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26. Dez. 2018
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Betreff: die Az. S 42 AS 2594/16 - S 42 AS 165/17 - S 42 AS 1398/18 - Richter Ehegartner
W I D E R S P R U C H
Gemäss der beigefügten Rechtsmittelbelehrung zu den drei Beschlüssen vom 30. Nov. 2018 und übermittelt durch meine Anwältin mit Schreiben vom 11.12.2018 ist dieser Widerspruch innerhalb der Frist von einem Monat eingelegt.
1. Unter Bezug auf Artikel 13 EMRK und § 42 Abs. 1 und 2 ZPO drücke ich meine begründete Besorgnis der Befangenheit des vorsitzenden Richters der 42. Kammer Herrn Ehegartner aus und sehe eine Unparteilichkeit basierend auf bisherigen Urteilen und Klageverläufen als nicht gegeben an.
2. Weiters liegt ein Verstoss gegen den Artikel 6 EMRK Abs. 1 vor.
Der Art. 6 EMRK garantiert das Recht auf ein faires Verfahren
(1) 1 Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.Ich lehne Richter Ehepartner als Richter wegen des begründeten Verdachts der Befangenheit ab.
Begründung:
Ich bin erstaunt zu lesen, dass in diesen drei Fällen wiederum Richter Ehepartner sich der Sache annimmt, als ich anlässlich meiner Klage vom 21. Nov. 2018 mit Az. S 42 AS 2723/18 wegen wiederholten Betrugsversuchs des Jobcenter München bei meinem Wiederbewilligungsantrag (das JC sah Einnahmen von € 143,-/Monat, wo diese sich tatsächlich auf die omnipotente Summe von € 0,- (in Worten NULL) auftürmten), u.a. wie folgt schrieb:
“In diesem Bescheid entdeckt die betrügende anonyme (!) Sachbearbeiterin Einnahmen von € 143,33 pro Monat (Anlage Bescheid). Diese Einnahmen sind perfid und betrügerisch erlogen, wie schon in meiner Klage vom 24. Mai 2018 bzgl. des Bewilligungszeitraums bis Ende Nov. 2018 unter Az. S 42 AS 1348/18 ausgeführt. In dieser Angelegenheit ist seit meinem letzten Schreiben vom 19. Juli 2018 kein Fortschritt zu erkennen.
Die Kungelei des Gerichts mit dem Jobcenter hat seit geraumer Zeit ohnehin schon abstossende Ausmasse angenommen. Dies bis hin zu Verstoss gegen das Grundgesetz durch die Richter Mayer, Herz, Tischler des LSG (siehe Beschluss L 7 AS 222/18 B ER vom 27. Sept. 2018) und etliche Klagen (Wahrn. Umgangsrecht, Feriengeld, Tabletkosten und eine seltsame optometrische Ferndiagnose einer Richterin, nach der ich keine Brille benötige, obwohl dies z.B. in meinem Führerschein seit Jahrzehnten verpflichtend angegeben ist) dümpeln vor sich hin, obwohl die Gesetzeslage kristallklar ist.
Ich gehe davon aus, diese Klage wird von einem anderen Richter bearbeitet als Richter Ehegartner. Es ist nicht hinnehmbar, wenn ein Richter seine Entscheidung auf ein BSG Urteil stützt, das das genaue Gegenteil seines Beschlusses belegt und auf ein weiter angeführtes Urteil überhaupt nicht eingeht! So sehr er auch noch die "Sphärentheorie" anzuführen sich bemüssigt fühlt (siehe unten), die im Übrigen überhaupt keinen Erklärungs- oder Begründungswert besass. Dies wurde klar und unmissverständlich in meiner Klage vom 24. Mai 2018 dargelegt.”Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO / § 17 SGB X ist zu bejahen, wenn aus der Sicht des Ablehnenden die Unparteilichkeit des Richters nicht mehr gewährleistet erscheint. Für diese Besorgnis müssen Gründe vorliegen, die objektiv, d.h. bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt des Ablehnenden geeignet sind, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu wecken. Für die Frage, welche Gründe es rechtfertigen, an der gebotenen Objektivität des Richters zu zweifeln, kann nur ein objektiver Maßstab gelten. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Richter tatsächlich befangen ist; ebenso unerheblich ist es, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.
