11/05/2017

An open letter concerning the upholding of the Rule of Law in the European Union

co-signed by 188 scholars, politicians, public intellectuals and members of the European Parliament and sent on November 3, 2017.


OPEN LETTER TO COMMISSION PRESIDENT JUNCKER AND EUROPEAN COUNCIL PRESIDENT TUSK cc. First Vice-President Frans Timmermans on upholding the rule of law in the European Union.

3 November 2017

Dear President Juncker, dear President Tusk:

We are scholars, politicians, public intellectuals and members of the European Parliament writing to you with the following concern:

The European Union has proclaimed the Rule of Law principle and respect for fundamental rights and freedoms to be binding on its Member States (Articles 2 and 6 of the Lisbon Treaty). The EU’s leadership has been a staunch protector of these fundamental norms, most recently in countering the Polish government’s attempts to undermine the independence of judges as well as the Hungarian government’s actions to limit civil society and media freedoms.

However, we are deeply concerned that the EU’s governing bodies are condoning the violation of the Rule of Law in Spain, in particular regarding the Spanish central authorities’ approach to the 1 October referendum on Catalan independence. We do not take political sides on the substance of the dispute on territorial sovereignty and we are cognizant of procedural deficiencies in the organisation of the referendum. Our concern is with the Rule of Law as practised by an EU Member State.

The Spanish government has justified its actions on grounds of upholding or restoring the constitutional order. The Union has declared that this is an internal matter for Spain. Issues of national sovereignty are indeed a matter of domestic politics in liberal democracies. However, the manner in which the Spanish authorities have been handling the claims to independence expressed by a significant part of the population of Catalonia constitutes a violation of the Rule of Law, namely:

1/ The Spanish Constitutional Tribunal banned the referendum on Catalan independence scheduled for 1 October, as well as the Catalan Parliament session scheduled for 9 October, on grounds that these planned actions violate Article 2 of the Spanish Constitution stipulating the indissoluble unity of the Spanish nation, thus rendering secession illegal. However, in enforcing in this way Article 2, the Tribunal has violated Constitutional provisions on freedom of peaceful assembly and of speech – the two principles which are embodied by referendums and parliamentary deliberations irrespective of their subject matter. Without interfering in Spanish constitutional disputes or in Spain’s penal code, we note that it is a travesty of justice to enforce one constitutional provision by violating fundamental rights. Thus, the Tribunal’s judgments and the Spanish government’s actions for which these judgments provided a legal basis violate both the spirit and letter of the Rule of Law.

2/ In the days preceding the referendum, the Spanish authorities undertook a series of repressive actions against civil servants, MPS, mayors, media, companies and citizens. The shutdown of Internet and other telecom networks during and after the referendum campaign had severe consequences on exercising freedom of expression.

 3/ On referendum day, the Spanish police engaged in excessive force and violence against peaceful voters and demonstrators – according to Human Rights Watch. Such disproportionate use of force is an undisputable abuse of power in the process of law enforcement.

 4/ The arrest and imprisonment on 16 October of the activists Jordi Cuixart and Jordi Sànchez (Presidents, respectively, of the Catalan National Assembly and Omnium Cultural) on charges of sedition is a miscarriage of justice. The facts resulting in this incrimination cannot possibly be qualified as sedition, but rather as the free exercise of the right to peaceful public manifestation, codified in article 21 of the Spanish Constitution.

The Spanish government, in its efforts to safeguard the sovereignty of the state and indivisibility of the nation, has violated basic rights and freedoms guaranteed by the European Convention on Human Rights, the Universal Declaration of Human Rights, as well as by Articles 2 and 6 of the basic law of the EU (the Lisbon Treaty). The violation of basic rights and freedoms protected by international and EU law cannot be an internal affair of any government. The silence of the EU and its rejection of inventive mediation is unjustifiable.

The actions of the Spanish government cannot be justified as protecting the Rule of Law, even if based on specific legal provisions. In contrast to rule-by-law (rule by means of norms enacted through a correct legal procedure or issued by a public authority), Rule of Law implies also the safeguarding of fundamental rights and freedoms – norms which render the law binding not simply because it is procedurally correct but enshrines justice. It is the Rule of Law, thus understood, that provides legitimacy to public authority in liberal democracies.

We therefore call on the Commission to examine the situation in Spain under the Rule of Law framework, as it has done previously for other Member States.

