in einer Demokratie die Willensbildung „von unten nach oben“ zu erfolgen hat, keinesfalls erschöpfend erfüllen. Zur demokratischen Meinungs- und Willensbildung bedarf es vielmehr der Möglichkeit zur unbeschränkten und ungefilterten öffentlichen Beobachtung des politisch-administrativen Geschehens.”
(aus: Prof. Dr. Arno Scherzberg, Erfurt, Das Recht auf Zugang zu behördlichen Informationen – ein neues Grundrecht? - Mit Nachweisen versehener Vortrag an der Universität Luzern, 2007)
Der Vollständigkeit halber und zur Untermauerung der hier dargebrachten Fakten sei auf den Artikel “DEUTSCHLAND IST WELTMEISTER! BEIM BLOCKEN VON TWITTER-ACCOUNTS” hingewiesen, der ein erschütterndes, aber nicht überraschendes Szenarium reflektiert. Danach liegt Deutschland sogar vor der Türkei in der Rangliste der Meinungsunterdrücker.

Der Klagende begehrt daher zu wissen, welche/r Grund/Gründe für seine schmerzlich empfundene Ostrazisierung aus einem Medium des massenkommunikativen und kastenbefreiten Diskurses im binären Biotop multilateraler Meinungen und Habitat von gendered, gender-neutralen, gender-fluiden, wie non-gendered menschlichen Wesen vorlag/en. Mit anderen Worten weniger prolix formuliert:
An welchen Tweets nahm das BMFSFJ Anstoss, die eine Blockierung auf Twitter notwendig machten sowie die allgemeinen Kriterien der Bundesregierung für eine Blockierung?
III. So denn angeführte Grundrechte des Klagenden als kompromittiert angesehen werden können, würde in Extension ein Verstoss gegen wesentliche Teile des Informationsfreiheitsgesetzes - IFG vorliegen, denn der § 1 Abs. 1 IFG besagt:
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Einer Behörde im Sinne dieser Vorschrift steht eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient.
Der § 5 Abs. 1 IFG führt aus:
(1) Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. …
Die Freigabe der ministeriumsinternen Notizen zu meiner Person als Klagendem dürften wohl bei eigener Anfrage keinem schutzwürdigen Interesse unterliegen, sofern das BMFSFJ nicht übermässige Arroganz des adretten Klagenden unterstellt.

Schlussendlich heisst es in § 7 Abs. 1 IFG:
(1) Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet die Behörde, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Betrifft der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6, muss er begründet werden. … 
und ergänzend in Abs. 5:
Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. …
IV. Eine mögliche Erklärung für diese grassierenden Blockierungen in beträchtlichem Umfang könnte in der Orientierung der Bundesregierung und ihrer Ministerien an das Papier von Hampton, Shin & Lu von der Rutgers University, New Brunswick, USA sein. Dort heisst es unter dem Titel “Social media and political discussion: when online presence silences offline conversation” u.a.:
"... we find that the use of SNSs (i.e., Facebook and Twitter) has a direct, negative relationship to deliberation in many offline settings. Some uses of these platforms are associated with having a lower, perceived opinion agreement with social ties. As part of a spiral of silence, this further reduces the willingness of social media users to join political conversations in some offline settings. Only those with the strongest attitudes on an issue are immune.”
"... wir finden, dass die Verwendung von SNSs (z. B. Facebook und Twitter) in vielen Offline-Umgebungen eine direkte negative Beziehung auf den Gedankenaustausch hat. Einige Anwendungen dieser Plattformen stehen im Zusammenhang mit einer niedrigeren, wahrgenommenen Meinungsübereinstimmung mit sozialen Bindungen. Als Teil einer Stille-Spirale verringert dies die Bereitschaft von Social-Media-Benutzern, an politischen Gesprächen teilzunehmen, wenn sie offline sind. Nur diejenigen, die zu einem Thema die stärksten Einstellungen haben, sind immun."
Mit anderen Worten, könnte die Blockade der deutschen Regierung als Anstoss zu verstehen sein, ein kreatives und diskursives Familienleben in den “Safe Spaces” der vier Wände zu fördern, eine Befreiung von den Fesseln des binären “Lebensraums” zu ermöglichen und somit die “Spirale des Schweigens” zu brechen?

Ebenso denkbar wäre eine familienministerielle Berufung , missgeleitete Twitterer aus “Twitter’s Micro-Slavery” zu befreien, wie eponymer Artikel behandelt.