Weiters schrieb ich:
“Der besagte Bewilligungsbescheid nimmt dem Klagenden seinen grundgesetzlich garantierten Anspruch auf Rechtsweggarantie durch bewusste finanzielle Atrophie und erfüllt den Tatbestand der Doppelbestrafung. Dies läuft dem Art. 103 Abs. 3 GG zuwider. Bislang hat das Gericht dem nicht Abhilfe geleistet und der Klagende hat den begründeten Verdacht, das Gericht handelt bewusst so! Hier eine Wiederholung einer Passage aus meiner Klage unter Az. S 42 AS 1348/18 vom Mai 2018:
“In seinem Beschluss vom 24. April 2018 mit Az. S 42 AS 860/18 ER unternimmt das Gericht auf Seite 4 einen Ausflug in einen Beschluss des BSG, um der Sphärentheorie das Wort zu reden. Der als Argument gedachte Verweis auf das Urteil des BSG - B 11 AL 4/09 R ist in Gänze unpassend. Wieso dieses Urteil und dann explizit noch Rz. 25 angeführt wird, erschliesst sich überhaupt nicht.
Es stünde dem Gericht gut an, das Urteil genau zu lesen und nicht ex ante Ignoranz auf den Hartz 4 Stehplätzen zu unterstellen. Die Sphärentheorie wird in Rz. 8 und 24 angesprochen und weiters empfehlenswert zu lesen wären die Rz. 15, 23 und 24.
[15] Nähere Bestimmungen zur Berücksichtigung von Vermögen trifft die insoweit auf der Verordnungsermächtigung nach § 206 Nr 1 SGB III idF des AFRG beruhende Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV 2002) vom 13. 12. 2001 (BGBl I 3734). Danach ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt (§ 1 Abs 1 Nr 1 AlhiV 2002). Freibetrag ist, soweit hier von Bedeutung, ein Betrag von 200,00 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen, der jedoch 13 000,00 Euro nicht übersteigen darf (§ 1 Abs 2 Satz 1 AlhiV 2002 idF des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. 12. 2002, BGBl I 4607, mit Wirkung vom 1. 1. 2003). Für den am 23. 12. 1975 geborenen Kläger ergab sich demnach zu Beginn des streitigen Zeitraums (Alhi-Bezug ab 23. 7. 2003) ein Freibetrag von 5400,00 Euro (200,00 Euro x 27), weil er am 23. 12. 2002 das 27. Lebensjahr vollendet hatte."Das Gericht äusserte im Beschluss vom 01. Feb. 2018 mit Az. S 42 AS 2994/17 auch Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Fundraisers. Im Beschluss heisst es auf S. 5:
“Ausserdem erscheint die Behauptung des Antragstellers, die Bargeldeinzahlungen stammten von einem namentlich nicht bezeichnetem Gönner, der über den “Fundraiser” Kontakt zum Antragsteller aufgenommen habe, wenig glaubhaft.”Dies ist zwar in Deutschland - und Bayern darf ohnehin den Provinz-Bonus an Ignoranz in perpetuum geltend machen - wenig bekannt bislang, aber ein Ausflug in die Schweiz lässt dies als Option erkennen. So heisst es im Pdf des Forum Poenale aus dem Jahr 2010 (!!!) mit dem Titel 'Die Beschwerde an den EGMR – Gewohnte Denkmuster über Bord werfen!' von Jürg O. Luginbühl, Rechtsanwalt in Zürich unter '3. Vorgehen bei mittellosen Klienten':
"Um es vorwegzunehmen: In den meisten Fällen der mittellosen Klientschaft wird der Anwalt angesichts des nicht unbeträchtlichen Aufwandes in einem nicht alltäglichen Rechtsgebiet auf eine Beschwerde an den Gerichtshof aus finanziellen Überlegungen schlicht und einfach verzichten (müssen). Will er dies partout nicht, ist zu empfehlen – allenfalls zusammen mit dem Klienten – frühzeitig externe Geldquellen zu erschliessen. Eine Mischung aus Phantasie und nicht allzu grosser (falscher) Bescheidenheit kann sich als fruchtbar erweisen, vor allem dann, wenn dem Fall generell oder in einem Teilbereich allgemeine Bedeutung zukommt. Letzteres dürfte bei einer Beschwerde an den EGMR immerhin öfter vorkommen als in der alltäglichen innerstaatlichen Arbeit. Kurz: Vor einem eigentlichen «fund raising» sollten Anwalt und Klient nicht zurück schrecken."(Hervorhebung durch mich)
Ich erlaube mir auch zu unterstellen, einem Richter an einem Sozialgericht ist der SGB II § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen / 2.8 Pflichtlose Zuwendungen (Abs. 5) geläufig.
Vor diesem Hintergrund ist die Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit des Richters Ehegartner in Zweifel zu ziehen. Ich darf auch die Hoffnung ausdrücken, nicht noch einmal einen solchen Antrag behandelt zu sehen wie im Herbst 2017 durch Frau Dr. Schmidt. Es ist mir ohnehin bewusst, dass Sozialgerichte dem neoliberalen Arbeitsministerium BMAS unterstehen.
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