The EU leadership has reiterated that violence cannot be an instrument in politics, yet it has implicitly condoned the actions of the Spanish police and has deemed the actions of the Spanish government to be in line with the Rule of Law. Such a reductionist, maimed version of the Rule of Law should not become Europe’s new political common sense. It is dangerous and risks causing long-term damage to the Union. We therefore call on the European Council and Commission to do all that is necessary to restore the Rule of Law principle to its status as a foundation of liberal democracy in Europe by countering any form of abuse of power committed by Member States. Without this, and without a serious effort of political mediation, the EU risks losing its citizens’ trust and commitment.

The crisis has in the meantime developed further (the Catalan government was detained, arrest warrant was issued against Mr Puigdemont). We follow closely the situation with the interests of democracy in Catalonia, Spain and Europe in mind, as they cannot be separated, and we insist all the more on the importance for the EU to monitor the respect of fundamental freedoms by all parties.

                                                         ***

On the initiative of Albena Azmanova (University of Kent) and Barbara Spinelli (writer, Member of the European Parliament)

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Bingo

There are fundamental rights of every human being that exceed the rights of constitution. Had the same action occurred outside the EU, Jean-Claude Juncker, Donald Tusk, and Mariano Rajoy would have been among the first in line to take a position.

Instead, the EU hypocrites, claim this is an internal affair and the use of force was justified. Take a look at the "justified force" of the Madrid thugs.

more on Mishtalk

Meanwhile the vicar's daughter in Berlin.


Did the German labor agency's Censorship Trio also want to hide the Nazi past of the early German Bundesbank?

Censorship Trio Bockes-Bechheim-Jäger (Munich)
In 2012 these blokes filed a criminal complaint against me for posting this on the occasion of demonstrations in Greece against the austerity dictate of the Troika Germany against the people of Greece.



That was duly followed by the first confiscation of my computer for 25 months. The Munich, police and my court appointed "lawyer" Agalai Muth colluded against me.

Did these guys thereby also want to hide this fact?

Germany’s Central Bank Backs Study of Role in Nazi Crimes

By JACK EWING NOV.  3, 2017 FRANKFURT

In  November  1941,  Karl  Blessing,  the executive  in  charge  of  the  Nazi  petroleum  monopoly wrote  a  letter  to  a  deputy  of  Adolf  Hitler’s  chief  architect. An  apartment  belonging  to  Jews  in  Berlin  was  opening up,  and  the  executive  wanted  it. After  the  war,  Blessing  became  president  of Germany’s  central  bank.  He  was  a  legendary  figure  who helped  shape  its  hard-line  focus  on  inflation.

This is a salient part:

The  researchers  will  draw  on  foreign  central  bank archives  that  have  not  been  thoroughly  examined  before. During  the  occupation  of  Greece  by  Germany  and  Italy, for  example,  the  Reichsbank  helped  engineer  runaway inflation  that  wiped  out  the  value  of  the  local  currency and  created  a  famine.  Revelations  could  fuel  resentment in  modern  Greece,  where  many  people  blame  Germany for  the  austerity  policies  imposed  on  the  country  since 2010.

The article concludes:

The  Bundesbank  study  will  be  exhaustive,  comprising eight  volumes  when  it  is  finished.  One  flaw  with  many previous  corporate  and  government  studies  is  that  they run  to  thousands  of  pages  of  dense  German,  making  them inaccessible  —  perhaps  deliberately  so  —  to  anyone  not fluent  in  the  language. But  Mr.  Ritschl  and  Mr.  Brechtken  said  their  research will  be  translated  in  its  entirety  into  English.  Under  the current  generation  of  Bundesbank  managers  —  the president,  Jens  Weidmann,  is  49  —  “there  is  much  more openness,”  Mr.  Ritschl  said.

Full NYTimes article here

11/04/2017

Ali Jinnah, Dina and Partition

Ali Jinnah and his daughter Dina
Muhammad Ali Jinnah was nothing if not complicated. Jinnah, an alcohol-drinking, pork-eating, English-loving barrister, was the founder of  the Islamic Republic of Pakistan. Yesterday, his only child Dina Wadia died and that too is complicated.

(Caution, especially for Germans, who like to dwell in prejudices about Muslim women, even if they are "only" half Muslim)

Ali Jinnah was always impeccably dressed and he certainly proved to be a pain in the ass for Lord Mountbatton during his final mission. Dina Wadia died in New York on Nov. 2.

MUMBAI: When Dina Wadia, the only daughter of Mohammed Ali Jinnah, told him in the 1930s that she wanted to marry a young man named Neville Wadia from a prominent Parsi family of Bombay that had built the famous Cusrow Baug in Colaba and Jer Baug and Rustom Baug in Byculla, he was furious. "There are millions of Muslim boys in India," he told her, and she could marry anyone she chose. Dina promptly replied, "Father, there were millions of Muslim girls in India. Why did you not marry one of them?"


