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12/03/2018

Die Lügen der Münchner Staatsanwaltschaft/Richter haben mittlerweile eine ekelerregende Geschmacksnote

Generalstaatsanwaltschaft München
Karlsstr. 66
80335 München
(per Email gesandt an: poststelle@gensta-m.bayern.de)

Az. 21 Zs 3396/18 g
(Az. 120 Js 119571/17)
Betreff: Beschlagnahme von Smartphone ohne richterlichen Beschluss.

02. Dez. 2018

Guten Tag Frau Oberstaatsanwältin Osthoff,

Ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 19.11.2018, in dem Sie mich von der Einstellung gemäss § 170 Abs. 2 StPO informieren. Gleichzeitig erhielt ich die Belehrung unter Hinweis auf § 172 StPO eine gerichtliche Entscheidung unterschrieben von einem Rechtsanwalt beantragen zu können innerhalb einer Frist von einem Monat. Diese Frist bitte ich zunächst auszusetzen und begründe dies wie folgt.

Sie behaupten, "die einschlägigen Vorgänge ... unter Beiziehung der Akten überprüft" zu haben. Dies ist in Zweifel, ja ich muss sagen in Dreifel¹ zu ziehen, als Sie auf "eine Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 24.02.2017" hinweisen. Dies ist unmöglich! Am 26.04.2017, also zwei Monate später, teilte das Polizeipräsidium (Zeichen P3-6430-804/16) mir mit, meine Schreiben vom 21.11.2016 und 16.01.2017 "werden ... nunmehr der Staatsanwaltschaft München I zur Entscheidung" vorgelegt (siehe Anlage).

Die der Wahrheit widersprechenden Aussagen der Münchner Staatsanwaltschaft/Richter, siehe u.a. Behauptung von OStAin Tilmann vom 01.06.2017 mit Az. GA 313E-23/2017, häufen sich bedenklich. Vielleicht könnte die wörtliche Aussage eines Rechtsanwalt am 06. Mai 2015 auf dem Vorplatz der Nymphenburger Strasse nach meiner Verhandlung vor dem LG München Licht in diese justiziale Opazität bringen: "Wenn Sie weiter bloggen, machen die Sie fertig." Er meinte die Münchner Justiz und meine Tochter war Zeuge.

Ich bitte Sie, Ihre Aussage zu reflektieren und bin gern bereit anzuerkennen, etwas übersehen zu haben, wenn dem so sein sollte. Sodann darf ich jetzt schon meinen Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung avisieren und zu diesem Behufe Pkh beantragen und sehe zunächst Ihrem Schreiben entgegen. Das bin ich einfach diesem beamteten Behörden-Halunken Jürgen Sonneck alias C. Paucher schuldig.



¹ Ich beziehe mich beim Begriff 'Dreifel' auf eine briefliche Kommunikation eines Amerikaners, der Germanistik studierte, in den 70er Jahren mit uns im Studentenwohnheim Freimann anlässlich seiner Tour durch Deutschland. Er war über irgendeinen Vorgang absolut verblüfft. Wir haben alle schallend gelacht. Dies ist kein Witz und ich denke, sein Copyright ist gewährt.

10/17/2018

Beschlagnahme von Smartphone ohne richterlichen Beschluss und der Kangaroo Court München

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße25
80097 München

(per Email gesandt an:poststelle@…)

Ihr Zeichen GA313E-23/2017

Betreff: Az. 120 Js 119571/17 bzgl. Beschlagnahme von Smartphone ohne richterlichen Beschluss

15.Okt.2018

Guten Tag Frau Oberstaatsanwältin Tilmann,

Ich bin bei der Ausarbeitung meiner Beschwerde beim EGMR bzgl. dieses provinz-bayerischen Urteils über ein Meme - nach Anzeige durch den Nazi-Stil Denunzianten und Beamten Jürgen Sonneck, abends in den Abwasserkanälen der Anonymität unter dem Namen 'C.Paucher' operierend und gedeckt von Münchner Polizei & Justiz - auf Ihr Schreiben vom 01.06.2017 und 19.10.2017 gestossen. Es heisst dort, ich hätte bzgl. der Beschlagnahme meines Smartphones OHNE richterlichen Beschluss durch den lobenswert eifrigen bayerischen Polizisten KOK Carstens gesonderte Mitteilung erhalten unter dem Az. 120 Js 119571/17.

