11/24/2018

Russische Hacker kompromittierten Jobcenter München Daten? Ominöse EUR 143 pro Monat tauchen in Einnahmen auf. OH!

F A X

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

21. Nov. 2018

Ich reiche hiermit wiederum Klage gegen das Jobcenter München, Orleansplatz 11, 81667 München ein wegen
  • fortgesetzten bandenmässigen Betrugs § 263 Abs. 3 Satz 1 und 3 StGB und
  • Verstoss gegen Artikel 103 Abs. 1 und 3 GG und Artikel 19 Abs. 4 GG.
Begründung:

Ich sandte per Email am 09. Nov. 2018 (Anlage) meinen Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 06.11.2018 (Anlage) an Frau Strama mit Beantwortungsfrist bis zum 16. Nov. 2018. Wie üblich, blieb von dieser Behörde, die bis Mitte Juli 2017 einen verleumdenden  Verbrecher operierend unter falschem Namen und gedeckt von Münchner Polizei und  Justiz beschäftigte, die Antwort aus.

In diesem Bescheid entdeckt die betrügende anonyme (!) Sachbearbeiterin Einnahmen von € 143,33 pro Monat (Anlage Bescheid). Diese Einnahmen sind perfid und betrügerisch erlogen, wie schon in meiner Klage vom 24. Mai 2018 bzgl. des Bewilligungszeitraums bis Ende Nov. 2018 unter Az. S 42 AS 1348/18 ausgeführt. In dieser Angelegenheit ist seit meinem letzten Schreiben vom 19. Juli 2018 kein Fortschritt zu erkennen.

Die Kungelei des Gerichts mit dem Jobcenter hat seit geraumer Zeit ohnehin schon abstossende Ausmasse angenommen. Dies bis hin zu Verstoss gegen das Grundgesetz durch die Richter Mayer, Herz, Tischler des LSG (siehe Beschluss L 7 AS 222/18 B ER vom 27. Sept. 2018) und etliche Klagen (Wahrn. Umgangsrecht, Feriengeld, Tabletkosten etc.) dümpeln vor sich hin, obwohl die Gesetzeslage kristallklar ist.

Ich gehe davon aus, diese Klage wird von einem anderen Richter bearbeitet als Richter Ehegartner. Es ist nicht hinnehmbar, wenn ein Richter seine Entscheidung auf ein BSG Urteil stützt, das das genaue Gegenteil seines Beschlusses belegt und auf ein weiter angeführtes Urteil überhaupt nicht eingeht! So sehr er auch noch die "Sphärentheorie" anzuführen sich bemüssigt fühlt (siehe unten), die im Übrigen überhaupt keinen Erklärungs- oder Begründungswert besass. Dies wurde klar und unmissverständlich in meiner Klage vom 24. Mai 2018 dargelegt.
Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO / § 17 SGB X ist zu bejahen, wenn aus der Sicht des Ablehnenden die Unparteilichkeit des Richters nicht mehr gewährleistet erscheint. Für diese Besorgnis müssen Gründe vorliegen, die objektiv, d.h. bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt des Ablehnenden geeignet sind, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu wecken. Für die Frage, welche Gründe es rechtfertigen, an der gebotenen Objektivität des Richters zu zweifeln, kann nur ein objektiver Maßstab gelten. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Richter tatsächlich befangen ist; ebenso unerheblich ist es, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.
Der Vollständigkeit halber sei diese staatliche Verbrecher-Behörde Jobcenter München, operierend mit einem Halunken unter falschem Namen, nochmals in das ihr gebührende Zwielicht gehoben:

Klare Evidenz der Täterschaft des damaligen stellv. GF des JC München Jürgen Sonneck wurde schlussendlich im Juni/Juli 2017 erbracht durch eine konzertierte öffentliche Medial-Riposte mittels Kommunikationen an den Polizeipräsidenten sowie etliche Bundesministerien in Berlin. Dies führte zu einer hastigen Nacht-und-Nebel-Aktion (historischer Kontext?) und kulminierte Mitte Juli 2017 in einer hurtigen Sanierung und Entkontaminierung des Nützlichen Idioten Jürgen Sonneck von einer wirtschaftlich wichtigen Arbeitsbehörde zu einer, nun ja, Behörde der Jahnschen Körperertüchtigung.