The young Jinnah had married a Parsi girl, Rattanbai "Ruttie" Petit (she died in 1929). Dina Wadia, their only child and mother of Bombay Dyeing chairman NusliWadia, who stood up to her father by marrying Neville Wadia at a time when Jinnah was consolidating his position as the pre-eminent leader of India's Muslims and who later staked claim to Jinnah House at Malabar Hill as the Pakistan founder's "sole heir," passed away at her New York residence on Thursday. She was 98 and had been ailing for some time.


The London-born Dina spent a major part of her life in Mumbai but had been living in the US for the past few decades. Her industrialist son Nusli, who shared a close bond with her, had been shuttling between Mumbai and New York, spending a lot of time with her. Nusli had told TOI in 2008 that "I speak to my mother once a day every day no matter where I am... I don't think there is any mother-son relationship in the world as close as ours." Besides Nusli, Dina is survived by her daughter Diana, grandsons Ness and Jeh, and great-grandchildren Jah and Ella. Her funeral will be held in New York.

More in Times of India and a blog from Pakistan. A very good book about the time around the partition talks is:

India Wins Freedom: The Complete Version
by Maulana Abul Kalam Azad, Humayun Kabir (Editor)
(You can find a free Pdf on the interweaves)

MacArthur Park

11/02/2017

Wenn das OLG München darauf besteht, OStA Weiß Confirmation Bias und Hang zu Apophenia zu belegen, bittascheen.

Oberlandesgericht München
Nymphenburger Str. 16
80097 München

Az. 5 OLG 13 Ss 364/17

02. Nov. 2017

Guten Tag dem OLG,

Vielen Dank, mir noch einmal Gelegenheit zur Begründung der Revision zu geben. Ich bin eigentlich recht zufrieden mit meiner sehr umfangreichen Begründung der Revision, die ich schon Anfang April 2017 eingereicht hatte.

Irgendwie habe ich das Gefühl, geht bei diesem Fall - also dem Fall basierend auf einer Online Anzeige abgegeben unter FALSCHEM Namen mit 99,9999%iger Sicherheit von einem Mitarbeiter der staatlichen Behörde zur Vermittlung von billigen Arbeitskörpern Jobcenter (hier das Boudoir München) und diese Person gedeckt durch die Münchner Polizei und Justiz, wie schon im Fall Az. 18 Ns 112 Js 203869/12 - doch so manches schief. Will sagen, der Fall ist zu 95% zusammengebrochen und stützt sich nun jämmerlich auf eine, ja, Karikatur.

I. Ich hatte eigentlich nicht mehr vor, irgend eine Stellungnahme zu des OStA Weiß Schreiben vom 13.09.2017 zu geben, da ethischer Mangel vorlag, vulgo auch Lüge genannt und von mir mit Schreiben vom 23. Sept. 2017 begegnet. Doch leuchtete aus seinem Schreiben ein Satz, der mich fassungslos machte und noch immer macht und dieses Prachtsstück aus Bayern liest sich so:
"Die festgestellte Verwendung und Gestaltung der verfahrensgegenständlichen Bilder unter Verwendung von Symbolen der NS-Gewaltherrschaft lässt vielmehr vielgestaltige Interpretationen zu, auch eine Interpretation, die gerade nicht als Distanzierung anzusehen ist."
Zunächst bleibt festzuhalten, der OStA ist so in seiner Zirkelargumentation eingewoben, dass er völlig übersieht, Verfahrensgegenstand ist ein einziges Bild: Marissa Mayer von Yahoo. Der Rest der völlig lächerlichen Klageschrift ist doch zusammengebrochen.

Ich bin es leid, derartige zirkuläre Sätze vorgesetzt zu bekommen, die ein schlichter Beleg für einen Confirmation Bias sind. Apophenia drängt sich auf. Der besagte Satz ist an Verrücktheit, Naivität und Vakuosität schwer zu überbieten. Sein Satz ist sinnlos, nicht unsinnig (Wittgenstein). Er ist eine Tautologie.