Ich kann beim besten Willen kein Schreiben mit diesem Aktenzeichen in meinen Unterlagen finden, auch nicht unter dem Teppich. Wären Sie so freundlich, mir diesen Schriftverkehr zukommen zu lassen. Gerne als Pdf.


Mit bestem Dank im Voraus.

6/17/2017

Münchner Oberstaatsanwältin Tilmann ist dieser Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht ganz kosher und nimmt lieber Abstand.

Ich darf zunächst Oberstaatsanwältin Tilmann vorstellen.

Abteilung I - Extremistische, sonstige politische Strafsachen und NS-Gewaltverbrechen

Abteilungsleiter:

Oberstaatsanwältin Tilmann

Zuständigkeiten:

  • Straftaten, die einen politischen Bezug aufweisen (Abschnitte 1 - 5 des Strafgesetzbuchs)
  • Verstöße gegen das Versammlungsgesetz
  • Pressedelikte
  • nationalsozialistische Gewalttaten
. . . . . . . . . . . . . .

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80097 München
________________
cc/bcc Justizmin. Berlin, BMAS und Jobcenter München

Ihr Zeichen GA 313E-23/201

17. Juni 2017

Betreff: meine Dienstaufsichtsbeschwerden vom 21.11.2016 (Einseitige Ermittlungen gegen mich) und 16.01.2017 (Beschlagnahme von Smartphone ohne richterlichen Beschluss) im Verfahren 112 Js 168454/15

Guten Tag Frau Oberstaatsanwältin Tilmann,

Ich entnehme Ihrem Schreiben, dass sich die bayerische Justiz um Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einen Dreck schert und dies noch komplettiert durch Missachtung deutscher Gesetze.

Ich hatte beispielhaft den Fall SCHATSCHASCHWILI v. GERMANY (Application no. 9154/10) als einen Beleg für eine Verhinderung einer fairen Verhandlung angeführt.
120.   In Fällen, in denen die Abwesenheit eines Zeugen wegen der Erreichbarkeit fehlt, verlangt das Gericht, dass das Gerichtsverfahren alle angemessenen Anstrengungen unternommen hat, um die Anwesenheit des Zeugen zu sichern (vgl. Gabrielyan gegen Armenien, Nr. 8088/05, § 78, 10. April 2012, Tseber v. Die Tschechische Republik, Nr. 46203/08, § 48, 22. November 2012 und Kostecki gegen Polen, Nr. 14932/09, §§ 65 und 66, 4. Juni 2013).
Die deutsche STPO bestimmt unter § 160 Abs. 2 StPO:
Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
und § 163b StPO Maßnahmen zur Identitätsfeststellung stellt fest:
(2) Wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist, kann auch die Identität einer Person festgestellt werden, die einer Straftat nicht verdächtig ist; § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art dürfen nicht getroffen werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen; Maßnahmen der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Art dürfen nicht gegen den Willen der betroffenen Person getroffen werden.
Stattdessen unterliess es die Polizei, wie im Polizeibericht vom 24.06.2015 mit AZ BY8644-000804-15/7 zu lesen, trotz Kenntnis der IP Adresse des unter falschem Namen Sendenden, Nachforschungen nach dessen wahrer Identität zu unternehmen. Einseitig heisst es am Ende des Berichts "Es wird um weiteren Ermittlungsauftrag gebeten", der sich ausschliesslich gegen mich richtete. Dies kommt einer Vorabverurteilung gleich.

Auf meine Befragung zur unterlassenenen Identitätsermittlung der wahren Person hinter der IP Adresse anlässlich meiner Verhandlung vor dem LG München am 15. Februar 2017 erklärte Polizist Carstens - er war nur in der Lage, in Halbsätzen zu sprechen, deren Formulierung zeitlich schon recht aufwendig war -, dass dies zu aufwendig gewesen wäre. Er scheute aber keinen Aufwand, meinen Blog intensiv zu durchforsten.