Schon im Februar 2017 schwante dem LG München ob meiner geforderten Ladung des "dringend Tatverdächtige(n) der Sendung der Email unter falschem Namen basierend auf auffälligen Indizien" nichts Gutes und es sah von einer Ladung des Verbrechers Jürgen Sonneck ab. Siehe auch meine Beschwerde beim EGMR und in englisch.

In meinem Widerspruch vom 09. Nov. 2018 monierte ich den für eine Verbrecher-Behörde typischen anonymen Bewilligungsbescheid vom 06.11.2018 als FALSCH! Der Bescheid ist eine simple Kopie des Bescheides vom 07.05.2018 und dieser war eine Kopie des Bescheides vom  05.04.2018. Die Einnahmen sind schlicht erlogen.

Der besagte Bewilligungsbescheid nimmt dem Klagenden seinen grundgesetzlich garantierten Anspruch auf Rechtsweggarantie durch bewusste finanzielle Atrophie und erfüllt den Tatbestand der Doppelbestrafung. Dies läuft dem Art. 103 Abs. 3 GG zuwider. Bislang hat das Gericht dem nicht Abhilfe geleistet und der Klagende hat den begründeten Verdacht, das Gericht handelt bewusst so! Hier eine Wiederholung einer Passage aus meiner Klage unter Az. S 42 AS 1348/18 vom Mai 2018:
"In seinem Beschluss vom 24. April 2018 mit Az. S 42 AS 860/18 ER unternimmt das Gericht auf Seite 4 einen Ausflug in einen Beschluss des BSG, um der Sphärentheorie das Wort zu reden. Der als Argument gedachte Verweis auf das Urteil des BSG - B 11 AL 4/09 R ist in Gänze unpassend.  Wieso dieses Urteil und dann explizit noch Rz. 25 angeführt wird, erschliesst sich überhaupt nicht.
Es stünde dem Gericht gut an, das Urteil genau zu lesen und nicht ex ante Ignoranz auf den Hartz 4 Stehplätzen zu unterstellen. Die Sphärentheorie wird in Rz. 8 und 24 angesprochen und weiters empfehlenswert zu lesen wären die Rz. 15, 23 und 24.
[15] Nähere Bestimmungen zur Berücksichtigung von Vermögen trifft die insoweit auf der Verordnungsermächtigung nach § 206 Nr 1 SGB III idF des AFRG beruhende Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV 2002) vom 13. 12. 2001 (BGBl I 3734). Danach ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt (§ 1 Abs 1 Nr 1 AlhiV 2002). Freibetrag ist, soweit hier von Bedeutung, ein Betrag von 200,00 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen, der jedoch 13 000,00 Euro nicht übersteigen darf (§ 1 Abs 2 Satz 1 AlhiV 2002 idF des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. 12. 2002, BGBl I 4607, mit Wirkung vom 1. 1. 2003). Für den am 23. 12. 1975 geborenen Kläger ergab sich demnach zu Beginn des streitigen Zeitraums (Alhi-Bezug ab 23. 7. 2003) ein Freibetrag von 5400,00 Euro (200,00 Euro x 27), weil er am 23. 12. 2002 das 27. Lebensjahr vollendet hatte."
Ich darf nun das Gericht auffordern, dem Rechtsstaat in zügigem Procedere Genüge zu tun und die Nachzahlungen bzw. Berichtigung des Bewilligungsbescheids vom 06.11.2018 zu veranlassen.

Anlagen: Bewilligungsbescheid und Email Widerspruch

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Entwarnung

Die Kaschemme JC schrieb heute. Anonym, wie das bei der Billig-Lohn-Mafia Fa. üblich ist.

Die EUR 143,- Einnahmen pro Monat existieren jetzt plötzlich nicht mehr.

Wenn man bei einer Drecksbehörde arbeitet, kann man das zumindest versuchen.

Klagerücknahme in dieser Sache.

Jobcenter sind Sammelbecken von Asozialen, Kriminellen, Faschisten, Rassisten und sexuell depraviertem Abschaum.

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