Ich bin mir sicher, OStA Weiß könnte auch solchen Konstrukten locker Pixelform geben:
Dieses Auto lässt vielgestaltige emotionale Beschreibungen zu, als auch das Nichtgefallen. (Wunderbar, und jetzt?)
Der Regen lässt verschiedene Feuchtigkeitsinterpretation zu, als auch eine fehlende Affinität zur Trockenheit.
Gott sei Dank gibt es Wittgenstein und seine essentiellen Sätze:
  • „Die Welt ist die Gesamtheit der Tatsachen, nicht der Dinge.“ (1.1)
  • "Was der Fall ist, die Tatsache, ist das Bestehen von Sachverhalten.“ (2)
  • "Der Sachverhalt ist eine Verbindung von Gegenständen. (Sachen, Dingen.)“ (2.01)
  • "Das Bestehen und Nichtbestehen von Sachverhalten ist die Wirklichkeit.“ (2.06)
  • "Die Art und Weise, wie die Gegenstände im Sachverhalt zusammenhängen, ist die Struktur des Sachverhaltes.“ (2.032)
Das übertragen wir nun auf besagtes Bild:

- Marissa Mayer ist eine Frau. Es gab bei den Nazis keine Frauen in leitenden Funktionen. Brechtscher Verfremdungseffekt.
- Yahoo ist ein Medienunternehmen, das ein Spektrum von extrem rechts bis extrem links zugänglich macht.
- Der Blog Post spricht Meinungsfreiheit an. Selbige war nach meinem Wissen unbekannt in der NS Zeit.
- Eine Karikatur bedarf keiner Erklärung. Sie ist es.

II. Allerdings war des OStAs Brief ein Anstoss für mich, seine und der Münchner Justiz eigene ad nauseam reproduzierte einseitige Rumination eines aus dem Zusammenhang gerissenen Fischer Satzes und diese realitätsferne 'Tabuisierung', die doch vor dem EGMR nie und nimmer Bestand hat, dem 'Popperschen Abgrenzungskriterium der Falzifizierbarkeit' zuzuführen. Um einigermassen wissenschaftliche Validität garantiert zu sehen, unternahm ich drei Feldstudien: Zdf, Münchner Merkur und das Nachrichten-Regenbogen-Gossenblatt SPIEGEL. Alle Probanten hatten Bilder veröffentlicht mit Swastika Symbolen.

Bis dato erhielt ich eine wissenschaftlich sukzinkt formulierte Antwort von Staatsanwalt Deutschler aus Mainz, der eine überzeugende Wertung abgibt und damit nebenbei belegt, Mainz liegt nicht in Bayern. Hier ein Exzerpt seiner wesentlichen Argumente vom 12.10.2017 mit Az. 3100 Js 30875/17:
"Die Strafanzeige hat einen kurzen Videobeitrag zum Gegenstand, der über die lnternetpräsenz des Zweiten Deutschen Fernsehens veröffentlicht und von mir in Augenschein genommen wurde. 
Der Beitrag zeigt den Fernsehkomiker Jan Böhmermann und einen weiteren Darsteller, die gekleidet in NS-Uniformen mit Hakenkreuzarmbinde verschiedene bekannte Stücke der Pop-Musik mit abgeänderten Texten präsentieren. Die Texte nehmen in erkennbar satirisch überspitzter Weise Bezug auf Ereignisse des „Dritten Reiches" und einer der Darsteller posiert in überzeichneter und lächerlicher Form als „Adolf Hitler“, der seine „Top-Five-Hits" intoniert. 
Die Verwendung des inkriminierten Kennzeichens in diesem Zusammenhang stellt kein strafbares Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne von § 86a StGB dar. 
Denn jedenfalls sind nach der Rechtsprechung solche Verwendungen von Symbolen straflos, die dem Schutzzweck des § 86a eindeutig nicht zuwiderlaufen oder welche auf eine offene Gegnerschaft zu der verbotenen Organisation abzielen (vgl. Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Aufl., Rdnr. 6, m.w.N.). Die Norm schützt als abstraktes Gefährdungsdelikt den demokratischen Rechtsstaat vor einer Wiederbelebung verfassungswidriger Organisationen und vor ihrer „Verharmlosung“ durch Gewöhnung an bestimmte Kennzeichen sowie den politischen Frieden (aaO, Rdnr. 1). 
Dem so verstandenen Schutzzweck der Strafnorm läuft die Verwendung des Symbols erkennbar nicht zuwider: Dem Zusammenhang des Beitrags ist die satirische Verfremdung und Überspitzung durch die Verbindung der Eigenarten Hitlers etwa hinsichtlich Sprechweise mit Werken der modernen Popmusik deutlich zu entnehmen. Eine ldentifikation mit verfassungswidrigen Organisationen, der die Vorschrift des § 86a StGB entgegenwirken soll, ist hierin nicht zu erblicken. 
Mit freundlichen Grüßen
(Deutschler) Oberstaatsanwalt"
Übrigens haben die in Mainz noch Anstand und unterschreiben einen Brief und das Briefpapier zeugt von Stil, mit Wappen und einem farbigen Balken am unteren Blattrand! Womit ich en passant Bayern wieder qualifiziert habe.