In der Entscheidung des EGMR im Fall Kostovski gg. Netherlands, Nr. 11454/85 heisst es:
"Wenn der Verteidigung die Identität der Person, die sie zu befragen ersucht, nicht bekannt ist, kann ihr die besonderen Merkmale entzogen werden, die es ihr ermöglichen, nachzuweisen, dass sie vorsätzlich, feindlich oder unzuverlässig sind."
Auch die Staatsanwaltschaft unternahm nichts, denn es galt, wie auch in den zwei Fällen gegen mich zuvor, einen widerwärtigen Blogger, der u.a. eine Behörde, die zur mittlerweile knapp 16%igen Armutsquote in Deutschland beiträgt, kritisiert, zum Schweigen zu bringen und die bayerischen Ordnungsbehörden würden so wahnsinnig gern den Blog löschen und daher die Computerbeschlagnahmen. Ganz wie in der Nazi Zeit und Fahrenheit 451!

Alle Strafanzeigen gegen mich stammen vom Jobcenter München bzw. Agentur für Arbeit. Ziel dieser sozial-faschistischen Behörde Jobcenter ist, uns weiteren finanziellen Schaden zuzufügen, um uns schlussendlich zahlungsunfähig zu machen. Die bayerische Justiz ist hierin Komplize.

Die bayerische Justiz deckt den Absender der Online Strafanzeige vom 07.Mai 2015, denn der feige, niederträchtige und primitive Absender stammt vom sozial-faschistischen Jobcenter München!!! Dieses kriminelle Jobcenter fällt unter das Portfolio der vollgefressenen Arbeitsministerin Nahles, die wie aus Nazi Zeiten bekannt, den typisch deutschen Habitus zeigt: Schweigen.

Die Indizien sind erdrückend, denn diese heruntergekommene deutsche Behördenperson war sich absolut sicher, die bayerische Justiz würde wie in den Jahren zuvor, mir Akteneinsicht verweigern und er so anonym bleiben.

In diesem Zusammenhang weise ich insbesondere auf das offenkundige Komplott im Fall 1 mit dem AZ 18 Ns 112 Js 203869/12 hin, in dem sich Anzeigender Manfred Jäger (damals Arbeitsamt München und jetzt Chef der BA in Ingolstadt), Staatsanwaltschaft München, Gericht München und meine Pflicht"verteidigerin" und Betrügerin Aglaia Muth zusammentaten und Absprachen zwischen Richter Grain und RAin/Betrügerin Muth nicht schriftlich fixiert wurden, was gegen § 243 STPO Absatz 4 verstösst. Siehe Beschluss des BGH 1 StR 622/16 vom 21. März 2017.

Ihre Begründung, da "unter dem Link die entsprechenden Inhalte tatsächlich aufgefunden ... wurden" und daher "das Verhalten des Herrn KK Carstens nicht zu beanstanden" sei, könnte als Einzeiler für die Provinz-Klamotte "Hubert und Staller" qualifizieren. Sie müssen scherzen, denn das würde in einem Mordfall z.B. bedeuten, das blutverschmierte Messer wurde im Haus des Opfers gefunden und A. war im Haus. Also ist A. der Mörder. Laufen Ermittlungen in Bayern so kurz?

Sie formulieren auch so ungeschickt vorurteilshaft, aber haben sicherlich vertieftes geschichtliches Wissen, um Meinungsfreiheit und Nationalsozialismus (siehe Blogpost unten) als interdependent zu sehen und hier führe ich nun den Artikel 10 der EMRK an:
 (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.
Der EGMR hat mehrfach wie folgt entschieden:
Bei der Prüfung der "Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft" hat das Gericht zu bestimmen, ob die beklagte Einschränkung einer "dringenden sozialen Notwendigkeit" unterlag. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Spielraum bei der Beurteilung, ob ein solcher Bedarf besteht, aber es geht Hand in Hand mit der europäischen Aufsicht, sowohl die Gesetzgebung und die Entscheidungen anzuwenden, auch solche von einem unabhängigen Gericht. Das Gericht ist daher befugt, eine endgültige Entscheidung zu geben, ob eine "Einschränkung" vereinbar ist mit der Meinungsfreiheit im Sinne von Artikel 10 der Konvention  (siehe unter vielen anderen Behörden, Perna v. Italien [GC], Nr. 48898 / 99, § 39, EGMR 2003-V, und Assoziierung Ekin v. Frankreich, Nr. 39288/98, § 56, EGMR 2001-VIII).
Verbot dieses Bildes vereinbar mit der Meinungsfreiheit
im Sinne von Artikel 10 der Konvention, OStAin Tilmann?

