Jürgen Sonneck alias C. Paucher |
Ich bin gespannt, wie Küken und Medienanwältin Sabine Richter darüber denkt. Sie schrieb ja seinerseits in ihrem Vagina Monolog und ich zitiere hier:
"... verletzen Sie das Recht unseres Mandanten am eigenen Bild, welches eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz i. V. m. Art. 1 Grundgesetz (GG) ist. Das Rechts am eigenen Bild schützt die Selbstbestimmung des Menschen über den Umgang mit seiner visuellen Erscheinung. Gemäss § 22 S. 1 KunstUrhG ist für die Veröffentlichung von Fotos grundsätzlich die Einwilligung des Abgebildeten erforderlich."Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
in Verbindung mit
Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Und hier ist das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Mithin ist alles in Ordnung. Heisse Empfehlung an die talentierte - ledige? - Dame, Art. 2 GG und § 22 KUG genau durchzulesen.
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