III. Regelmässig fällt dem Gericht nicht Besseres ein, als irgendwelche Formfehler zu "entdecken". Das Münchner Gericht möge nun endlich zur Kenntnis nehmen:

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Saez Maeso gegen Spanien, Urteil vom 9.11.2004, Bsw. 77837/01. Darin heisst es u.a.:
"Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:
    Der GH erinnert daran, dass Regelungen hinsichtlich der Einhaltung von Formerfordernissen bei der Einbringung von Rechtsmitteln der Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege dienen. Andererseits dürfen der Rechtsprechung der Gerichte unterworfene Personen nicht daran gehindert werden, ihnen zugängliche Rechtsmittel zu ergreifen. Gemäß der st. Rspr. des GH darf das Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht absolut verstanden werden, sondern ist impliziten Einschränkungen unterworfen. Dies trifft vor allem auf die Festlegung der Voraussetzungen bezüglich der Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu, bei der die Staaten grundsätzlich einen gewissen Ermessensspielraum genießen. Die Beschränkungen müssen ein legitimes Ziel verfolgen und es muss ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verwendeten Mitteln und dem angestrebten Ziel bestehen..."
IV. Warum tuen wir uns diese ganze Burleske überhaupt an, wo doch der Revisionsentscheid ohnehin schon feststeht?!

V. Fast wär es mir entfallen. Könnten sie Richterin Baßler über die Existenz von Smartphones unterrichten? So ein neumodisches Zeugs hätte sie zur Kungelei mit Richterin Hansen bzgl. meines Ablehnungsgesuches vom 15.02.2017 verwenden sollen. Dann hätte ich sie nicht auf dem Gang gesehen, als sie offensichtlich von einem lockeren Kungelplausch mit selbiger Richterin zurückkehrte und Minuten später Richterin Hansen mir eine Stellungnahme zum GVP überreichte, die dank der Süddeutschen Zeitung vom April 2017, also zwei Monate später, sich als Lüge erwies. Dies vor dem Hintergrund, dass Richterin B. zum dritten (!) Mal gegen mich richtete (siehe EGMR Fall FERRANTELLI AND SANTANGELO v. ITALY).

VI. Ich gestatte mir mit Dan Hull und amerikanischem Anwaltsstil zu enden. Quasi um den bayerischen Stimmungsbogen zu schliessen:
"Consider what the young, precocious, mega-talented, persistent and world class pain-in-the-ass Benjamin Disraeli (1804-1881) thought--years before becoming Prime Minster of England--as he abandoned his legal career before it really started, in favor of writing and politics. According to one biographer, he exclaimed:
The Bar: pooh! law and bad tricks till we are forty, and then, with the most brilliant success, the prospect of gout and a coronet. Besides, to succeed as an advocate, I must be a great lawyer, and to be a great lawyer, I must give up my chance of being a great man.
A. Maurois, Disraeli (Random House 1928)"

Mit besten Grüssen

Klage gegen "Rechtsanwältin", Betrügerin und Kungeltante Aglaia Muth, München.

Vorwort:

Consider what the young, precocious, mega-talented, persistent and world class pain-in-the-ass Benjamin Disraeli (1804-1881) thought--years before becoming Prime Minster of England--as he abandoned his legal career before it really started, in favor of writing and politics. According to one biographer, he exclaimed:

The Bar: pooh! law and bad tricks till we are forty, and then, with the most brilliant success, the prospect of gout and a coronet. Besides, to succeed as an advocate, I must be a great lawyer, and to be a great lawyer, I must give up my chance of being a great man.

A. Maurois, Disraeli (Random House 1928)

. . . . . . . .

Sozialgericht München
Richelstr. 11
80634 München

01. Nov. 2017

Sehr geehrtes Gericht,

Ich erhebe hiermit unter Bezug auf Artikel 13 EMRK

K L A G E

gegen "Rechtsanwältin" Aglaia C Muth, Isabellastr. 33 (im Innenhof), 80796 München (auf Google Maps verpixelt !!!)