Wo die bayerische Justiz, also die neonazi-affine Justiz, die z.B. bis heute das Oktoberfest-Attentat aufzuklären sich weigert, in der Marissa Mayer Karikatur eine "dringende soziale Notwendigkeit" des Verbots der Veröffentlichung sieht, ist mir unerfindlich.

Sie schliessen Ihr Schreiben mit einem Bezug zur Beschlagnahme meines Smartphones (und der intendierten Beschlagnahme des Smartphones meiner tibetischen Tochter) in faschistischer Manier OHNE richterlichen Beschluss mit der Anmerkung, "eine sachliche Überprüfung des Verhaltens im Hinblick auf die Beschlagnahme von Mobiltelefonen fand bereits in dem Verfahren aufgrund Ihrer Strafanzeige gegen Herrn Carstens vom 22.11.2016 (Az. 120 Js 119571/17) statt, in dem Sie eine gesonderte Mitteilung erhalten haben".

Zu meinem Bedauern habe ich in dieser Angelegenheit noch nichts erhalten. Rein chronologisch konfligiert dies auch mit einem Schreiben von Regierungsdirektorin Hartmann vom 26.04.2017 (ihr Zeichen P3-6430-804/16) vom Polizeipräsidium München, wonach sie "den Vorgang nunmehr der Staatsanwaltschaft München I zur Entscheidung vorlegen (Art. 12 Abs. 3 POG)" werden. Meine zwei Schreiben (hier und hier) befand der Polizeipräsident Hubertus Andrä nicht einer Antwort würdig. Ein Schicksal, das Shudras in Deutschland nur zu geläufig ist und Beleg bayerischer Muffelichkeit.

Ebensowenig habe ich eine Mitteilung erhalten zu meiner Beschwerde über OStA Hummer, der mir doch tatsächlich in schnodderiger Art Kritik an Geschichtsfälschungen in diesen sog. Dokumentarfilmen über die NS Zeit verbat. Vielleicht könnte dies noch remediert werden. Irgend etwas fällt ihnen doch in der bayerischen Justiz ein, um auch das noch unter den muffigen Roland Freisler Teppich zu kehren.

Empfehlen darf ich den mir bislang bekannten Richtern und Staatsanwälten in Bayern die Lektüre von JUDICIAL INDEPENDENCE IN THE LIGHT OF ART. 6 OF THE EUROPEAN CONVENTION OF THE HUMAN RIGHTS – SELECTED ASPECTS von Judge Grzegorz Borkowski, Ph.D., National School of Judiciary and Public Prosecution. Das Pdf schliesst wie folgt:
"Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Thema der gerichtlichen Unabhängigkeit nicht besonders populär ist, vor allem im Zeitalter der Austerität. Deshalb ist es immer noch wichtig, die Bedeutung der judizialen Unabhängigkeit zu erklären und warum es so entscheidend ist. Es ist notwendig zu betonen, daß zwar alle in der Lehre erarbeiteten Garantien der gerichtlichen Unabhängigkeit unentbehrlich sind, und so sind die Bedingungen, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht zu erfüllen sind, doch was am wichtigsten ist um die richterliche Unabhängigkeit zu genießen, ist die Berufung für den Beruf, da nur jemand, der sich voll und ganz seinem Werk verpflichtet hat, aber aufgeschlossen und das Verständnis der verschiedenen Rollen der gerichtlichen Berufe und die Bedeutung der gerichtlichen Aktivitäten für die ganze Gesellschaft kann ein wahrhaft unabhängiger Richter sein. Mit anderen Worten, unter Angabe des französischen ethischen Kodex der Richter: "Das Urteil in einer unabhängigen Weise ist auch ein Zustand des Geistes"; oder, um Lord Hope of Craighead von der anderen Seite des Ärmelkanals zu zitieren - die Unabhängigkeit liegt in den Herzen und Köpfen der Richter." (Google translate)
Als Bewusstseinserweiternd darf ich auch als Referenz ETHICS, DEONTOLOGY, DISCIPLINE OF JUDGES AND PROSECUTORS IN FRANCE von Eric J. Maitrepierre, Director of the International and European Department, Ministry of Justice, Paris, France anführen:
"In den jüngsten Demokratien ist die von den Regierungen unterstrichene gerichtliche Unabhängigkeit und die Bestimmung der Berufswerte die Zeichen der Mitgliedschaft in der Rechtsstaatlichkeit: Die Existenz von Codes oder Sammlungen von Deontologieprinzipien ist oft das Zeichen einer wirklichen Demokratie. Es ist sicher, dass der Richter die Bürger nicht dazu zwingen kann, die Grundwerte der Demokratie zu respektieren, wenn er oder sie sich nicht selbst respektiert. Wir können sagen, dass der Richter und der Staatsanwalt mit den Bürgern durch einen demokratischen Pakt zusammenhängen, der aus den besonderen beruflichen Anforderungen besteht, die auf Werten wie Unparteilichkeit, Unabhängigkeit, Sorgfalt bei der Umsetzung des Rechts beruhen. Seine Legitimität bezieht sich auf ihre Kompetenz, ihre Verantwortung und die Achtung dessen, was als die Grundlagen des Rechtsstaates gilt, und entweder nur mit seiner offiziellen Nominierung und Zuweisung eines Teils der öffentlichen Gewalt. Die Reflexion über die Deontologie macht es möglich, diese Legitimität zu festigen. Es ist der Preis für eine wahre Demokratie bezahlt werden, aber ich bin mir sicher, dass Sie mit mir übereinstimmen, dass dieser Preis nicht so hoch ist." (Google translate)
Es ist zu befürchten, auch Deontologie kann der neoliberalen Kosten/Nutzen Kalkulation zum Opfer fallen als auch dem Möbelrücken im Westwing. In diesem Sinne bedanke ich mich für Ihre Aufmerksamkeit.