V. Zuguterletzt erlaubt sich der Klagende, den Horizont zu erweitern und aus den muffigen Gefilden der Republik einen Blick auf das Land mit einem First Amendment, und dies im Vergleich zum Schweizer Käse des Artikels 5 GG, zu werfen. Dort entschied der United States District Court for the Southern District of New York am 23. Mai 2018 im Fall Knight First Amendment Institute v. Trump, No. 1:17-cv-05205 (S.D.N.Y.):
“This case requires us to consider whether a public official may, consistent with the First Amendment, “block” a person from his Twitter account in response to the political views that person has expressed, and whether the analysis differs because that public official is the President of the United States. The answer to both questions is no.”
„In diesem Fall müssen wir prüfen, ob ein Beamter im Einklang mit dem First Amendment eine Person von seinem Twitter-Account als Reaktion auf die von ihm geäußerten politischen Ansichten„ sperren “kann und ob sich die Analyse unterscheidet, weil es sich bei diesem Beamten um den Präsidenten der Vereinigten Staaten handelt. Die Antwort auf beide Fragen lautet nein.“
Eine Lektüre des Artikels “Blocking of Twitter Users from @RealDonaldTrump Violates First Amendment” und hier insbesondere der Paragraphen 1 und 3 sei empfohlen (Google translate).
[1.] Der von Twitter zur Verfügung gestellte virtuelle Raum für die Beantwortung der Tweets des Präsidenten ist ein "Designated Public Forum" - ein von der Regierung kontrollierter (wenn auch nicht in Besitz befindlicher) Raum, der im Allgemeinen für die Öffentlichkeit zugänglich ist und in dem das First Amendment Diskriminierung verbietet. Die Tweets selbst sind kein Forum, weil sie die eigene Rede des Präsidenten sind. Der Raum für öffentliche Antworten ist jedoch ein Forum. Die Sorge des Gerichts ist, dass Antworten für die Antwortenden ein wertvolles Mittel sind, um mit anderen Mitgliedern der Öffentlichkeit zu sprechen. Das Gericht erkennt an, dass es kein Recht gibt, mit dem Präsidenten auf eine Weise zu sprechen, die der Präsident lesen muss; dem Präsidenten steht es beispielsweise frei, die Stummschaltfunktion von Twitter zu verwenden, sodass er die Antworten des Benutzers nicht sehen kann, wenn er seine eigenen Feeds überprüft.
[3.] Obwohl blockierte Benutzer weiterhin die Tweets des Präsidenten lesen können und sie durch verschiedene Problemumgehungen (z. B. durch das Erstellen neuer Konten) kommentieren können, erfordern die verschiedenen Problemumgehungen “ für [die einzelnen Kläger], mehr Schritte zu unternehmen als nichtblockierte, angemeldete Benutzer, um die Tweets des Präsidenten anzuzeigen, "die ihre Fähigkeit, auf @realDonaldTrump-Tweets zu antworten, verzögern". Dies sei keine große Belastung, schloss das Gericht, aber “das First Amendment erkennt und schützt sogar vor De-Minimis-Schäden.”
VI. Abschliessend drückt der Klagende, dessen deutsche Staatsbürgerschaft sich allein auf die Geburtsurkunde beschränkt und auf sonst gar nichts,  seine klare und kompromisslose Intention aus, diese Angelegenheit durch alle Instanzen bis vor den EGMR zu verfolgen.

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Anhang: Pdf vom Januar 2019 an das BMFSFJ

Reading Lounge

3/04/2019

"Darling, is the wind blowing today? I'd like to watch television, darling."

The funniest part in Trump's CPAC speech.


"The Green New Deal. Or whatever the hell they call it." Pause. Suppressing a little smile and glancing around. "The Green New Deal. Right? The Green New Deal. I encourage it. I think it's really something that they should promote." Pause. "They should work hard on. Something our country needs desperately." Dramatic rising tone and silent fist pound on "desperately." "They have to go out and get it, but I'll take the other side of that argument, only because I'm mandated to. But they should stay with that argument. Never change." Pause, then quietly: "Never change." Long pause. "No planes. No energy. When the wind stops blowing, that's the end of your electric. Let's hurry up. Darling? Darling, is the wind blowing today? I'd like to watch television, darling."


And he doubles down. "'Russia, please, if you can, get us Hillary Clinton's emails! Please, Russia, please! Please get us the emails! Please!'"


"If you tell a joke, if you are sarcastic, if you're having fun with the audience, if you're on live television with millions of people and 25,000 people in an arena, and if you say something like 'Russia, please, if you can, get us Hillary Clinton's emails! Please, Russia, please! Please get us the emails! Please!'" The plea is exaggerated. He pauses for a long time an looks around, then starts up again, waving his hands about: "Please! Get us the emails! Please!" Pauses. Laughs. Notices the crowd is reacting with a "Lock her up" chant, which isn't quite absorbing his point, but maybe that's how they have fun, how they irritate their antagonists. He stretches out his hand to quiet them. "So everybody's having a good time, laughing, we're all having fun, and then that fake CNN and others say, 'He asked Russia to go get the emails. Horrible.' I mean, I saw it like 2 weeks ago. I'm watching, and they're talking about, 'One of the points, he asked Russia for the emails.' These people are sick. And I'm telling you, they know the game. They know the game. And they play it dirty. Dirtier than anybody's ever played the game. Dirtier than it's ever been played."

3/02/2019

Humorous males are ascribed higher status compared with nonhumorous males, while humorous females are ascribed lower status compared with nonhumorous females

There you have it!

Gender and the evaluation of humor at work

Abstract

Although research has added to our understanding of the positive and negative effects of the use of humor at work, scholars have paid little attention to characteristics of the humor source. We argue that this is an important oversight, particularly in terms of gender. Guided by parallel-constraint-satisfaction theory (PCST), we propose that gender plays an important role in understanding when using humor at work can have costs for the humor source. Humor has the potential to be interpreted as either a functional or disruptive work behavior. Based on PCST, we argue that gender stereotypes constrain the interpretation of observed humor such that humor expressed by males is likely to be interpreted as more functional and less disruptive compared with humor expressed by females. As a result, humorous males are ascribed higher status compared with nonhumorous males, while humorous females are ascribed lower status compared with nonhumorous females. These differences have implications for subsequent performance evaluations and assessments of leadership capability. Results from an experiment with 216 participants provides support for the moderated mediation model. Theoretical and practical implications are discussed. (PsycINFO Database Record (c) 2019 APA, all rights reserved).