wegen Betrugs § 263 STGB verbunden mit
  • Verstoss gegen Artikel 6 Abs. 1 und 3 EMRK,
  • Artikel 10 EMRK und
  • Verstoss gegen § 242 BGB.
Der Art. 13 EMRK garantiert das Recht auf wirksame Beschwerde
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.
Dieses Recht wurde und wird mir und meiner Tochter seid Jahren durch die bayerische Justiz genommen, als ausnahmslos ALLE unsere Strafanzeigen und Widersprüche konsequent abgelehnt wurden und ebensowenig Verweise auf BGH Entscheidungen gewürdigt wurden. Desweiteren wurde von der Münchner Justiz mehrere Male PKH abgelehnt. Zwei Mal wurde mein Ersuchen auf Wiedereinsetzung abgelehnt unter völliger Missachtung von angeführten EGMR Entscheidungen und einer jüngsten BGH Entscheidung. Die letzte Ablehnung  stammt vom 24. Okt. 2017, in der die Richter  Nötzel, Steudtner und Hertel sich kaltschnäuzig u.a. über den Beschluss des BUNDESGERICHTSHOFS 1 StR 622/16 vom 21. März 2017, der besagt, dass ALLE Unterlagen auf den Tisch gehören (siehe Burhoff Blog Post), hinwegsetzen (Az. 3 WS 845/17, 854/17). Daher diese und weitere Klageeinreichungen vor dem SG München, denn die bislang ergangenen Strafanzeigen stammen ausnahmlos von staatlichen Behörden involviert in das Hartz 4 Regime und kriminell bestrebt, einen Blogger mundtot zu machen.

Begründung

I. Ich beklage einen Verstoß gegen die Rechte meiner Verteidigung durch die gerichtliche Beistellung der Pflicht"verteidigerin" Muth, die in dem Strafverfahren Az. 18 Ns 112 Js 203869/12 sich über Jahre weigerte, mir Akteneinsicht zu gewähren.
Wie sich nun im Juli 2017 herausstellte, nachdem ich erst unter Einschaltung meiner Anwältin Akteneinsicht bekam in einen Schriftverkehr von 53 (!) Seiten des staatlichen Zensur-Trios Bechheim/Bockes/Jäger der Agentur für Arbeit München, war diese "Anwältin" wohl in ein Komplott verwickelt, das die Münchner Justiz und besagte Agentur für Arbeit mit einschloss!

Der Fall handelte sich um meine Veröffentlichung eines Blog Posts mit dem weltweit, auch in deutschen Medien, bekannten und veröffentlichten Bild von Merkel in Nazi Uniform anlässlich der Demonstrationen in Athen in 2012 gegen die schändliche Politik der EU unter Federführung der Deutschen, die das Land bis heute in  extreme Armut und Arbeitslosigkeit geführt hat.

Durch diese verweigerte Akteneinsicht war ich nicht in der Lage gewesen, mich adäquat zu verteidigen. Insbesondere wurde mir dadurch die Möglichkeit genommen, die involvierten Personen Bechheim, Bockes und insbesondere den Erpresser Manfred Jäger zur Befragung zu laden.

Erschwerend kam die völlige Inaktivität und Interesselosigkeit der "RA"in Muth hinzu. Ich hätte mir kostengünstiger einen aufblasbaren Schwimmreifen zur Verteidigung beistellen lassen sollen. Mildernd für diese Person sei zu erwähnen, dass ihre Vitalfunktionen einwandfrei schienen, sie atmete selbständig. Eine Verteidigung in irgendeinem Umgang fand zu keinem Zeitpunkt statt. "Anwältin" Muth wusste schlussendlich ihre Lethargie noch zu toppen, als sie mir das Revisionsurteil OHNE Angabe der PLZ und der Stadt zusandte. Die Post stellte etwa 14 Tage verspätet zu.

Das Verhalten der "Anwältin" Muth stellt Betrug dar. Der § 263 STGB erklärt:
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
II. Ich verweise auf den Fall FOUCHER v. FRANCE (Application no. 22209/93), STRASBOURG , 18 March 1997 und berufe mich auf Artikel 6 Abs. 1 des Übereinkommens zusammen mit Abs. 3 (Art. 6-3 + 6-1). Die relevanten Passagen sind:
1. Jede  Person hat  ein Recht  darauf,  dass über Streitigkeiten  in Bezug  auf  ihre  zivilrechtlichen  Ansprüche  und  Verpflichtungen  oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und  unparteiischen,  auf Gesetz beruhenden  Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.
3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
(a)  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; ...
(b)  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; ...
Wie der Europäische Gerichtshof erinnert, war in diesem Zusammenhang das Prinzip der Waffengleichheit, als eines der Merkmale des weiter gefassten Begriff des fairen Verfahrens, nicht gegeben. Es muss jeder Partei eine angemessene Gelegenheit gegeben werden, ihren Fall in Bedingungen zu präsentieren, die sie nicht in Nachteil gegenüber ihrem Gegner (siehe insbesondere das Bulut v. Österreich Urteil vom 22. Februar 1996 Berichte 1996-II, pp. 380-81, Abs. 47) stellt.
"RA"in Muth entpuppte sich nicht nur als völlig inaktiv und interesselos. Sie offenbarte sich in den Verhandlungen als meine passive Gegnerin. In den Protokollen zu beiden Verhandlungen steht, dass sie die Strafe in das Ermessen des Gerichts stellt!