Mit besten Grüssen

2/01/2017

Dezente Anregung ans Polizeipräsidium München sich der bayerischen Maulsperre zu entledigen

Polizeipräsidium München
Ettstraße 2
80333 München

01. Feb. 2017


Guten Tag Herr/Frau Polizeipräsident/in,

Ich erlaube mir heute, mich an Sie zu wenden in Bezug auf mein Schreiben an das Polizeipräsidium vom 21. November 2016 betreffend 'Complaint Letter regarding Police Officer Carstens of Kriminaldezernat 4, Kommissariat 44, München'. Da die Gerichtssprachen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Französisch und Englisch sind, entschied ich mich als Brexit Proponent für letztere.

Zu meinem Bedauern konnte ich bislang noch keine Resonanz in meiner Inbox konstatieren und auch meine Privatsekretärin Loulou Chambràz beschied mich im Negativen. Dürfte ich Sie freundlichst bitten, mir Ihre werte Stellungnahme zeitnah zukommen zu lassen.

Da ich mittlerweile ein zweites Schreiben zum Kontext 'Complaint Letter regarding confiscation of a mobile phone without Court order' am 16. Januar 2017 in Bezug auf die Beschlagnahme meines Smartphones OHNE richterlichen Beschluss als auch die intendierte Beschlagnahme des Smartphones und Durchsuchung meiner tibetischen Tochter durch bewaffnete Polizisten, mir die Freiheit genommen hatte, zu senden, dünkt mich, allein schon um Ihnen Mühen abzunehmen, eine Stellungnahme in einem gemeinsamen Schreiben als opportun und komod.

Ich könnte sodann meine intendierte Kontaktaufnahme mit den Ministerien des Inneren, der Justiz und Arbeit als auch des Bundeskanzleramts präziser formulieren.

Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich von Herzen. Selbstverständlich dürften diese unglücklichen Vorkommnisse auch von Interesse für den EGMR sein.

Mit den besten Grüssen

11/22/2016

Strafanzeige  gegen die Polizisten KK Carstens, KOK Bendig und KKin Nöchel vom Kriminaldezernat 4 München, Kommissariat 44.

Staatsanwaltschaft München I
Linprunstraße 25
80097 München

22. Nov. 2016

(Diese Strafanzeige wird ebenso zu unserer Beschwerde Nr. 35285/16 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht werden)

Hiermit  erstatte  ich  Strafanzeige  gegen die Polizisten

KK Carstens, KOK Bendig und KKin Nöchel

Kriminaldezernat 4 München, Kommissariat 44, Hansastr. 24, 80686 München

wegen Verletzung meiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 als auch des §100 STPO.

