Frau Strama,
Leider sah ich noch keine Antwort auf meine Email an Sie vom 12. Sept. 2014. Zu Ihrer Erinnerung, es ging um den § 1684 BGB, den das Jobcenter mal anwendet und dann von einer Anwendung explizit absieht.
Mit anderen Worten also und falls sie beim Jobcenter etwas schwer von Begriff sind:
Es geht um WILLKÜR JUSTIZ
Ich denke, das sollte doch eine juristische Klärung finden.
Nachfolgend nochmals meine Email v. 12. Sept. 2014:
Bedauerlicherweise sind die Berechnungen der "Reichs Rassisten & Diskriminanten Anstalt" aka Jobcenter, in diesem Falle Jobcenter München, betreffend des Zeitraums November 2013 bis Oktober 2014 falsch.
Ich bin Ihnen unendlich verbunden, mich darauf hingewiesen zu haben mit Schreiben vom 20. Mai Zwei TaUseNd und VieRzeHn und Verweis auf § 1684 BGB, wäre es doch, wie ich vermute, ob meiner periodisch einsetzenden und auch wieder dissipatierenden morbus Alzheimer mir entgangen, dass meine Tochter seit November des Jahres Zweitausend und Dreizehn volljährig ist. Kudos an Ihre Aufmerksamkeit und en chanté.
Also fühle ich mich gedungen, Sie zu bitten, selbiges daraus resultierendes Defizit alsbald zu Händen meines Kontos, welches Ihnen naturelémann bekannt ist, einem pekuniären Ausgleich zu überführen. Monetaristischer Art, si vous paît.
Ich gestatte mir, Sie hinzuweisen auf Ihre, wie ich mich anschicken möchte hinzuzufügen, hoch geschätzte Mitwirkungspflicht, daselbst sich gerierend aus den folgenden §§ der Paralleljustiz SGB I:
§ 60 Angabe von Tatsachen
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
- 1.
- alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
- 2.
- Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
- 3.
- Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.
§ 66 Folgen fehlender Mitwirkung
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
§ 67 Nachholung der Mitwirkung
Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger Sozialleistungen, die er nach § 66 versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.
Selbstverfreilich steht Ihnen auch im Namen meiner Tochter die gesetzlich garantierte Einspruchsfrist zu.
Mit besten föderalen Grüssen
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