Die Entscheidung des EGMR führt ausserdem Schadensersatz an. Artikel 50 der Konvention lautet:
Stellt der Gerichtshof fest, dass eine Entscheidung oder eine von einer Justizbehörde oder einer anderen Behörde eines der Hohen Vertragsparteien getroffene Maßnahme ganz oder teilweise im Widerspruch zu den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen ergebenden ... und wenn das innerstaatliche Recht des genannten Partei erlaubt nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Entscheidung oder Maßnahme getroffen werden, die Entscheidung des Gerichts wird, falls erforderlich, nur die Zufriedenheit an den Geschädigten leisten.
Diesen Schadenersatz verlange ich in Form der vollumfänglichen Annulierung der Rechnung der Anwältin. Darüber hinaus verlange ich Schadensersatz wegen überlanger Computerbeschlagnahme (siehe z.B. Oberlandesgericht München, Beschluss vom 23. März 2010, 1 W 2689/09). Im März 2013 beschlagnahmt, wurde mein Computer nach 25 Monaten im April 2015 herausgegeben. Im Urteil des AG vom 11.02.2014 ist die Freigabe des Computers angeführt.

"RA"in Muth missbilligte wohl diese richterliche Entscheidung und teilte mir noch in der Verhandlung mit: "Nein, den bekommen Sie nicht, weil Sie in die Berufung gehen." Dies belegt zusätzlich ihre Kollusion, Feindlichkeit mir gegenüber und aversive Haltung zur Meinungsfreiheit und meinem Recht zur Verteidigung.
Ich zitiere aus dem Papier 'European Court of Human Rights Jurisprudence on the Right to Legal Aid', in dem es u.a. heisst:
In cases in which free legal assistance is necessary, Article 6 (3) (c) requires that the assistance of the lawyer be effective; formal appointment alone is not sufficient, since the ECHR is intended to guarantee rights that are not theoretical or illusory but are practical and effective.
In Fällen, in denen eine kostenlose Rechtshilfe erforderlich ist, muss gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c die Unterstützung des Rechtsanwalts wirksam sein. Eine formale Ernennung allein ist nicht ausreichend, da die EMRK Rechte garantieren soll, die nicht theoretisch oder illusorisch, sondern praktisch und effektiv sind.
(Hervorhebungen durch mich)
"RA"in Muth versagte bei diesen Erfordernissen auf ganzer Linie! Die Gerichtsverfahren verliefen wie folgt:
  • In einem vorgerichtlichen Schreiben zweifelte Richter Grain in bayerisch-juristischer  Tradition meine Vernunft an und erwähnte die Möglichkeit einer Untersuchung.
  • "RA"in Muth ermutigt mich, zuzustimmen, da verminderte Zurechnung von Nutzen sein könnte. Vermutlich sprach sie aus eigener Erfahrung.
  • Richter Grain schlug mir zynisch vor, noch einen weiteren Brief zur Erlangung von Akteneinsicht zu schreiben, nachdem schon zwei vom AG München unbeantwortet geblieben waren. Meine kungelnde "Anwältin" blieb stumm.
  • Nachdem meine "Anwältin" die Akte gesehen hatte, sagte sie mir, dass sie dazu neige, dem Richter zuzustimmen.
  • In beiden Protokoll heißt es: "Strafe im Ermessen des Gerichtes."
  • In der Berufungsverhandlung erklärte sie, es könne schon sein, dass ähnliche Abbildungen von Merkel in Nazi Uniform in den Medien gezeigt worden seien, wisse das aber nicht genau.
  • Alle Verteidigungsunterlagen wurden von mir verfasst.
  • In beiden Schlichtungen mit der RAK München und der Schlichtungsstelle Berlin verweigerte diese "Anwältin" Kooperation.