Am 28.10.2015 betraten um 7:40 Uhr die genannten Polizisten das Appartment bewohnt von mir und meiner tibetischen Tochter und beschlagnahmten unter Vorlage des Beschlusses von Richterin Pabst (siehe Anlage 1) unsere komplette IT-Ausrüstung. Es wurde ebenso mein Handy beschlagnahmt (siehe Anlage 2) und die Polizisten schnüffelten noch nach weiteren Handys herum. Die Polizistin war offenkundig beauftragt, das Handy meiner Tochter ebenso zu beschlagnahmen. Ich wurde einer Körperdurchsuchung unterzogen und dies war auch für meine Tochter geplant.

Dies war die zweite Beschlagnahme von Computern veranlasst durch staatliche deutsche Arbeitsbehörden, denen offensichtlich die freie Meinungäusserung dispensabel erscheint und insbesondere Hartz 4 Rezipienten in Zusammenarbeit mit Justiz und Polizei als Freiwild betrachten, um Billig-Lohn Jobs mit rechtsbrecherischen und armutsinduzierenden Mitteln zu füllen.

Der Beschluss der Richterin führt nicht die Beschlagnahme von Handys auf! Die Auswertung der im Mobiltelefon gespeicherten Daten haben mein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt. Es sind Informationen abgerufen worden, wann, wie lange und mit wem ich telefoniert habe. Ausserdem wurde meine Kontakteliste in der Gerichtsakte festgehalten.
"Die Information, ob, wann und wie oft zwischen Fernmeldeanschlüssen Fernmeldeverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist, gehört zu den durch Art. 10 Abs. 1 GG gegen staatliche Kenntnisname abgeschirmten Kommunikationsumständen. Auch insoweit darf der Staat grundsätzlich keine Kenntnis beanspruchen, damit die Nutzung des Kommunikationsmediums in allem vertraulich möglich ist (vgl. BVerfGE 67, 157 <172>; 85, 386 <396>; 100, 313 <358>; 107, 299 <312 f.>; Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 -, NJW 2004, S. 2213 <2215>)." (Exzerpt aus Beschluss vom 04. Februar 2005 - 2 BvR 308/04)
Dies ist ein tiefgreifender Eingriff, der der gerichtlichen Überprüfung nicht entzogen werden darf und der Eingriff erinnert an die Nazi-Zeit.