III. Ich verweise auf die Entscheidung des EGMR im Fall Artico v. Italy, Judgment of May 13, 1980. Dort heisst es u.a.:
The applicant had been granted legal aid for his appeal to the Court of Cassation. The lawyer who had been assigned to the applicant did not in effect act for him at all and requested to be replaced, claiming other work commitments and ill-health. The court did not respond to that request, and the applicants numerous subsequent requests to the court for substitute counsel were denied on the grounds that the applicant already had a lawyer appointed to represent him and was as a result forced to represent himself at the hearing. 
33. . . . The Convention is intended to guarantee not rights that are theoretical or illusory but rights that are practical and effective. . . . [M]ere nomination does not ensure effective assistance since the lawyer appointed for legal aid purposes may die, fall seriously ill, be prevented for a protracted period from acting or shirk his duties. If they are notified of the situation, the authorities must either replace him or cause him to fulfill his obligations.
36. . . . Admittedly, a state cannot be held responsible for every shortcoming on the part of a lawyer appointed for legal aid purposes but, in the particular circumstances, it was for the competent Italian authorities to take steps to ensure that the applicant enjoyed effectively the right to which they had recognized he was entitled. Two courses were open to the authorities: either to replace Mr. Della Rocca or, if appropriate, to cause him to fulfill his obligations. They chose a third courseremaining passivewhereas compliance with the Convention called for positive action on their part.
Editorial note: This is generally regarded as a lead case on legal aid.
Dem Beschwerdeführer war Rechtshilfe für seine Berufung beim Kassationsgericht gewährt worden. Der Anwalt, der dem Antragsteller zugewiesen worden war, habe für ihn überhaupt nicht gehandelt und habe beantragt, ersetzt zu werden, um andere Arbeitsverpflichtungen und Krankheit zu fordern. Das Gericht beantwortete diesen Antrag nicht, und die Beschwerdeführer stellten zahlreiche spätere Ersuchen um Ersatzverteidiger an das Gericht mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer bereits einen Anwalt für seine Vertretung ernannt habe und daher gezwungen sei, sich in der mündlichen Verhandlung zu vertreten.
33.. .. .. Die Konvention soll nicht Rechte garantieren, die theoretisch oder illusorisch sind, sondern Rechte, die praktisch und effektiv sind. .. .. .. Die Ernennung stellt keine wirksame Unterstützung sicher, da der für Rechtshilfezwecke eingesetzte Rechtsanwalt sterben, schwer erkranken, längere Zeit daran gehindert werden kann, zu handeln oder sich seinen Pflichten zu entziehen. Wenn sie über die Situation informiert werden, müssen die Behörden ihn entweder ersetzen oder ihn dazu bringen, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
36.. .. .. Zwar kann ein Staat nicht für jedes Manko eines Rechtsbeistands verantwortlich gemacht werden, der für die Prozesskostenhilfe ernannt wurde, aber unter den besonderen Umständen sollten die zuständigen italienischen Behörden Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Antragsteller das Recht genießt, Sie hatten erkannt, dass er berechtigt war. Zwei Kurse standen den Behörden offen: entweder als Ersatz für Herrn Della Rocca oder, um ihn zu veranlassen, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Sie wählten ein drittes weiteres Ziel, während die Einhaltung des Übereinkommens positive Maßnahmen ihrerseits erforderte.
Anmerkung des Herausgebers: Dies wird allgemein als Leitfall für die Prozesskostenhilfe angesehen.
(Google translate) (Hervorhebungen durch mich)
Für Kungelei mit dem Gericht hat diese Person, die als "Anwalt" ohne jede Berufsethik operierte, € 1.242,36 erschlichen.

IV. Weiters beklage ich Rechtsmissbrauch der "Anwältin". Der § 242 BGB besagt:
„Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.“
Das Verhalten dieser "Anwältin" kann nur als unsittlich gewertet werden.

V. Abschliessend sei auf eine auffällige Beobachtung bei der Berufungsverhandlung hingewiesen. Es war eine zunächst unauffällige Person im Besucherraum zugegen. Diese erregte dann aber mein Aufsehen, als er in der Verhandlungspause zum Aushang ging und las. Die Person war mit ziemlicher Sicherheit von der Agentur für Arbeit München als Beobachter und es ist vorstellbar, dass die Agentur danach in Kontakt mit der "Anwältin" trat. Die Zusendung der Revisionsschrift mit unvollständiger Adresse ist nämlich an Blödheit und Hintertriebenheit kaum zu überbieten. Es passt auch zu dem Fax des Christian Bockes an die Polizei vom August 2012, in dem er weitere Informationen in einem Telefongespräch anbietet, um schriftliche Belege zu vermeiden.

Ich bitte daher, so schmerzend es für mich als arrivierter Proponent der 37,3%igen Quotenfrau ist, Ermittlungen gegen die talentierte Dame Aglaia Muth zu unternehmen. Der Ruf eines ohnehin schon anrüchigen Gewerbes steht auf dem Spiel.

Mit den besten Grüssen

11/01/2017

Jezebel



Ce démon qui brûlait mon coeur
Cet ange qui séchait mes pleurs
C'était toi
Jézebel c'était toi
Ces larmes transpersées de joie
Jézebel c'était toi