Die Polizisten handelten eigenmächtig und in der wohl von ihnen unterstellten Annahme, ein Hartz 4 Rezipient sei ohnehin geistig minderbemittelt und vor allem würden ihm die finanziellen Mittel fehlen, um sich juristisch Recht zu verschaffen. Willkür könne also, ohne Reperkussionen befürchten zu müssen, angewandt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 4. Februar 2005 (2 BvR 308/04) klare Voraussetzungen benannt, unter denen die Ermittlungsbehörden die auf einem Handy gespeicherten Daten auswerten dürfen, wenn das Mobiltelefon während einer Hausdurchsuchung sichergestellt wird.
"Ermächtigungen zu Eingriffen in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG bedürfen nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG einer gesetzlichen Grundlage, die den Anlass, den Zweck und die Grenzen des Eingriffs bereichsspezifisch, präzise und normenklar festlegt, damit der betroffene Bürger sich darauf einstellen kann, dass die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können (vgl. BVerfGE 100, 313 <359 f.>; Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 -, NJW 2004, S. 2213 <2215>)."
Es steht zu vermuten, diese Kunde aus 2005 ist noch nicht in die Provinz Bayern vorgedrungen und bisherige Erfahrungen mit der bayerischen Justiz machen es mir schwer, divergierende Evidenz zu beanspruchen. Des ungeachtet erlaube ich mir, das BVerfG weiter zu zitieren.
"Die Kenntnisnahme von Telekommunikationsverbindungsdaten regeln die §§ 100g und 100h StPO. Der Eingriffszweck muss in der Ermittlung einer Straftat von erheblicher Bedeutung liegen (§§ 100g Abs. 1 Satz 1, 100a Satz 1 StPO). Durch richterlichen Beschluss, der bei Gefahr im Verzuge durch eine Anordnung der Staatsanwaltschaft ersetzt werden kann (§§ 100h Abs. 1 Satz 3, 100b Abs. 1 StPO), können die geschäftsmäßigen Telekommunikationsdienstleister zur Auskunft über die Verbindungsdaten verpflichtet werden. Das Auskunftsverlangen ist nachrangig gegenüber anderen Ermittlungsmaßnahmen (§ 100g Abs. 2 StPO). Mit dieser Subsidiaritätsklausel lockert das Gesetz aber nicht die Anforderungen, die die §§ 100g und 100h StPO an die erzwungene Offenbarung der Verbindungsdaten stellen. Es wäre mit dem sich aus Art. 10 Abs. 2 GG ergebenden Erfordernis nach einer bereichsspezifischen, präzisen und normenklaren Begrenzung des Eingriffs nicht vereinbar, wenn die Ermittlungsbehörden auf eine andere Zwangsmaßnahme zurückgreifen könnten, an die geringere Anforderungen in Bezug auf das Anordnungsverfahren gestellt sind, um zum gleichen Ziel zu gelangen, nämlich dem unfreiwilligen Offenbaren der durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützten Daten. § 100g Abs. 2 StPO kann daher so verstanden werden, dass ein Auskunftsverlangen unzulässig ist, wenn der fragliche Sachverhalt, etwa der Aufenthaltsort des Beschuldigten, durch andere Ermittlungsmaßnahmen, die nicht auf Telekommunikationsverbindungsdaten zugreifen, aufzuklären ist. Wird aber anders als durch ein Auskunftsverlangen auf Verbindungsdaten zugegriffen, die der Betroffene vor der Kenntnisnahme durch die Ermittlungsbehörden in seinem privaten Bereich verborgen hält, so stellt § 100g Abs. 2 StPO nicht von den Beschränkungen frei, von denen ein Auskunftsverlangen abhängt."
"Die auf Art. 10 Abs. 2 GG beruhende Begrenzungsfunktion der §§ 100g und 100h StPO verbietet den Ermittlungsbehörden die Umgehung der dort geregelten materiellen und verfahrensmäßigen Schranken durch die Wahl einer anderen Zwangsmaßnahme, die solchen Schranken nicht unterliegt. Besteht die begründete Vermutung, dass die den Ermittlungen dienlichen Verbindungsdaten bei dem Beschuldigten aufgezeichnet oder gespeichert sind, etwa in Einzelverbindungsnachweisen der Rechnungen des Telekommunikationsdienstleisters oder in elektronischen Speichern der Kommunikationsgeräte, so darf eine Beschlagnahme dieser Datenträger, der Rechnungen und Geräte, nur unter den Voraussetzungen der §§ 100g, 100h StPO erfolgen. Die durch Beschlagnahme bei dem Beschuldigten und Auswertung der beschlagnahmten Datenträger erzwungene Offenbarung von Verbindungsdaten ist daher ebenfalls auf Ermittlungsverfahren beschränkt, die sich auf Straftaten von erheblicher Bedeutung richten. Sie bedarf eines richterlichen Beschlusses, der bei Gefahr im Verzuge durch eine Anordnung der Staatsanwaltschaft, nicht aber der Polizei ersetzt werden kann."
Die rechtswidrige Beschlagnahme meines Handys wiegt umso schwerer, als die Polizisten auch das Handy meiner Tochter rechtswidrig zu beschlagnahmen geplant hatten. Zufälligerweise deckt sich dies Unterfangen mit den Absichten des Jobcenter München Mitarbeiters Jean-Marc Vincent, der sich unter heuchlerischer Vorgabe von schulischer Hilfestellung in 2014 auch angeschickt hatte, Kenntnis der Handynummer meiner tibetischen Tochter zu erlangen. Dies nebst einer anderen widerlichen Unterstellung dieser deutschen Rassistenbehörde. Der Fall hat nun die Beschwerde Nummer 35285/16 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Ich darf abschliessend feststellen, dass ich aufs Tiefste angeekelt bin vom Rassismus der Deutschen und insbesondere des institutionellen Rassismus dieses mir fremden Landes.

Ich erwarte rechtsstaatliches Vorgehen, das eines demokratischen Staates würdig ist, gegen die Übergriffe dieser drei Polizisten.

Guten Tag